
Anleger der kriselnden Nachrangdarlehen Solar Sprint Festzins II und Solar Sprint Festzins III haben ein Kaufangebot für ihre Forderungen bekommen. Sie müssen dafür einen kräftigen Abschlag hinnehmen. Pikant: Der Geschäftsführer der Aufkäuferin leitet auch die Geschäfte der Firmen, die die Darlehen aufgelegt haben. Zu seiner Unternehmensgruppe gehört auch die Vermittlerin der Darlehen, die auf grüne Geldanlagen spezialisierte UDI aus Nürnberg. test.de erklärt, warum das Angebot problematisch ist. Der Anbieter hat sich mittlerweile auch geäußert. Mehr dazu am Ende des Beitrags.
Aufkäuferin bietet Kauf in zwei Varianten an
Die Te Verwaltungs GmbH aus Aschheim hat Mitte April 2019 die Anleger der beiden Nachrangdarlehen Solar Sprint Festzins II und Solar Sprint Festzins III angeschrieben und ihnen ein Kaufangebot in zwei Varianten unterbreitet:
- Variante 1. Anleger sollen 50 Prozent der Zeichnungssumme erhalten und eine Nachbesserungschance für die übrigen 50 Prozent bis 30. September 2025.
- Variante 2. Anleger sollen 60 Prozent der Zeichnungssumme bekommen.
In beiden Fällen verzichten sie dafür auf alle weiteren Ansprüche. Die Angebote sind bis 13. Mai 2019 befristet. In beiden Fällen will die Aufkäuferin das Geld nicht auf einmal, sondern in drei beziehungsweise vier Tranchen an die Anleger auszahlen. Die erste Auszahlung ist am 31. August 2019 vorgesehen, weitere sollen am 31. Oktober und 31. Dezember 2019 folgen. Bei Variante 2 ist eine weitere Tranche für Ende Januar 2020 geplant.
Rückzahlung derzeit nicht in Sicht
Die Te Solar Sprint II GmbH & Co. KG und die Te Solar Sprint III GmbH & Co. KG haben ihre Nachrangdarlehen im Jahr 2015 aufgelegt. Sie boten von 4 auf 6 Prozent steigende Zinsen pro Jahr und sammelten 5,2 Millionen Euro beziehungsweise 6,9 Millionen Euro ein. Vermittlerin war jeweils die auf grüne Geldanlagen spezialisierte UDI Beratungsgesellschaft aus Nürnberg. Sie machte Werbung für die Anlageangebote und ist daher in der öffentlichen Wahrnehmung präsenter als die jeweiligen Emittentinnen. Das Geld floss nicht wie geplant am 30. Juni 2018 beziehungsweise 31. Dezember 2018 an die Anleger zurück. Im Jahr 2018 war nur von einer Verzögerung die Rede: Solar Sprint Festzins II reißt Rückzahlungsfrist.
Angebote mit schalem Nachgeschmack
Stefan Keller, Geschäftsführer der Te Verwaltungs GmbH, behauptet in dem Schreiben, er unterbreite die Angebote „aus einer moralischen Verantwortung heraus“, es gebe dazu keine rechtliche Verpflichtung. Handelt es sich tatsächlich um eine verantwortungsvolle Geste gegenüber den Anlegern, damit sie zumindest einen Teil ihres Geldes wiederbekommen? Oder ist es ein Versuch, Anleger billig herauszukaufen? Die Angebote hinterlassen zumindest einen schalen Nachgeschmack. Denn Keller ist Chef der gesamten Te-Management-Gruppe, zu der neben der Aufkäuferin auch die beiden Emittentinnen der Darlehen gehören, er führt auch ihre Geschäfte. Das galt bis Mitte Februar 2019 auch für die Projektgesellschaften, denen die Emittentinnen Geld geliehen haben: Bei der MEP Solar Miet & Service II GmbH war er bis 15. Februar 2019 im Handelsregister als Geschäftsführer aufgeführt. Bei der MEP Solar Miet & Service III GmbH bis 18. Februar 2019. Damit hat beziehungsweise hatte er entscheidenden Einfluss darauf, welche Gesellschaft welche Geschäfte betreibt.* Die Anleger haben dagegen keinerlei Mitbestimmungsrechte.
Anleger können ihre Forderungen behalten
Anleger müssen keines der Angebote annehmen. Tun sie nichts, behalten sie ihre gesamte Forderung, können sich aber nicht sicher sein, ob ihre Emittentinnen jemals in der Lage sein werden, das Geld zurückzuzahlen. Nehmen sie eines der beiden Kaufangebote an, müssen sie darauf vertrauen, dass die Aufkäuferin Te Verwaltungs GmbH – und bei der ersten Variante auch ihre Emittentin – zahlen kann. Die Emittentinnen sind derzeit nach Darstellung Kellers nicht in der Lage, ihre Verbindlichkeiten zu bedienen. Den Schreiben liegen keine Unterlagen bei, die eine Beurteilung der Bonität der Te Verwaltungs GmbH möglich machen. Die Te Verwaltungs GmbH teilte dazu mit, die Beurteilung der Bonität erübrige sich für den Anleger: „Sollte die Emittentin den Kaufpreis nicht vollständig zu den vereinbarten Terminen zahlen, kann der Anleger vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies ist in beiden Angeboten und Verträgen der Fall. Im Übrigen beabsichtigt die Te Management Gruppe, die Käuferin mit dem erforderliche Kapital auszustatten.“
Investor bei Muttergesellschaft eingestiegen
Die Projektgesellschaften, die Geld von den Emittentinnen geliehen bekamen oder Verbindlichkeiten übernommen haben, gehören zur MEP Werke GmbH aus München. Ihr aktuellster, veröffentlichter Jahresabschluss sieht nicht gut aus. Die Gesellschaft war demnach Ende 2017 bilanziell überschuldet. Das galt teilweise auch für Gesellschaften der MEP Werke. Sie befanden sich laut Jahresabschluss teilweise „in einer wirtschaftlich und liquiditätsmäßig sehr angespannten Situation“. Seither hat sich bei den MEP Werken aber einiges getan. So beteiligte sich der österreichische Investor PI Solar mit 19,5 Millionen Euro an dem Münchner Unternehmen. Es kann also sein, dass sich das Blatt wendet und sich in der Folge auch die Lage der Emittentinnen deutlich verbessert.
Anleger sollen auf weitere Ansprüche verzichten
Anleger sollten sich auf alle Fälle gut überlegen, ob sie ein Kaufangebot annehmen wollen, wenn sie zugleich auf alle weiteren Ansprüche über die versprochenen Zahlungen und Nachbesserungschancen hinaus verzichten müssen. Die Rechtsanwältin Eva-Marie Ueberrück von der Kanzlei Mattil aus München rät ihren Mandanten nicht dazu: „Wir sehen Anhaltspunkte dafür, dass zum Beispiel die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und es Mängel beim Verkaufsprospekt gab.“ Abhängig davon, was die Anleger in einem etwaigen Rechtsstreit fordern, bekämen sie im Erfolgsfall Schadensersatz oder ihr Investment würde rückabgewickelt.
Nicht explizit auf Bonitätsrisiko der Projektgesellschaft eingegangen
In den beiden Verkaufsprospekten ist zum Beispiel nur die Rede davon, dass eine nicht namentlich genannte Projektgesellschaft eingeschaltet werde. Auf deren Bonitätsrisiko für die Anleger gehen sie nicht explizit ein. Auf eine frühere Anfrage von Finanztest antwortete Keller dazu, der konkrete Name der Projektgesellschaft sei „ohne Relevanz“. Die Bonität der Projektgesellschaft selbst stelle kein Risiko dar: „Wird diese Bonität schlechter, so ist dies ein Symptom, nicht die Ursache.“
Geld aus Nachrangdarlehen noch 2016 eingegangen
Zumindest beim Solar Sprint Festzins III gibt es eine weitere Auffälligkeit: Seit Mitte 2015 müssen Verkaufsprospekte für Nachrangdarlehen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) eigentlich gebilligt werden. Der Verkaufsprospekt des Solar Sprint Festzins III wurde aufgelegt, bevor diese Pflicht in Kraft trat. Solche Nachrangdarlehen durften gemäß einer Übergangsregelung nur bis Ende 2015 angeboten werden. Laut Jahresabschluss der Te Solar Sprint III GmbH & Co. KG für 2016 stiegen die Verbindlichkeiten für Nachrangdarlehen vom Jahresende 2015 bis Ende 2016 von 4,9 Millionen Euro auf 6,9 Millionen Euro an. Auf Anfrage erläuterte die Te Verwaltungs GmbH dazu, die zugehörigen Verträgen seien bereits Ende 2015 angenommen worden. Erst mit der Annahme der Zeichnung seien Anleger zur Zahlung aufgefordert worden: „Bedingt durch die Feiertage erfolgten dadurch Einzahlungen in entsprechender Höhe erst im Januar 2016. Im Jahresabschluss 2015 sind nur die voll eingezahlten Zeichnungen berücksichtigt. Ein weiteres öffentliches Angebot nach dem im Juni 2015 emittierten Nachrangdarlehen gab es nicht.“
Allgemeingültige Empfehlung lässt sich nicht geben
Anleger, die keines der Kaufangebote annehmen, hoffen darauf, dass ihre Emittentinnen irgendwann wieder zahlen können und halten sich die Möglichkeit offen, Ansprüche mit rechtlichen Schritten durchzusetzen, falls sie zum Beispiel Anhaltspunkte finden, dass die Widerrufsbelehrung in ihrem Fall fehlerhaft gewesen sein sollte. Allerdings kosten rechtliche Auseinandersetzungen in der Regel Zeit, Geld und Nerven. Selbst im Erfolgsfall muss es dann noch gelingen, die Forderungen durchzusetzen. Dafür besteht die Chance, ohne jeglichen Verlust aus dem Investment herauszukommen. Wer den Aufwand eines Rechtsstreits scheut und keines der Angebote annimmt, ist darauf angewiesen, dass die Emittentinnen den Umschwung schaffen. Wer eine Variante des Kaufangebots annimmt, muss in Kauf nehmen, auf alle weiteren Ansprüche zu verzichten, und ist darauf angewiesen, dass zumindest die Ende 2017 gegründete Aufkäuferin zahlen kann, wenn das Geld fällig wird.
[Update 8. Mai 2019]: Das sagt die Te Management-Gruppe
Die Te Management-Gruppe hat am 7. Mai 2019 eine Pressemitteilung zu dem Kaufangebot veröffentlicht. Darin betont sie, die Te Management-Gruppe sowie die Verantwortlichen der Te Management-Gruppe hätten „derzeit keine Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftstätigkeit der Projektgesellschaften, der MEP Miet- und Servicegesellschaften, an die die Emittentinnen die Mittel ausgereicht haben. Diese Gesellschaften sind Tochtergesellschaften der MEP Werke.“ Finanzierer und Projektgesellschaften hätten vertragliche Vereinbarungen getroffen, „die auch Drittwirkung innerhalb der Finanziererstruktur entfalten. Aus diesem Grund können die Projektgesellschaften die aus dem laufenden Cashflow generierte, vorhandene Liquidität nicht ohne Weiteres dafür verwenden, Zinsen und Tilgungen auf die Forderungen der te Solar Sprint II GmbH & Co. KG und der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG zu leisten.“ Bis vor kurzem war Te-Management-Chef Stefan Keller selbst seit Gründung der Projektgesellschaften MEP Solar Miet & Service II und III Geschäftsführer und hatte somit mit der Finanzierungsstruktur zu tun: Erst seit 15. Februar 2019 ist er bei der MEP Solar Miet & Service II GmbH im Handelsregister nicht mehr als Geschäftsführer aufgeführt, bei der MEP Solar Miet & Service III GmbH seit 18. Februar 2019. Außerdem ist er laut Handelsregister nach wie vor Geschäftsführer der MEP Ökostrom GmbH, der Alleingesellschafterin der Projektgesellschaften. Sie wiederum gehört der MEP Werke GmbH, bei der Keller von September 2015 bis September 2018 als Geschäftsführer fungierte und bei der er laut Handelsregister beteiligt ist: Die jüngste, im Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste der MEP Werke GmbH vom Januar 2019 führt die NCK Invest GmbH als Gesellschafterin auf, bei der Keller Alleingesellschafter ist und auch die Geschäfte führt.
* Passage korrigiert am 7. Mai 2019
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- Tausende Anleger der auf erneuerbare Energien spezialisierten UDI-Gruppe sollen eine Verzichtserklärung unterschreiben. Die Experten der Stiftung Warentest raten ab.
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Gibt es mittlerweile eine Sammelklage?
Ich wäre sehr interessiert daran.
Es wird immer offensichtlicher, dass die geasmte Konstruktion dieser Anlage sehr undurchsichtig ist und dass Herr Keller in allen Unternehmensbereichen invoviert ist. Somit erklärt sich auch, dass weder MEP noch te solar noch UDI bereit sind, detaillierte Informationen zu liefern. Am Ende hilft hier wohl nur der Rechtweg. Insofern wäre eine Sammelklage zu erwägen.
Kommentar vom Autor gelöscht.
Die in dem Schreiben der te-Verwaltungsgesellschaft von Herrn Keller angegebene Telefonnummer 089 2500 78787 führt ins >>Nichts.
Es meldet sich die Mobilfunk-Mailbox einer Dagmar Bauer. (Fake?)
Fragen stellen - Fehlanzeige! Ich habe es unzählige Male versucht und niemand erreicht.
Eine Bilanz und G&V der te-VG ist nicht zu bekommen. Auch bei UDI nicht.
Ob für die Verbindlichkeitsforderungen die MEP-Gruppe insgesamt steht,
oder nur deren betr. Projektgesellschaft MEP Solar Miet- Service GmbH das war nicht herauszufinden.
Letztere weist in der letzten im Bundesanzeiger verfügbaren Bilanz für 2015 einen Verlust von knapp 1 Millon bei einer Bilanzsumme von rund 12 Millionen aus.
Offensichtlich mischt(e) da aber eine Strasser Kapital-GmbH noch mit.
Nachdem Herr Keller sich auf ausführliche und langwierige Recheren der Sachlage
beruft, wäre es nur anständig gewesen, deren Details den Gläubigern, welche ihr
Kapital nicht mehr zurück bekommen sollen, auch mitzuteilen.