
Kurzarbeitergeld, Lohnfortzahlung, Homeoffice – die Begriffe beschäftigen dieser Tage viele Menschen.
Die Corona-Krise stellt Arbeitnehmer auf die Probe. Hier finden Sie Informationen zu Themen wie Lohnfortzahlung, Kinderbetreuung im Homeoffice und Quarantäneregeln.
Grundlegendes: Corona – Lohn und Gehalt
Unser Betrieb muss vorübergehend schließen. Erhalte ich nun keinen Lohn mehr?
Die Schließung eines Unternehmens, ob freiwillig oder aufgrund einer behördlichen Anordnung, darf nicht zu Lasten der Arbeitnehmer, ob unbefristet, befristet oder als Mini- oder Midijobber beschäftigt, gehen. Sie haben weiterhin Anspruch auf ihre Vergütung.
Ich muss wegen Corona nicht in Quarantäne, möchte aus Angst vor Ansteckung aber nicht zur Arbeit. Kann ich zu Hause bleiben?
Soweit Ihr Arbeitgeber nicht selbst auf die Idee kommt, dass seine Beschäftigten besser nicht ins Unternehmen kommen sollten, können Sie nicht einfach zu Hause bleiben. Dafür müssten Sie Urlaub nehmen. Zu Hause bleiben können Sie nur, wenn Sie wirklich erkrankt sind und ein Arzt sie arbeitsunfähig geschrieben hat.
Laut Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 22. März 2021 sollen Arbeitnehmer, die zwingend im Betrieb arbeiten müssen, mindestens einmal pro Woche und nach Möglichkeit zweimal pro Woche einen Corona-Test machen können. Die Arbeitgeber sollen dies zügig umsetzen.
Bereits am 27. Januar 2021 ist eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten, die derzeit bis 30. April gilt. Damit werden Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern das Arbeiten in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen, wenn es sich um Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten handelt.
Allerdings gilt dies nur, “wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“ Das lässt Raum für Ausnahmen, wenn Arbeitgeber partout nicht wollen, dass Beschäftige von zu Hause aus arbeiten. Die Arbeitgeber müssen aber begründen, warum eine Tätigkeit im Homeoffice nicht möglich ist.
Wer denkt, dass die Begründung vorgeschoben ist, sollte das Gespräch mit der Unternehmensleitung suchen. Der Betriebsrat kann ebenfalls eingebunden werden – und im äußersten Fall ist es ratsam, die Arbeitsschutzbehörde zu informieren.
Arbeitnehmer dürfen trotz der Verordnung weiterhin ins Büro kommen, auch wenn eine Homeoffice-Regelung besteht. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil fordert sie jedoch auf, die Heimarbeit zu nutzen.
Die neue Verordnung regelt außerdem, dass Unternehmen den Arbeitnehmern medizinische Mund-Nase-Bedeckungen oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen müssen, wenn der Abstand von 1,5 Metern pro Person nicht eingehalten werden kann oder wenn sich pro Raum mehr als eine Person je 10 Quadratmeter Fläche aufhält. Die Beschäftigten müssen die Masken in diesen Fällen tragen.
Wann gilt Corona als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall?
Covid-19 zählt nur bei drei Branchen als Berufskrankheit: Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege (Altenpfleger, Erzieher, Sozialpädagogen) und Labore. Für andere Berufe wurde bislang kein vergleichbar hohes Infektionsrisiko festgestellt. Beruht die Infektion auf einem beruflichen Kontakt zu einem Infizierten, kann die Covid-19-Erkrankung aber im Einzelfall als Arbeitsunfall gelten. Das entscheidet der zuständige Unfallversicherungsträger. Die Schwere der Erkrankung spielt keine Rolle. Auch gesundheitliche Folgeschäden sind dann abgesichert.
Die Schule oder Kita ist wegen der Coronakrise geschlossen, ich muss mein Kind betreuen. Wie ist das mit meiner Arbeit und dem Lohn?
Müssen Sie zu Hause bleiben, weil Schule oder Kindergarten geschlossen sind, informieren Sie umgehend Ihren Arbeitgeber. Ärzte, Krankenschwestern, Pfleger, Polizei und alle jene, die die Infrastruktur am Laufen halten, haben Anspruch auf Notbetreuung in Schulen und Kitas. Die Regelungen in den einzelnen Bundesländern unterscheiden sich jedoch. In Nordrhein-Westfalen ist beispielsweise eine Betreuung für alle Kinder möglich, sofern sie „unabdingbar notwendig“ ist.
Alle anderen können jetzt auch Kinderkrankentage beanspruchen, um Kinder daheim zu beaufsichtigen (siehe nächste Antwort).
Ansonsten gilt: Fehlende Kinderbetreuung ist zuallererst eine Sache der Eltern, nicht des Arbeitgebers. Sie müssen zunächst alles versuchen, um eine Alternativbetreuung zu organisieren. Kann kein anderer die Betreuung übernehmen und kann Ihr Kind nicht allein zu Hause bleiben, können Sie der Arbeit normalerweise fernbleiben. Ob dann aber auch ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, hängt davon ab, ob es in Arbeits- oder Tarifverträgen, Dienst- oder Betriebsvereinbarungen spezielle Regelungen dafür gibt.
Sind diese nicht vorhanden, kann sich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung aus § 616 Absatz 1 BGB ergeben. Er regelt, dass Arbeitnehmer für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche“ Zeit (die Obergrenze liegt in der Regel bei fünf Tagen) ohne Lohnkürzung vom Job freigestellt werden müssen, wenn es dafür unvermeidbare und von ihm unverschuldete Gründe gibt. Weil aber aktuell niemand vorhersagen kann, wie lange die Corona-Krise andauert und Betreuungseinrichtungen geschlossen bleiben, sind sich Juristen uneins, ob § 616 BGB überhaupt greift.
Außerdem darf der Anspruch aus § 616 BGB in Tarif- oder Arbeitsverträgen oder durch Dienst- beziehungsweise Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden, zum Beispiel so: „Ein Vergütungsanspruch besteht nur für tatsächlich geleistete Arbeit“. In der aktuellen Situation gilt es, gemeinsam Lösungen zu finden – wie Arbeit im Homeoffice, Überstundenabbau oder Urlaub (bezahlt oder unbezahlt). Sprechen Sie in jedem Fall mit Ihrem Arbeitgeber.
Beamte und Tarifbeschäftigte des Bundes können für die Betreuung eines Kindes unter zwölf Jahren bis zu 20 Tage von der Arbeit befreit werden. Bezüge oder Gehalt fließen weiter.
Können die Kinderkrankentage auch zur Betreuung gesunder Kinder genutzt werden?
Ja, die Kinderkrankentage wurden aufgestockt und dürfen auch genutzt werden, wenn das Kind nicht krank ist, aber die Kinderbetreuung durch ein berufstätiges Elternteil erfolgen muss. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Kita wegen der Pandemie geschlossen oder der Präsenzunterricht ausgesetzt ist. Diese Regelung gilt bis Ende 2021.
Berufstätige Eltern haben pro Kind und Jahr Anspruch auf 20 Tage, Alleinerziehende auf 40 Tage. Das gilt auch, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten, aber Kinder betreuen müssen. Das Kind muss jünger als 12 Jahre sein, Kinder mit Behinderung können auch älter sein. Wenn der Arbeitgeber – wie in den meisten Fällen – in der Zeit das Gehalt nicht weiter zahlt, springt die Krankenkasse ein. Sie übernimmt 90 Prozent des Nettogehalts.
Für den Antrag bei der Kasse sind eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers sowie ein Attest des Kinderarztes oder – im Fall einer ausgefallenen Betreuung – eine Bescheinigung der Kita beziehungsweise Schule nötig. Die Regelung gilt nur für gesetzlich versicherte Eltern und Kinder. Privatversicherte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, können aber eine Erstattung des Verdienstausfalls nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes erhalten.
Ich bin in Quarantäne und kann nicht arbeiten. Bekomme ich trotzdem Geld?
Grundsätzlich erhält jeder, der aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne versetzt wurde und deswegen seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben kann, vom Staat eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall. Das sieht § 56 des Infektionsschutzgesetzes vor. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Selbstständige und Unternehmer.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wer freiwillig in ein Land reist, das aktuell als Risikogebiet eingestuft wird und deswegen anschließend in Quarantäne muss, riskiert es, während dieser Zeit kein Gehalt zu bekommen. Der Anspruch hängt zwar von vielen arbeitsrechtlichen Bedingungen ab. Jedoch wird „der Arbeitgeber [...] keine Entschädigung Ihrer Lohnkosten nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten können, wenn Sie wissentlich in einem Risikogebiet Urlaub machen“. Das schreibt beispielsweise das Land Niedersachsen. Denn der Urlauber hat in diesem Fall die Quarantäne mitverschuldet, weil er vor der Abreise hätte wissen müssen, dass sein Urlaubsland Risikogebiet ist und nach der Rückkehr die Quarantäne anstehen kann.
Hat der Betroffene die Quarantäne nicht mitverschuldet, erhält er in den ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls, danach in der Regel in Höhe des geringeren Krankengeldes der gesetzlichen Krankenkassen. Bei Angestellten zahlt vorerst der Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen. Die ausgezahlten Beträge werden diesem auf Antrag bei der zuständigen Behörde – meist das örtliche Gesundheits- oder Versorgungsamt – erstattet.
Achtung: Wer bereits krankgeschrieben ist, fällt nicht unter die Entschädigungsregeln des Infektionsschutzgesetzes. Erkrankte Arbeitnehmer erhalten die im Krankheitsfall übliche Lohnfortzahlung in den ersten sechs Wochen und dann Krankengeld von ihrer Krankenversicherung.
Corona – Minijobs, Studentenjobs, Rentner
Ich habe einen Minijob und meine Chefin möchte, dass ich mehr arbeite. Verliere ich meinen Status als Minijobber?
Nicht unbedingt. Überschreitet der Jahresverdienst eines Minijobbers die Entgeltgrenze von 5 400 Euro, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Es bleibt auch dann ein Minijob, wenn der höhere Verdienst gelegentlich und nicht vorhersehbar gezahlt wird. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle, es gibt keine betragsmäßige Obergrenze für das Überschreiten.
“Nicht vorhersehbar“ heißt, dass die Mehrarbeit im Voraus nicht vereinbart war. Das kann sich zum Beispiel ergeben, wenn andere Arbeitnehmer erkrankt sind oder aufgrund der Corona-Pandemie unter Quarantäne stehen.
Als „gelegentlich“ gilt grundsätzlich ein Zeitraum bis zu drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Dieser Zeitraum wurde für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 erhöht. Diese Regelung wurde nicht verlängert.
Ich bin Frührentner und möchte in der Corona-Krise helfen und wieder arbeiten. Welche Hinzuverdienstgrenzen gelten?
Nach dem Willen der Bundesregierung sollen Frührentnerzwischen dem 63. Geburtstag und der derzeitigen regulären Altersgrenze (65 Jahre und neun Monate für 1955 Geborene) wegen der Corona-Krise deutlich mehr hinzuverdienen können. Bisher waren es höchstens 6 300 Euro im Jahr. Diese Freigrenze wurde durch das Sozialschutzpaket (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) für das Jahr 2020 auf 44 590 Euro und für 2021 auf 46 060 Euro angehoben. Soviel können Frührentner parallel zum Rentenbezug hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gemindert wird (Corona-Regelung – Frührentner können auch 2021 mehr hinzuverdienen).
Corona – Dienstreise, Urlaub
Mein Arbeitgeber möchte mich auf eine Dienstreise schicken. Kann ich angesichts des Corona-Risikos die Dienstreise verweigern?
Das kommt drauf an. Auch hier gilt erst einmal: Die Angst allein, sich mit dem Coronavirus anzustecken, ist rechtlich kein hinreichender Grund, um die Reise abzusagen. Sie unterliegen hierbei nämlich den Anweisungen Ihres Arbeitgebers. Aber dieser hat auch eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten.
§ 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt: Der Arbeitgeber hat Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
Möchte Ihr Arbeitgeber Sie auf Reisen schicken, sind die Reisewarnungen des Auswärtigen Amts zu beachten. Die Anordnung einer Dienstreise könnte angesichts einer Reisewarnung eine Verletzung der Fürsorgepflicht sein. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber und wägen Sie gemeinsam Notwendigkeit, Nutzen und Risiken der Reise ab.
Ich habe im Vertrauen auf ein baldiges Ende der Corona-Krise Urlaub beantragt. Darf ich ihn angesichts der aktuellen Entwicklungen verlegen?
Natürlich können Sie versuchen, Ihren bereits beantragten und genehmigten Urlaub zu verlegen. Damit muss der Arbeitgeber aber einverstanden sein. Ein Anspruch auf Verlegung des Urlaubs besteht allerdings nicht. Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber hat die Wünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, soweit betriebliche Belange oder andere Urlaubswünsche dem nicht entgegenstehen.
Der Arbeitgeber darf die Genehmigung des Urlaubs nur zurücknehmen, wenn außergewöhnliche betriebliche Gründe bestehen und eine Situation eingetreten ist, die nicht durch eine weniger gravierende Maßnahme geregelt werden kann. Ob darunter die vielfältigen Auswirkungen und Folgen der Corona-Krise fallen, muss im Einzelfall geklärt werden.
Aber: Die Folgen einer Naturkatastrophe etwa oder eine existenzbedrohende Unternehmenskrise, die der Arbeitnehmer quasi als einziger lösen könnte, werden als außergewöhnliche betriebliche Gründe gesehen.
Für die rechtliche Zulässigkeit der arbeitgeberseitigen Urlaubsverlegung müssen Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine einvernehmliche Regelung treffen. Aus ihr muss deutlich hervorgehen, dass genehmigter Urlaub gestrichen wird und der Mitarbeiter damit einverstanden ist.
Gegebenenfalls entstehende Schäden – normalerweise sind das zum Beispiel Reisestornokosten oder ein höherer Saisonzuschlag für einen anderen Reisetermin – hat der Arbeitgeber zu ersetzen.
Kann mich mein Chef in der Corona-Krise verpflichten, jetzt meinen Urlaub zu nehmen?
Wer über die Urlaubszeiten entscheidet, regelt § 7 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes. Danach sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, soweit dem dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Arbeitnehmer grundsätzlich selbst über den Urlaubszeitraum bestimmen können. Die einseitige Anordnung von Urlaub durch den Arbeitgeber gegen den Willen der Arbeitnehmer ist daher nur ausnahmsweise zulässig und setzt dringende betriebliche Belange voraus.
Durch die Corona-Krise könnten solch dringenden betrieblichen Belange gegeben sein, etwa weil es eine behördliche Anordnung zur Schließung gibt, keine Aufträge mehr eingehen oder sogar die Insolvenz droht. Allerdings berechtigt nicht jede wirtschaftliche Krise den Unternehmer, von „Zwangsurlaub“ Gebrauch zu machen. Das Risiko, Arbeitnehmer unwirtschaftlich zu bezahlen, trägt der Arbeitgeber und er kann es nicht einfach auf die Arbeitnehmer abwälzen.
Insofern muss im Einzelfall abgewogen werden. Eine pauschale Antwort lässt sich nicht geben. Im Übrigen muss der Betriebsrat, sofern es einen gibt, einer solchen Anordnung zustimmen.
Darf mein Arbeitgeber nach meiner Rückkehr aus dem Urlaub einen Corona-Test verlangen?
Ja, das ist unter gewissen Voraussetzungen möglich. Der Arbeitgeber muss dafür im Einzelfall ein berechtigtes Interesse haben. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich der Arbeitnehmer in einem vom Robert Koch-Institut (RKI) ausgewiesenen Risikogebiet mit erhöhtem Infektionsgeschehen aufgehalten hat.
Die Bewertung des Infektionsrisikos darf der Arbeitgeber jedoch nicht selbst vornehmen, sondern muss sich dabei auf offizielle Kriterien wie die Corona-Verordnungen der Länder oder die Einschätzungen des RKI beziehen.
Wenn bei der Einreise ohnehin Tests vorgeschrieben sind, hat der Arbeitgeber in diesen Fällen nur ein Auskunftsrecht hinsichtlich des Ergebnisses. Darauf weist der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, hin.
Kein berechtigtes Interesse für einen Test liegt vor, wenn eine Vereinbarung und die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice besteht. Ein willkürliches Vorgehen – etwa, wenn der Arbeitgeber grundsätzlich und ohne besonderen Anlass einen Corona-Test von der gesamten Belegschaft fordert – ist nicht zulässig.
Extras: Haftung im Homeoffice, Krankschreibung
Ich arbeite wegen Corona im Homeoffice. Wie bin ich da versichert?
Auch im Homeoffice stehen die Mitarbeiter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber nur, wenn der Unfall im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit steht. Das heißt: Wer sich ein Glas Wasser aus der Küche holen möchte und auf der Treppe stürzt, ist nicht versichert. Wer hingegen betriebliche Dokumente aus dem Drucker im Keller holen will und auf der Treppe stürzt, ist versichert.
Beschädigt der Homeoffice-Arbeiter das vom Arbeitgeber gestellte Arbeitsgerät, wie etwa einen Laptop durch eine umgekippte Tasse Kaffee, wird bei dieser Unachtsamkeit, also einer leichten Fahrlässigkeit, die Firma den Ersatz oder die Reparatur übernehmen, bei mittlerer Fahrlässigkeit („das kann jedem mal passieren“) teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Schaden.
Bei grober Fahrlässigkeit („das darf nicht passieren“) müsste an sich der Arbeitnehmer komplett dafür aufkommen, doch die Summe sollte in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Verdienst stehen. Bei vorsätzlichem Verhalten haftet der Arbeitnehmer für den Schaden. Mehr dazu im Special Homeoffice und mobiles Arbeiten.
Wenn ich erkranke – wie läuft das in diesen Zeiten mit der Krankschreibung?
Wer krank wird und eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit benötigt, muss normalerweise für eine körperliche Untersuchung in die Arztpraxis gehen. Bis vorerst 30. Juni 2021 gilt eine Sonderregelung aufgrund der Corona-Pandemie, die es Personen mit leichten Atemwegserkrankungen ermöglichte, per Telefon von zu Hause aus eine Krankschreibung über bis zu 14 Tage von ihrem Arzt zu bekommen.
Bei unklaren Symptomen im Bereich der oberen Atemwege oder gar einem Verdacht auf eine Infektion mit dem neuen Coronavirus sollten Patienten den Arzt oder das Gesundheitsamt kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzuklären.
Corona - Ladenmiete im Lockdown
Müssen Inhaber von Geschäften oder Restaurants nach behördlich angeordneten Schließungen weiter die volle Miete zahlen?
Darüber wird vor den Gerichten derzeit heftig gestritten. Das Landgericht Heidelberg sagt ja (Urteil vom 30. Juli 2020, Az. 5 O 66/20). Nach dem Landgericht München I können betroffene Geschäftslokale die Monatsmieten um bis zu 80 Prozent kürzen (Urteil vom 22. September 2020, Az. 3 O 4495/20). Für Gewerbetreibende und ihre Vermieter ist es daher momentan riskant, vor Gericht um die Kürzung zu streiten.
Manche Juristen empfehlen den Mietparteien daher, in Verhandlungen zu treten und es erst gar nicht auf einen Prozess ankommen zu lassen. So könnte sich Mieter und Vermieter das Corona-Risiko beispielsweise teilen, sodass der Mieter für die Lockdown-Monate nur 50 Prozent Miete zahlt. Erhält er Staatshilfe, wäre vielleicht auch weniger Mietkürzung angemessen.
Dieses Special wird laufend aktualisiert. Jüngstes Update: 26. März 2021.