
Playstation. Wollen Spieler online mit Freunden spielen, brauchen sie den Dienst Playstation Plus. © Getty Images / Ģirts Ragelis
Niederlage für Sony nach Klage des vzbv: Die Vertragsklauseln in den Abonnement-Bedingungen von Playstation Plus waren rechtswidrig.
Sony darf die Preise seines Gaming-Abodienstes Playstation Plus nicht einseitig erhöhen. So urteilte das Kammergericht Berlin. Auch die Anzahl der Spiele darf der Anbieter nicht willkürlich einschränken. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Sony hatte in seinen Nutzungsbedingungen großzügige Spielräume für Preisanpassungen und Änderungen der Vertragsbedingungen formuliert (Az. 23 MK 1/23). Für Playstation Plus-Nutzer heißt das: Wer ohne Zustimmung nach einer Preiserhöhung mehr gezahlt hat, kann von Sony Geld zurück verlangen.
Abonnenten müssen zustimmen
Schließen Playstation-Besitzer ein PS Plus-Abo ab, erhalten sie unter anderem Zugriff auf ausgewählte Spiele. Nutzer dieses Dienstes wählen für das Abonnement zunächst eine Laufzeit von einem, drei oder zwölf Monaten. Kündigen sie ihren Vertrag nicht rechtzeitig vor Ablauf, verlängert sich dieser automatisch um die zuvor gebuchte Laufzeit.
Über die Nutzungsbedingungen habe sich Sony das Recht vorbehalten, Preise des Dienstes einseitig zu erhöhen. Zu den Gründen zähle unter anderem, „die Kosten für die Bereitstellung“ zu decken. Neue Preise würden den Bedingungen entsprechend 60 Tage nach Bekanntgabe per E-Mail gelten.
Das Kammergericht bestätigte die Haltung des vzbv und erklärte die entsprechenden Klauseln in den Nutzungsbedingungen für rechtswidrig. Sowohl Sony als auch Nutzer hätten die Möglichkeit, den Vertrag kurzfristig zu kündigen. Komme es zu Kostensteigerungen, stünde es Sony damit frei, den Vertrag zu kündigen und ein neues Angebot mit angepasstem Preis vorzuschlagen. Dies ermögliche es Nutzern, selbst zu entscheiden, ob sie das Abo zum neuen Preis annehmen möchten oder nicht.
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Spiele-Angebot darf nicht einfach schrumpfen
Ebenso rechtswidrig ist nach dem Urteil eine Klausel, mit der Sony seine Online-Funktionen sowie den Umfang und Zugriff auf enthaltene Spiele jederzeit unangekündigt einschränken darf. Die Möglichkeit, vereinbarte Leistungen zu ändern, sei für Nutzer unzumutbar, so das Kammergericht. Für Abonnenten sei es unmöglich zu erkennen, welche Änderungen sie erwarten könnten, so das Gericht.
In einem ähnlichen Fall hatte das Kammergericht bereits Teile der Nutzungsbedingungen von Netflix für unwirksam erklärt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sony hat bereits Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof eingelegt (Az. III ZR 160/24).
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