Tischreservierungen sind verbindlich. Der Gast verpflichtet sich, zur vereinbarten Zeit zu erscheinen und etwas zu konsumieren (Amtsgericht Siegburg, Az. 6 C 464/90).
Kommt er nicht, kann der Wirt Ersatz seiner Vorbereitungskosten und sogar entgangenen Gewinn verlangen (Landgericht Kiel, Az. 8 S 160/97). Doch er muss beweisen, dass er wegen der Reservierung Gäste wegschicken musste. Dann darf er die Kosten eines normalen Menüs berechnen.
Hält der Wirt eine Reservierung nicht ein, kann der Gast Ersatz verlangen. Bekommt er nach einer zumutbaren Wartezeit keinen Platz, ist der Ersatz von Fahrkosten denkbar. Urteile dazu sind aber nicht bekannt.
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