Betriebliche Alters­vorsorge Arbeit­geber zahlt Zuschuss – aber nicht für jeden

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Betriebliche Alters­vorsorge - Arbeit­geber zahlt Zuschuss – aber nicht für jeden

Aufgestockt. In vielen Fällen erhalten Arbeitnehmer einen Zuschuss zu ihrer betrieblichen Alters­vorsorge. © Getty Images/iStockphoto

Wer mit eigenem Geld für eine Betriebs­rente spart, bekommt in vielen Fällen einen Zuschuss von 15 Prozent vom Arbeit­geber. Doch es gibt Streit um Ausnahmen.

Arbeit­geber­zuschuss auch für alte Verträge

Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer, die vom eigenen Gehalt für eine Betriebs­rente sparen (Entgelt­umwandlung), bekommen seit 2019 verpflichtend einen Zuschuss von 15 Prozent zu ihrem Beitrag vom Arbeit­geber dazu. Voraus­setzung ist, dass auch der Arbeit­geber Sozial­abgaben spart. Die Zuschuss­pflicht gilt seit Anfang 2022 auch für alte Verträge, zu denen es bisher keinen Arbeit­geber­zuschuss gab.

Tipp: Alle Informationen zu den Zuschüssen und alles weitere zur Betriebs­rente steht in unserem Artikel Betriebliche Altersvorsorge.

Leser von Ausnahmen betroffen

Wir haben im Februar 2022 mit einem Leser­aufruf unsere Lese­rinnen und Leser befragt, ob die Zahlung des Zuschusses reibungs­los funk­tioniert. Die Rück­meldungen zeigen, dass es viele Unternehmen gibt, die den Zuschuss korrekt über­weisen. Manche Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer bekommen ihren Zuschuss zusätzlich zu ihrem bisher einge­zahlten Betrag, bei manchen wurde der eigene Beitrag reduziert und durch den Arbeit­geber­zuschuss ergänzt.

Allerdings sind auch einige Lese­rinnen und Leser von Ausnahmen betroffen, durch die sie keinen Zuschuss erhalten.

Kein Zuschuss wegen eines Tarif­vertrags

Vor allem Lese­rinnen und Leser, die im öffent­lichen Dienst arbeiten, meldeten, dass sie keinen Zuschuss erhielten. Als Grund wird von Arbeit­geberseite genannt, dass bestehende Tarif­verträge weiterhin gelten würden, in denen kein Arbeit­geber­zuschuss vereinbart ist. Tatsäch­lich ist im Betriebs­rentengesetz vorgesehen, dass in Tarif­verträgen vom verpflichtenden Arbeit­geber­zuschuss abge­wichen werden kann, auch wenn das Arbeitnehmer benach­teiligt (§ 19 Abs. 1 BetrAVG).

Umstritten ist jedoch, ob das auch für Tarif­verträge gilt, die vor 2019 abge­schlossen wurden, also vor der Einführung des Arbeit­geber­zuschusses. Die Gewerk­schaft Verdi etwa ist der Ansicht, dass für solche „Alt-Tarif­verträge“ der Zuschuss gezahlt werde müsste. Bei diesen Tarif­verträgen könne kein „bewusster Wille“ bestanden haben, von der Regelung abzu­weichen, da es die Regelung zu dem Zeit­punkt des Tarif­vertrags gar nicht gab. Wer in dieser Frage Recht behält, werden die Arbeits­gerichte klären müssen.

Für die Beschäftigten des Bundes wird der Arbeit­geber­zuschuss hingegen trotz eines bestehenden Tarif­vertrags gezahlt. Das stellt das Rund­schreiben „Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes“ klar.

Bundes­arbeits­gericht mit ersten Urteilen

Für bestimmte Fälle hat das Bundes­arbeits­gericht schon Urteile gefällt (3 AZR 361/21 und 3 AZR 362/21). Dabei bestand in der Firma des Klägers ein Tarif­vertrag aus dem Jahr 2008, der keinen Zuschuss zur Entgelt­umwandlung vorsieht. Ein neuer Haus­tarif­vertrag aus dem Jahr 2019 – als es das neue Gesetz schon gab – verweist auf diesen alten Tarif­vertrag. Damit sei ein Anspruch auf den Arbeit­geber­zuschuss auch über den 31. Dezember 2021 hinaus ausgeschlossen, urteilte das Gericht.

Wie der Zuschuss bei vor 2019 abge­schlossenen Tarif­verträgen zu hand­haben ist, auf die später nicht mehr Bezug genommen wurde, hat das Arbeits­gericht aber nicht entschieden.

Kein Zuschuss bei Unterstüt­zungs­kasse

Andere Leser meldeten sich mit dem Hinweis, dass sie über eine Unterstüt­zungs­kasse für die betriebliche Alters­vorsorge sparten und ebenfalls keinen Arbeit­geber­zuschuss erhielten. Unterstüt­zungs­kassen sind eine von sechs Möglich­keiten, eine betriebliche Alters­vorsorge zu organisieren. Tatsäch­lich müssen laut Gesetz die 15 Prozent Arbeit­geber­zuschuss nur für die sogenannten versicherungs­förmigen Durch­führungs­wege Pensions­fonds, Pensions­kasse oder Direkt­versicherung gezahlt werden (§1a Abs. 1a BetrAVG). Wird eine Entgelt­umwandlung über die nicht-versicherungs­förmigen Durch­führungs­wege Direkt­zusage oder Unterstüt­zungs­kasse organisiert, ist vom Gesetz kein Zuschuss vorgesehen.

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