Klage beim Finanzge­richt Einspruch abge­lehnt? Was Sie jetzt tun können

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Klage beim Finanzge­richt - Einspruch abge­lehnt? Was Sie jetzt tun können

Lehnt das Finanz­amt den Einspruch gegen einen Steuer­bescheid ab, bleibt der Gang vor Gericht. Eine Klage birgt Chancen, aber auch ein Kostenrisiko. © Getty Images / nolimitpictures

Die Sanierung der Heizungs­anlage, Fahrt­kosten zum Job, eine neue Brille – akzeptiert das Finanz­amt nicht alle Ausgaben und lehnt einen Einspruch ab, bleibt nur die Klage vor dem Finanzge­richt. test.de sagt, was das kostet und was Klagende erwarten können.

Vielfältige Gründe

Tobias Gerauer von der Lohn­steuer­hilfe Bayern sagt: „Die Gründe für den Gang vors Finanzge­richt sind vielfältig. Da dreht es sich um Kosten für einen doppelten Haushalt, die Berück­sichtigung eines Sprach­kurses, um die Vermietungs­absicht oder um Kinder­geld für ein behindertes Kind.“

Unser Rat

Erfolg abwägen.
Hat das Finanz­amt Ihren Einspruch abge­lehnt? Dann können Sie klagen. Loten Sie vorher Ihre Chancen aus.
Kosten kalkulieren.
Der Streit­wert beträgt immer mindestens 1 500 Euro, auch wenn Sie nur um 50 Euro streiten. Verlieren Sie, müssen Sie in jedem Fall 284 Euro zahlen.
Hilfe holen.
Sie können allein vors Gericht ziehen. Ist Ihr Fall komplizierter, vertrauen Sie auf einen Anwalt, Steuerberater oder Lohn­steuer­hilfe­ver­ein. Letzterer hilft Mitgliedern und trägt meist die Klage­kosten.
Versicherung einschalten.
Über­nimmt Ihre Rechtsschutzversicherung Ihren Steuerfall? Oft ist das Erst­beratungs­gespräch enthalten.

Ein Fünftel der Kläger erfolg­reich

Steuerzahlende, die meinen, ihr Steuer­bescheid sei falsch oder die Familien­kasse verwehre zu Unrecht Kinder­geld, können sich an bundes­weit 18 Finanzge­richte wenden. 2018 waren insgesamt rund 35 600 Klagen an den Finanzge­richten anhängig. Bei den davon durch Urteil oder Gerichts­bescheid erledigten Verfahren waren rund ein Fünftel der Kläger erfolg­reich. Nicht enthalten sind Verfahren, die sich etwa durch eine teil­weise oder volle Abhilfe des Finanz­amts erledigt haben.

Keine Verschlechterung möglich

Grund­sätzlich gilt: Nur wer Einspruch gegen seinen Steuer­bescheid einge­legt hat und dabei entweder ganz oder teil­weise erfolg­los geblieben ist, darf klagen. Dabei brauchen Steuer­pflichtige keine Angst zu haben, dass im Falle einer Nieder­lage das Gericht eine noch höhere Steuerzahlung fest­setzt. Es gilt ein Verböserungs­verbot. Selbst wenn Kläger am Ende vor Gericht ihr Recht nicht durch­setzen können, kann die strittige Steuer nicht erhöht werden. Dennoch sollten die Chancen auf Erfolg besser vorher ausgelotet werden. Dabei helfen Fach­anwälte für Steuerrecht, Steuerberater, Wirt­schafts­prüfe­rinnen, aber auch der Lohn­steuer­hilfe­ver­ein. „Der streitet auch mal um weniger hohe Beträge, weil die Kosten für die Vertretung oft schon über die Mitgliedschaft abge­deckt sind“, so Gerauer.

Tipp: Klären Sie zuvor mit Ihrer Rechts­schutz­versicherung, ob diese Ihren Anwalt oder Steuerberater sowie die Gerichts­kosten für den Prozess über­nimmt. Oftmals wird auch das Erst­beratungs­gespräch bezahlt – immerhin Kosten von bis zu 190 Euro plus Mehr­wert­steuer und Auslagen des Anwalts. Lohn­steuer­hilfe­ver­eine beraten ihre Mitglieder, je nach Satzung, kostenfrei.

Schnelles Handeln gefragt

Die Klage muss spätestens einen Monat nach der Einspruchs­entscheidung beim Finanz­amt oder direkt beim Finanzge­richt eingehen. Die Einspruchs­entscheidung gilt am dritten Tag nach dem Absendedatum beim Finanz­amt – Datum steht auf dem Schreiben – als bekannt gegeben. Ab diesem Tag läuft die einmonatige Frist.

Tipp: Berechnen Sie Ihre Einspruchsfrist bei uns online. Ihre Klage müssen Sie immer an das zuständige Finanzge­richt adressieren, selbst wenn Sie die Klage in den Brief­kasten des Finanz­amts werfen. Welches Gericht für Sie zuständig ist, steht in Ihrer Einspruchs­entscheidung.

Besser mit Verstärkung

Zwar kann sich jeder vor dem Finanzge­richt selbst vertreten. Es ist aber ratsam, mit einem versierten Prozess­bevoll­mächtigten vors Gericht zu ziehen. Denn das Verfahren ist auch Formsache. Michael Knab, Vize­präsident des Hessischen Finanz­gerichts, rät: „Wenn sich in der mündlichen Verhand­lung, etwa nach Zeugen­aussagen, neue Rechts­fragen stellen, ist die Begleitung durch einen Steuerberater oder Rechts­anwalt oft hilf­reich.“

Tipp: Vor Gericht vertreten können Sie ein Fach­anwalt für Steuerrecht, eine Steuerberaterin oder ein Lohn­steuer­hilfe­ver­ein. Diese legen die Klage form- und frist­gerecht ein, begründen sie und erläutern, auf welche Belege und Beweise es ankommt.

Nichts vergessen

Schon die Klageschrift kann für Laien heraus­fordernd sein. Sie muss die Klägerin und den Beklagten bezeichnen – in der Regel das Finanz­amt oder die Familien­kasse, die die Einspruchs­entscheidung erlassen hat. Es muss deutlich sein, gegen welchen Bescheid sich die Klage richtet – etwa den Einkommensteuer­bescheid 2019 vom 16. März 2020. Sie muss eigenhändig unter­schrieben sein und die Kläger müssen darlegen, worin sie konkret eine Rechts­verletzung sehen.

Tipp: Beantragen Sie in der Klage alles, was Sie vom Finanz­amt haben möchten. Spätere Klageänderungen oder Erweiterungen des Antrags sind nicht so leicht möglich, da das Finanz­amt Änderungen zustimmen oder das Gericht diese für sachdienlich halten muss.

Amts­hilfe einholen

Kläger können sich kostenlos von den Rechts­antrags­stellen an den Finanzge­richten beraten lassen, auch über Form­vorschriften wie Frist, Beteiligte und Klagebegehren.

Tipp: Sie können dort Ihre Klage sogar mündlich zur Nieder­schrift geben. Diese Stellen gibt es bundes­weit an allen Finanzge­richten.

So funk­tioniert eine Klage vor dem Finanzge­richt

Hat das Gericht die Klage erhalten, bekommen Kläger zunächst eine Eingangs­bestätigung. Ist die Klage noch nicht begründet, werden sie aufgefordert, das nach­zureichen. Danach bittet das Gericht das Finanz­amt um Stellung­nahme und Über­sendung der Akten. Der weitere Gang des Verfahrens hängt vom Einzel­fall ab. Im schriftlichen Verfahren kann es mit dem Austausch von Argumenten und Unterlagen beider Seiten einige Male hin- und hergehen. Das Gericht kann zunächst einen Erörterungs­termin ansetzen, um den Sach- und Streit­stand mit den Beteiligten zu besprechen. Es kann aber auch schriftlich Hinweise erteilen und einen Termin für eine mündliche Verhand­lung bestimmen.

Tipp: Das Gericht ist nicht an das gebunden, was die Beteiligten vortragen. Es ermittelt alle Fakten von Amts wegen. Beteiligte haben Gelegenheit, sich zu allen relevanten Punkten zu äußern und die Akten einzusehen.

Verfahren enden häufig ohne Urteil

Oft besprechen Richter in einem Erörterungs­termin den Fall mit den Streit­parteien. „Das bietet sich an, wenn viele Einzel­punkte streitig sind oder wenn sich der Kläger miss­verstanden fühlt“, sagt Michael Knab.

Der Termin ist keine mündliche Verhand­lung und beendet das Verfahren oft ohne richterliche Entscheidung, weil eine einvernehmliche Lösung gefunden wurde oder das Finanz­amt – auf den Hinweis des Gerichts – einen geänderten Steuer­bescheid erlässt. Hier sind die Kläger oft zumindest teil­weise erfolg­reich.

So viel kostet eine Klage

Gerichts­kosten. Die in der Tabelle genannten Kosten – sie enthalten nicht die Kosten für Anwälte, Steuerberater, Zeugen und andere Verfahrens­ausgaben – hängen von der strittigen Steuerersparnis ab. Steht der Betrag nicht in der Tabelle, gilt der nächst­höhere.

Vorschuss. Mit Einreichen der Klage wird ein Gerichts­kosten­vorschuss von mindestens 284 Euro fällig. Er wird später mit den Kosten verrechnet. Steht der Streit­wert noch nicht fest, gilt ein Mindest­streit­wert von 1 500 Euro.

Strittige Steuerersparnis (Euro)

Gerichts­kosten Finanzge­richt (Euro)

Klage­verfahren mit Urteil

Klagerück­nahme

500

140

70

1 000

212

106

1 500

284

142

2 000

356

178

3 000

432

216

4 000

508

254

5 000

584

292

6 000

660

330

7 000

736

368

8 000

812

406

9 000

888

444

10 000

964

482

13 000

1 068

534

16 000

1 172

586

19 000

1 276

638

22 000

1 380

690

500 000

14 144

7 072

Noch bevor sich das Gericht inhalt­lich über­haupt mit der Klage beschäftigt, müssen Kläger einen Gerichts­gebühren­vorschuss von mindestens 284 Euro bezahlen. Das Gerichts­kostengesetz bestimmt einen Mindest­streit­wert von 1 500 Euro, der in jedem Fall angesetzt wird, auch wenn es nur um 200 Euro geht. Noch höher ist die Gerichts­gebühr, wenn es um mehr als 1 500 Euro Streit­wert geht. Das ist die Differenz zwischen dem fest­gesetzten und dem begehrten Steuer­betrag. Gewinnen Kläger den Prozess, bekommen sie neben der gewünschten Steuerersparnis die Gerichts­gebühr und mögliche Anwalts­kosten zurück. Verlieren sie, ist die Gebühr weg und sie müssen ihre gesamten Verfahrens­kosten, etwa ihren Anwalt, selbst zahlen. Ausnahme: Fahrt­kosten und andere Ausgaben des Finanz­amts muss das Amt selbst zahlen.

Beispiel. Vor dem Finanzge­richt Hessen hat eine angestellte Orchester­musikerin wegen Kosten von 1 224 Euro für ihr Arbeits­zimmer sowie 2 943 Euro für mehrere Fahrten zu einem Geigenbauer geklagt. Ihr Arbeit­geber hatte der Geigerin die Notwendig­keit eines häuslichen Arbeits­zimmers zum Einstudieren von Orchester­stimmen bestätigt. Das Finanz­amt lehnte die Anerkennung der Kosten ab. Im Klage­verfahren kam es zu einer Verständigung und das Finanz­amt erkannte bis auf zwei der streitigen Fahrten (456 Euro) alle anderen Kosten letzt­lich an. Nachdem die Parteien den Streit für erledigt erklärten, legte das Gericht durch Beschluss der Klägerin 11 Prozent und dem Finanz­amt 89 Prozent der Verfahrens­kosten auf. Am Ende musste die Geigerin bei einem Streit­wert von 2 000 Euro nur 19,58 Euro Gerichts­kosten zahlen und erhielt von ihrem Gerichts­kosten­vorschuss von 284 Euro 264,42 Euro zurück.

Zahlungs­pflicht besteht weiter

Hat das Finanz­amt in dem abge­lehnten Einspruch eine Nach­forderung fest­gesetzt, stoppt die Klage nicht die Zahlungs­verpflichtung. Selbst bei bereits erhobener Klage muss die umstrittene Steuer zunächst frist­gerecht gezahlt werden.

Die Klage hindert das Finanz­amt nicht, zu voll­stre­cken. Wer nicht zahlen will, bevor das Gericht den Streit geklärt hat, muss beim Finanz­amt einen Antrag auf Aussetzung der Voll­ziehung (AdV-Antrag) stellen.

Tipp: Beantragen Sie die Aussetzung der Voll­ziehung zusammen mit der Klageschrift. Aus Ihrer Klagebegründung ergeben sich gleich die Gründe für Ihren Aussetzungs­antrag.

Verloren – was nun?

Wer mit dem Urteil des Finanz­gerichts nicht einverstanden ist, hat nur noch eine Möglich­keit: die Revision beim Bundes­finanzhof (BFH) in München, dem obersten Gericht für Steuer- und Zoll­sachen. Allerdings darf nicht jeder, der unterliegt, seine Klage dem Bundes­finanzhof vorlegen. Das Finanzge­richt muss die Revision ausdrück­lich zulassen. Anderenfalls müssen Klägerin oder Kläger erst eine Nicht­zulassungs­beschwerde einlegen. In diesem Fall prüft das oberste Steuerge­richt selbst, ob es über den Fall entscheidet.

Die Erfolgs­quote in den im Schnitt 20 Monate dauernden Revisions­verfahren am BFH lag 2019 bei 40 Prozent. Bei den Nicht­zulassungs­beschwerden waren 17 Prozent der Verfahren erfolg­reich. In einer Revision kann man nicht allein antreten, hier ist zwingend ein Prozess­bevoll­mächtigter notwendig.

Ratgeber der Stiftung Warentest

Klage beim Finanzge­richt - Einspruch abge­lehnt? Was Sie jetzt tun können

Home­office statt Auto – nicht nur für Pendler lief das Corona-Jahr 2020 anders als gedacht. Umso wichtiger, kein Geld ans Finanz­amt zu verschenken. Das Finanztest Spezial Steuern 2021 gibt geld­werte Tipps fürs Steuer­jahr 2020 und lässt von A wie Abfindungen bis Z wie Zinsen keine Fragen offen.

Nutzer­kommentare, die vor dem 19. Januar 2021 gepostet wurden, beziehen sich auf eine frühere Veröffent­lichung zum selben Thema.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 20.01.2021 um 10:46 Uhr
    Klage beim Finanzgericht

    @alle: Es geht hier ausschließlich um finanzgerichtliche Verfahren. Es geht um Streitfälle beim BFH. Für andere Fälle gelten andere Verfahrensordnungen und Gebührenregeln. (TK)

  • niko75 am 09.09.2015 um 09:27 Uhr
    Ergänzung

    Achso, das Wichtigste vergessen:
    Laut meiner Anwältin muß man im Falle eines Urteils nicht die Verwaltungskosten der Verkehrsüberwachungsbehörde zahlen sondern eben nur das Bußgeld. Dies habe ich zum Thema "Bußgeld" auch im Internet recherchiert.
    Und für das Gericht fallen keine Verwaltungsgebühren an, das ist durch die 50 € Gerichtsgebühren abgedeckt.
    Die Anwältin mit der ich darüber gesprochen hatte, meinte, daß Sie in solchen Fällen das Ganze immer durchziehen würde und auch bei klarer Verurteilung den Einspruch nicht zurück zieht. Auch und vor allem aus dem Grund, weil man sich durch das zurückziehen des Einspruchs die Möglichkeit einer Revision nimmt.
    Letztendlich fühlte ich mich von dem (doch recht freundlichen) Richter betrogen. Da er sich zwar Arbeit für das schriftliche Urteil ersparte, ich mir aber - entgegen seiner Schilderung - nicht erspart habe. Wenn er mich vollumfänglich informiert hätte, hätte ich meinen Einspruch nicht zurückgezogen.
    Gruß, Niko

  • niko75 am 09.09.2015 um 09:18 Uhr
    Erläuterung zu "...manchmal ist es kein Spartip."

    Die Sache war so (aus dem Gedächtnis):
    15 € (Parkverstoß) + 25 € (Verwaltungsgebühr) + 3,50 (Zustellkosten) = 43,50 € Bußgeldbescheid
    Nachdem ich vor Gericht meinen Einspruch zurückgezogen hatte, mußte ich Zahlen:
    43,50 € (gemäß Bußgeldbescheid) + 25 € (halbe Gerichtsgebühr) = 68,50 €
    Hatte aber nichts in der Hand, also kein konkretes Urteil, auf das ich es eigentlich angelegt hatte, da ich mich im Recht "fühlte" - der Richter die Paragraphen aber anders auslegte als ich...
    Wenn ich meinen Einspruch nicht zurückgezogen hätte, hätte es (laut meiner bekannten Anwältin und zwischenzeitlicher Netz-Recherche) wie folgt gekostet:
    15 € (Bußgeld für das Vergehen) + 50 € volle Gerichtskosten = 65 €
    [Ggf. wären noch Postgebühren vom Gericht angefallen (3,50 €)?! Das weiß ich aber nicht. Dann hätte es 68,50 € gekostet. Also genauso viel wie oben.]
    Jedenfalls habe ich durch das zurückziehen meines Einspruchs nichts gespart aber dafür leider kein konkretes Urteil mehr bekommen.

  • elmar_knipp am 08.09.2015 um 19:19 Uhr
    Rechnung nicht nachvollziehabr

    @niko75
    Vielleicht wäre es hilfreich, wenn Sie die Rechnng, die Ihnen die Anwältin aufgemacht hat, näher erläutern würden. Wie kann das billiger/günstiger werden, wenn Sie das komplette Verfahren bis zum Urteil durchziehen - und verlieren?
    Neben den dann vollen Gerichtskosten, müssen Bußgeldbescheid und Verwaltungsgebühren dennoch bezahlt werden. Das Ganze wird also um die hälftigen Gerichtskosten teurer als bei einer Rücknahme des Einspruchs im Termin.
    Es trifft zwar zu, dass die Rücknahme des Einspruchs dem Richter die Verschriftlichung eines Urteils (und damit Arbeit) erspart. Dieser wird aber nicht deswegen zur Rücknahme des Einspruchs raten, sondern dies nur bei Erfolglosigkeit des Einspruchs tun. Andernfalls würde er bei einem Urteil gegen einen begründeten Einspruch eine Berufung riskieren und sich in seiner Rechtsauslegung womöglich obergerichtlich korrigieren lassen müssen - das gefällt keinem Richter.

  • niko75 am 08.09.2015 um 14:33 Uhr
    Ein Richter-Spartip, der manchmal keiner ist...

    Mir erging es in einem Verkehrsrechts-Verfahren vor einem Amtsgericht ähnlich: Der Richter sagte mir nach Erläuterung der Sachlage, dass er das Urteil gegen mich fällen werde. Ich hätte nun letztmalig die Gelegenheit, meinen Einspruch zurückzuziehen und den ursprünglichen Bußgeldbescheid zu akzeptieren. Hierdurch würden dann die Gerichtskosten nur in halber Höhe anfallen. Dies tat ich dann auch.
    Im nachhinein habe ich von einer Anwältin erfahren, daß dies für den Richter den Vorteil hatte, daß er nicht aufwändig ein Urteil schreiben musste. Für mich hatte es keinen Vorteil. Ich ersparte mir zwar die halben Gerichtskosten, musste dafür jedoch die Kosten und Verwaltungskosten des Bußgeldbescheids zahlen. Die befreundete Anwältin meinte, daß es in diesen Fällen sogar günstiger sein kann (und oftmals auch ist), das ganze incl. Urteil durchzuziehen. Dann muß man zwar die Gerichtskosten zahlen. In der Summe wäre es mich jedoch - incl. richtigem schriftlichen Urteil - günstiger gekommen.