
Wasserhahn kaputt. Wer muss dafür aufkommen? Streitigkeiten wie diese landen oft vor deutschen Gerichten. © Getty Images / Sergio Rojo
Laut Gesetz zahlt der Vermieter alle Reparaturen in der Wohnung. Unter bestimmten Voraussetzungen darf er Reparaturkosten bis 100 Euro aber auf den Mieter abwälzen.

Duschkopf. Bei Verkalkung zahlen Vermieter, bei anderen Schäden die Mieter.
Lichtschalter. Schalter sind Sache des Mieters, Stromleitungen des Vermieters.
Türklinken. Für Türklinken muss der Mieter aufkommen, für Türangeln nicht.
Jalousien. Beschädigte Zugschnüre fallen in den Bereich der Kleinreparaturen. © Thinkstock
Kleinreparaturen – das Wichtigste in Kürze
Kleinreparaturen. Der Vermieter darf nur für Kleinreparaturen an Gegenständen in der Wohnung wie Türgriffen oder Wasserhähnen Geld von Ihnen verlangen. Viele Gerichte sehen die Obergrenze bei 75 Euro pro Reparatur, auch 100 Euro können okay sein. Im Mietvertrag muss nicht nur die Einzelgrenze, sondern auch eine Höchstgrenze genannt sein. 8 Prozent der jährlichen Miete ohne Nebenkosten gelten weithin als angemessen. Fehlen die Grenzen im Vertrag, müssen Sie nichts zahlen.
Mängelanzeige. Zeigen sich in Ihrer Wohnung Mängel, sollten Sie diese Ihrem Vermieter schriftlich anzeigen und ihn zur Mangelbeseitigung auffordern. Setzen Sie ihm eine Frist und drohen Sie ihm an, nach Fristablauf die Reparatur selbst in Auftrag zu geben. Tut er nichts, können Sie den Handwerker selbst beauftragen. Überschreitet die Rechnung die Grenze für Kleinreparaturen, dürfen Sie die Kosten mit der Miete verrechnen.
Therme. Die regelmäßige Wartung einer dem Vermieter gehörenden Therme durch einen Fachmann muss stets der Vermieter veranlassen. Die Kosten dafür trägt oft allerdings der Mieter. Vermieter können die Wartungskosten zum Beispiel in der Regel als Betriebskosten auf den Mieter umlegen.
Lese-Tipp. Als Mieter sollten Sie Ihre Rechte kennen – nicht nur, wenn es um Kleinreparaturen geht: Welche Klauseln im Mietvertrag sind verboten? Welche Betriebskosten darf der Vermieter umlegen? Müssen Sie bei Auszug renovieren? Alle wichtigen Fragen rund ums Mietverhältnis klärt unser Mieter-Set.
Alle Fragen im Überblick
- Welche Höchstgrenzen darf der Vermieter für eine einzelne Reparatur setzen?
- Bis zu welchem Jahres-Höchstbetrag müssen Mieter Bagatellschäden übernehmen?
- Was passiert, wenn die Höchstgrenzen im Mietvertrag zu hoch angesetzt sind?
- Muss der Mieter einen Teil der Kosten übernehmen, wenn eine Reparatur über der Grenze liegt?
- Ich habe ein Kleinreparatur bezahlt und erfahre jetzt, dass die Klausel unwirksam ist. Was nun?
- Kann der Vermieter den Mieter auch dazu verpflichten, den Handwerker selbst zu beauftragen?
- Ist es ratsam als Mieter Kleinreparaturen in der Wohnung selbst zu erledigen?
- Muss der Mieter auch Schäden an Wohnungsinventar wie Teppich oder Parkett bezahlen?
Antworten auf Ihre Fragen zu Kleinreparaturen
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Was ist überhaupt eine Kleinreparatur?
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Das sind vereinfacht gesagt Reparaturen bis 100 Euro an Gegenständen, die zur Wohnung gehören und die der Mieter unmittelbar berührt und häufig benutzt. Die Kleinreparaturen werden mitunter auch „kleine Instandhaltungen“ genannt.
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Und diese Kleinreparaturen muss der Mieter in jedem Fall bezahlen?
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Nein, das muss er nur, wenn im Mietvertrag überhaupt eine Klausel steht, die den Mieter zur Übernahme der Kosten für „kleinere Instandsetzungen oder die „Beseitigung von Bagatellschäden“ verpflichtet. Außerdem muss diese Klausel enge Grenzen beachten, damit sie auch rechtlich gültig ist. Ist die Klausel zur Übernahme der Reparaturkosten für kleine Reparaturen gültig, haftet der Mieter verschuldensunabhängig. Das heißt: Ob er die Reparatur vorsätzlich oder wenigstens fahrlässig verursacht hat, spielt dann keine Rolle.
So prüfen sie, ob Sie wirklich zahlen müssen
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Wie gehe ich konkret vor, wenn der Vermieter von mir Bezahlung einer Reparatur verlangt?
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Erster Schritt: Schauen Sie in Ihren Mietvertrag, ob dort überhaupt eine Kleinreparaturklausel steht. Eine weit verbreitete Kleinreparaturklausel lautet:
„Der Mieter trägt ohne Rücksicht auf Verschulden die Kosten kleinerer Instandsetzungsarbeiten an denjenigen Gegenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Zugriff unterliegen, wie Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüssen sowie Rollläden, Jalousien, Fensterläden und Markisen bis zu einem Betrag von 90 Euro pro Einzelfall und bis zu 7 Prozent der Jahresnettokaltmiete pro Jahr.“
Finden Sie diese Klausel oder eine ähnliche Formulierung nicht, ist das gut für Sie. Denn dann gilt der Grundsatz des Mietrechts, wonach der Vermieter als Eigentümer der Wohnung alle notwendigen Instandsetzungsarbeiten, so heißen Reparaturen im Juristendeutsch, komplett selbst bezahlen muss. Das ergibt sich aus Paragraf 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Tipp: Diese und viele weitere Mietrechtsfragen klärt im Detail unser großes Mieter-Set.
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Wie prüfe ich weiter, wenn ich eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag finde?
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Dann folgt Schritt zwei: Sie müssen prüfen, ob die Klausel überhaupt gültig ist. Allgemein gesprochen ist eine Kleinreparaturklausel dann nicht mehr gültig, wenn sie den Mieter übermäßig belastet. Damit der Mieter finanziell nicht zu sehr belastet wird, muss die Klausel im Mietvertrag die Kostentragung des Mieters auf dreifache Art begrenzen:
Erstens: Durch einen Klausel-Wortlaut, der den Mieter nur für die Reparaturkosten an Wohnungsgegenständen haftbar macht, die seinem „häufigen Zugriff“ ausgesetzt sind.
Zweitens: Durch eine Kostengrenze für die einzelne Reparatur.
Drittens: Durch eine Jahreshöchstgrenze für den Fall, dass in einem Jahr mehrere Kleinreparaturen in der Wohnung anfallen.
Jede dieser drei Grenzen muss von der Kleinreparaturklausel beachtet werden. Verletzt der Klauselwortlaut nur eine, muss der Mieter die Reparatur nicht bezahlen.
Wofür Mieter überhaupt zahlen müssen
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Die Reparatur welcher Gegenstände in der Wohnung muss der Mieter bezahlen?
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Mit einer Klausel im Mietvertrag kann der Vermieter dem Mieter immer nur Reparaturkosten für Bestandteile der Wohnung aufbürden, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Da der Mieter für Kleinreparaturen auch haftet, wenn er den Defekt an der Sache gar nicht verschuldet hat, soll er nur bei den reparaturbedürftigen Wohnungsteilen in der Pflicht sein, deren Zustand und Lebensdauer er durch einen pflegliche Behandlung beeinflussen kann.
Das sind zum Beispiel die Griffe von Wasserhähnen, Lichtschalter und Türklinken (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 33 C 1333/21: auch Türbeschläge). Strom-, Wasser- und Gasleitungen oder eine Therme in der Wohnung gehören nicht dazu. Ist daran etwas zu reparieren, geht das immer zu Lasten des Vermieters. Nur die Kosten für die regelmäßige Wartung der Therme kann der Vermieter im Vertrag über eine Wartungsklausel auf den Mieter abwälzen. Arbeiten an der Haustür oder der Treppenhausbeleuchtung müssen Mieter ebenfalls nicht bezahlen. Schließlich benutzen nicht nur sie alleine die Tür und die Lichtanlage.
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Worüber wird im Detail zwischen Mieter und Vermieter gestritten?
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Viel gestritten wird um die Frage, ob ein bestimmter Wohnungsbestandteil dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt ist. Hier eine Urteilsübersicht:
Röhrengeruchsverschluss am Siphon. Der Röhrengeruchsverschluss am Siphon unterliegt laut Amtsgericht Frankfurt am Main nicht dem „direkten und häufigen Zugriff“ des Mieters (Urteil vom 13. August 2021, Az. 33 C 1333/21). Lässt der Vermieter diesen nach 14 Jahren Wohnzeit austauschen (Kosten hier: 88,80 Euro), kann er daher keine Übernahme der Kosten vom Mieter auf Basis der Kleinreparatur-Klausel im Mietvertrag verlangen. Der Vermieter kann die Summe auch nicht als Schadenersatz verlangen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Mieter den Verschluss unsachgemäß benutzt hat.
Steckdose. Die Reparatur einer Steckdose ist vom Mieter zu bezahlen, wenn die Reparaturkosten die (zulässigen) Wertgrenzen der Kleinreparaturklausel im Mietvertrag nicht übersteigt (siehe dazu unten „Soviel müssen Mieter zahlen, wenn sie zahlen müssen“). So sieht es das Amtsgericht Berlin-Mitte. Die Steckdose sei als Installationsgegenstand für Elektrizität dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetz (Urteil vom 5. Februar 2020, Az. 15 C 256/19).
Füllventil des WC-Spülkastens. Das Füllventil des WC-Spülkastens ist nicht dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt. Es wird lediglich mittelbar in Anspruch genommen, wenn der Mieter die WC-Spülung betätigt (Amtsgericht Köln, Az. 224 C 460/10; Urteil im Volltext). Eine Reparatur am Ventil zählt deshalb nicht zu den vom Mieter zu bezahlenden Kleinreparaturen.
Toiletten-Spülkasten mit Vorwandkonstruktion („unsichtbare Toilettenspülung“). Das „Innenleben“ eines hinter einer Vorwandkonstruktion liegenden Toiletten-Spülkastens (etwa Saugglocke oder Schwimmerventil nebst Dichtungen) ist nicht dem häufigen und direkten Zugriff des Mieters ausgesetzt. Die Kosten für Reparaturen an diesen Teilen kann der Vermieter daher nicht über die Kleinreparaturklausel vom Mieter erstattet verlangen (Amtsgericht Berlin-Wedding, Az. 6a C 6/10).
Abflussrohr. Ein Vermieter lässt in der Mietwohnung die Abflussleitung demontieren und den undichten Kunststoffübergang der Aufgussleitung erneuern. Er sieht darin eine Kleinreparatur und verlangt vom Mieter die Handwerkerkosten in Höhe von 81,52 Euro. Zu Unrecht wie das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg feststellt (Az. 212 C 65/11). Abflussrohr und Aufgussleitung unterliegen nicht dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters.
Achtung: Manchmal fordern Vermieter vom Mieter Schadenersatz für die Beseitigung von Rohrverstopfungen. Ein solcher Anspruch kann dem Vermieter zwar unabhängig von der Kleinreparaturklausel zustehen. Allerdings nur, wenn er beweisen kann, dass der Mieter die Verstopfung schuldhaft verursacht hat, also zum Beispiel etwas in den Abfluss geworfen hat, was dort nicht hingehört und zu Verstopfungen führt.
Auch die Reparatur einer Dichtung am Toiletten-Abflussrohr ist nicht vom Mieter zu bezahlen (Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 5. Februar 2020, Az. 15 C 256/19). Die Dichtung unterliegt nicht dem unmittelbaren Zugriff des Mieters. Nur mittelbar, durch Betätigung der Toilettenspülung, wirkt er auf sie ein.
Beleuchtungskörper, Spiegel und Glasscheiben. Beleuchtungskörper und Spiegel, die beim Einzug bereits in der Wohnung waren, sind oft vom Mieter mitgemietet. Reparaturen daran sind keine Kleinreparaturen, weil der Mieter mit diesen Gegenstände so gut wie nicht in Berührung kommt (Amtsgericht Zossen, Az. 4 C 50/15).
Rollladen und Jalousie. Ein Rollladenkasten ist nicht dem ständigen Zugriff des Mieters ausgesetzt. Daher ist eine Reparatur daran nicht vom Mieter zu übernehmen (Amtsgericht Leipzig, Az. 11 C 4919/03; Urteil im Volltext). Die Rollladengurte hingegen werden vom Mieter in der Regel oft benutzt. Müssen diese repariert werden, können die Kosten dem Mieter in den genannten Grenzen aufgebürdet werden.
In einem Prozess vor dem Amtsgericht Stuttgart versuchte jüngst ein Vermieter von seinem Mieter rund 770 Euro für die Reparatur eines defekten Rollladens zu erhalten. Über die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag konnte er diesen Betrag schon wegen der Rechnungssumme nicht verlangen. Also machte er einen normalen (verschuldensabhängigen) Schadenersatzanspruch geltend. Weil der Rollladen aber schon 20 Jahre alt war, lag die Vermutung nahe, dass der Defekt durch normalen Verschleiß – also ohne Fehlverhalten des Mieters – entstanden war. Da der Vermieter diese Vermutung vor Gericht nicht entkräften konnte, verlor er den Prozess (Az. 32 C 2844/19).
Auslaufventil eines Wasserhahns und Dichtungen. Ein Mieter hat keinen unmittelbaren Einfluss auf das Verkalken eines Wasserhahns. Daher ist ein wegen der Verkalkung notwendiger Austausch des Auslaufventils und der Dichtungen nicht vom Mieter zu bezahlen (Amtsgericht Gießen, Az. 40-MC 125/08).
Duschstange und Duschabtrennung. Eine Kleinreparaturklausel, die den Mieter verpflichtet, „die Kosten für die Behebung von Bagatellschäden“ zu übernehmen, die an „Installationsgegenständen für Wasser“ entstanden sind, gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob auch eine defekte Duschstange und Duschabtrennung zu den „Installationsgegenständen für Wasser“ gehört. Unklare Kleinreparaturklauseln gehen im Zweifel zu Lasten des Vermieters. Der Mieter hat daher die Reparaturkosten an Duschstange und Duschabtrennung nicht zu bezahlen (Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Az. 822 C 55/10).
Duschpumpe. Die Ablaufpumpe für die Dusche ist kein Installationsgegenstand (für Wasser) der Wohnung. Die Pumpe ist eingebaut und wird nicht unmittelbar vom Mieter berührt. Der Mieter hat die Reparatur der Pumpe daher nicht zu bezahlen (Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 5. Februar 2020, Az. 15 C 256/19).
Kaltwasserabsperrhahn. Steht im Mietvertrag, dass der Mieter die Kosten für kleinen Instandhaltungen an den dem Mieter zugänglichen Installationsgegenständen für Wasser bezahlen muss, sind die Reparaturkosten für einen defekten Kaltwasserabsperrhahn Mietersache. So sieht es jedenfalls das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az. 106 C 46/17). Ob andere Amtsgerichte auch so entscheiden würden, ist fraglich. Den Absperrhahn berühren die meisten Mieter sicher nur selten, etwa wenn sie in Urlaub fahren. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg ist hingegen der Ansicht, dass auch der Absperrhahn dem „ständigen Zugriff“ des Mieters ausgesetzt ist. Manche Mieter stellten aus Angst vor Wasserschäden das Wasser auch bei kürzeren Abwesenheiten aus, so das Gericht.
Entlüftung einer Fußbodenheizung. In einem Fall vor dem Amtsgericht Köln hatte ein Vermieter 46,65 Euro vom Mieter für die Entlüftung der Fußbodenheizung in der Wohnung verlangt. Die Fußbodenheizung war an die zentrale Heizungsanlage im Haus angeschlossen, so dass der Mieter keinen Einfluss auf die Heizungsventile hatte. Zur Entlüftung war ein Spezialschlüssel erforderlich. Da der Mieter keinen Zugriff auf die Heizungsventile habe, sei die Entlüftung auch keine vom Mieter zu tragende Kleinreparatur, so das Gericht (Az. 201 C 47/14; Urteil im Volltext).
Gastherme/Heiztherme. Eine Gastherme zählt nicht zu den Kleinreparaturen, weil sie nicht dem „häufigen“ Zugriff des Mieters ausgesetzt ist. Mit einer Warmwassertherme kommt ein Mieter so gut wie nie in Berührung, sagt das Amtsgericht Hannover (Az. 528 C 3281/07). So sieht es auch das Amtsgericht Köln (Az. 2010 C 324/10; Urteil im Volltext).
Silikonfugen. Silikonverfugungen im Badezimmer gehören nicht zu den Installationsgegenständen für Wasser. Lässt der Vermieter undichte oder verschimmelte Fugen erneuern, kann er vom Mieter daher keinen Kostenersatz unter Berufung auf eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag verlangen (Amtsgericht Berlin-Mitte, Az. 5 C 93/16 und Amtsgericht Berlin-Wedding, Az. 20 C 191/11). Gerade bei verschimmelten Fugen werden einige Vermieter unabhängig von der Kleinreparaturklausel Schadenersatz mit der Begründung verlangen, der Mieter habe die Schimmelschäden durch ein Fehlverhalten verursacht (etwa kein Abziehen der Badfliesen nach dem Duschen oder zu wenig Lüftung).
Wichtig: Bestreitet der Mieter, etwas falsch gemacht zu haben, muss der Vermieter erst einmal beweisen, etwa durch ein Gutachten, dass der Schimmel nicht aufgrund von Baumängeln entstanden ist. Erst wenn dieser Beweis gelingt, kommt eine Schadenersatzpflicht des Mieters überhaupt in Frage. Näheres dazu in unserem „FAQ Schimmel im Haus“.
Soviel müssen Mieter zahlen, wenn sie zahlen müssen
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Welche Höchstgrenzen darf der Vermieter für eine einzelne Reparatur setzen?
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Das ist nirgends festgelegt, sondern wird von den Gerichten im Einzelfall bestimmt. Orientierungspunkt für die Höchstgrenze ist eine Handwerkerstunde plus Fahrtkosten, Material und Mehrwertsteuer. Im Jahr 1989 hat der Bundesgerichtshof eine Klausel gebilligt, wonach ein Mieter Reparaturen bis zu 50 Euro zu zahlen hatte (Az. VIII ZR 91/88). Im Laufe der Jahre erhöhten die Gerichte die zulässige Höchstgrenze:
1991: 75 Euro wirksam (Oberlandesgericht Hamburg, Az. 5 U 135/90).
2005: 100 Euro wirksam (Amtsgericht Braunschweig, Az. 116 C 196/ 05),
2010: 110 Euro wirksam (Amtsgericht Würzburg, Az. 13 C 670/10).
2013: 120 Euro unwirksam (Amtsgericht Bingen, Az. 25 C 19/13).
2017: 120 Euro wirksam (Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Az. 106 C 46/17).
Welche Summe das im Einzelfall zuständige Amtsgericht für angemessen hält, lässt sich schwer vorhersagen. Als gesichert dürfte derzeit gelten, dass eine Höchstgrenze von 100 Euro angemessen ist. Ob auch 120 Euro noch in Ordnung sind, wird noch eine Weile lang umstritten sein. Auch die Eigentümerverbände wissen das. Entsprechend vorsichtig formulieren sie die Mietvertragsvordrucke für ihre Mitglieder. Im Mietvertragsmuster von Haus & Grund Landesverband Baden und Haus & Grund Westfalen steht die Höchstgrenze 100 Euro. Im Vordruck von Haus & Grund Rheinland-Pfalz 110 Euro. Mutiger ist der Grundeigentums-Verlag in Berlin. Sein Mietvertragsformular bürdet Mietern Kleinreparaturen bis zu 120 Euro auf. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hielt diese Grenze im August 2017 für wirksam (Az. 106 C 46/17).
Wichtig: Weil die Handwerkerpreise steigen, steigen im Laufe der Jahre zwar auch die Kostengrenzen, die Vermieter in die Kleinreparaturklauseln hineinschreiben dürfen. Die Kostengrenzen können Vermieter aber immer nur bei Neuvermietungen anpassen. Im laufenden Mietverhältnis kann der Vermieter eine Kostengrenze nicht einfach eigenmächtig auf den heute zulässigen Wert anheben. Die 50-Euro-Kostengrenze pro Einzelreparatur hat der Vermieter also selbst dann zu beachten, wenn heute bei Neuverträgen 100 Euro als Grenze zulässig ist.
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Bis zu welchem Jahres-Höchstbetrag müssen Mieter Bagatellschäden übernehmen?
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Neben einer Grenze im Einzelfall muss der Mietvertrag auch eine Jahreshöchstgrenze nennen. Denn es könnte ja sein, dass in einem Jahr sehr viele Kleinreparaturen nötig werden. Müsste der Mieter diese alle bezahlen, könnte für ihn eine enorme finanzielle Belastung entstehen. Auch die Jahreshöchstgrenze steht nicht im Gesetz. Der Bundesgerichtshof hat dazu noch keine Grenze vorgeben. Mietrechtsexperten halten als Maximalbetrag bis zu 8 Prozent der Jahresmiete ohne Heiz- und sonstige Nebenkosten für angemessen.
Wer zum Beispiel 500 Euro Miete pro Monat zahlt, muss demnach pro Jahr mit einer maximalen Belastung von 480 Euro für Kleinreparaturen rechnen. Ein Mieter, der schon vier Einzelreparaturen im Umfang von jeweils 100 Euro hatte, muss demnach die fünfte 100-Euro-Reparatur nicht bezahlen, weil dann die Jahreshöchstgrenze überschritten wäre.
In manchen Mietverträgen gibt es keine prozentuale Begrenzung, sondern eine Deckelung in Euro. Im Mustermietvertrag vom Landesverband Haus & Grund Westfalen heißt es etwa: „Sie [die Kleinreparaturen; Ergänzung von test.de] dürfen insgesamt 200 Euro je Kalenderjahr nicht übersteigen.“
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Was passiert, wenn die Höchstgrenzen im Mietvertrag zu hoch angesetzt sind?
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Liegt der Vermieter bei der Einzelfallgrenze oder bei der Jahreshöchstgrenze über den derzeit zulässigen Beträgen, ist die Klausel insgesamt unwirksam. Das bedeutet: der Vermieter muss die Reparatur allein bezahlen. Der Mieter zahlt nichts und muss auch nichts dazugeben.
Tipp: Diese und viele weitere Mietrechtsfragen klärt im Detail unser großes Mieter-Set.
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Muss der Mieter einen Teil der Kosten übernehmen, wenn eine Reparatur über der Grenze liegt?
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Nein, leider glauben das immer noch viele Vermieter. Das Problem wird vor allem bei alten Mietverträgen mit noch recht niedrigen Kostengrenzen relevant.
Beispiel: Im alten Mietvertrag des Mieters steht, dass er Kleinreparaturen bis 75 Euro bezahlen muss. Austausch und Reparatur eines defekten Fenstergriffs kosten 100 Euro. Der Vermieter verlangt vom Mieter eine Kostenbeteiligung in Höhe von 75 Euro. Das ist nicht korrekt. Alle Reparaturen, die die Kostengrenze überschritten haben, sind vom Vermieter allein zu tragen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. 24 U 183/01; Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Az. 10 C 389/05).
Kleinreparaturen – ganz spezielle Fälle
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Ich habe ein Kleinreparatur bezahlt und erfahre jetzt, dass die Klausel unwirksam ist. Was nun?
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Das Geld für Reparaturen, die Sie eigentlich nicht hätten bezahlen müssen, weil die Klausel unwirksam ist, können Sie vom Vermieter zurück verlangen (Amtsgericht Köln, Az. 214 C 527/03).
Tipp: Diese und viele weitere Mietrechtsfragen klärt im Detail unser großes Mieter-Set.
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Kann der Vermieter den Mieter auch dazu verpflichten, den Handwerker selbst zu beauftragen?
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Nein. Solche „Vornahmeklauseln“ gibt es noch in sehr alten Mietverträgen. Sie sind aber unwirksam (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 129/91; Urteil im Volltext). Eine unzulässige Vornahmeklausel macht auch die dazugehörige Kostentragungspflicht unwirksam. Wer eine solche Klausel im Mietvertrag hat, kann vom Vermieter verlangen, dass er sich um die Instandsetzung des defekten Wohnungsgegenstands kümmert und muss die Reparaturarbeiten auch nicht bezahlen.
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Ist es ratsam als Mieter Kleinreparaturen in der Wohnung selbst zu erledigen?
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Nein. Das Mietrecht verpflichtet Mieter, Schäden an Gegenständen, die zur Wohnung gehören, sofort zu melden. Nur in Notfällen ist der Mieter ausnahmsweise berechtigt, eigenmächtig zu handeln und eine Reparatur selbst zu veranlassen – wenn beispielsweise im Winter am Wochenende die Heizung ausfällt und weder Vermieter, noch Hausverwalter oder Hausmeister erreichbar sind.
Selbst wer handwerklich begabt ist und sich die Reparatur zutraut, sollte Kleinreparaturen in der Wohnung nicht selbst erledigen. Entsteht durch eine unsachgemäße Reparatur eines Wasserhahns zum Beispiel ein Wasserschaden, hat der Mieter nicht nur für den Wasserhahn, sondern auch die Folgeschäden einzustehen.
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Muss der Mieter auch Schäden an Wohnungsinventar wie Teppich oder Parkett bezahlen?
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Diese Dinge fallen zwar nicht unter die Kleinreparaturklausel. Sofern der Mieter Schäden an solchen Gegenständen schuldhaft (also durch ein persönliches Fehlverhalten) verursacht hat, kann er vom Vermieter aber dennoch in Anspruch genommen werden. Viele Schäden sind aber normale Gebrauchsspuren und damit gerade keine Mietersache.
Kleine Kratzer im Parkett zum Beispiel lassen sich auch bei behutsamer Nutzung einer Wohnung kaum vermeiden. Der Mieter hat für solche Schäden nach seinem Auszug daher nicht einzustehen. Auch normale Abnutzungsspuren am Teppich gehören zum normalen Verschleiß einer Wohnung. Mehr zum Thema in unserem Special „Wohnungsübergabe: Wann Mieter für Kratzer im Parkett zahlen müssen“.
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- Eine Betriebskostenabrechnung kann an vielen Stellen falsch sein. Wie Mieter die Abrechnung prüfen und wann sie sich gegen Nachzahlungen wehren können – mit Musterbrief.
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- Wann darf ich meine Wohnung untervermieten? Wir erklären die Rechtslage. Mit dem Musterschreiben können Sie Ihren Vermieter auffordern, einer Untervermietung zuzustimmen.
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- In fast jedem Mietvertrag steht: Renovieren ist Sache der Mieter. Doch die Klauseln über Schönheitsreparaturen sind oft unwirksam. Neu: Kein „Streichen der Fenster“.
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@zeyton: Steht in einem Mietvertrag noch eine Kostengrenze von z.B. 50 DM, dann gilt diese auch weiterhin. Die Umrechnung nach dem offiziellen Kurs stattzufinden (1 Euro = 1,95583 DM).
Dem Urteil des BGH aus dem Jahr 1988 lag natürlich eine Klausel zugrunde, in der es um die Grenze von 100 DM ging). Aus Gründen der besseren Lesbarkeit hatten wir die Darstellung in Euro gewählt und den DM-Betrag vereinfacht mit zwei multipliziert.
Warum wird Ihrerseits hier nicht auch der link des Grundeigentums-Verlag in Berlin angegeben.
Ich hoffe, dieser war damit gemeint:
https://grundeigentum-verlag.de/
Wichtig....Im laufenden Mieverhältnis ist das nicht möglich. Steht in einem etwa 1990 abgeschlossenene Mietvertrag eine 50-Euro Kostengrenze pro Einzelreparatur, gilt diese Selbst wenn heute bei Neuverträgen eine 100-Euro-Grenze zulässig ist....
Das stimmt leider so nicht.
In einem etwa 1990 abgeschlosseneen Mietvertrag steht sicher keine 50-Euro Kostengrenze, sondern ein 50-DM Kostengrenze. Zu unserer aller Erinnerung, der Euro wurde erst zum 01.01.2002 eingeführt.
Da kommt dann meine Frage auf: Gilt die 50-DM Kostengrenze dann auch noch heute?
Dies entspricht 31,38 €uro.
@j-m.s: Bei der Frage "War der verschlissene/defekte Wohnungseinrichtungsgegenstand dem unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt?" handelt es sich um ein Prüfkriterium, welches der Bundesgerichtshof (BGH) aufgestellt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Mieter zur Bezahlung von kleineren Reparaturen an Wohnungseinrichtungen nur dann herangezogen werden, wenn der Einrichtungsgegenstand seinem häufigen unmittelbarem Zugriff ausgesetzt ist. Der Mieter soll mit dieser Regel zu pfleglichem Umgang mit dem Eigentum des Vermieters angehalten werden. Wo der Mieter die Einrichtungsgegenstände aber nicht unmittelbar berührt (Abflussrohr, Elektrik, etc.), hat er auch nur begrenzt Einfluss auf die Lebensdauer der Einrichtungsgegenstände. Folge: Für den Verschleiß solcher (nicht dem Zugriff des Mieters) ausgesetzter Gegenstände haftet der Mieter nicht (Paragraf 538 BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__538.html). Es greift dann die gesetzliche Grundregel, dass der Vermieter für die Instandsetzung und -haltung der Wohnung verantwortlich ist und die Kosten von Reparatur bzw. Neuanschaffung zu tragen hat (Paragraf 535 Absatz 1 Satz 2 BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html). Die Urteilsliste zeigt, dass über die Frage des unmittelbaren Zugriffs zwischen den Mietparteien häufig gestritten wird, die Rechtsprechung diesen Zugriff (und damit die Haftung des Mieters) aber häufig verneint. Daran können sich Mieter und Vermieter orientieren, so dass es vielleicht gar nicht erst zu einem Streit vor Gericht kommt.
Was soll uns dieses absurde Sammelsurium von Urteilen sagen? Nur weil ein Mieter nicht direkt mit der Hand an eine Stelle kommt heisst das noch lange nicht, dass diese nicht dem intensiven Verschleiß durch den Mieter unterliegt.