Kostenfallen bei Singlebörsen Parship und Elite­partner kündigen

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Kostenfallen bei Singlebörsen - Parship und Elite­partner kündigen

Preise. Für Kunden von Parship oder Elite­partner, die die Kündigung vergessen, wird es teuer. © plainpicture / Thordis Rüggeberg

Wer bei Parship oder Elite­partner die Kündigung vergisst, soll für eine zweite Lauf­zeit zahlen. Dating-Portale locken mit Probe-Abos in die Falle. So wehren sich Kunden.

Bei Online-Partner­ver­mitt­lern wie Parship tappen Kunden immer wieder in die Kündigungs­falle. Die Verträge dort sehen vor, dass sich die Mitgliedschaft auto­matisch um zwölf Monate verlängert, wenn der Kunde nicht spätestens drei Monate vor Ende der Vertrags­lauf­zeit kündigt. Kommt die Kündigung zu spät, wird es richtig teuer. Die Rechts­experten der Stiftung Warentest geben einen Über­blick, worauf Betroffene achten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

Auto­matische Vertrags­verlängerung. Die Kündigungs­regeln von Parship und Elite­partner sind streng. Ein 6-Monats-Premium-Paket etwa, das der Kunde nicht recht­zeitig kündigt, verlängert sich auto­matisch um zwölf Monate – zu sehr hohen Preisen. Diese Praxis des Hamburger Unternehmen PE Digital GmbH, Betreibers der beiden Singlebörsen, hat das Amts­gericht Hamburg schon mehr­fach für unzu­lässig erklärt.

Kündigungs­regeln unwirk­sam. Wer zu spät gekündigt hat und nun von Parship bzw. Elite­partner zur Zahlung für eine zweite Vertrags­lauf­zeit aufgefordert wird, muss nach Ansicht vieler Richter des Amts­gerichts Hamburg nicht zahlen, da die Kündigungs­regeln der Singlebörsen unwirk­sam sind. Recht­lich ist also keine auto­matische Vertrags­verlängerung erfolgt. Für Personen, die schon für die zweite Vertrags­lauf­zeit bezahlt haben, bedeutet das: Sie können das Gezahlte zurück­fodern.

So gehen Betroffene vor: Wer noch nicht gezahlt hat, sollte dem Anbieter per E-Mail und unter der Angabe von Urteilen des Amts­gerichts Hamburgs (siehe unten) mitteilen, dass er nicht zahlen wird. Schickt der Singelbörsen-Betreiber einen gericht­lichen Mahn­bescheid, sollten Kunden schnells­tens mit einem Anwalt aus unserer Anwaltliste Kontakt aufnehmen. Wer schon für die zweite Vertrags­lauf­zeit gezahlt hat, schreibt den Betreiber zunächst ohne anwalt­liche Hilfe unter Angabe der Urteile an und fordert sein Geld inner­halb einer Frist von zwei Wochen zurück. Kommt das Geld nicht frist­gemäß, sollte der Kunden sich an einen Anwalt aus der Anwalts­liste wenden. Die entstandenen Anwalts­kosten trägt am Ende der Verlierer der recht­lichen Auseinander­setzung, in der Regel also die PE Digital GmbH als Betreiber von Parship und Elite­partner.

Abofalle beim Sexdating. Wer bei einem Sexdating-Portal ein güns­tiges Test-Abo abge­schlossen hat, das nach Ablauf der Test­zeit ohne vorherigen deutlichen Hinweis auto­matisch in ein teures Abo überge­gangen ist, muss in vielen Fällen ebenfalls nicht zahlen. Viele Verträge der Sexdating-Portale sind recht­lich angreif­bar. Wer schon per Bank­last­schrift gezahlt hat, sollte die Zahlung bei seiner Bank rück­gängig machen. Das geht ohne Angabe von gründen acht Wochen lang ab Abbuchung.

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44 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Gabriel88 am 05.07.2021 um 20:08 Uhr
Ungewollte Vertragsverlängerung

Guten Tag, ich habe am 24.06.2018 einen 1 Jahresvertrag bei Parship abgeschlossen. Ich habe allerdings übersehen das es sich hierbei um ein Jährliches Abo handelt. Nun hab ich erst heute gemerkt, dass mir 2019, 2020, und jetzt auch am 01.07.2021 jeweils 478,80€ abgebucht wurden.
Die letzte Aktivität im Account war am 12.02.2019.
Nun weis ich nicht wie ich vorgehen soll. Habe ich in irgend einer Weise eine Chance das Geld für die 3 Jahre zurück zu bekommen? Zumindestens für 2021? Sollte ich am besten sofort einen Anwalt kontaktieren?
Kann ich als Österreicher auch einen Anwalt aus der oben genannten Liste wählen?
Viel Dank schon mal im Voraus für Ihre Hilfe!
Gabriel

Profilbild Stiftung_Warentest am 23.04.2021 um 15:53 Uhr
Gerichtsstand

@Ronberg: Dies ist nicht der Ort für die Entwicklung einer prozesstaktischen Strategie. Zur Prüfung der Aussichten einer Feststellungsklage wenden Sie sich bitte an ihre Rechtsanwaltskanzlei. (maa)

Ronberg am 21.04.2021 um 11:10 Uhr
Gerichtsstand

Ich habe bei Elite entsprechend Ihrer Empfehlung unter Berufung auf § 627 BGB fristlos gekündigt, da ich die Kündigungsfrist versäumt hatte, um eine Verlängerung um ein weiteres Jahr zu vermeiden, zudem hilfsweise zum Ablauf des 1. Vertragsjahres..
Ich habe jetzt nur die Frage: Wenn PE Digital GmbH jetzt die Kündigung nicht akzeptiert, dann können sie mich doch an meinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen, und ob das AG an meinem Wohnsitz dieselbe Meinung vertritt wie das AG Hamburg, ist ja nicht zwingend. Wäre es dann nicht sinnvoll, sobald PE Digital GmbH die Kündig ablehnt, eine negative Feststellungsklage beim AG Hamburg einzulegen, deren Rechtsprechung scheint ja gefestigt zu sein?

310driver am 28.03.2021 um 21:18 Uhr
Erfahrungen mit c-date

Ähnliches bei c-date (premium Abo mit Widerruf nach 1 Tag Nutzung):
C-date erklärte den Widerruf zunächst für ungültig, da er von einer nicht registrierten eMail-Adresse erfolgt sei; nachdem ich dann die registrierte Adresse als Absender verwendet habe, wurde der Widerruf akzeptiert mit einer Foderung nach Wertersatz i.H.v. € 29,90, wobei die Höhe der Forderung unbegründet blieb. Meinerseits habe ich ein auf Nutzungstagen basierendes Gegenangebot zum Wertersatz unterbreitet, welches bei 3 Tagen und dem zugrundeliegenden Monatsabo 3/30 von € 69,96, also € 6,99 betrug. C-date bestand jedoch weiterhin auf der unbegründeten Forderung von € 29,95 und buchte dann sogar den Gesamtbetrag von € 69,96 ab. Daraufhin führte meine Fristsetzung von 1 Woche mit Ankündigung rechtlicher Schritte zu einer reduzierten Forderung i.H.v. € 9,- seitens c-date. Dieses Angebot habe ich akzeptiert und entsprechend € 60,06 fristgerecht zurück erhalten.

Profilbild Stiftung_Warentest am 06.10.2020 um 20:00 Uhr
Ungewollte Vertragsverlängerung Parship

@Wolke567: Im Artikel sind unter der Zwischenüberschrift "Ungewollte Vertrags­verlängerung unwirksam" Urteile genannt, nach denen die von Ihnen beschriebene Vertragsverlängerung unwirksam ist. Sehr wahrscheinlich werden Sie aber nicht ohne anwaltliche Hilfe aus dem Vertrag (also aus der Zahlungsverpflichtung) herauskommen. Sie können sich zum Beispiel an einen der in der Anwaltsliste genannten Anwälte wenden.
(dda)