Jetzt müssen Steuerzahler meist keinen Einspruch mehr gegen den Steuerbescheid einlegen, wenn sie den Solidaritätszuschlag nur vorläufig zahlen wollen. In Bescheiden, die nicht bestandskräftig sind, bleibt der Punkt bis ins Jahr 2005 zurück offen. Grund ist eine Klage beim Bundesverfassungsgericht. Kippen die Richter den Soli rückwirkend, gibt es Geld zurück.
Für Anleger hat das Bundesfinanzministerium (BMF) noch keine Lösung. Für sie überweist die Bank mit der Abgeltungsteuer den Solidaritätszuschlag. Das BMF will vermeiden, dass Anleger ihre Kapitaleinkünfte bloß wegen des Streits um den Soli in der Steuererklärung angeben müssen.
Tipp: Wer nicht auf das BMF warten will, gibt seine Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung an. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist nur nötig, wenn der Vorläufigkeitsvermerk zum Soli fehlt. Der Einspruch sollte einen Monat nach Zugang des Bescheids beim Finanzamt sein – mit Hinweis auf das BMF-Schreiben IV A 3 - S 0338/07/10010.
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