Wohnungs­über­gabe Malern, abbauen, Löcher schließen – was vor dem Auszug zu tun ist

Wohnungs­über­gabe - Malern, abbauen, Löcher schließen – was vor dem Auszug zu tun ist

Besenrein. Fegen und wischen reicht, wenn der Boden unbe­schädigt ist. Fenster vor der Wohnungs­über­gabe müssen nicht geputzt, Teppiche nicht gereinigt werden. © Getty Images / Eleganza

Eine Miet­wohnung übergeben, heißt Umbauten zurück­bauen, starke Kratzer im Parkett beseitigen, Dübellöcher zumachen. Wie der Auszug trotzdem stress­frei abläuft.

Miete­rinnen und Mieter dürfen in ihrer Wohnung vieles gestalten. Sie dürfen die Wände in ihren Wunsch­farben streichen. Sie dürfen den häss­lichen Teppich rausreißen und Laminat oder Parkett verlegen. Sie dürfen sogar eine Wand einziehen, um ein zweites Kinder­zimmer zu haben – wenn die Vermieterin dem Umbau zustimmt.

Beim Auszug aber müssen sie häufig alles in den Urzu­stand zurück­versetzen. Das kann heißen, dass sie Wände einreißen oder hoch­ziehen, Einbauschränke ausbauen und wieder einen Teppich verlegen müssen. Die Rechts­expertinnen der Stiftung Warentest nennen die Regeln und wichtige Gerichts­urteile.

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  • Moyandra am 08.11.2023 um 13:52 Uhr
    Danke!

    Also die Test-Artikel sind ja eh immer hilfreich. Aber dieser hat mich sehr erleichtert. Bei uns im Wohnblock hat vor kurzem die Hausverwaltung gewechselt, die neue hat zwei ausgezogenen Parteien einmal 9.000€ und einmal 12.000€ fürs angeblich ruinierte Kirschholzparkett in Rechnung gestellt. Das eine Ehepaar hat das ohne Widerstand gezahlt, der andere muss sich jetzt vor Gericht mit der Hausverwaltung treffen. Ich hatte also große Sorgen wie das bei uns mit Kindern beim Auszug sein wird - schließlich kommt da der ein oder andere Kratzer unweigerlich vor. Dank dieses Artikels schließe ich jetzt: Trotzdem müssen wir wohl gar nichts zahlen, denn das Parkett wird dieses Jahr 15 Jahre alt. DANKE!

  • FriendlySceptic am 23.05.2018 um 00:30 Uhr
    Von Amts wegen

    Faszinierender, kleiner Überblick über etwas, was man sonst eigentlich in dem Ausmaß kaum im Blick hatte, habe da doch einige neue Sachen gelernt. Besonders die Praxisbeispiele sind hochgradig amüsant und dadurch auch anschaulicher zu merken. ;)

  • Leotester am 02.05.2018 um 15:35 Uhr
    Vermietung ohne Bodenbelag

    Der Artikel ist sehr informativ und ausführlich. Eine Sache hätte jedoch unbedingt erwähnt sein müssen, weil sonst ein falscher Eindruck entsteht: Die Instandhaltungspflichten des Vermieters am Bodenbelag gelten nur dann, wenn er einen solchen verlegt hat. Der Vermieter muss jedoch bei Vermietung einer Wohnung keinen Bodenbelag verlegen und dann natürlich auch keinen solchen bei Verschleiß ersetzen oder aufarbeiten.