Psychische Erkrankungen Wie Patienten ihre Rechte in der Psychiatrie wahren

Datum:
  • Text: Jana Hauschild
  • Faktencheck: Sabine Vogt
Psychische Erkrankungen - Wie Patienten ihre Rechte in der Psychiatrie wahren

Selbst­bestimmt. Menschen mit psychischen Erkrankungen können in stabilen Zeiten mit Dokumenten für eine Krise vorsorgen. © Joni Marriott

Kranke dürfen in psychiatrischen Kliniken heute viel mehr mitbestimmen. Mit Krisenpass und Behand­lungs­ver­einbarung machen sie Ärztinnen und Psycho­logen Vorgaben.

Geschieht ein schwerer Unfall, tun Rettungs­kräfte und Kliniken alles, um Verletzte außer Lebens­gefahr zu bringen. Manchmal wenden sie Maßnahmen an, die eine Patientin vielleicht abwehren würde, denen sie aber in dem Moment nicht wider­sprechen kann. Ein Luft­röhrenschnitt ist zwar nicht angenehm, kann aber lebens­rettend sein.

Gar nicht so anders verhält es sich bei Menschen mit schweren psychiatrischen Erkrankungen. Leidet jemand beispiels­weise an einer Psychose, verkennt er die Realität, hat Wahn­vorstel­lungen und sieht Dinge, die nicht da sind. Auch das kann zu Lebens­gefahr führen, wenn der Mensch sich selbst oder andere in große Gefahr bringt. Dann sind Zwangs­maßnahmen möglich, sogar die Zwangs­einweisung in eine Klinik. Die Stiftung Warentest erklärt die Regeln und wie Betroffene für sich selbst vorsorgen können.

Wann Zwangs­einweisung erlaubt ist

Jemand glaubt während einer Psychose, er könne fliegen, und steht auf dem Fens­tersims zum Absprung bereit. Oder eine Frau denkt, der Nach­bar sei ein Geheim­agent und wolle sie verschleppen. Sie fühlt sich so sehr bedroht, dass sie ein Messer gegen den Mann zückt. In solchen Fällen dürfen die Erkrankten auch gegen ihren Willen in eine psychiatrische Klinik einge­wiesen werden.

Zwangs­einweisungen sind in Deutsch­land zulässig – aber nur nach richterlichem Beschluss. Pro Jahr zählen die psychiatrischen Kliniken rund 750 000 Patientinnen und Patienten auf ihren Stationen, davon sind 140 000 sogenannte Unterbringungen, wie Zwangs­einweisungen auch genannt werden.

Für jede einzelne muss ein Richter prüfen, ob sie gerecht­fertigt ist. Das ist sie nur, wenn der Mensch psychisch erkrankt ist und durch sein Verhalten sich selbst oder andere erheblich gefährdet.

Unser Rat

Rechte. Sie haben das Recht auf eine gute Behand­lung in der Psychiatrie und dürfen verständliche Informationen zu Diagnose und Therapie einfordern. Es steht Ihnen zu, Ihre Kranken­akte einzusehen und Angehörige einzubinden.

Vorsorgedokumente. Haben Sie negative Erfahrungen in einer Psychiatrie gemacht, können Sie um eine Behandlungsvereinbarung mit der Klinik bitten, für den Fall, dass Sie erneut stationär behandelt werden. Behand­lungs­wünsche unabhängig von einer Klinik können Sie in einem Krisenpass eintragen, den Sie bei sich tragen.

Beschwerdewege. Für Beschwerden können Sie sich in den Kliniken an das Personal, die Leitung und den Patientenfür­sprecher wenden. Bei Behand­lungs­fehlern sind Krankenkassen und bei Körperverletzung oder Frei­heits­beraubung die Ärztekammer des Bundes­landes Anlauf­stellen, es gibt auch regionale Beschwerde­stellen (mehr unter beschwerde-psychiatrie.de).

Auf drastische Situationen reagieren

„Die meisten Menschen kommen von sich aus zu uns, damit wir sie unterstützen“, betont der Psychiater Karsten Heekeren, Chef­arzt am LVR-Klinikum Köln. Die Psychiatrie sei eine normale Behand­lungs­einrichtung wie andere medizi­nische Kliniken auch. Patientinnen und Patienten erhalten dort Psychotherapie, Medikamente, Ergo- oder Sport­therapie und kommen damit lang­sam wieder auf die Beine.

Dennoch kann es im Vorfeld und während der Behand­lung auf der Station zu drastischen Situationen kommen, in denen Patienten für sich oder andere gefähr­lich werden. Inner­halb der Klinik können Ärzte dann Zwangs­maßnahmen veranlassen. Dazu zählen eine kurz­zeitige Fixierung ans Bett, die Isolierung in einem leeren Raum und die zwangs­weise Gabe von Medikamenten.

Solche Mittel kommen nicht nur in der Psychiatrie zum Einsatz, sondern auch in anderen medizinischen Bereichen oder in Pflegeeinrichtungen.

Umstrittene Zwangs­maßnahmen

Nur geschulte Mitarbeiter dürfen in der Psychiatrie Zwangs­maßnahmen umsetzen. Ärzte wie Pfleger müssen alle alternativen Möglich­keiten ausgeschöpft haben, um Fixierung oder Isolierung zu vermeiden.

Zwangs­maßnahmen sind stark umstritten. Sie greifen in die Grund­rechte der Patienten ein und können traumatisieren. „Wir haben mitt­lerweile Strukturen und ein Klima auf den Stationen, mit denen die Anwendung von Zwang massiv reduziert wird. Aber er kommt vor und das noch immer viel zu häufig“, sagt Andreas Jung, der selbst psychiatrieerfahren ist und in Hessen den Verein Ex-In mitbegründet hat. Der Verein setzt sich für mehr Mitwirkung von Patientinnen und Patienten ein.

Jung war selbst fünf­mal in der Psychiatrie, davon viermal unfreiwil­lig. Er sagt: „Es gibt mitt­lerweile eine große und offene Diskussion über Zwangs­maßnahmen, aber das Problem, nämlich die Maßnahmen selbst, ist noch da – auch wenn die Situation sich deutlich verbessert hat.“

Gerichts­urteile und Leit­linie stärken Patienten

Zu Veränderungen beigetragen haben zwei Grund­satz­urteile an deutschen Gerichten, die Psychiatriepatienten in ihren Rechten gestärkt haben. Zeitgleich mit einem der Urteile veröffent­lichte der deutsche Psychiatrie-Fachverband DGPPN eine Leit­linie, die Zwangs­maßnahmen in Psychiatrien reduzieren soll. Demnach sind sie nur anzu­wenden, wenn vorher alle anderen Möglich­keiten ausgeschöpft wurden, um die Situation zu lösen. Die Leit­linie listet alternative Hand­lungs­optionen zum Zwang.

Hilfen und Werk­zeuge für Patienten

Die Sicht­weise der Patienten rückt immer weiter ins Blick­feld der Medizin. Auf zahlreichen Stationen arbeiten Genesungs­begleiter wie Andreas Jung aus Hessen. Sie haben Erfahrungen mit einer Behand­lung in der Psychiatrie, stehen aber wieder fest im Leben und können akut Erkrankte unterstützen.

„Sie stärken den Patienten den Rücken und begegnen der Hilf­losig­keit, die viele Patientinnen und Patienten in Krisen empfinden“, sagt Jung. Er hat eine Ausbildung dafür absol­viert und bildet selbst aus.

In den Kliniken des Theodor-Wenzel-Werks in Berlin gehören die Begleiter mit Erfahrungs­wissen auf jeder Station dazu. Eine Studie in der Einrichtung ergab, dass sie bei Konflikten vermitteln und zur Deeskalation beitragen können. Sie bieten zusätzliche Beschäftigung vor Ort an und können so Frustration vorbeugen. Sie entschärfen damit Situationen, die mitunter in den Einsatz von Zwangs­maßnahmen münden.

Patientenfür­sprecher in vielen Bundes­ländern

In vielen Bundes­ländern gibt es zudem Patientenfür­sprecher. Das sind ehren­amtlich Tätige, die nicht an den Kliniken angestellt sind, dort aber zwischen Patienten und Klinik­personal vermitteln.

In vielen Regionen gibt es Beschwerde­stellen mit Schwer­punkt Psychiatrie. Andreas Jung hat 2019 im Land­kreis Marburg-Bieden­kopf eine Psychiatrie-Beschwerde­stelle etabliert, die an das dortige Gesund­heits­amt angebunden ist. „Das ist ein wichtiges demokratisches Kontroll­instru­ment. Und die Menschen machen davon Gebrauch. Wir haben einiges zu tun“, sagt Jung.

Solche Einrichtungen sieht auch der Kölner Psychiater Heekeren positiv: „Das sind sinn­volle Werk­zeuge, die etwas bewegen können, uns Profis korrigieren, wenn etwas mal nicht richtig gelaufen ist.“

Im Voraus die Dinge regeln

In stabilen Zeiten können Menschen mit psychischen Erkrankungen vorab aktiv werden und einen eventuellen erneuten Klinik­aufenthalt mitgestalten. Es gibt mehrere Dokumente, die sie anlegen können.

In einer speziellen Patienverfügung für eine psychiatrische Versorgung können die Personen fest­legen, welche Behand­lungen sie für sich ausschließen oder zulassen möchten, falls sie nicht mehr einwilligungs­fähig sind. Das kann zum Beispiel in einer psycho­tischen Krise der Fall sein.

„Es ist gut, wenn Menschen sich im Vorfeld Gedanken machen. Eine Verfügung sollte aber Behand­lungs­optionen einräumen, sonst sind uns die Hände gebunden“, betont Heekeren. Manche psychiatrischen Patienten­verfügungen schließen jegliche Zwangs- sowie zahlreiche Behand­lungs­maßnahmen aus. Die Gefahr: Bleibt etwa eine Psychose unbe­handelt, kann sie sich verstetigen und dauer­hafte Schäden anrichten, bis hin zur Unfähigkeit, selbst­ständig zu wohnen.

Außerdem gilt: Bei Selbst- oder Fremdgefähr­dung ist eine Unterbringung immer zulässig, auch gegen den in der Patienten­verfügung geäußerten Willen.

Mit der Klinik in Dialog treten

„Wir werben unter unseren Patienten für die Behandlungsvereinbarung, denn die hilft ihnen – und uns“, sagt Heekeren. Nach einem stationären Aufenthalt laden er und das Behand­lungs­team Patienten zu einem Beratungs­gespräch ein, bei dem das mehr­seitige Dokument gemein­sam erstellt wird. Viele reflektierten ihren letzten Klinik­aufenthalt und sagten, sie möchten es so nicht noch einmal erleben.

Der Psychiater aus Köln erklärt: „Die Patienten können in einer Behand­lungs­ver­einbarung zum Beispiel verfügen, welche Medikamente für sie hilf­reich waren und ob sie diese beim nächsten Mal wieder erhalten wollen.“ Auch Zwangs­behand­lungen werden in einer Behand­lungs­ver­einbarung thematisiert. „Wir können sie nicht gänzlich ausschließen, aber wir versuchen gemein­sam heraus­zufinden, was es braucht, um sie zu vermeiden“, betont Karsten Heekeren.

Er habe auch Patienten, die ganz explizit fest­legen, wie viele Tage die Behandelnden abwarten sollen, bevor zwangs­weise Medikamente gegeben werden dürfen. Die Patienten können aufschreiben, welche Maßnahmen ihnen geholfen haben, etwa wenn sie sehr aufgebracht oder aggressiv waren. „Die Menschen sagen also uns, was ihnen gutgetan hat“, erklärt Heekeren.

Der Genesungs­begleiter Andreas Jung aus Hessen hat für sich auch eine solche Abmachung mit einer Klinik getroffen: „Es ist gut, dass es diese Möglich­keit gibt. Man kann, ja, sollte so etwas abschließen.“

Patienten sind zufriedener

Gibt es jemanden, der benach­richtigt werden soll, mit dem eine Person in der akuten Krise sprechen möchte? Was kann das Behand­lungs­team anbieten, um die Situation zu entschärfen? Ein beruhigendes Bad, einen Spaziergang, einen Ruhe­raum?

All das, aber auch Rege­lungen für den Alltag gehören in die Vereinbarung: Braucht es eine Betreuung für Kinder oder Haustiere? Soll jemand sich um die Wohnung und die Miete kümmern? Das vorab geklärt zu haben, kann in der Krise entlasten. Am Ende unterzeichnen Patient und Klinik­personal die Vereinbarung und beide Seiten wissen, was im Falle der Fälle gemacht werden kann.

Allerdings gilt die Abmachung nur an dieser einen Klinik. Manche haben deshalb einen Krisenpass im Portemonnaie, in dem die wichtigsten Behand­lungs­wünsche stehen, zum Beispiel Medikamente, die sich für den Notfall als hilf­reich erwiesen haben.

Positiver Effekt von Behand­lungs­ver­einbarungen

Studien bescheinigen den Dokumenten einen positiven Effekt. Die Behand­lungs­ver­einbarungen mit psychiatrischen Krankenhäusern können demnach die Zufriedenheit der Patienten mit der Therapie erhöhen, die Beziehung zum behandelnden Team verbessern und sogar die Zeit in der Klinik verkürzen. Das legt eine Über­sichts­arbeit des Deutschen Instituts für Menschen­rechte aus Berlin nahe. Ob sie die Zahl der Zwangs­maßnahmen reduzieren können, dazu gibt es wider­sprüchliche Forschungs­befunde – einzelne Erhebungen deuten darauf­hin.

Tipp: Auch Angehörige psychisch Erkrankter können sich auf künftige Krisen vorbereiten.

Vorgaben machen – Dokumente für den Krisenfall

Menschen mit psychischen Erkrankungen können mit verschiedenen Dokumenten für den Krisenfall vorsorgen. Das hilft ihnen und den Behandelnden.

Krisenpass. In dem falt­baren Pass vermerken Psychiatrieerfahrene, welche Medikamente sie einnehmen, mit welchen Maßnahmen sie in Krisen gute Erfahrungen gemacht haben, wer zu benach­richtigen ist und mit welcher Klinik eine Behand­lungs­ver­einbarung besteht. Der Pass ist nicht rechts­verbindlich, aber für Kliniken wegweisend. Vorlagen für Krisenpass und Behand­lungs­ver­einbarung gibt es auf psychiatrie-verlag.de.

Behand­lungs­ver­einbarung. Nach der Behand­lung in einer Klinik können Patienten mit Ärztin, Pfle­gekräften und einer Vertrauens­person aushandeln, wie bei erneuter Aufnahme vorgegangen werden soll. Das rechts­verbindliche Dokument enthält die Angaben des Krisenpasses und welche Zwangs­maßnahmen ein Patient akzeptiert oder ausschließt sowie Alternativen.

Spezielle Patienten­verfügung für die Psychiatrie. Jede und jeder kann generell im Voraus schriftlich fest­legen, welche Behand­lungen er ausschließen oder zulassen möchte, falls er nicht einwilligungs­fähig ist, etwa aufgrund einer psycho­tischen Krise. Ärzte müssen sich daran halten. Das Psychiatrienetz bietet eine Vorlage zum Erstellen einer psychiatrischen Patienten­verfügung, die „Münchener Patientenverfügung“. Die Unterbringung in einer Klinik bei Selbst- oder Fremdgefähr­dung lässt sich aber damit nicht ausschließen.

Vorsorgevoll­macht. Es ist sinn­voll, Angehörige oder Freunde zu bevollmächtigen, damit sie eine Behand­lung erlauben oder verneinen können, wenn jemand nicht selbst entscheiden kann. Die Person des Vertrauens muss dafür die Wünsche des Patienten kennen. Ein Formular zum Ausfüllen und mehr Informationen gibt es im Ratgeber „Das Vorsorge-Set“ der Stiftung Warentest für 16,90 Euro. Ohne Voll­macht wird ein gesetzlicher Betreuer bestellt, der die Entscheidung trifft.

Interview: „Täglich erleben Tausende Zwangs­maßnahmen“

Psychische Erkrankungen - Wie Patienten ihre Rechte in der Psychiatrie wahren

Thomas Poll­mächer ist Vorsitzender der Kommis­sion „Ethik und Recht“ der Deutschen Gesell­schaft für Psychiatrie und Psycho­therapie, Psycho­somatik und Nervenheil­kunde (DGPPN). © DGPPN / Ken Buslay

Herr Poll­mächer, wie häufig ist Zwang in der Medizin?

Weder für Krankenhäuser noch für Pfle­geheime gibt es dazu umfassende Erhebungen. Wir wissen aber: Die Betroffenen sind zum großen Teil Menschen mit Demenz. Eine Schät­zung besagt: Täglich werden in somatischen Krankenhäusern (also für körperliche Erkrankungen) rund 30 000 Menschen mit Demenz versorgt, vor allem in der Geriatrie, und etwa 10 Prozent von ihnen erleben dort Zwangs­maßnahmen. Das bedeutet, pro Tag sind mehrere Tausend Patienten davon betroffen.

Wann kommt es zu Zwangs­maßnahmen in der Medizin?

Das sind meist Momente, in denen die Gesundheit der Menschen gefährdet ist, etwa wenn sie an Kabeln oder Kathetern ziehen oder aufstehen wollen, obwohl sie schnell stürzen und sich etwas brechen könnten.

Oft steckt dahinter auch ein Delir, ein akuter Verwirrt­heits­zustand.

Genau, das ist eine häufige Folge von schweren akuten Erkrankungen. Menschen können aus vielen Gründen ein Delir bekommen, etwa weil sich giftige Stoff­wechsel­produkte im Körper ansammeln, aufgrund eines Schädelhirn­traumas oder bei Nieren­versagen.

Immer wenn das Gleichgewicht der Körperfunk­tionen durch­einander­gerät, ist davon auch das Gehirn betroffen. Die Menschen nehmen vieles um sich herum wahr, können aber die Wahr­nehmung nicht adäquat einordnen und deshalb auch keine sinn­vollen Entscheidungen treffen. Eine klassische Situation: Nach einem schweren Unfall hat jemand Verletzungen an Kopf, Bauch und Bein. Das Bein ist frisch operiert, die Person darf also nicht darauf stehen. Aber sie ist nach Unfall und OP durch­einander und versteht nicht, dass sie im Bett bleiben muss.

Was geschieht dann mit dem verwirrten Patienten?

In der somatischen Medizin werden über­wiegend mecha­nische Beschränkungen einge­setzt, die Personen werden also ans Bett fixiert oder Gitter werden ums Bett gezogen, um das Heraus­klettern zu verhindern.

Geht das denn so einfach?

Nein, solche Maßnahmen sind an hohe Hürden geknüpft und müssen gericht­lich genehmigt werden, zumindest wenn sie länger als 30 Minuten andauern.

Was lässt sich tun, um solche Situationen zu vermeiden?

Die klassische Methode, die wir in der Psychiatrie nutzen, das Gespräch, fällt in der somatischen Medizin oft weg, entweder weil man mit der Person nicht sprechen kann oder weil es eilt. Mediziner können aber prophylaktisch handeln, um beispiels­weise ein Delir zu verhindern.

Besteht bei einer älteren Person nach einer Operation die Gefahr dafür, kann man die Anästhesie schonender führen. Das braucht aber ebenfalls Zeit und muss erst einmal durch­gesetzt werden, denn das ist üblicher­weise nicht vorgesehen. Leider muss in der modernen Medizin, die stark von Effizienz getrieben ist, alles schnell gehen, dabei brauchen manche Dinge einfach eine Weile.

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6 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Mihashov am 13.08.2019 um 19:08 Uhr
    Psychiatrie ist ein Verbrechen.

    Psychiater definieren den menschlichen Willen als Krankheit. Das heißt, die Per-son selbst wird durch die Krankheit bestimmt. Erzwungene "Behandlung" ist die Zerstörung des Menschen. Es kann nichts anderes geben. Dies ist ein offensicht-liches Verbrechen. Und es sollte als Verbrechen verboten werden.

  • xcheck am 02.07.2019 um 20:57 Uhr
    Heimunterbringung ohne Wert !!!

    …Siehe mein Kommentar vom 30.06.2019, 13:02 Uhr.
    @Stiftung_Warentest: Auf Desinformations-Themen-Drifts antworte ich nicht mehr.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 02.07.2019 um 15:25 Uhr
    Gerichtlicher Beschluss / Unterbringung

    @alle: Weder die Patientenverfügung, noch die Vorsorgevollmacht schützen vor Zwangseinweisung, also der Unterbringung nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Bundesländer. Denn die Unterbringung kann nicht vom Arzt angeordnet werden, sondern nur vomGericht, und zwar bei krankheitsbedingter, erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung. Sie muss das allerletzte Mittel sein. (maa)

  • xcheck am 30.06.2019 um 13:02 Uhr
    Heimunterbringung ohne Wert !!!

    → Teile und desinformiere? Die Vorsorgevollmacht bringt wie bestätigt ebenfalls KEINEN WERT. Bitte keinen Themen-Drift.
    .
    …Siehe mein Kommentar startend 21.04.2019, 16:19 Uhr.
    https://www.test.de/Vorsorgevollmacht-und-Patientenverfuegung-Wie-Sie-rechtzeitig-Klarheit-schaffen-4641470-0/

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 28.06.2019 um 08:47 Uhr
    Patientenverfügung und Heimunterbringung

    @alle: Auch wer im Heim lebt, kann über eine Patientenverfügung festlegen, welche Behandlungen er für sich ausschließen und zulassen möchte, falls er nicht einwilligungsfähig ist. Doch die Patientenverfügung allein reicht nicht, um für alle Fälle vorzusorgen. Wer noch Angehörige oder Freunde hat, kann ihnen über eine Vorsorgevollmacht das Recht übertragen, im Krisen- und Notfall eine Behandlung zu erlauben oder zu verneinen. Über die Vorsorgevollmacht können noch weitere Angelegenheiten geklärt haben.
    Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird im Notfall ein gesetzlicher Betreuer bestellt, der anstelle der betreuten Person eine Entscheidung trifft. Über eine Betreuungsverfügung kann man darauf Einfluss nehmen, wer iie Betreuung vornehmen soll. (maa)