Gesetzliche Rente Für Schule und Studium nach­zahlen

Datum:
  • Text: Katharina Henrich
  • Testleitung: Dr. Bernd Brück­mann
Gesetzliche Rente - Für Schule und Studium nach­zahlen

Wer für Schul­zeiten Rentenbeiträge nach­zahlen möchte, muss dies vor seinem 45. Geburts­tag beantragen. Bezahlen können Versicherte auch noch danach. © Getty Images / FatCamera

Noch nicht 45? Dann sind zusätzliche Beiträge für Schul­besuch und Studium in die gesetzliche Rente möglich. Die Stiftung Warentest erklärt, wann sich das lohnt.

Die Renteninfo kommt und lässt einen ratlos zurück. Die Hoch­rechnungen sind ernüchternd. Aber einfach mehr einzahlen, um die Lage zu verbessern, geht nicht. Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer dürfen, anders als Selbst­ständige, keine regel­mäßigen freiwilligen Beiträge an die gesetzliche Renten­versicherung leisten. Es gibt aber einige wenige Schleusen, über die auch sie ihre Rente erhöhen und sich Versicherungs­zeiten sichern können. Man muss sie nur kennen.

So gibt es bis zum 45. Geburts­tag die Möglich­keit, für bestimmte Phasen der Schul- und Studien­zeit Beiträge nach­zuzahlen. Je nach Einkommens­situation erhalten Versicherte sogar Steuer­vorteile dafür. Wir haben ausgerechnet, wie Nach­zahlungen die Rente steigern und zeigen, für wen sie sinn­voll sind.

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Kommentarliste

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 11.04.2025 um 11:38 Uhr
    Rentenberatung

    @holmi16: Zum Inhalt des Schriftverkehrs mit der Rentenversicherungsträgerin können wir hier keine Stellung beziehen, da uns dieser nicht vorliegt.
    @alle: Es gibt mehrere Möglichkeiten, sich individuell zu Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung beraten zu lassen.

    Kostenfreie Beratungen:

    Versichertenälteste:
    Sie vertreten die Interessen der Versicherten und sind ehrenamtlich tätige Rentenprofis. Sie stehen auch in kleineren Ortschaften zur Verfügung und helfen auch beim Ausfüllen des Rentenantrages. Die Anschrift eines in Ihrer Nähe tätigen Versicherungsältesten erhalten Sie über Ihren Rentenversicherungsträger, Ihre Gemeinde oder bei der Rentenversicherung Bund (Tel: 0800 10 00 480 70).

    Versicherungsämter:
    In der Gemeinde finden Sie auch das Versicherungsamt, dass Sie bei der Antragstellung und Fragen unterstützt.

    Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherer:
    Die gesetzlich Versicherten haben nach dem Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf eine individuelle Beratung zu allen Fragen ihrer Rentenversicherung. Die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherer sind verpflichtet, das Interesse der Versicherten zu berücksichtigen und dürfen keine Ansprüche verschweigen, sodass jeder seine Rentenansprüche voll ausschöpfen kann. In Finanztest 03/2023 finden Sie unseren Praxistest zur Rentenberatung mit vielen Praxistipps zur Vorbereitung auf das Beratungsgespräch:
    www.test.de/rentenberatung

    Auskunft am Telefon:

    Bundesministerium (Arbeit und Soziales)_________030 221 911 001
    Deutsche Rentenversicherung (DRV)____________0800 10 00 480 70
    DRV Knappschaft-Bahn-See___________________0800 1000 48080

  • holmi16 am 30.03.2025 um 18:48 Uhr
    Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Schulzeiten

    Von der Rentenversicherung habe ich 12 Monate zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Zeiten schulischer Ausbildung bewilligt bekommen, allerdings irritiert mich der darin enthaltene letzte Absatz:
    "Ein gesonderter Rentenanspruch wird infolge der Nachzahlung nicht erworben. Eine Nachzahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge hat somit lediglich rentensteigernde Wirkung."
    Das verstehe ich nicht, da ich die Nachzahlung als Erfüllung der Warte­zeit für einen früheren Renten­start nutzen wollte um meine spätere Rente möglichst früh auszahlen lassen zu können.
    Können Sie das erklären?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 27.06.2024 um 12:48 Uhr
    Zu: FA erkennt freiwillige Nachzahlung nicht an

    @FabulousFabster: Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und schön, dass wir Ihnen helfen konnten.

  • FabulousFabster am 26.06.2024 um 15:13 Uhr
    Zu: FA erkennt freiwillige Nachzahlung nicht an

    Sehr geehrtes Finanztest-Team! Ich wollte ein kurzes Update zu u.a. Fall geben, da meinem Einspruch mittlerweile stattgegeben wurde und ich die Steuerrückerstattung erhalten habe. Der Sachbearbeiter hat wohl nochmals „die Sach- und Rechtslage geprüft“, sodass ich dieses Vorhaben nach insgesamt fast zwei Jahren erfolgreich abschließen konnte (Kontenklärung, Beratung, Antrag, Nachzahlung, Steuerrückerstattung). Vielen Dank für diese Anregung, ohne Finanztest hätte ich von dieser Möglichkeit gar nicht erst gewusst. Herzliche Grüße

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 27.05.2024 um 11:42 Uhr
    Finanzamt erkennt freiwillig Nachzahlung nicht an

    @FabulousFabster: Die ist nicht der Ort für eine individuelle Steuerberatung. Wenn das Finanzamt die Anerkennung ablehnt, müssten Sie im Steuerbescheid dazu eine Begründung finden. Ist die nicht verständlich, können Sie sich an das Finanzamt wenden und nachfragen. Wichtig: Achten Sie auf die Einspruchsfrist. Sie können auch vorsorglich Einspruch einlegen, um die Frist zu wahren und die Begründung nachliefern.
    Allgemeines zu den freiwilligen Rentenbeiträgen in der Steuererklärung für 2023:
    Wer 2023 zusätzlich zu den Pflichtbeiträgen als Angestellter freiwillige Sonderzahlungen an die Rentenkasse bezahlt hat, kann bis zur Förderungshöchstgrenze in Höhe von 26 528 Euro diese als Altersvorsorgeaufwendungen voll absetzten (Anlage Vorsorgeaufwand, Zeile 6).
    Vom Höchstbetrag sind die Rentenbeiträge des Arbeitnehmers und der Arbeitgeberin abzuziehen. Der Rest kann für die Sonderzahlungen verwendet werden. Im Steuerbescheid prüfen Sie unter "beschränkt abziehbare Sonderausgaben" die "Summe der Altersvorsorgeaufwendungen" der anerkannten Basisbeiträge zur Altersvorsorge. Das müsste der Summe der Rentenpflichtbeiträgen lt. Lohnsteuerbescheinigung plus der freiwilligen Sonderzahlungen entsprechen. Davon zieht das Finanzamt den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ab. Der Rest sollte als Sonderausgaben anerkannt werden.