
SUV, Sportwagen, Kleinwagen? Bei der Höhe der Kfz-Steuer kommt es auch auf die Autotype an. © Stiftung Warentest / René Reichelt
Für Neuwagen mit hohem CO2-Ausstoß ist die Kfz-Steuer etwas höher, für emissionsarme Autos günstiger geworden. Hier erfahren Sie alles, was Sie über Kfz-Steuer wissen müssen.
Das bringen die neuen Steuer-Regeln
Der Kauf besonders klimaschädlicher Autos soll unattraktiver werden. Deswegen hat der Bund zum Jahresbeginn 2021 neue Regeln für die Kfz-Steuer eingeführt. Die Steuer steigt für neu zugelassene Fahrzeuge mit hohem Kohlenstoffdioxid(CO2)-Ausstoß.
Es gilt: Je höher der Ausstoß, desto stärker der Steueranstieg. Gleichzeitig will der Staat den Kauf emissionsarmer Autos fördern. Neu ist daher auch ein Steuerrabatt für Fahrzeuge mit geringer CO2-Emission. Die Steuerbefreiung für E-Autos hat der Staat verlängert. Die Regeln gelten für Neuwagen. Für vor 2021 zugelassene Fahrzeuge wird es nicht teurer.
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Kfz-Steuer – das Wichtigste in Kürze
Bescheid verstehen. Die Höhe der Kfz-Steuer für Ihr Auto können Sie mithilfe des Fahrzeugscheins und unserer Grafik nachvollziehen. Entdecken Sie einen Fehler, können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. In der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids steht, an wen Sie den Einspruch senden müssen.
Schwerbehinderung melden. Haben Sie eine Schwerbehinderung? Dann können Sie sich je nach Art der Behinderung ganz oder teilweise von der Kfz-Steuer befreien lassen (Steuerbefreiung für Schwerbehinderte).
Kfz-Steuer besteht aus zwei Teilen
Seit 2009 setzt sich die Höhe der Kfz-Steuer aus zwei Teilen zusammen (Grafik). Bei der ersten Komponente bleibt alles gleich. Hier geht es um den Motor, genauer um Antriebsart und Größe.
Bei Dieselmotoren zahlen die Autobesitzer 9,50 Euro pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum. Bei Otto- oder Wankelmotoren – also Benzinern – sind es 2 Euro pro angefangene 100 Kubikzentimeter.
Die Größe des Hubraums finden Fahrzeughalter im Feld P.1 des Fahrzeugscheins, dem ersten Teil der Zulassungsbescheinigung.
Neue Staffelung beim CO2-Anteil
Für die zweite Komponente der Kfz-Steuer ist der CO2-Ausstoß des Pkw entscheidend, wie er in der Zulassungsbescheinigung steht.
Für Autos mit Erstzulassung vor 2021 gilt weiterhin: Überschreitet der CO2-Ausstoß einen Grenzwert, fallen darüber für jedes Gramm pro Kilometer 2 Euro Steuer an. Die Höhe des Grenzwertes richtet sich nach dem Datum der Erstzulassung. Für Fahrzeuge, die ab 2014 das erste Mal zugelassen wurden, beträgt er 95 Gramm pro Kilometer.
Neu sind die Regeln für Autos mit Erstzulassung seit Jahreswechsel. Der Grenzwert bleibt zwar weiter bei 95 Gramm pro Kilometer. Aber bei Werten darüber fällt nicht mehr derselbe Betrag für jedes Gramm pro Kilometer an.
Stattdessen sind die Beträge nun gestaffelt: Von 96 bis 115 Gramm pro Kilometer sind weiterhin 2 Euro Steuer je Gramm pro Kilometer fällig, von 116 bis 135 Gramm pro Kilometer sind es für jedes Gramm pro Kilometer 20 Cent mehr – je 2,20 Euro. Von 136 bis 155 Gramm pro Kilometer fallen schon 2,50 Euro an. Auf diese Weise steigt der Betrag über insgesamt sechs Stufen. In der höchsten Stufe – ab einem Wert von über 195 Gramm pro Kilometer – sind 4 Euro Steuer je Gramm pro Kilometer fällig.
Summe ergibt Jahressteuer
Um den Jahressteuersatz für ihr Auto zu berechnen, müssen Fahrzeughalter den Betrag für Antriebsart und Motorgröße mit dem Betrag für den CO2-Ausstoß addieren. Das Ergebnis wird auf volle Euro abgerundet.
Beispiel: Tatjana Lüüs hat sich Anfang 2021 einen neuen SUV gekauft. Dabei handelt es sich um einen Diesel. Pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum fallen also 9,50 Euro Steuer an. Lüüs‘ SUV hat 1 950 Kubikzentimeter Hubraum. 20 mal 9,50 Euro ergeben 190 Euro für den ersten Teil der Kfz-Steuer. Da das Auto ein Neuwagen ist und erstmals 2021 zugelassen wurde, berechnet sich der zweite Teil der Kfz-Steuer nach den neuen Regeln. Mit 161 Gramm pro Kilometer liegt der CO2-Ausstoß des Wagens im Bereich von 156 bis 175 Gramm pro Kilometer. Der Grafik entnimmt Lüüs, dass somit 134 Euro plus 2,90 Euro für jedes Gramm pro Kilometer über 155 Gramm pro Kilometer anfallen. Das sind 151,40 Euro. Die abgerundete Summe aus dem ersten (190 Euro) und zweiten (151,40 Euro) Teil ergibt den Jahressteuersatz von 341 Euro.
Beispiel: Soviel Steuern werden für einen SUV fällig

© Stiftung Warentest / René Reichelt
Diese Fahrzeuge sind betroffen
Liegt der Ausstoß nur knapp über 115 Gramm pro Kilometer, ist die Steuer nur wenige Euro höher als früher. Bei Fahrzeugen mit einem CO2-Ausstoß von über 195 Gramm pro Kilometer kann der Anstieg hingegen schnell bei über 100 Euro liegen. Nach Einschätzung des ADAC sind daher vor allem Käufer von SUV und Sportwagen von der Erhöhung betroffen.
Beispiel: Soviel Steuern werden für einen Sportwagen fällig

© Stiftung Warentest / René Reichelt
Steuer-Rabatt für CO2-sparsame Autos
Doch nicht für alle Autos wird es teurer. Denn liegt der CO2-Ausstoß nicht über 95 Gramm pro Kilometer, sinkt die Steuer um 30 Euro. Auf einen so geringen Ausstoß kommen vor allem Hybridfahrzeuge, aber auch wenige Benziner und Diesel.
Die Regel gilt für alle Fahrzeuge mit einer Erstzulassung in der Zeit vom 12. Juni 2020 bis 31. Dezember 2024. Allerdings wird der Rabatt nur fünf Jahre und höchstens bis Ende 2025 gewährt. Anschließend ist die Steuer in normaler Höhe fällig.
Beispiel: Max Tischler hat Anfang 2021 einen neuen Kleinwagen mit Hybridantrieb gekauft, der mit Elektro- oder Benzinmotor fahren kann. Dieser hat einen Hubraum von 1 490 Kubikzentimetern. 15 mal 2 Euro ergeben 30 Euro für den ersten Teil der Kfz-Steuer. Der Wagen hat einen CO2-Ausstoß von 87 Gramm pro Kilometer. Da dieser unter 96 Gramm pro Kilometer lieg, erhält Tischler den Rabatt von 30 Euro. Dadurch sinkt seine Jahressteuer auf 0 Euro. Bis Ende 2025 muss Tischler keine Kfz-Steuer zahlen. Danach fallen 30 Euro im Jahr an.
Beispiel: Soviel Steuern werden für einen Kleinwagen fällig

© Stiftung Warentest / René Reichelt
E-Autos bleiben steuerfrei
Mit der Reform hat der Bund auch die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge verlängert. Alle Elektroautos mit Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025 sind für zehn Jahre von der Steuer befreit. Wechselt der Halter, läuft die Zehnjahresfrist weiter. Die Befreiung gilt aber maximal bis Ende 2030. Wer also erst 2025 ein Elektroauto kauft, kommt für höchstens sechs Jahre in den Genuss der Steuerbefreiung.
Nach Ablauf der Befreiung wird das Elektroauto nach Gewicht versteuert. Bis zu einem Gewicht von zwei Tonnen sind zum Beispiel 11,25 Euro je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht fällig. Die Steuer wird noch um 50 Prozent reduziert.
Zoll zieht weiterhin die Kfz-Steuer ein
Unverändert bleibt auch, dass der Zoll die Kfz-Steuer einzieht. Zahlen muss die Person, auf die das Auto zugelassen und die als Halterin eingetragen ist.
Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung des Autos. Die örtliche Zulassungsstelle übermittelt dafür die Personen- und Fahrzeugdaten an das regionale Hauptzollamt, das innerhalb von zwei Wochen den Steuerbescheid verschickt.
Wer in seinem Bescheid einen Fehler entdeckt, hat einen Monat Zeit, dagegen Einspruch einzulegen. Die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach dem Datum des Bescheids. Der Autobesitzer muss die Steuer für ein Jahr im Voraus zahlen. Anschließend ist sie jährlich zum Datum des Bescheids fällig. Der Halter muss dem Zoll dafür ein Lastschriftmandat erteilen. Die Kfz-Steuer wird vom Zoll jährlich automatisch abgebucht.
Kfz-Steuer: Veränderungen mitteilen
Halterinnen und Halter sollten darauf achten, dass ihr Konto zum Zeitpunkt der jährlichen Abbuchung gedeckt ist. Entsteht eine Rücklastschrift, müssen sie zusätzliche Gebühren zahlen. Eine Änderung der Bankverbindung können sie online unter zoll-portal.de mitteilen.
Alternativ reicht ein formloser Brief an das zuständige Hauptzollamt. Ändern sich die persönlichen Daten, zum Beispiel durch einen Umzug, oder gibt es bauliche Veränderungen am Fahrzeug, etwa weil das Auto auf eine andere Antriebsart umgerüstet wurde, müssen Halter diese der Zulassungsstelle mitteilen. Ergeben sich Änderungen für die Kfz-Steuer, leitet die Zulassungsstelle sie an den Zoll weiter.
Rückzahlung bei Verkauf
Möchte jemand sein Auto verkaufen, ist für das Ende der Steuerpflicht nicht das Verkaufsdatum entscheidend. Sie endet, wenn das Auto ab- oder umgemeldet wird.
Meist hat der Pkw-Besitzer durch die Vorauszahlung zu viel Steuer gezahlt. Dann erhält er einen Teil des Geldes zurück. Dabei wird der Jahressteuersatz auf einen Tagessatz heruntergerechnet und mit der Anzahl der zu viel gezahlten Tage multipliziert. Das auf ganze Euro abgerundete Ergebnis ist der Erstattungsbetrag. Dieser wird binnen drei Wochen nach Ab- oder Ummeldung des Fahrzeugs ausgezahlt.
Tagessatz bei Saisonkennzeichen
Einige Autobesitzer lassen ihren Pkw nur für einen Teil des Jahres zu. Sie müssen nur für diesen Zeitraum Kfz-Steuer entrichten. Auch hier wird aus dem Jahressteuersatz ein Tagessteuersatz gebildet, der dann auf den entsprechenden Zeitraum bezogen wird.
Beispiel. Michaela Hannen nutzt ihr Cabriolet nur in den Sommermonaten von Mai bis einschließlich September und hat für diesen Zeitraum ein Saisonkennzeichen. In den anderen Monaten fährt sie nicht. Der Jahressteuersatz beträgt 80 Euro. Das entspricht einem Tagessatz von 22 Cent. Für die 153 Tage, die das Auto im Jahr zugelassen ist, muss Hannen eine Kfz-Steuer von 33 Euro zahlen.
Für einen Pkw-Anhänger zahlen Besitzer zusätzlich. Die Höhe bemisst sich nach dem Gewicht des Anhängers. Je angefangene 200 Kilo Gesamtgewicht des Anhängers sind 7,46 Euro fällig.
So wird die Kfz-Steuer für ein Auto berechnet
Die Kfz-Steuer berechnet sich aus den Werten für Motorart und -größe und dem Wert für den CO2-Ausstoß. Seit 2021 gilt für Neuwagen beim CO2-Ausstoß eine Staffelung.

1) Gilt für Fahrzeuge, die bis Ende 2025 erstmals zugelassen werden. Die Befreiung zählt längstens bis Ende 2030.
2) Der Steuersatz für Pkw mit Erstzulassung vor Juli 2009 wird nach den damaligen Regelungen berechnet.
3) Gilt für alle Fahrzeuge mit einer Erstzulassung in der Zeit vom 12. Juni 2020 bis 31. Dezember 2024. Der Rabatt endet nach fünf Jahren, spätestens Ende 2025. © Stiftung Warentest / René Reichelt
Kfz-Steuer: Die Werte im Detail – 2021
Weniger als 96 Gramm
CO2-Ausstoß pro Kilometer
30 Euro Rabatt 3)
96 bis 115 Gramm
CO2-Ausstoß pro Kilometer
2 Euro je Gramm pro Kilometer über 95 g/km
116 bis 135 Gramm
CO2-Ausstoß pro Kilometer
40 Euro + 2,20 Euro je Gramm pro Kilometer über 115 g/km
136 bis 155 Gramm
CO2-Ausstoß pro Kilometer
84 Euro + 2,50 Euro je Gramm pro Kilometer über 135 g/km
156 bis 175 Gramm
CO2-Ausstoß pro Kilometer
134 Euro + 2,90 Euro je Gramm pro Kilometer über 155 g/km
176 bis 195 Gramm
CO2-Ausstoß pro Kilometer
192 Euro + 3,40 Euro je Gramm pro Kilometer über 175 g/km
Über 195 Gramm
CO2-Ausstoß pro Kilometer
260 Euro + 4 Euro je Gramm pro Kilometer über 195 g/km
Steuerbefreiung bei Schwerbehinderung
Menschen mit einer Schwerbehinderung können sich zum Teil oder ganz von der Kfz-Steuer befreien lassen. Beides ist nur für ein Kraftfahrzeug möglich, das auf den Betroffenen zugelassen ist. Fährt die Person das Auto nicht selbst, muss es aber für deren Lebensführung – etwa Einkäufe oder Arztbesuche – verwendet werden.
Vollständige Befreiung. Eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer erhalten Menschen, die eines der folgenden Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis haben:
- H – Hilflosigkeit bei der Verrichtung des täglichen Lebens
- BI – Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
- aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
Ermäßigung. Um 50 Prozent reduziert sich die Kfz-Steuer, wenn eines dieser Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist:
- G – Gehbehinderung
- GI – Gehörlosigkeit
Für diesen Rabatt muss die Person zunächst schriftlich per Post einen Antrag bei der Behörde stellen, die den Schwerbehindertenausweis ausgestellt hat – meist das Versorgungsamt. Diese sendet ein Beiblatt zu, auf dem das Recht zur Halbierung der Steuer vermerkt ist. Alternativ kann die Person kostenlos den öffentlichen Nahverkehr nutzen.
Antrag. Sowohl für die Ermäßigung als auch für die vollständige Befreiung von der Steuer müssen Menschen mit Schwerbehinderung einen Antrag beim Zoll stellen. Diesen finden sie im Internet (zoll.de) unter dem Suchwort „Formular 3809“. Das ausgefüllte Formular und eine Kopie des Schwerbehindertenausweises senden sie an das zuständige Hauptzollamt. Wer eine Ermäßigung beantragt, muss zudem eine Kopie des erhaltenen Beiblatts mitsenden, auf dem das Recht zur Reduzierung der Kfz-Steuer um 50 Prozent vermerkt ist.
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in Abs. 1 schreiben Sie:
„Menschen mit einer Schwerbehinderung können sich zum Teil oder ganz von der Kfz-Steuer befreien lassen. Beides ist nur für ein Kraftfahrzeug möglich, das auf den Betroffenen zugelassen ist. Fährt die Person das Auto nicht selbst, muss es aber für deren Lebensführung – etwa Einkäufe oder Arztbesuche – verwendet werden."
Dass suggeriert, dass JEDER Behindertenausweis (auch ohne Merkzeichen) zu einer Minderung berechtigt. Auf den Seiten des Zoll erhält man dann die ernüchternde Nachricht, dass Menschen mit EINFACHER Behinderung, mit Behindertenausweis ohne Merkzeichen, keinerlei Vergünstigung bei der Kfz-Steuer erhalten.
Vielleicht sollten Sie dies klarer heraus stellen. Sie würden vielleicht einigen Leuten die Recherche ersparen.
Kommentar vom Autor gelöscht.