
Lehnt das Finanzamt den Einspruch gegen einen Steuerbescheid ab, bleibt der Gang vor Gericht. Eine Klage birgt Chancen, aber auch ein Kostenrisiko. © Getty Images / nolimitpictures
Die Sanierung der Heizungsanlage, Fahrtkosten zum Job, eine neue Brille – akzeptiert das Finanzamt nicht alle Ausgaben und lehnt einen Einspruch ab, bleibt nur die Klage vor dem Finanzgericht. test.de sagt, was das kostet und was Klagende erwarten können.
Vielfältige Gründe
Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern sagt: „Die Gründe für den Gang vors Finanzgericht sind vielfältig. Da dreht es sich um Kosten für einen doppelten Haushalt, die Berücksichtigung eines Sprachkurses, um die Vermietungsabsicht oder um Kindergeld für ein behindertes Kind.“
Unser Rat
- Erfolg abwägen.
- Hat das Finanzamt Ihren Einspruch abgelehnt? Dann können Sie klagen. Loten Sie vorher Ihre Chancen aus.
- Kosten kalkulieren.
- Der Streitwert beträgt immer mindestens 1 500 Euro, auch wenn Sie nur um 50 Euro streiten. Verlieren Sie, müssen Sie in jedem Fall 284 Euro zahlen.
- Hilfe holen.
- Sie können allein vors Gericht ziehen. Ist Ihr Fall komplizierter, vertrauen Sie auf einen Anwalt, Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein. Letzterer hilft Mitgliedern und trägt meist die Klagekosten.
- Versicherung einschalten.
- Übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung Ihren Steuerfall? Oft ist das Erstberatungsgespräch enthalten.
Ein Fünftel der Kläger erfolgreich
Steuerzahlende, die meinen, ihr Steuerbescheid sei falsch oder die Familienkasse verwehre zu Unrecht Kindergeld, können sich an bundesweit 18 Finanzgerichte wenden. 2018 waren insgesamt rund 35 600 Klagen an den Finanzgerichten anhängig. Bei den davon durch Urteil oder Gerichtsbescheid erledigten Verfahren waren rund ein Fünftel der Kläger erfolgreich. Nicht enthalten sind Verfahren, die sich etwa durch eine teilweise oder volle Abhilfe des Finanzamts erledigt haben.
Keine Verschlechterung möglich
Grundsätzlich gilt: Nur wer Einspruch gegen seinen Steuerbescheid eingelegt hat und dabei entweder ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist, darf klagen. Dabei brauchen Steuerpflichtige keine Angst zu haben, dass im Falle einer Niederlage das Gericht eine noch höhere Steuerzahlung festsetzt. Es gilt ein Verböserungsverbot. Selbst wenn Kläger am Ende vor Gericht ihr Recht nicht durchsetzen können, kann die strittige Steuer nicht erhöht werden. Dennoch sollten die Chancen auf Erfolg besser vorher ausgelotet werden. Dabei helfen Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen, aber auch der Lohnsteuerhilfeverein. „Der streitet auch mal um weniger hohe Beträge, weil die Kosten für die Vertretung oft schon über die Mitgliedschaft abgedeckt sind“, so Gerauer.
Tipp: Klären Sie zuvor mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob diese Ihren Anwalt oder Steuerberater sowie die Gerichtskosten für den Prozess übernimmt. Oftmals wird auch das Erstberatungsgespräch bezahlt – immerhin Kosten von bis zu 190 Euro plus Mehrwertsteuer und Auslagen des Anwalts. Lohnsteuerhilfevereine beraten ihre Mitglieder, je nach Satzung, kostenfrei.
Schnelles Handeln gefragt
Die Klage muss spätestens einen Monat nach der Einspruchsentscheidung beim Finanzamt oder direkt beim Finanzgericht eingehen. Die Einspruchsentscheidung gilt am dritten Tag nach dem Absendedatum beim Finanzamt – Datum steht auf dem Schreiben – als bekannt gegeben. Ab diesem Tag läuft die einmonatige Frist.
Tipp: Berechnen Sie Ihre Einspruchsfrist bei uns online. Ihre Klage müssen Sie immer an das zuständige Finanzgericht adressieren, selbst wenn Sie die Klage in den Briefkasten des Finanzamts werfen. Welches Gericht für Sie zuständig ist, steht in Ihrer Einspruchsentscheidung.
Besser mit Verstärkung
Zwar kann sich jeder vor dem Finanzgericht selbst vertreten. Es ist aber ratsam, mit einem versierten Prozessbevollmächtigten vors Gericht zu ziehen. Denn das Verfahren ist auch Formsache. Michael Knab, Vizepräsident des Hessischen Finanzgerichts, rät: „Wenn sich in der mündlichen Verhandlung, etwa nach Zeugenaussagen, neue Rechtsfragen stellen, ist die Begleitung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt oft hilfreich.“
Tipp: Vor Gericht vertreten können Sie ein Fachanwalt für Steuerrecht, eine Steuerberaterin oder ein Lohnsteuerhilfeverein. Diese legen die Klage form- und fristgerecht ein, begründen sie und erläutern, auf welche Belege und Beweise es ankommt.
Nichts vergessen
Schon die Klageschrift kann für Laien herausfordernd sein. Sie muss die Klägerin und den Beklagten bezeichnen – in der Regel das Finanzamt oder die Familienkasse, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Es muss deutlich sein, gegen welchen Bescheid sich die Klage richtet – etwa den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 16. März 2020. Sie muss eigenhändig unterschrieben sein und die Kläger müssen darlegen, worin sie konkret eine Rechtsverletzung sehen.
Tipp: Beantragen Sie in der Klage alles, was Sie vom Finanzamt haben möchten. Spätere Klageänderungen oder Erweiterungen des Antrags sind nicht so leicht möglich, da das Finanzamt Änderungen zustimmen oder das Gericht diese für sachdienlich halten muss.
Amtshilfe einholen
Kläger können sich kostenlos von den Rechtsantragsstellen an den Finanzgerichten beraten lassen, auch über Formvorschriften wie Frist, Beteiligte und Klagebegehren.
Tipp: Sie können dort Ihre Klage sogar mündlich zur Niederschrift geben. Diese Stellen gibt es bundesweit an allen Finanzgerichten.
So funktioniert eine Klage vor dem Finanzgericht
Hat das Gericht die Klage erhalten, bekommen Kläger zunächst eine Eingangsbestätigung. Ist die Klage noch nicht begründet, werden sie aufgefordert, das nachzureichen. Danach bittet das Gericht das Finanzamt um Stellungnahme und Übersendung der Akten. Der weitere Gang des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab. Im schriftlichen Verfahren kann es mit dem Austausch von Argumenten und Unterlagen beider Seiten einige Male hin- und hergehen. Das Gericht kann zunächst einen Erörterungstermin ansetzen, um den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten zu besprechen. Es kann aber auch schriftlich Hinweise erteilen und einen Termin für eine mündliche Verhandlung bestimmen.
Tipp: Das Gericht ist nicht an das gebunden, was die Beteiligten vortragen. Es ermittelt alle Fakten von Amts wegen. Beteiligte haben Gelegenheit, sich zu allen relevanten Punkten zu äußern und die Akten einzusehen.
Verfahren enden häufig ohne Urteil
Oft besprechen Richter in einem Erörterungstermin den Fall mit den Streitparteien. „Das bietet sich an, wenn viele Einzelpunkte streitig sind oder wenn sich der Kläger missverstanden fühlt“, sagt Michael Knab.
Der Termin ist keine mündliche Verhandlung und beendet das Verfahren oft ohne richterliche Entscheidung, weil eine einvernehmliche Lösung gefunden wurde oder das Finanzamt – auf den Hinweis des Gerichts – einen geänderten Steuerbescheid erlässt. Hier sind die Kläger oft zumindest teilweise erfolgreich.
So viel kostet eine Klage
Gerichtskosten. Die in der Tabelle genannten Kosten – sie enthalten nicht die Kosten für Anwälte, Steuerberater, Zeugen und andere Verfahrensausgaben – hängen von der strittigen Steuerersparnis ab. Steht der Betrag nicht in der Tabelle, gilt der nächsthöhere.
Vorschuss. Mit Einreichen der Klage wird ein Gerichtskostenvorschuss von mindestens 284 Euro fällig. Er wird später mit den Kosten verrechnet. Steht der Streitwert noch nicht fest, gilt ein Mindeststreitwert von 1 500 Euro.
Strittige Steuerersparnis (Euro) |
Gerichtskosten Finanzgericht (Euro) |
|
Klageverfahren mit Urteil |
Klagerücknahme |
|
500 |
140 |
70 |
1 000 |
212 |
106 |
1 500 |
284 |
142 |
2 000 |
356 |
178 |
3 000 |
432 |
216 |
4 000 |
508 |
254 |
5 000 |
584 |
292 |
6 000 |
660 |
330 |
7 000 |
736 |
368 |
8 000 |
812 |
406 |
9 000 |
888 |
444 |
10 000 |
964 |
482 |
13 000 |
1 068 |
534 |
16 000 |
1 172 |
586 |
19 000 |
1 276 |
638 |
22 000 |
1 380 |
690 |
500 000 |
14 144 |
7 072 |
Noch bevor sich das Gericht inhaltlich überhaupt mit der Klage beschäftigt, müssen Kläger einen Gerichtsgebührenvorschuss von mindestens 284 Euro bezahlen. Das Gerichtskostengesetz bestimmt einen Mindeststreitwert von 1 500 Euro, der in jedem Fall angesetzt wird, auch wenn es nur um 200 Euro geht. Noch höher ist die Gerichtsgebühr, wenn es um mehr als 1 500 Euro Streitwert geht. Das ist die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Steuerbetrag. Gewinnen Kläger den Prozess, bekommen sie neben der gewünschten Steuerersparnis die Gerichtsgebühr und mögliche Anwaltskosten zurück. Verlieren sie, ist die Gebühr weg und sie müssen ihre gesamten Verfahrenskosten, etwa ihren Anwalt, selbst zahlen. Ausnahme: Fahrtkosten und andere Ausgaben des Finanzamts muss das Amt selbst zahlen.
Beispiel. Vor dem Finanzgericht Hessen hat eine angestellte Orchestermusikerin wegen Kosten von 1 224 Euro für ihr Arbeitszimmer sowie 2 943 Euro für mehrere Fahrten zu einem Geigenbauer geklagt. Ihr Arbeitgeber hatte der Geigerin die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers zum Einstudieren von Orchesterstimmen bestätigt. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Kosten ab. Im Klageverfahren kam es zu einer Verständigung und das Finanzamt erkannte bis auf zwei der streitigen Fahrten (456 Euro) alle anderen Kosten letztlich an. Nachdem die Parteien den Streit für erledigt erklärten, legte das Gericht durch Beschluss der Klägerin 11 Prozent und dem Finanzamt 89 Prozent der Verfahrenskosten auf. Am Ende musste die Geigerin bei einem Streitwert von 2 000 Euro nur 19,58 Euro Gerichtskosten zahlen und erhielt von ihrem Gerichtskostenvorschuss von 284 Euro 264,42 Euro zurück.
Zahlungspflicht besteht weiter
Hat das Finanzamt in dem abgelehnten Einspruch eine Nachforderung festgesetzt, stoppt die Klage nicht die Zahlungsverpflichtung. Selbst bei bereits erhobener Klage muss die umstrittene Steuer zunächst fristgerecht gezahlt werden.
Die Klage hindert das Finanzamt nicht, zu vollstrecken. Wer nicht zahlen will, bevor das Gericht den Streit geklärt hat, muss beim Finanzamt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV-Antrag) stellen.
Tipp: Beantragen Sie die Aussetzung der Vollziehung zusammen mit der Klageschrift. Aus Ihrer Klagebegründung ergeben sich gleich die Gründe für Ihren Aussetzungsantrag.
Verloren – was nun?
Wer mit dem Urteil des Finanzgerichts nicht einverstanden ist, hat nur noch eine Möglichkeit: die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) in München, dem obersten Gericht für Steuer- und Zollsachen. Allerdings darf nicht jeder, der unterliegt, seine Klage dem Bundesfinanzhof vorlegen. Das Finanzgericht muss die Revision ausdrücklich zulassen. Anderenfalls müssen Klägerin oder Kläger erst eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. In diesem Fall prüft das oberste Steuergericht selbst, ob es über den Fall entscheidet.
Die Erfolgsquote in den im Schnitt 20 Monate dauernden Revisionsverfahren am BFH lag 2019 bei 40 Prozent. Bei den Nichtzulassungsbeschwerden waren 17 Prozent der Verfahren erfolgreich. In einer Revision kann man nicht allein antreten, hier ist zwingend ein Prozessbevollmächtigter notwendig.
Ratgeber der Stiftung Warentest

Homeoffice statt Auto – nicht nur für Pendler lief das Corona-Jahr 2020 anders als gedacht. Umso wichtiger, kein Geld ans Finanzamt zu verschenken. Das Finanztest Spezial Steuern 2021 gibt geldwerte Tipps fürs Steuerjahr 2020 und lässt von A wie Abfindungen bis Z wie Zinsen keine Fragen offen.
Nutzerkommentare, die vor dem 19. Januar 2021 gepostet wurden, beziehen sich auf eine frühere Veröffentlichung zum selben Thema.
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- Fehler im Bescheid lassen sich innerhalb eines Monats per Einspruch ausbessern. Danach ändert das Finanzamt nur selten. Stiftung Warentest hilft, zum Recht zu kommen.
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- Es ist Zeit, sich Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Am meisten bekommt, wer jetzt alle Ausgaben geschickt abrechnet. Die Steuerexperten der Stiftung Warentest sagen,...
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- Entscheidet der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerzahlenden, gewinnen rückwirkend alle mit, die sich eingeklinkt haben. Stiftung Warentest stellt wichtige Prozesse vor.
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@alle: Es geht hier ausschließlich um finanzgerichtliche Verfahren. Es geht um Streitfälle beim BFH. Für andere Fälle gelten andere Verfahrensordnungen und Gebührenregeln. (TK)
Achso, das Wichtigste vergessen:
Laut meiner Anwältin muß man im Falle eines Urteils nicht die Verwaltungskosten der Verkehrsüberwachungsbehörde zahlen sondern eben nur das Bußgeld. Dies habe ich zum Thema "Bußgeld" auch im Internet recherchiert.
Und für das Gericht fallen keine Verwaltungsgebühren an, das ist durch die 50 € Gerichtsgebühren abgedeckt.
Die Anwältin mit der ich darüber gesprochen hatte, meinte, daß Sie in solchen Fällen das Ganze immer durchziehen würde und auch bei klarer Verurteilung den Einspruch nicht zurück zieht. Auch und vor allem aus dem Grund, weil man sich durch das zurückziehen des Einspruchs die Möglichkeit einer Revision nimmt.
Letztendlich fühlte ich mich von dem (doch recht freundlichen) Richter betrogen. Da er sich zwar Arbeit für das schriftliche Urteil ersparte, ich mir aber - entgegen seiner Schilderung - nicht erspart habe. Wenn er mich vollumfänglich informiert hätte, hätte ich meinen Einspruch nicht zurückgezogen.
Gruß, Niko
Die Sache war so (aus dem Gedächtnis):
15 € (Parkverstoß) + 25 € (Verwaltungsgebühr) + 3,50 (Zustellkosten) = 43,50 € Bußgeldbescheid
Nachdem ich vor Gericht meinen Einspruch zurückgezogen hatte, mußte ich Zahlen:
43,50 € (gemäß Bußgeldbescheid) + 25 € (halbe Gerichtsgebühr) = 68,50 €
Hatte aber nichts in der Hand, also kein konkretes Urteil, auf das ich es eigentlich angelegt hatte, da ich mich im Recht "fühlte" - der Richter die Paragraphen aber anders auslegte als ich...
Wenn ich meinen Einspruch nicht zurückgezogen hätte, hätte es (laut meiner bekannten Anwältin und zwischenzeitlicher Netz-Recherche) wie folgt gekostet:
15 € (Bußgeld für das Vergehen) + 50 € volle Gerichtskosten = 65 €
[Ggf. wären noch Postgebühren vom Gericht angefallen (3,50 €)?! Das weiß ich aber nicht. Dann hätte es 68,50 € gekostet. Also genauso viel wie oben.]
Jedenfalls habe ich durch das zurückziehen meines Einspruchs nichts gespart aber dafür leider kein konkretes Urteil mehr bekommen.
@niko75
Vielleicht wäre es hilfreich, wenn Sie die Rechnng, die Ihnen die Anwältin aufgemacht hat, näher erläutern würden. Wie kann das billiger/günstiger werden, wenn Sie das komplette Verfahren bis zum Urteil durchziehen - und verlieren?
Neben den dann vollen Gerichtskosten, müssen Bußgeldbescheid und Verwaltungsgebühren dennoch bezahlt werden. Das Ganze wird also um die hälftigen Gerichtskosten teurer als bei einer Rücknahme des Einspruchs im Termin.
Es trifft zwar zu, dass die Rücknahme des Einspruchs dem Richter die Verschriftlichung eines Urteils (und damit Arbeit) erspart. Dieser wird aber nicht deswegen zur Rücknahme des Einspruchs raten, sondern dies nur bei Erfolglosigkeit des Einspruchs tun. Andernfalls würde er bei einem Urteil gegen einen begründeten Einspruch eine Berufung riskieren und sich in seiner Rechtsauslegung womöglich obergerichtlich korrigieren lassen müssen - das gefällt keinem Richter.
Mir erging es in einem Verkehrsrechts-Verfahren vor einem Amtsgericht ähnlich: Der Richter sagte mir nach Erläuterung der Sachlage, dass er das Urteil gegen mich fällen werde. Ich hätte nun letztmalig die Gelegenheit, meinen Einspruch zurückzuziehen und den ursprünglichen Bußgeldbescheid zu akzeptieren. Hierdurch würden dann die Gerichtskosten nur in halber Höhe anfallen. Dies tat ich dann auch.
Im nachhinein habe ich von einer Anwältin erfahren, daß dies für den Richter den Vorteil hatte, daß er nicht aufwändig ein Urteil schreiben musste. Für mich hatte es keinen Vorteil. Ich ersparte mir zwar die halben Gerichtskosten, musste dafür jedoch die Kosten und Verwaltungskosten des Bußgeldbescheids zahlen. Die befreundete Anwältin meinte, daß es in diesen Fällen sogar günstiger sein kann (und oftmals auch ist), das ganze incl. Urteil durchzuziehen. Dann muß man zwar die Gerichtskosten zahlen. In der Summe wäre es mich jedoch - incl. richtigem schriftlichen Urteil - günstiger gekommen.