Kfz-Steuer und CO2-Ausstoß Emissionen – diese Regeln gelten jetzt

1
Kfz-Steuer und CO2-Ausstoß - Emissionen – diese Regeln gelten jetzt

SUV, Sport­wagen, Kleinwagen? Bei der Höhe der Kfz-Steuer kommt es auch auf die Auto­type an. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Für Neuwagen mit hohem CO2-Ausstoß ist die Kfz-Steuer etwas höher, für emissions­arme Autos güns­tiger geworden. Hier erfahren Sie alles, was Sie über Kfz-Steuer wissen müssen.

Das bringen die neuen Steuer-Regeln

Der Kauf besonders klima­schädlicher Autos soll unattraktiver werden. Deswegen hat der Bund zum Jahres­beginn 2021 neue Regeln für die Kfz-Steuer einge­führt. Die Steuer steigt für neu zugelassene Fahr­zeuge mit hohem Kohlen­stoff­dioxid(CO2)-Ausstoß.

Es gilt: Je höher der Ausstoß, desto stärker der Steuer­anstieg. Gleich­zeitig will der Staat den Kauf emissions­armer Autos fördern. Neu ist daher auch ein Steuerrabatt für Fahr­zeuge mit geringer CO2-Emission. Die Steuerbefreiung für E-Autos hat der Staat verlängert. Die Regeln gelten für Neuwagen. Für vor 2021 zugelassene Fahr­zeuge wird es nicht teurer.

Tipp: Wie Sie Ihren CO2-Verbrauch ausgleichen können, zeigt unser Test CO2-Kompensation. Mehr zum Thema Klima­schutz auf unserer Themenseite Energie sparen.

Kfz-Steuer – das Wichtigste in Kürze

Bescheid verstehen. Die Höhe der Kfz-Steuer für Ihr Auto können Sie mithilfe des Fahr­zeug­scheins und unserer Grafik nach­voll­ziehen. Entdecken Sie einen Fehler, können Sie inner­halb eines Monats Einspruch einlegen. In der Rechts­behelfs­belehrung Ihres Bescheids steht, an wen Sie den Einspruch senden müssen.

Schwerbehin­derung melden. Haben Sie eine Schwerbehin­derung? Dann können Sie sich je nach Art der Behin­derung ganz oder teil­weise von der Kfz-Steuer befreien lassen (Steuerbefreiung für Schwerbehinderte).

Kfz-Steuer besteht aus zwei Teilen

Seit 2009 setzt sich die Höhe der Kfz-Steuer aus zwei Teilen zusammen (Grafik). Bei der ersten Komponente bleibt alles gleich. Hier geht es um den Motor, genauer um Antriebs­art und Größe.

Bei Diesel­motoren zahlen die Auto­besitzer 9,50 Euro pro ange­fangene 100 Kubikzenti­meter Hubraum. Bei Otto- oder Wankel­motoren – also Benzinern – sind es 2 Euro pro ange­fangene 100 Kubikzenti­meter.

Die Größe des Hubraums finden Fahr­zeughalter im Feld P.1 des Fahr­zeug­scheins, dem ersten Teil der Zulassungs­bescheinigung.

Neue Staffelung beim CO2-Anteil

Für die zweite Komponente der Kfz-Steuer ist der CO2-Ausstoß des Pkw entscheidend, wie er in der Zulassungs­bescheinigung steht.

Für Autos mit Erst­zulassung vor 2021 gilt weiterhin: Über­schreitet der CO2-Ausstoß einen Grenz­wert, fallen darüber für jedes Gramm pro Kilo­meter 2 Euro Steuer an. Die Höhe des Grenz­wertes richtet sich nach dem Datum der Erst­zulassung. Für Fahr­zeuge, die ab 2014 das erste Mal zugelassen wurden, beträgt er 95 Gramm pro Kilo­meter.

Neu sind die Regeln für Autos mit Erst­zulassung seit Jahres­wechsel. Der Grenz­wert bleibt zwar weiter bei 95 Gramm pro Kilo­meter. Aber bei Werten darüber fällt nicht mehr derselbe Betrag für jedes Gramm pro Kilo­meter an.

Statt­dessen sind die Beträge nun gestaffelt: Von 96 bis 115 Gramm pro Kilo­meter sind weiterhin 2 Euro Steuer je Gramm pro Kilo­meter fällig, von 116 bis 135 Gramm pro Kilo­meter sind es für jedes Gramm pro Kilo­meter 20 Cent mehr – je 2,20 Euro. Von 136 bis 155 Gramm pro Kilo­meter fallen schon 2,50 Euro an. Auf diese Weise steigt der Betrag über insgesamt sechs Stufen. In der höchsten Stufe – ab einem Wert von über 195 Gramm pro Kilo­meter – sind 4 Euro Steuer je Gramm pro Kilo­meter fällig.

Summe ergibt Jahres­steuer

Um den Jahres­steu­ersatz für ihr Auto zu berechnen, müssen Fahr­zeughalter den Betrag für Antriebs­art und Motorgröße mit dem Betrag für den CO2-Ausstoß addieren. Das Ergebnis wird auf volle Euro abge­rundet.

Beispiel: Tatjana Lüüs hat sich Anfang 2021 einen neuen SUV gekauft. Dabei handelt es sich um einen Diesel. Pro ange­fangene 100 Kubikzenti­meter Hubraum fallen also 9,50 Euro Steuer an. Lüüs‘ SUV hat 1 950 Kubikzenti­meter Hubraum. 20 mal 9,50 Euro ergeben 190 Euro für den ersten Teil der Kfz-Steuer. Da das Auto ein Neuwagen ist und erst­mals 2021 zugelassen wurde, berechnet sich der zweite Teil der Kfz-Steuer nach den neuen Regeln. Mit 161 Gramm pro Kilo­meter liegt der CO2-Ausstoß des Wagens im Bereich von 156 bis 175 Gramm pro Kilo­meter. Der Grafik entnimmt Lüüs, dass somit 134 Euro plus 2,90 Euro für jedes Gramm pro Kilo­meter über 155 Gramm pro Kilo­meter anfallen. Das sind 151,40 Euro. Die abge­rundete Summe aus dem ersten (190 Euro) und zweiten (151,40 Euro) Teil ergibt den Jahres­steu­ersatz von 341 Euro.

Beispiel: Soviel Steuern werden für einen SUV fällig

Kfz-Steuer und CO2-Ausstoß - Emissionen – diese Regeln gelten jetzt

© Stiftung Warentest / René Reichelt

Diese Fahr­zeuge sind betroffen

Liegt der Ausstoß nur knapp über 115 Gramm pro Kilo­meter, ist die Steuer nur wenige Euro höher als früher. Bei Fahr­zeugen mit einem CO2-Ausstoß von über 195 Gramm pro Kilo­meter kann der Anstieg hingegen schnell bei über 100 Euro liegen. Nach Einschät­zung des ADAC sind daher vor allem Käufer von SUV und Sport­wagen von der Erhöhung betroffen.

Beispiel: Soviel Steuern werden für einen Sport­wagen fällig

Kfz-Steuer und CO2-Ausstoß - Emissionen – diese Regeln gelten jetzt

© Stiftung Warentest / René Reichelt

Steuer-Rabatt für CO2-spar­same Autos

Doch nicht für alle Autos wird es teurer. Denn liegt der CO2-Ausstoß nicht über 95 Gramm pro Kilo­meter, sinkt die Steuer um 30 Euro. Auf einen so geringen Ausstoß kommen vor allem Hybridfahr­zeuge, aber auch wenige Benziner und Diesel.

Die Regel gilt für alle Fahr­zeuge mit einer Erst­zulassung in der Zeit vom 12. Juni 2020 bis 31. Dezember 2024. Allerdings wird der Rabatt nur fünf Jahre und höchs­tens bis Ende 2025 gewährt. Anschließend ist die Steuer in normaler Höhe fällig.

Beispiel: Max Tischler hat Anfang 2021 einen neuen Kleinwagen mit Hybrid­antrieb gekauft, der mit Elektro- oder Benzin­motor fahren kann. Dieser hat einen Hubraum von 1 490 Kubikzenti­metern. 15 mal 2 Euro ergeben 30 Euro für den ersten Teil der Kfz-Steuer. Der Wagen hat einen CO2-Ausstoß von 87 Gramm pro Kilo­meter. Da dieser unter 96 Gramm pro Kilo­meter lieg, erhält Tischler den Rabatt von 30 Euro. Dadurch sinkt seine Jahres­steuer auf 0 Euro. Bis Ende 2025 muss Tischler keine Kfz-Steuer zahlen. Danach fallen 30 Euro im Jahr an.

Beispiel: Soviel Steuern werden für einen Kleinwagen fällig

Kfz-Steuer und CO2-Ausstoß - Emissionen – diese Regeln gelten jetzt

© Stiftung Warentest / René Reichelt

E-Autos bleiben steuerfrei

Mit der Reform hat der Bund auch die Steuerbefreiung für Elektrofahr­zeuge verlängert. Alle Elektro­autos mit Erst­zulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025 sind für zehn Jahre von der Steuer befreit. Wechselt der Halter, läuft die Zehn­jahres­frist weiter. Die Befreiung gilt aber maximal bis Ende 2030. Wer also erst 2025 ein Elektro­auto kauft, kommt für höchs­tens sechs Jahre in den Genuss der Steuerbefreiung.

Nach Ablauf der Befreiung wird das Elektro­auto nach Gewicht versteuert. Bis zu einem Gewicht von zwei Tonnen sind zum Beispiel 11,25 Euro je ange­fangene 200 Kilogramm Gesamt­gewicht fällig. Die Steuer wird noch um 50 Prozent reduziert.

Zoll zieht weiterhin die Kfz-Steuer ein

Unver­ändert bleibt auch, dass der Zoll die Kfz-Steuer einzieht. Zahlen muss die Person, auf die das Auto zugelassen und die als Halterin einge­tragen ist.

Die Steuer­pflicht beginnt mit der Zulassung des Autos. Die örtliche Zulassungs­stelle über­mittelt dafür die Personen- und Fahr­zeug­daten an das regionale Haupt­zoll­amt, das inner­halb von zwei Wochen den Steuer­bescheid verschickt.

Wer in seinem Bescheid einen Fehler entdeckt, hat einen Monat Zeit, dagegen Einspruch einzulegen. Die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach dem Datum des Bescheids. Der Auto­besitzer muss die Steuer für ein Jahr im Voraus zahlen. Anschließend ist sie jähr­lich zum Datum des Bescheids fällig. Der Halter muss dem Zoll dafür ein Last­schrift­mandat erteilen. Die Kfz-Steuer wird vom Zoll jähr­lich auto­matisch abge­bucht.

Kfz-Steuer: Veränderungen mitteilen

Halte­rinnen und Halter sollten darauf achten, dass ihr Konto zum Zeit­punkt der jähr­lichen Abbuchung gedeckt ist. Entsteht eine Rück­last­schrift, müssen sie zusätzliche Gebühren zahlen. Eine Änderung der Bank­verbindung können sie online unter zoll-portal.de mitteilen.

Alternativ reicht ein formloser Brief an das zuständige Haupt­zoll­amt. Ändern sich die persönlichen Daten, zum Beispiel durch einen Umzug, oder gibt es bauliche Veränderungen am Fahr­zeug, etwa weil das Auto auf eine andere Antriebs­art umge­rüstet wurde, müssen Halter diese der Zulassungs­stelle mitteilen. Ergeben sich Änderungen für die Kfz-Steuer, leitet die Zulassungs­stelle sie an den Zoll weiter.

Rück­zahlung bei Verkauf

Möchte jemand sein Auto verkaufen, ist für das Ende der Steuer­pflicht nicht das Verkaufs­datum entscheidend. Sie endet, wenn das Auto ab- oder umge­meldet wird.

Meist hat der Pkw-Besitzer durch die Voraus­zahlung zu viel Steuer gezahlt. Dann erhält er einen Teil des Geldes zurück. Dabei wird der Jahres­steu­ersatz auf einen Tages­satz herunter­gerechnet und mit der Anzahl der zu viel gezahlten Tage multipliziert. Das auf ganze Euro abge­rundete Ergebnis ist der Erstattungs­betrag. Dieser wird binnen drei Wochen nach Ab- oder Ummeldung des Fahr­zeugs ausgezahlt.

Tages­satz bei Saison­kenn­zeichen

Einige Auto­besitzer lassen ihren Pkw nur für einen Teil des Jahres zu. Sie müssen nur für diesen Zeitraum Kfz-Steuer entrichten. Auch hier wird aus dem Jahres­steu­ersatz ein Tages­steu­ersatz gebildet, der dann auf den entsprechenden Zeitraum bezogen wird.

Beispiel. Michaela Hannen nutzt ihr Cabriolet nur in den Sommermonaten von Mai bis einschließ­lich September und hat für diesen Zeitraum ein Saison­kenn­zeichen. In den anderen Monaten fährt sie nicht. Der Jahres­steu­ersatz beträgt 80 Euro. Das entspricht einem Tages­satz von 22 Cent. Für die 153 Tage, die das Auto im Jahr zugelassen ist, muss Hannen eine Kfz-Steuer von 33 Euro zahlen.

Für einen Pkw-Anhänger zahlen Besitzer zusätzlich. Die Höhe bemisst sich nach dem Gewicht des Anhängers. Je ange­fangene 200 Kilo Gesamt­gewicht des Anhängers sind 7,46 Euro fällig.

So wird die Kfz-Steuer für ein Auto berechnet

Die Kfz-Steuer berechnet sich aus den Werten für Motor­art und -größe und dem Wert für den CO2-Ausstoß. Seit 2021 gilt für Neuwagen beim CO2-Ausstoß eine Staffelung.

Kfz-Steuer und CO2-Ausstoß - Emissionen – diese Regeln gelten jetzt

1) Gilt für Fahr­zeuge, die bis Ende 2025 erst­mals zugelassen werden. Die Befreiung zählt längs­tens bis Ende 2030.
2) Der Steu­ersatz für Pkw mit Erst­zulassung vor Juli 2009 wird nach den damaligen Rege­lungen berechnet.
3) Gilt für alle Fahr­zeuge mit einer Erst­zulassung in der Zeit vom 12. Juni 2020 bis 31. Dezember 2024. Der Rabatt endet nach fünf Jahren, spätestens Ende 2025. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Kfz-Steuer: Die Werte im Detail – 2021

Weniger als 96 Gramm
CO2-Ausstoß pro Kilo­meter
30 Euro Rabatt 3)

96 bis 115 Gramm
CO2-Ausstoß pro Kilo­meter
2 Euro je Gramm pro Kilo­meter über 95 g/km

116 bis 135 Gramm
CO2-Ausstoß pro Kilo­meter

40 Euro + 2,20 Euro je Gramm pro Kilo­meter über 115 g/km

136 bis 155 Gramm
CO2-Ausstoß pro Kilo­meter
84 Euro + 2,50 Euro je Gramm pro Kilo­meter über 135 g/km

156 bis 175 Gramm
CO2-Ausstoß pro Kilo­meter

134 Euro + 2,90 Euro je Gramm pro Kilo­meter über 155 g/km

176 bis 195 Gramm
CO2-Ausstoß pro Kilo­meter
192 Euro + 3,40 Euro je Gramm pro Kilo­meter über 175 g/km

Über 195 Gramm
CO2-Ausstoß pro Kilo­meter

260 Euro + 4 Euro je Gramm pro Kilo­meter über 195 g/km

Steuerbefreiung bei Schwerbehin­derung

Menschen mit einer Schwerbehinderung können sich zum Teil oder ganz von der Kfz-Steuer befreien lassen. Beides ist nur für ein Kraft­fahr­zeug möglich, das auf den Betroffenen zugelassen ist. Fährt die Person das Auto nicht selbst, muss es aber für deren Lebens­führung – etwa Einkäufe oder Arzt­besuche – verwendet werden.

Voll­ständige Befreiung. Eine voll­ständige Befreiung von der Kfz-Steuer erhalten Menschen, die eines der folgenden Merkzeichen im Schwerbehinderten­ausweis haben:

  • H – Hilf­losig­keit bei der Verrichtung des täglichen Lebens
  • BI – Blindheit oder hoch­gradige Sehbehin­derung
  • aG – außergewöhnliche Gehbehin­derung

Ermäßigung. Um 50 Prozent reduziert sich die Kfz-Steuer, wenn eines dieser Merkzeichen im Schwerbehinderten­ausweis einge­tragen ist:

  • G – Gehbehin­derung
  • GI – Gehörlosig­keit

Für diesen Rabatt muss die Person zunächst schriftlich per Post einen Antrag bei der Behörde stellen, die den Schwerbehinderten­ausweis ausgestellt hat – meist das Versorgungs­amt. Diese sendet ein Beiblatt zu, auf dem das Recht zur Halbierung der Steuer vermerkt ist. Alternativ kann die Person kostenlos den öffent­lichen Nahverkehr nutzen.

Antrag. Sowohl für die Ermäßigung als auch für die voll­ständige Befreiung von der Steuer müssen Menschen mit Schwerbehin­derung einen Antrag beim Zoll stellen. Diesen finden sie im Internet (zoll.de) unter dem Such­wort „Formular 3809“. Das ausgefüllte Formular und eine Kopie des Schwerbehinderten­ausweises senden sie an das zuständige Haupt­zoll­amt. Wer eine Ermäßigung beantragt, muss zudem eine Kopie des erhaltenen Beiblatts mitsenden, auf dem das Recht zur Reduzierung der Kfz-Steuer um 50 Prozent vermerkt ist.

1

Mehr zum Thema

1 Kommentar Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

tgv am 29.08.2018 um 10:41 Uhr
Steuerbefreiung bei Schwerbehin­derung ?

in Abs. 1 schreiben Sie:
„Menschen mit einer Schwerbehinderung können sich zum Teil oder ganz von der Kfz-Steuer befreien lassen. Beides ist nur für ein Kraft­fahr­zeug möglich, das auf den Betroffenen zugelassen ist. Fährt die Person das Auto nicht selbst, muss es aber für deren Lebens­führung – etwa Einkäufe oder Arztbesuche – verwendet werden."
Dass suggeriert, dass JEDER Behindertenausweis (auch ohne Merkzeichen) zu einer Minderung berechtigt. Auf den Seiten des Zoll erhält man dann die ernüchternde Nachricht, dass Menschen mit EINFACHER Behinderung, mit Behindertenausweis ohne Merkzeichen, keinerlei Vergünstigung bei der Kfz-Steuer erhalten.
Vielleicht sollten Sie dies klarer heraus stellen. Sie würden vielleicht einigen Leuten die Recherche ersparen.

tgv am 29.08.2018 um 10:39 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.