
Senioren in Pflegeheimen, für die der Sozialhilfeträger einen Teil der Pflegekosten übernimmt, müssen für diese Leistungen keine Krankenkassenbeiträge zahlen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Streit zwischen Krankenkasse und Sozialamt
Bei dem Rechtsstreit ging es darum, dass die AOK Nordost (vormals AOK Berlin) Krankenkassenbeiträge von einem ihrer Versicherten verlangte, der in einem Pflegeheim lebte und für den der Sozialhilfeträger aufkam. Da der – mittlerweile verstorbene – Mann freiwillig krankenversichert war, rechnete die Kasse die Sozialhilfeleistungen an das Pflegeheim zum Einkommen. Er sollte deshalb für ein Monatseinkommen von über 1 200 Euro Kassenbeiträge zahlen, obwohl er faktisch mittellos und auf Grundsicherung angewiesen war.
Wenn das Geld für die Heimkosten nicht reicht
Der pflegebedürftige alte Mann lebte seit etlichen Jahren in einem Pflegeheim in Berlin. Da er dies nicht selbst bezahlen konnte und die Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse die Heimkosten nur etwa zu einem Drittel deckten, übernahm der Sozialhilfeträger die übrigen Kosten. Neben den Pflegeleistungen berechnete das Heim monatlich rund 500 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie rund 450 Euro für „Investitionskosten“, die das Sozialamt trug. Diese Leistungen sollten laut der AOK ebenso zum Einkommen des Versicherten zählen wie sein monatliches Taschengeld von rund 90 Euro sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die der Grundsicherungsträger für ihn übernahm.
Zweckgebundene Leistungen sind kein Einkommen
Diese Beitragsbemessung der AOK ist rechtswidrig, entschied das Bundessozialgericht nun im Revisionsverfahren. Krankenkassen dürfen nur auf diejenigen Leistungen des Sozialhilfeträgers Beiträge erheben, die „der Befriedigung des allgemeinen laufenden Lebensbedarfs dienen“. Dazu gehören in diesem Fall die Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung in dem Pflegeheim und das Taschengeld. Nicht als Einkommen zählen hingegen zweckgebundene Leistungen, wie die Übernahme der Kosten für die Pflege und der „Investitionskosten“. Schließlich verlange die Krankenkasse ja auch keine Beiträge dafür, dass die gesetzliche Pflegeversicherung sich an den Pflegekosten beteiligt.
Landessozialgericht muss jetzt entscheiden
Das Bundessozialgericht verwies den Rechtsstreit nun zurück an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, das erneut über den Fall verhandeln und dann abschließend entscheiden muss, welche Beiträge der Kasse zustehen.
Bundessozialgericht, Az. B 12 KR 22/09 R
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