Finanztest September 2004 Wer zahlt bei Fahrerflucht? - Verkehrsopferhilfe entschädigt Unfallopfer

Wird eine Person bei einem Autounfall verletzt, so muss der Schuldige dem Opfer Krankenhausbehandlung, Verdienstausfall, Schmerzensgeld und auch Sachschäden zahlen. Doch wer kommt für den Schaden auf, wenn der Täter unerkannt flüchtet oder das Auto des Gegners nicht versichert ist? Viele Opfer wissen nicht, dass sie sich an die Verkehrsopferhilfe (VOH) wenden können.

Als Unfallopfer hat man einen Rechtsanspruch auf Leistungen der VOH, wenn der Verantwortliche nicht haftbar gemacht werden kann und das Unfallopfer gegen niemanden sonst Ansprüche geltend machen kann. Egal aus welchem Grund die VOH einspringen muss, sie zahlt nur, wenn der Schaden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht wurde. Kosten für Schäden an denen Fußgänger, Radfahrer oder Inlineskater beteiligt sind, übernimmt die VOH nicht.

Ist die Verkehrsopferhilfe für die Zahlung der entstandenen Kosten zuständig, so gelten die gesetzlichen Mindestdeckungssummen, die die Versicherung des Unfallverursachers dieser Stelle zahlen müsste. Für einen Verletzten, der bleibende Schäden davon trägt, sind das zum Beispiel bis zu 2,5 Millionen Euro. Für Sachschäden gibt es maximal 500 000 Euro. Bei Unfällen mit Fahrerflucht übernimmt die VOH allerdings keine Kosten für das Abschleppen oder für einen Mietwagen. Erst nach drei Jahren verjähren die Ansprüche gegen die Verkehrsopferhilfe. Wer auf den Kosten für einen nicht verschuldeten Unfall bisher sitzen geblieben ist, sollte bei der VOH rasch nachfragen. Ausführliche Informationen zur Verkehrsopferhilfe finden sich in der September-Ausgabe von Finanztest.

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