
Gibt es am neuen Wohnort eine DSL-Verbindung, muss der Anbieter dem Kunden nach seinem Umzug auch einen DSL-Anschluss legen. Tut er es nicht, darf der Kunde kündigen. Das hat das Landgericht Koblenz im Streit eines Kunden mit dem Unternehmen 1&1 entschieden.
Anbieter schafft keinen neuen DSL-Anschluss
Der Fall: Ein Kunde mit DSL-Anschluss zieht innerhalb derselben Stadt in eine neue Wohnung. Seine DSL-Verbindung will er mitnehmen. Im Grunde ist das kein Problem. Am neuen Wohnort stehen DSL-fähige Leitungen zur Verfügung. Der Kunde teilt seinem DSL-Anbieter 1&1 also den Umzugstermin mit und bittet, seinen Telefon- und Internetanschluss in der neuen Wohnung freizuschalten. Doch er wartet sechs Wochen lang vergeblich auf die Umstellung. Dann reicht es ihm und er kündigt seinen DSL-Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung. Das aber schmeckt dem Anbieter nicht. 1&1 will nur einen viel späteren Kündigungstermin akzeptieren und fordert Schadenersatz vom Kunden wegen vorzeitigem Vertragsende.
Kunde darf schnell raus aus dem Vertrag
Der Streit geht daraufhin vor Gericht. Der Kunde setzt sich gegen die Schadenersatzforderung von 1&1 zur Wehr und will sein sofortiges Kündigungsrecht durchsetzen. Doch das Amtsgericht Montabaur weist die Klage ab. Vor dem Landgericht Koblenz geht der Streit weiter – und hier hat der Kunde Erfolg. Das Gericht stellt fest, dass dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht aus „wichtigem Grund“ zusteht. Anbieter 1 & 1 habe trotz technischer Möglichkeiten und einem fristgerechten Antrag des Kunden den Telefon- und Internetanschluss nicht freigeschaltet. Gegen das Urteil legt 1&1 daraufhin Revision ein. Doch kurz bevor der Bundesgerichtshof Anfang 2012 über diese Frage entscheidet, zieht das Unternehmen die Revision wieder zurück. Nun ist das Urteil des Landgerichts Koblenz rechtskräftig.
Kein generelles Sonderkündigungsrecht bei Umzug
Das Urteil ist ein schöner Kundenerfolg – ein Freibrief für den Fall des Umzugs ist es allerdings nicht. Bereits Ende 2011 hat der Bundesgerichtshof entschieden: Wenn ein Kunde an einen Wohnort zieht, an dem keine DSL-fähigen Leitungen anliegen, muss er trotzdem weiter für seinen den nutzlos gewordenen DSL-Vertrag zahlen. Ein Sonderkündigungsrecht aus wichtigem Grund haben DSL-Kunden in so einem Fall nicht – außer der Fall ist im Vertrag gesondert geregelt. Sie müssen die monatliche Grundgebühr also zahlen, bis die vereinbarte Vertragslaufzeit endet. Tenor des Gerichts: Wer langfristige Verträge abschließt, der muss auch das Risiko tragen, dass er Leistungen aufgrund veränderter persönlicher Verhältnisse plötzlich nicht mehr nutzen kann.
Tipp: Wenn Sie bereits ahnen, dass in naher Zukunft ein Umzug anstehen könnte, sollten Sie keine langfristigen Verträge mehr abschließen und die Kündigungsfristen des laufenden Vertrags im Blick haben. Häufig verlängern sich solche Verträge automatisch, wenn Kunden nicht rechtzeitig kündigen. Steht der Umzug ins Haus, dann prüfen Sie, ob Ihr Dienstleister am neuen Ort ebenfalls DSL anbieten kann und informieren Sie ihn frühzeitig. Hat das Angebot am neuen Ort für Sie keinen Nutzer, zum Beispiel weil Ihr Partner oder Mitbewohner dort bereits einen DSL-Anschluss hat, fragen Sie nach einer kulanten Auflösungsvereinbarung.
Landesgericht Koblenz, Urteil vom 23.02.2010
Aktenzeichen: 12 S 246/10
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