Anleger der Gehag-Immobilienfonds 11, 15 und 18 in Berlin können nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auf Rückzahlung ihrer Einlage hoffen. Sie müssen auch nicht für Anschlusskredite haften, welche die in Schwierigkeiten geratenen Fonds für die größtenteils im sozialen Wohnungsbau entstandenen Immobilien neu aufnehmen müssen.
Die BGH-Richter sahen es als Prospektfehler an, dass die langfristige Förderung für die Fondsimmobilien durch die Stadt Berlin als sicher darstellt wurde, obwohl sie nicht sicher war. Sie wiesen zehn Fälle an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurück.
Anders als die Vorinstanz geht der BGH davon aus, dass Anleger den Fonds nicht gezeichnet hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Anschlussfinanzierung nach 15 Jahren nicht sicher war. Die Fonds bekamen Probleme, als der Berliner Senat 2003 wegen der schlechten Finanzlage Berlins die Anschlussförderung für solche Bauvorhaben einstellte.
Unabhängig von der Anschlussförderung hätte ein Anleger mit der Fondsanlage zwar Steuern sparen können, urteilten die Richter. Er hätte aber riskiert, dass der Fonds nach 15 Jahren pleite und damit das investierte Kapital verloren sein könnte.
Die Aktenzeichen der BGH-Urteile für die Gehag-Fonds 11,15 und 18:
- BGH- Urteile zum Fonds 11: Az. II ZR 66/08, Az. II ZR 184/08, Az. II ZR 185/08, Az. II ZR 198/08, Az. II ZR 3/09
- BGH-Urteile zum Fonds 15: Az. II ZR 162/08, Az. II ZR 181/08, Az. II ZR 193/08, Az. II ZR 215/08
- BGH-Urteile zum Fonds 18: Az. II ZR168/08, Az. II ZR 178/08, Az II ZR 66/08
- Landgericht Berlin, Az. 4a O 342/05 – Entscheidung vom 24. April 2007
- Kammergericht Berlin, Az. 26 U 102/07 – Entscheidung vom 13. Februar 2008
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