Gewusst wie Hand­ynummer mitnehmen

Datum:
  • Text: Marion Weitemeier
  • Faktencheck: Dr. Claudia Behrens
Gewusst wie - Hand­ynummer mitnehmen

Neuer Anbieter, alte Nummer. Wer nach dem Anbieter­wechsel stress­frei mit derselben Hand­ynummer weitertelefonieren möchte, muss sich um die Rufnummernportierung kümmern. © Westend61 / Daniel Ingold

Ihre Mobil­funk­nummer gehört Ihnen. Wenn Sie den Anbieter wechseln, haben Sie einen Rechts­anspruch, sie mitzunehmen. Das gilt auch für Prepaid-Tarife. So gehen Sie vor.

Das benötigen Sie für den Umzug der Handy­nummer

  • Eine alte Rechnung oder einen Online-Zugang für Ihren aktuellen Mobil­funk­vertrag. Ihre Kunden­daten, etwa Name und Adresse, müssen dort korrekt hinterlegt sein.
  • Kunden­nummer
  • Mobil­funk­vertrag des neuen Anbieters
  • Eventuell: Kündigungs­bestätigung Ihres alten Vertrags

Schritt 1: Wechsel­termin fest­legen

Sie können während der Lauf­zeit eines Vertrags, zum Vertrags­ende oder auch noch später Ihre Rufnummer kostenfrei zu einem anderen Anbieter über­tragen. Laut Bundes­netz­agentur muss Ihr alter Anbieter die Rufnummern­mitnahme noch bis zu einem Monat nach Ende des Vertrags ermöglichen. Manche Mobil­funk­firmen bieten freiwil­lig längere Fristen an, häufig 90 Tage.

Falls Sie Ihre Nummer aus einem noch laufenden Vertag über­tragen lassen möchten, ist ein sogenanntes Opt-in nötig. Damit beantragen Sie die Freigabe Ihrer Rufnummer und erhalten für Ihre „alte Sim-Karte“ eine neue Nummer.

Damit die Portierung unter­brechungs­frei funk­tioniert, empfehlen Anbieter wie die Telekom oder Vodafone die Rufnummern­über­nahme mindestens 14 Tage vorher zu beantragen.

Berück­sichtigen Sie: Am Tag der Portierung darf Ihr Anschluss unterbrochen werden. Eine längere Unter­brechung wäre nur zulässig, wenn der neue Anbieter dies mit Ihnen vereinbart.

Schritt 2: Alten Vertrag kündigen

Kündigen Sie Ihren alten Vertrag frist­gerecht. Den genauen Kündigungs­termin finden Sie in Ihrem Mobil­funk­vertrag, im Online-Account oder bei Lauf­zeit­verträgen auf Ihrer Han­dyrechnung. Die Kündigungs­frist beträgt nach dem Ende der Erst­vertrags­lauf­zeit einen Monat. Wichtig: Beantragen Sie gleich­zeitig mit der Kündigung die „Freigabe zur Rufnummern­mitnahme“.

Bedenken Sie: Zahlreiche Mobil­funk­unternehmen verkaufen Tarife mithilfe mehrerer Marken. Wechseln Sie die Mobil­funk­marke inner­halb desselben Unter­nehmens, haben Sie keinen Rechts­anspruch auf Mitnahme Ihrer Rufnummer. Schauen Sie deswegen bei einem Marken­wechsel in die Bedingungen oder fragen Sie schriftlich nach. Hier ein Beispiel: Bei Klarmobil ist die Mitnahme der Rufnummern nur möglich, wenn Sie bei einem Wechsel inner­halb des Unter­nehmens künftig ein anderes Mobil­funk­netz nutzen. Klarmobil bietet nämlich Tarife für mehrere Mobil­funk­netze an. Bleiben Sie aber nach dem Wechsel im selben Netz, können Sie Ihre Nummer nicht mitnehmen.

Tipp: Die Stiftung Warentest testet regelmäßig Smartphones aller wichtigen Anbieter. In unserer Daten­bank können Sie unter „Basis­daten“ unter anderem sehen, ob das Modell Ihrer Wahl über eine Dual-Sim-Funk­tion verfügt, also die Nutzung von zwei Sim-Karten in einem Handy ermöglicht. Gute Handys gibt es schon für weniger als 200 Euro.

Schritt 3: Neuen Vertrag abschließen

Sobald Sie die Kündigungs­bestätigung haben sowie eine Verzichts­erklärung beziehungs­weise Freigabe für Ihre Rufnummer, können Sie einen neuen Vertrag abschließen. Wichtig: Geben Sie bereits bei Vertrags­abschluss an, dass Sie Ihre Rufnummer behalten möchten. Dafür müssen Sie Ihre bisherige Rufnummer, den Namen des alten Anbieters, Ihre exakten Kunden­daten sowie das gewünschte Portierungs­datum angeben. Manche Anbieter möchten hierzu die Kündigungs­bestätigung sehen.

Bedenken Sie: Ihre Telefon­nummer können Sie nur reibungs­los mitnehmen, wenn die Daten von Neu- und Altvertrag exakt über­einstimmen.

Besonderheit beim Prepaid-Vertrag

Prepaid-Verträge haben keine feste Vertrags­lauf­zeit. Daher haben Sie jeder­zeit die Möglich­keit, die Rufnummer zu einem neuen Anbieter mitzunehmen. Zur Portierung ist keine Kündigung des Vertrags erforderlich, sondern lediglich eine Freigabe der Nummer. Ihr Prepaid-Rest­guthaben können Sie sich auszahlen lassen – und zwar inner­halb der gesetzlichen Verjährungs­frist: Nach Ablauf des aktuellen Kalender­jahres haben Sie dafür noch drei weitere volle Jahre Zeit.

Schritt 4: Portierung abwarten

Sie bekommen von Ihrem neuen Anbieter eine Bestätigung mit dem genauen Portierungs­termin. Die eigentliche Portierung darf nur einen Tag dauern. Sie können dann die Sim-Karte akti­vieren und wie gewohnt telefonieren.

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8 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • VorletzterFreierNutzername am 19.06.2020 um 17:38 Uhr
    Empfehle aus Erfahrung anderes Vorgehen

    Diese Anleitung scheint mir nicht getestet. Ich empfehle aus mehrfacher Erfahrung:
    Etwa 2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist
    Schritt 1: Portierungen scheitern oft an abweichenden/veralteten Kunden-Daten. Im Kundenportal beim alten Anbieter sicherstellen, dass auch die postalische Adresse aktuell ist. Viele Leute, die umziehen, unterlassen es, den Mobilfunkanbieter zu informieren. Dazu noch die exakte Schreibweise des dort hinterlegten Namens notieren ggf. berichtigen. Die Mailadresse sollte aktuell sein.
    Schritt 2: Herunterladen einer Rufnummer-Freigabeerklärung des bisherigen Anbieters, ausfüllen und absenden. Mindestens 1 Woche, besser 2 Wochen warten, damit die Freigabeerklärung im System erfasst ist.
    Schritt 3: Beim neuen Anbieter bei Vertragsabschluss Rufnummernübernahme anwählen, bisherigen Anbieter nennen und kündigen LASSEN. Die beiden Anbieter stimmen den genauen Vertragswechseltag ab. Da eine Rufnummer-Freigabeerklärung vorliegt, geht die Rufnummer problemlos mit.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 06.01.2016 um 15:22 Uhr
    Kündigung bei Vertragsunterzeichnung ungültig

    @GitPush: Es ist sicherlich ungewöhnlich, gleichzeitig mit der Vertragsunterzeichnung die Kündigung zum Ablauf der 24monatigen Laufzeit auszusprechen; aus unserer Sicht jedoch zulässig und gültig. Sicherheitshalber sollten Sie jedoch Ihre Kündigung noch einmal per Einschreiben/Rückschein an den Telefonanbieter übermitteln. (dda)

  • GitPush am 06.01.2016 um 14:44 Uhr
    Kündigung bei Vertragsunterzeichnung ungültig?

    Hallo allerseits, ich habe diesbezüglich eine Frage:
    Beim Anbieter klarmobil habe ich meinen Kündigungswunsch zum Ablauf der Mindestlaufzeit (24 Monate) zusammen mit der Vertragsunterzeichnung abgeschickt.
    Nach kurzem Anruf erklärt mir heute ein Servicemitarbeiter, dass nur Kündigungen anerkannt werden, die separat eingereicht werden und diese somit nicht beachtet wurde.
    Ist das rechtlich so korrekt?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 19.08.2015 um 13:52 Uhr
    Tod des Mobilfunkteilnehmers

    @danielgruber346: Beim Tod des Mobilfunkteilnehmers steht Erben ein Sonderkündigungsrecht nach 314 BGB zu. (maa)

  • danielgruber346 am 16.08.2015 um 01:11 Uhr
    Was tun bei Todesfall ?

    Gibt es möglichkeiten den Handyvertrag eines Verwandten bei desen Todesfall auch zu kündigen ? Oder muss dieser trotzdem bis zum auslaufen bezahlt werden ?