Der Wunsch eines Vermieters, eine Wohnung an den neuen Hausmeister zu vergeben, reicht nicht für eine Kündigung der Altmieter aus. Es muss betriebliche Gründe geben, die eine Nutzung gerade dieser Wohnung notwendig machen, entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 44/16). Das ist nicht der Fall, wenn der Hausmeister mehrere Immobilien des Vermieters betreuen soll und ohnehin schon in der Nähe eines der Häuser wohnt.
Hat der Vermieter den Bedarf nur vorgetäuscht, können die Exmieter Schadenersatz für Umzugskosten und erhöhte Mieten verlangen. Im Streitfall war der Hausmeister nicht in die gekündigte Wohnung eingezogen. Angeblich sei ihm das Treppensteigen zu beschwerlich gewesen. Den Sinneswandel hielten die Richter für unglaubwürdig.
Tipp: Mehr Informationen zum Thema Kündigung wegen Eigenbedarf lesen Sie in unserem Special Eigenbedarf.
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- Brauchen Vermieter ihre Wohnung für sich oder die Familie, dürfen sie Mietern kündigen. Liegt eine besondere Härte vor, können diese aber trotz Eigenbedarfs bleiben.
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- Wird eine vermietete Wohnung verkauft, löst das Ängste aus. Selten haben Mieter ein Vorkaufsrecht. Wohnungsbesichtigungen müssen in einem vertretbaren Rahmen bleiben.
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- Wie hoch darf die Kaution sein, muss ich Abstandszahlungen akzeptieren, ist ein Übergabeprotokoll sinnvoll? Das ist beim Mieten einer neuen Wohnung zu beachten.
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