Bestattungs­recht Mehr Freiheit beim Abschied

Bestattungs­recht - Mehr Freiheit beim Abschied

Bestattung. In Rhein­land-Pfalz kann die Asche von Verstorbenen jetzt auch in einen Fluss einge­lassen werden. © picture alliance / dpa / dpa-Zentralbild / Bernd Wüstneck

Rhein­land-Pfalz schafft Friedhofs­zwang und Sarg­pflicht ab – und erlaubt unter anderem nun auch, Urnen zu Hause aufzubewahren.

Bundes­weit modernste Rechts­lage

Das Bestattungs­recht ist Sache der Bundes­länder. Rhein­land-Pfalz hat seines jetzt geändert und mit einigen Tabus gebrochen. Alternative Bestattungs­formen wie Diamant-, Fluss- und Tuch­bestattungen sind nun ­erlaubt. Mit der Neuregelung, die seit dem 27. September 2025 gilt, hat das Land jetzt das bundes­weit modernste Bestattungs­recht. Andere Bundes­länder könnten folgen.

Friedhofs­zwang abge­schafft

Die größte Neuerung betrifft den Umgang mit der Asche Verstorbener: Angehörige dürfen die Urne mit nach Hause nehmen, auch Asche entnehmen und sie zu einem Erinnerungs­stück verarbeiten lassen – etwa zu einem Schmuck­stein. Hierbei wird aus der Toten­asche unter hohem Druck und mit hoher Temperatur ein synthetischer Diamant hergestellt. Auch die Beiset­zung außer­halb von Friedhöfen ist möglich, zum Beispiel in den Flüssen Rhein, Mosel, Lahn und Saar. Die Asche wird hier in ­einer speziellen Kapsel zu Wasser gelassen, wo sie sich schnell auflöst. Dies ist professionellen Bestattern vorbehalten.

Keine Sarg­pflicht mehr

Wer eine Erdbestattung wünscht, muss nicht mehr zwingend im Sarg beigesetzt werden. Auch ein Begräbnis im Tuch ist möglich, ohne dass dafür religiöse Gründe vorliegen müssen.

Soldaten und Sternen­kinder berück­sichtigt

Angehörige der Bundes­wehr, die im Auslands­einsatz sterben, erhalten ein dauerndes Ruhe­recht. Ihr Grab wird nicht, wie sonst üblich, nach frühestens 15 Jahren geräumt. Gestattet ist jetzt auch die Beiset­zung von „Sternen­kindern“, die vor der 24. Schwanger­schafts­woche verstarben oder bei ihrem Tod weniger als 500 Gramm wogen.

Ausnahmen schriftlich fest­halten

Eine Bestattung außer­halb von Friedhöfen ist nur möglich, wenn der Verstorbene dies zu Lebzeiten schriftlich fest­gelegt hat. Er muss eindeutig ­erklären, welche Bestattungs­form gewünscht ist. Die Erklärung muss Name, Anschrift und Geburts­datum enthalten – sowohl des Ausstel­lers als auch der Person, die mit der Totenfür­sorge betraut ist. Sie setzt den Bestattungswunsch um.

Bestattungs­recht - Mehr Freiheit beim Abschied

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