Pflegereform Pflegebeitrag steigt – aber auch die Leistungen für Pflegebedürftige

Pflegereform - Pflegebeitrag steigt – aber auch die Leistungen für Pflegebedürftige

Pflege­kosten. Ab 2025 werden Pflegebedürftige finanziell stärker entlastet, doch die Beiträge steigen erneut. © Getty Images / Abel Mitjà Varela

Die Beitrags­sätze in der gesetzlichen Pflege­versicherung werden zum 1. Januar 2025 erhöht. Ab 2025 gibt es aber auch mehr Geld für die häusliche und stationäre Pflege.

Mit einer erneuten Pflegereform hat die scheidende Bundes­regierung auf steigende Kosten in der Pflege reagiert. Bevor Pflegebedürftige und deren Angehörige von der Reform und besseren Leistungen profitieren, geht es aber zunächst den Pflege­versicherten ans Geld. Die Beiträge zur seit 1995 bestehenden gesetzlichen Pflegeversicherung steigen zum 1. Januar 2025 zum wieder­holten Mal. Die offiziellen Zahlen werden im Detail erst Ende Dezember 2024 nach der Befassung des Bundes­rats veröffent­licht. Wie hoch die Steigerung ausfällt, wurde aber bereits im November 2024 im Bundes­tag fest­gelegt.

Beitrags­satz steigt um 0,2 Prozent­punkte

Derzeit liegt der Beitrags­satz bei 3,4 Prozent des Brutto­einkommens für Menschen mit Kindern. Zum 1. Januar 2025 steigt der Satz auf 3,6 Prozent vom Brutto­einkommen. Die Hälfte davon – also derzeit 1,7 Prozent, ab Januar 1,8 Prozent – über­nehmen bei Angestellten jeweils Arbeit­geberin oder Arbeit­geber. Wer Kinder hat, zahlt weniger (siehe Tabelle unten).

Was das für einzelne Versicherte in Euro bedeutet, ist abhängig vom Einkommen: Denn der Beitrag wird wie bei den anderen Sozial­versicherungen prozentual auf die beitrags­pflichtigen Einnahmen erhoben – bis zur Beitrags­bemessungs­grenze. Diese wird in der Kranken- und Pflege­versicherung von derzeit 5 175 Euro auf 5 512,50 Euro im Monat ebenfalls zum 1. Januar 2025 ange­hoben.
Tipp: Mehr zum Anstieg der Sozialabgaben erfahren Sie in unserem aktuellen Special.

Sonderfall Sachsen

Eine abweichende Regelung gilt im Bundes­land Sachsen, das bei der Einführung der Pflege­versicherung keinen Feiertag gestrichen hatte. Die Beiträge zur Pflege­versicherung fallen dort für Arbeitnehmende höher aus.

Kinder­lose zahlen mehr

Kinder­lose zahlen bereits seit 2005 etwas mehr als Menschen mit Kindern. Aktuell beläuft sich der Beitrags­satz in der Pflege­versicherung bei ihnen auf 4 Prozent. Zum 1. Januar 2025 wird er auf 4,2 Prozent erhöht. Der Arbeit­geber­anteil steigt auf 1,8 Prozent, so dass angestellte Kinder­lose insgesamt 2,4 Prozent selbst zahlen. Rentne­rinnen und Rentner zahlen den regulären Pflegebeitrag allein, ebenso den Aufschlag von 0,6 Prozent, wenn sie kinder­los sind. Als kinder­los gelten alle Versicherten nach dem voll­endeten 23. Lebens­jahr, die weder leibliche Kinder noch Stief-, Adoptiv- oder Pflege­kinder haben.

Entlastung für Familien mit mehreren Kindern

Auch für Eltern mit einem Kind erhöht sich der Beitrag, nämlich von aktuell 3,4 auf 3,6 Prozent. Das Bundes­verfassungs­gericht hat in einem Beschluss vom 7. April 2022 aber eine noch stärkere Berück­sichtigung von Eltern­schaft beim Beitrags­satz verlangt. Die wurde 2023 umge­setzt. Ab zwei Kindern sank der Beitrag je Kind um jeweils 0,25 Beitrags­satz­punkte ab – bis zum fünften Kind. Diese zusätzliche Entlastung gilt jeweils aber nur, bis das Kind 25 Jahre alt ist. Der Nach­lass für das erste Kind ist dagegen dauer­haft. Die Entlastung für Eltern wird sowohl an die Mütter als auch die Väter weiterge­geben.

Vereinfachtes Nach­weis­verfahren

Bis zum 30. Juni 2025 gilt ein vereinfachtes Nach­weis­verfahren. Es reicht, wenn Beschäftigte Angaben zu ihren Kindern, die für die Beitrags­berechnung berück­sichtigt werden müssen, der beitrags­abführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilt. Konkrete Nach­weise müssen bis dahin nicht vorgelegt werden.

Die neuen Beitrags­sätze ab 2025 im Über­blick

Die Beitrags­sätze für die gesetzliche Pflege­versicherung variieren nach Kinder­zahl. Nur der Kinder­abschlag für das erste Kind gilt lebens­lang, für weitere Kinder nur, bis das Kind das 25. Lebens­jahr voll­endet hat.

Versicherte ohne Kinder 

= 4,20 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,4 %)

Versicherte mit 1 Kind

= 3,60 % (lebens­lang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,8 %)

Versicherte mit 2 Kindern

= 3,35 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,55 %)

Versicherte mit 3 Kindern

= 3,10 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,3 %)

Versicherte mit 4 Kindern

= 2,85 % (Arbeitnehmer-Anteil 1,05 %)

Versicherte mit 5 und mehr Kindern

= 2,60 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,8 %)

Legende

Quelle: Bundes­gesund­heits­ministerium.

Der Arbeit­geber­anteil, der bei angestellten Versicherten über­nommen wird, beläuft sich ab 2025 bei allen Beitrags­sätzen konstant auf 1,8 Prozent.

Mehr Pflege­leistungen

Zum 1. Januar 2025 steigen im Gegen­zug auch die Leistungen für Pflegebedürftige um 4,5 Prozent. Besonders wichtig sind dabei die monatlichen Gelder, mit denen die Bewältigung des Alltags erst möglich wird. Das Pflegegeld für pflegende Angehörige, die Pflegesach­leistungen für die Betreuung durch ambulante Pflege­dienste und sowie die Gelder für die Pflege im Heim werden ange­hoben:

Erhöhungen in anderen Bereichen

Auch die Zuschüsse in anderen Pflege­bereichen steigen:

  • Der Entlastungs­betrag in Höhe von 125 Euro im Monat steigt auf 131 Euro. Menschen mit Pfle­gegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, können ihn in Anspruch nehmen.
  • Die monatlichen Höchst­beträge zur Tages- und Nacht­pflege steigen
    bei Pfle­gegrad 2 von 689 Euro auf 721 Euro,
    bei Pfle­gegrad 3 von 1 298 Euro auf 1 357 Euro,
    bei Pfle­gegrad 4 von 1 612 Euro auf 1 685 Euro,
    bei Pfle­gegrad 5 von 1 995 Euro auf 2 085 Euro
  • Die Zuschüsse zur Kurz­zeit- und Verhinderungs­pflege werden in häuslicher Pflege bei den Pfle­gegraden 2 bis 5 gezahlt. Der jähr­liche Höchst­betrag bei der Kurz­zeit­pflege steigt von 1 774 Euro auf 1 854 Euro, bei der Verhinderungs­pflege von 1 612 Euro auf 1 685 Euro. Ab 1. Juli 2025 wandern die Zuschüsse in ein gemein­sames Budget in Höhe von 3 539 Euro je Kalender­jahr. Diesen Betrag können pflegende Angehörige dann flexibel einsetzen.
  • Der Höchst­betrag beim monatlichen Wohn­gruppen­zuschlag steigt bei allen Pfle­gegraden von 214 Euro auf 224 Euro.
  • Für Pflege­verbrauchs­hilfs­mittel wie etwa Desinfektions­mittel oder Einmal-Bett­schutz­einlagen wird der monatliche Höchst­betrag von 40 Euro auf 42 Euro erhöht.
  • Für den Einsatz digi­taler Pfle­geanwendungen (DiPA) etwa für Smartphone- oder Webanwendungen, die die Pflegesituation stabilisieren oder verbessern, wird der Höchst­betrag von 50 Euro auf 53 Euro monatlich ange­hoben. Bisher sind DiPA allerdings noch Zukunfts­musik: Das Bundes­institut für Arznei­mittel und Medizin­produkte (BfArM) hat bislang noch keine zugelassen.
  • Beim Zuschuss zur Wohnungs­anpassung, auf den Menschen Pfle­gegraden von 1 bis 5 Anspruch haben, steigt der Höchst­betrag von 4 000 Euro auf 4 180 Euro. Der Zuschuss kann zum Beispiel für notwendige Umbaumaß­nahmen wie der Bau einer Rampe oder das Anbringen von Haltegriffen genutzt werden.

Weitere Anpassungen geplant

Seit Jahren wächst die Zahl der Menschen, die wegen gesundheitlicher Beein­trächtigungen pflegebedürftig werden. Da der Trend noch anhalten wird, plant die Bundes­regierung weitere Anpassungen. Zum 1. Januar 2028 sollen die Zuschüsse durch die Pflege­versicherung entsprechend der allgemeinen Preis­entwick­lung angepasst werden.

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