
Wasserhahn kaputt. Wer muss dafür aufkommen? Streitigkeiten wie diese landen oft vor deutschen Gerichten. © Getty Images / Sergio Rojo
Laut Gesetz zahlt der Vermieter alle Reparaturen in der Wohnung. Unter bestimmten Voraussetzungen darf er Reparaturkosten bis 100 Euro aber auf den Mieter abwälzen.
Kleinreparaturen sind vereinfacht gesagt Reparaturen bis 100 Euro an Gegenständen, die zur Wohnung gehören und die der Mieter unmittelbar berührt und häufig benutzt. Die Kleinreparaturen werden mitunter auch „kleine Instandhaltungen“ genannt. Bezahlen müssen Mieterinnen und Mieter für solche Kleinreparaturen nur, wenn im Mietvertrag überhaupt eine Klausel steht, die den Mieter zur Übernahme der Kosten für „kleinere Instandsetzungen oder die „Beseitigung von Bagatellschäden“ verpflichtet. Außerdem muss diese Klausel enge Grenzen beachten, damit sie auch rechtlich gültig ist.
Ist die Klausel zur Übernahme der Reparaturkosten für kleine Reparaturen gültig, haftet der Mieter verschuldensunabhängig. Das heißt: Ob er die Reparatur vorsätzlich oder wenigstens fahrlässig verursacht hat, spielt dann keine Rolle. Was sonst noch für Kleinreparaturen im Mietverhältnis gilt, erklären die Rechtsexperten der Stiftung Warentest.
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@zeyton: Steht in einem Mietvertrag noch eine Kostengrenze von z.B. 50 DM, dann gilt diese auch weiterhin. Die Umrechnung nach dem offiziellen Kurs stattzufinden (1 Euro = 1,95583 DM).
Dem Urteil des BGH aus dem Jahr 1988 lag natürlich eine Klausel zugrunde, in der es um die Grenze von 100 DM ging). Aus Gründen der besseren Lesbarkeit hatten wir die Darstellung in Euro gewählt und den DM-Betrag vereinfacht mit zwei multipliziert.
Warum wird Ihrerseits hier nicht auch der link des Grundeigentums-Verlag in Berlin angegeben.
Ich hoffe, dieser war damit gemeint:
https://grundeigentum-verlag.de/
Wichtig....Im laufenden Mieverhältnis ist das nicht möglich. Steht in einem etwa 1990 abgeschlossenene Mietvertrag eine 50-Euro Kostengrenze pro Einzelreparatur, gilt diese Selbst wenn heute bei Neuverträgen eine 100-Euro-Grenze zulässig ist....
Das stimmt leider so nicht.
In einem etwa 1990 abgeschlosseneen Mietvertrag steht sicher keine 50-Euro Kostengrenze, sondern ein 50-DM Kostengrenze. Zu unserer aller Erinnerung, der Euro wurde erst zum 01.01.2002 eingeführt.
Da kommt dann meine Frage auf: Gilt die 50-DM Kostengrenze dann auch noch heute?
Dies entspricht 31,38 €uro.
@j-m.s: Bei der Frage "War der verschlissene/defekte Wohnungseinrichtungsgegenstand dem unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt?" handelt es sich um ein Prüfkriterium, welches der Bundesgerichtshof (BGH) aufgestellt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Mieter zur Bezahlung von kleineren Reparaturen an Wohnungseinrichtungen nur dann herangezogen werden, wenn der Einrichtungsgegenstand seinem häufigen unmittelbarem Zugriff ausgesetzt ist. Der Mieter soll mit dieser Regel zu pfleglichem Umgang mit dem Eigentum des Vermieters angehalten werden. Wo der Mieter die Einrichtungsgegenstände aber nicht unmittelbar berührt (Abflussrohr, Elektrik, etc.), hat er auch nur begrenzt Einfluss auf die Lebensdauer der Einrichtungsgegenstände. Folge: Für den Verschleiß solcher (nicht dem Zugriff des Mieters) ausgesetzter Gegenstände haftet der Mieter nicht (Paragraf 538 BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__538.html). Es greift dann die gesetzliche Grundregel, dass der Vermieter für die Instandsetzung und -haltung der Wohnung verantwortlich ist und die Kosten von Reparatur bzw. Neuanschaffung zu tragen hat (Paragraf 535 Absatz 1 Satz 2 BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html). Die Urteilsliste zeigt, dass über die Frage des unmittelbaren Zugriffs zwischen den Mietparteien häufig gestritten wird, die Rechtsprechung diesen Zugriff (und damit die Haftung des Mieters) aber häufig verneint. Daran können sich Mieter und Vermieter orientieren, so dass es vielleicht gar nicht erst zu einem Streit vor Gericht kommt.
Was soll uns dieses absurde Sammelsurium von Urteilen sagen? Nur weil ein Mieter nicht direkt mit der Hand an eine Stelle kommt heisst das noch lange nicht, dass diese nicht dem intensiven Verschleiß durch den Mieter unterliegt.