Internetanbieter im Vergleich

So lesen Sie das Produkt­informations­blatt des Anbieters

Zu jedem Internet­tarif gibt es ein Produkt­informations­blatt, das jeder Kunde kennen sollte: Dort legt der Anbieter nämlich fest, welches Tempo normaler­weise ankommt. Wir erklären, was dabei wichtig ist.

Internet­provider benennen Ihre Tarife stets nach der maximalen Leistung. Beispiel: ein 250 Mbit-Tarif könnte im Download eine Geschwindig­keit von bis zu 250 Mbit pro Sekunde erreichen. Muss er aber nicht. Wichtiger als der Maximal­wert aus der Werbung ist die Normal­leistung, die der Tarif regel­mäßig erreichen soll. Auch diesen Wert legen die Anbieter selbst fest. Sie müssen ihn in ihrem Produkt­informations­blatt nennen. Kennen Sie diese Zahlen für Ihren Tarif?

Tipp: Speichern Sie das Produkt­informations­blatt zu Ihrem Tarif von der Webseite des Anbieters. Den Namen Ihres Tarifs finden Sie auf Ihrer Rechnung. Sie benötigen den Tarif­namen auch für die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur. Stimmt der von Ihnen angegebene Tarif­name nicht mit Ihrem tatsäch­lichen Vertrags­tarif über­ein, ist Ihre Messung ungültig und Ihr Aufwand umsonst gewesen.

Die Anbieter müssen in ihren Tarif­informations­blättern drei Werte nennen: Maximal­leistung, Normal­leistung und Minimal­leistung. Im Folgenden erklären wir, was sich dahinter verbirgt.

1. Die Maximal­leistung

Das ist die Höchst­geschwindig­keit mit der die Internet­provider werben. Mit klangvollen Tarif­namen wie Gigabit 1000 oder HighSpeed 250 suggerieren die Anbieter volle Leistung. Was viele nicht wissen: Dieses Tempo muss gar nicht erreicht werden. Einen rechts­verbindlichen Anspruch auf die Höchst­geschwindig­keit gibt es nicht. Zumindest nicht immer und über­all.

Die Maximal­leistung gibt der Anbieter für den Download an (Daten­transfer vom Internet ins Heimnetz) und für den Upload (Daten­transfer vom Heimnetz ins Internet).

Ein Minderungs­anspruch entsteht allerdings, wenn nicht mindestens ab und zu 90 Prozent der Maximal­geschwindig­keit erreicht werden. Genauer: an zwei von drei Mess­tagen soll jeweils mindestens eine Messung 90 Prozent der Maximal­leistung erreichen oder über­schreiten. Die Desktop-App der Bundes­netz­agentur erfasst das in ihren rechts­verbindlichen Mess­reihen mit 30 Einzel­messungen.

Wichtig zu wissen: Für Video­konferenzen und für die Arbeit im Home­office ist ein schneller Upload mindestens ebenso wichtig wie der Download.

2. Die Normal­leistung

Wichtiger als die Maximal­leistung ist die Normal­leistung. Im Produkt­informations­blatt heißt sie „normaler­weise zur Verfügung stehende Über­tragungs­rate“. Auch diese Zahl legt der Anbieter selbst fest. Je nach Anbieter, Breitband­klasse und Tarif liegt die Normal­leistung 5 bis 20 Prozent unter der Maximal­leistung. In den schwächeren Breitband­klassen unter 50 Mbit pro Sekunde sogar bis zu 40,6 Prozent unter der Maximal­leistung.

Mit der Normal­leistung erklären die Anbieter verbindlich, was der Kunde erwarten darf. In der Breitband­messung der Bundes­netz­agentur muss die Normal­geschwindig­keit in mindestens 90 Prozent der Messungen erreicht werden. Ist der Anschluss lang­samer, bescheinigt die Desktop-App der Bundes­netz­agentur eine sogenannte „Minderleistung“. In diesem Fall hat der Kunde Anspruch auf Preisminderung oder Auflösung des Vertrages.

3. Die Minimal­leistung

Auch diese Zahl kann Kundinnen und Kunden bei der Tarif­auswahl helfen. Die Minimal­leistung sollte auch unter ungüns­tigsten Bedingungen stets erreicht werden. Bei einem 50 Megabit pro Sekunde-Tarif liegt sie in den Produkt­daten­blättern – je nach Anbieter – bei eher schwachen 16 Megabit pro Sekunde bis starken 30 Megabit pro Sekunde.

Tipp: Prüfen Sie diesen Wert bei der Tarif­auswahl und entscheiden Sie, ob die Minimal­leistung für Sie noch ausreichend wäre. Wenn nicht, wählen Sie einen anderen Anbieter oder einen anderen Tarif.

Die Desktop-App der Bundes­netz­agentur prüft in einer rechts­gültigen Messreihe, ob die minimale Geschwindig­keit an zwei von drei Mess­tagen jeweils mindestens einmal unter­schritten wurde. Ist dies der Fall, wird eine so genannte Minderleistung bescheinigt, die eine Vertrags­verletzung des Anbieters bedeutet. Der Kunde hat dann Anspruch auf Preis­minderung oder Auflösung des Vertrags.

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  • Jarnie am 21.03.2024 um 17:31 Uhr
    Telekom Fullspeed auf dem Land

    Die Telekom hat im März 2024 den "MagentaZuhause M mit VDSL 50" kostenlos auf 20 Mbit Upload umgestellt.
    Die Breitbandmessung mit Linux liegt über den Sollwerten
    Download=59Mbit, Upload 21,7Mbit
    Fritzbox ( 63 MBit Down, 23 Up)