
Pflegekosten. Ab 2025 werden Pflegebedürftige finanziell stärker entlastet, doch die Beiträge steigen erneut. © Getty Images / Abel Mitjà Varela
Die Beitragssätze in der gesetzlichen Pflegeversicherung werden zum 1. Januar 2025 erhöht. Ab 2025 gibt es aber auch mehr Geld für die häusliche und stationäre Pflege.
Mit einer erneuten Pflegereform hat die scheidende Bundesregierung auf steigende Kosten in der Pflege reagiert. Bevor Pflegebedürftige und deren Angehörige von der Reform und besseren Leistungen profitieren, geht es aber zunächst den Pflegeversicherten ans Geld. Die Beiträge zur seit 1995 bestehenden gesetzlichen Pflegeversicherung steigen zum 1. Januar 2025 zum wiederholten Mal. Die offiziellen Zahlen werden im Detail erst Ende Dezember 2024 nach der Befassung des Bundesrats veröffentlicht. Wie hoch die Steigerung ausfällt, wurde aber bereits im November 2024 im Bundestag festgelegt.
Beitragssatz steigt um 0,2 Prozentpunkte
Derzeit liegt der Beitragssatz bei 3,4 Prozent des Bruttoeinkommens für Menschen mit Kindern. Zum 1. Januar 2025 steigt der Satz auf 3,6 Prozent vom Bruttoeinkommen. Die Hälfte davon – also derzeit 1,7 Prozent, ab Januar 1,8 Prozent – übernehmen bei Angestellten jeweils Arbeitgeberin oder Arbeitgeber. Wer Kinder hat, zahlt weniger (siehe Tabelle unten).
Was das für einzelne Versicherte in Euro bedeutet, ist abhängig vom Einkommen: Denn der Beitrag wird wie bei den anderen Sozialversicherungen prozentual auf die beitragspflichtigen Einnahmen erhoben – bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese wird in der Kranken- und Pflegeversicherung von derzeit 5 175 Euro auf 5 512,50 Euro im Monat ebenfalls zum 1. Januar 2025 angehoben.
Tipp: Mehr zum Anstieg der Sozialabgaben erfahren Sie in unserem aktuellen Special.
Sonderfall Sachsen
Eine abweichende Regelung gilt im Bundesland Sachsen, das bei der Einführung der Pflegeversicherung keinen Feiertag gestrichen hatte. Die Beiträge zur Pflegeversicherung fallen dort für Arbeitnehmende höher aus.
Kinderlose zahlen mehr
Kinderlose zahlen bereits seit 2005 etwas mehr als Menschen mit Kindern. Aktuell beläuft sich der Beitragssatz in der Pflegeversicherung bei ihnen auf 4 Prozent. Zum 1. Januar 2025 wird er auf 4,2 Prozent erhöht. Der Arbeitgeberanteil steigt auf 1,8 Prozent, so dass angestellte Kinderlose insgesamt 2,4 Prozent selbst zahlen. Rentnerinnen und Rentner zahlen den regulären Pflegebeitrag allein, ebenso den Aufschlag von 0,6 Prozent, wenn sie kinderlos sind. Als kinderlos gelten alle Versicherten nach dem vollendeten 23. Lebensjahr, die weder leibliche Kinder noch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder haben.
Entlastung für Familien mit mehreren Kindern
Auch für Eltern mit einem Kind erhöht sich der Beitrag, nämlich von aktuell 3,4 auf 3,6 Prozent. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 7. April 2022 aber eine noch stärkere Berücksichtigung von Elternschaft beim Beitragssatz verlangt. Die wurde 2023 umgesetzt. Ab zwei Kindern sank der Beitrag je Kind um jeweils 0,25 Beitragssatzpunkte ab – bis zum fünften Kind. Diese zusätzliche Entlastung gilt jeweils aber nur, bis das Kind 25 Jahre alt ist. Der Nachlass für das erste Kind ist dagegen dauerhaft. Die Entlastung für Eltern wird sowohl an die Mütter als auch die Väter weitergegeben.
Vereinfachtes Nachweisverfahren
Bis zum 30. Juni 2025 gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Es reicht, wenn Beschäftigte Angaben zu ihren Kindern, die für die Beitragsberechnung berücksichtigt werden müssen, der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilt. Konkrete Nachweise müssen bis dahin nicht vorgelegt werden.
Die neuen Beitragssätze ab 2025 im Überblick
Die Beitragssätze für die gesetzliche Pflegeversicherung variieren nach Kinderzahl. Nur der Kinderabschlag für das erste Kind gilt lebenslang, für weitere Kinder nur, bis das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. |
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Versicherte ohne Kinder |
= 4,20 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,4 %) |
Versicherte mit 1 Kind |
= 3,60 % (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,8 %) |
Versicherte mit 2 Kindern |
= 3,35 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,55 %) |
Versicherte mit 3 Kindern |
= 3,10 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,3 %) |
Versicherte mit 4 Kindern |
= 2,85 % (Arbeitnehmer-Anteil 1,05 %) |
Versicherte mit 5 und mehr Kindern |
= 2,60 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,8 %) |
Legende
Quelle: Bundesgesundheitsministerium.
Der Arbeitgeberanteil, der bei angestellten Versicherten übernommen wird, beläuft sich ab 2025 bei allen Beitragssätzen konstant auf 1,8 Prozent.
Mehr Pflegeleistungen
Zum 1. Januar 2025 steigen im Gegenzug auch die Leistungen für Pflegebedürftige um 4,5 Prozent. Besonders wichtig sind dabei die monatlichen Gelder, mit denen die Bewältigung des Alltags erst möglich wird. Das Pflegegeld für pflegende Angehörige, die Pflegesachleistungen für die Betreuung durch ambulante Pflegedienste und sowie die Gelder für die Pflege im Heim werden angehoben:
Erhöhungen in anderen Bereichen
Auch die Zuschüsse in anderen Pflegebereichen steigen:
- Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat steigt auf 131 Euro. Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, können ihn in Anspruch nehmen.
- Die monatlichen Höchstbeträge zur Tages- und Nachtpflege steigen
bei Pflegegrad 2 von 689 Euro auf 721 Euro,
bei Pflegegrad 3 von 1 298 Euro auf 1 357 Euro,
bei Pflegegrad 4 von 1 612 Euro auf 1 685 Euro,
bei Pflegegrad 5 von 1 995 Euro auf 2 085 Euro - Die Zuschüsse zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden in häuslicher Pflege bei den Pflegegraden 2 bis 5 gezahlt. Der jährliche Höchstbetrag bei der Kurzzeitpflege steigt von 1 774 Euro auf 1 854 Euro, bei der Verhinderungspflege von 1 612 Euro auf 1 685 Euro. Ab 1. Juli 2025 wandern die Zuschüsse in ein gemeinsames Budget in Höhe von 3 539 Euro je Kalenderjahr. Diesen Betrag können pflegende Angehörige dann flexibel einsetzen.
- Der Höchstbetrag beim monatlichen Wohngruppenzuschlag steigt bei allen Pflegegraden von 214 Euro auf 224 Euro.
- Für Pflegeverbrauchshilfsmittel wie etwa Desinfektionsmittel oder Einmal-Bettschutzeinlagen wird der monatliche Höchstbetrag von 40 Euro auf 42 Euro erhöht.
- Für den Einsatz digitaler Pflegeanwendungen (DiPA) etwa für Smartphone- oder Webanwendungen, die die Pflegesituation stabilisieren oder verbessern, wird der Höchstbetrag von 50 Euro auf 53 Euro monatlich angehoben. Bisher sind DiPA allerdings noch Zukunftsmusik: Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat bislang noch keine zugelassen.
- Beim Zuschuss zur Wohnungsanpassung, auf den Menschen Pflegegraden von 1 bis 5 Anspruch haben, steigt der Höchstbetrag von 4 000 Euro auf 4 180 Euro. Der Zuschuss kann zum Beispiel für notwendige Umbaumaßnahmen wie der Bau einer Rampe oder das Anbringen von Haltegriffen genutzt werden.
Weitere Anpassungen geplant
Seit Jahren wächst die Zahl der Menschen, die wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen pflegebedürftig werden. Da der Trend noch anhalten wird, plant die Bundesregierung weitere Anpassungen. Zum 1. Januar 2028 sollen die Zuschüsse durch die Pflegeversicherung entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung angepasst werden.
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- Werden Menschen pflegebedürftig, brauchen sie Hilfe – von Familienmitgliedern oder Pflegefachkräften. Finanzielle Unterstützung bietet die gesetzliche Pflegeversicherung.
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- 131 Euro monatlich für Haushaltshilfe, Einkaufsservice, Begleitung zum Arzt – ab Pflegegrad 1 können Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag bekommen. Einfach beantragen!
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- Ihr Zustand oder der Ihres Angehörigen hat sich verschlechtert, mehr Hilfe im Alltag wird nötig. Mit einem höheren Pflegegrad gibt es mehr Geld für Betreuung.
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