Viele Verbraucher kennen das 14-tägige Widerrufsrecht vom Onlineshopping. Dieses Widerrufsrecht gilt auch, wenn ein Partnervermittlungsvertrag wie bei Parship oder Elitepartner online abgeschlossen wird. Sucht der Kunde innerhalb der Frist nach Kontakten und widerruft den Vertrag dann, muss er für die Nutzung bis zum Widerruf zwar „Wertersatz“ zahlen. Aber oft nur wenige Cents oder geringe Euro-Beträge.
BGH-Urteil zu Parship. Früher haben Parship und Elitepartner von Kunden für die Nutzung der Singlebörsen bis zur Widerrufserklärung sehr viel höhere Summen verlangt. In einem Fall, den schließlich der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten einer Kundin entschieden hat, hatte Parship von einer Frau rechtswidrig rund 200 Euro für eine zweitägige Partnersuche verlangt (Az. III ZR 125/19). Die Richter entschieden, dass der Wertersatz bei Parship „zeitanteilig“ zu berechnen ist – nach Gesamtpreis, Gesamtlaufzeit und Nutzung bis zum Widerruf. Das gilt auch für Kunden von Elitepartner. Im BGH-Fall hatte eine Parship-Kundin einen Zwölfmonatsvertrag zum Preis von 265,68 Euro abgeschlossen. Auf einen Tag Parship-Nutzung entfielen also rund 73 Cent. Da die Kundin die Singlebörse bis zum Widerruf zwei Tage lang genutzt hatte, musste sie also nur 1,46 Euro als Wertersatz zahlen.
BGH-Urteil zur Partnervermittlung „Glück für zwei GmbH“. Bei anderen Partnervermittlungen kann es sein, dass der Wertersatz anders berechnet wird. Das zeigt die BGH-Entscheidung zur Koblenzer Partnervermittlung „Glück für zwei GmbH“. Eine 76-jährige Frau hatte dort einen Vertrag zum Preis von 8 330 Euro abgeschlossen. Vereinbart war, dass der Partrnervermittler der Kundin innerhalb von zwölf Monaten 21 Partnervorschläge macht. Ein Partnervorschlag war also rund 397 Euro „wert“. Da die Frau bis ihrem Widerruf des Vertrages – eine Woche nach Vertragsschluss – drei Partnervorschläge erhalten hatte, musste sie 1 191 Euro Wertersatz (Az. III ZR 169/20).
In der Vergangenheit zuviel gezahlten Wertersatz zurückholen. Wer schon einmal Kunde einer Partnervermittlung war und erst jetzt feststellt, dass er damals zu viel Wertersatz gezahlt hat, kann sich das zu viel Gezahlte zurückholen. Die Erstattungsansprüche verjähren erst drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Widerruf erfolgt war. Wer also zum Beispiel 2019 widerrufen hatte, kann noch bis Ende 2022 eine Rückerstattung verlangen. Um die Rückerstattung durchzusetzen, können sich Kunden etwa an einen der in Anwaltsliste genannten Anwälte wenden. Damit sie nicht auf den Anwaltskosten sitzen bleiben, sollte sie aber folgende zeitliche Abfolge beachten:
- Zunächst müssen sie das Partnervermittlungsunternehmen selbst anschreiben und zur Erstattung des zu viel verlangten Wertersatzes auffordern – am besten per Einschreiben mit Rückschein.
- Erst wenn das Unternehmen auf dieses Schreiben ablehnend oder gar nicht reagiert, sollte der Kunde einen Anwalt einschalten. Die ab dann entstehenden außergerichtlich entstehenden Anwaltskosten sind rechtlich sogenannte Verzugskosten und von dem Betreiber der Singlebörse zu erstatten, wenn der Verbraucher seine Klage gewinnt.
- Gut zu wissen: Selbst Kunden ohne Rechtsschutzversicherung haben im Erfolgsfall also keine Restkosten zu tragen (zum Vergleich Rechtsschutzversicherung der Stiftung Warentest).
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
Guten Tag, ich habe am 24.06.2018 einen 1 Jahresvertrag bei Parship abgeschlossen. Ich habe allerdings übersehen das es sich hierbei um ein Jährliches Abo handelt. Nun hab ich erst heute gemerkt, dass mir 2019, 2020, und jetzt auch am 01.07.2021 jeweils 478,80€ abgebucht wurden.
Die letzte Aktivität im Account war am 12.02.2019.
Nun weis ich nicht wie ich vorgehen soll. Habe ich in irgend einer Weise eine Chance das Geld für die 3 Jahre zurück zu bekommen? Zumindestens für 2021? Sollte ich am besten sofort einen Anwalt kontaktieren?
Kann ich als Österreicher auch einen Anwalt aus der oben genannten Liste wählen?
Viel Dank schon mal im Voraus für Ihre Hilfe!
Gabriel
@Ronberg: Dies ist nicht der Ort für die Entwicklung einer prozesstaktischen Strategie. Zur Prüfung der Aussichten einer Feststellungsklage wenden Sie sich bitte an ihre Rechtsanwaltskanzlei. (maa)
Ich habe bei Elite entsprechend Ihrer Empfehlung unter Berufung auf § 627 BGB fristlos gekündigt, da ich die Kündigungsfrist versäumt hatte, um eine Verlängerung um ein weiteres Jahr zu vermeiden, zudem hilfsweise zum Ablauf des 1. Vertragsjahres..
Ich habe jetzt nur die Frage: Wenn PE Digital GmbH jetzt die Kündigung nicht akzeptiert, dann können sie mich doch an meinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen, und ob das AG an meinem Wohnsitz dieselbe Meinung vertritt wie das AG Hamburg, ist ja nicht zwingend. Wäre es dann nicht sinnvoll, sobald PE Digital GmbH die Kündig ablehnt, eine negative Feststellungsklage beim AG Hamburg einzulegen, deren Rechtsprechung scheint ja gefestigt zu sein?
Ähnliches bei c-date (premium Abo mit Widerruf nach 1 Tag Nutzung):
C-date erklärte den Widerruf zunächst für ungültig, da er von einer nicht registrierten eMail-Adresse erfolgt sei; nachdem ich dann die registrierte Adresse als Absender verwendet habe, wurde der Widerruf akzeptiert mit einer Foderung nach Wertersatz i.H.v. € 29,90, wobei die Höhe der Forderung unbegründet blieb. Meinerseits habe ich ein auf Nutzungstagen basierendes Gegenangebot zum Wertersatz unterbreitet, welches bei 3 Tagen und dem zugrundeliegenden Monatsabo 3/30 von € 69,96, also € 6,99 betrug. C-date bestand jedoch weiterhin auf der unbegründeten Forderung von € 29,95 und buchte dann sogar den Gesamtbetrag von € 69,96 ab. Daraufhin führte meine Fristsetzung von 1 Woche mit Ankündigung rechtlicher Schritte zu einer reduzierten Forderung i.H.v. € 9,- seitens c-date. Dieses Angebot habe ich akzeptiert und entsprechend € 60,06 fristgerecht zurück erhalten.
@Wolke567: Im Artikel sind unter der Zwischenüberschrift "Ungewollte Vertragsverlängerung unwirksam" Urteile genannt, nach denen die von Ihnen beschriebene Vertragsverlängerung unwirksam ist. Sehr wahrscheinlich werden Sie aber nicht ohne anwaltliche Hilfe aus dem Vertrag (also aus der Zahlungsverpflichtung) herauskommen. Sie können sich zum Beispiel an einen der in der Anwaltsliste genannten Anwälte wenden.
(dda)