UDI-Genuss­rechte Geld soll unbe­rechtigt geflossen sein

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UDI-Genuss­rechte - Geld soll unbe­rechtigt geflossen sein

Biogas­anlage und Wind­rad. Die UDI-Gruppe setzte auf erneuer­bare Energien. © Getty Images / Jeannot Olivet

Zwei Firmen der UDI-Gruppe, die auf grüne Energien spezialisiert ist, fordern über Güte­verfahren Rück­zahlungen von Anlegern. Diese sollten lieber nicht zahlen.

Aus Anlegern werden Antrags­gegner

Neuer Ärger für Kundinnen und Kunden der ins Trudeln geratenen UDI-Gruppe: Die Anlagefirmen UDI Projekt-Finanz GmbH und UDI Projekt-Finanz II GmbH aus Roth behaupten, Geld sei zu Unrecht an Anleger ihrer Genuss­rechte geflossen. Das gelte für Zinsen und die Rück­zahlung gekündigter Genuss­rechte. Die Firmen forderten, Ausschüttungen zurück­zuzahlen oder zumindest zu erklären, dass Forderungen von UDI gegen­über ihnen nicht verjähren. Die deutliche Mehr­heit der Anleger ging darauf nach Angaben von UDI nicht ein. Gegen sie beantragten die beiden Firmen kurz vor Jahres­ende 2021 rund 280 beziehungs­weise 360 Güte­verfahren bei der Öffent­lichen Rechts­auskunft- und Vergleichs­stelle Hamburg (ÖRA). Bei einem solchen Güte­verfahren bemühen sich Schlichter, eine Lösung für Rechts­streitig­keiten zu finden und einen Gerichts­prozess zu vermeiden. Ein Güte­antrag hemmt zudem die Verjährung. Wer ihn kurz vor Jahres­ende stellt, kann verhindern, dass Ansprüche nach dem Jahres­wechsel nicht mehr durch­setz­bar sind.

Genuss­rechte nahmen auch an Verlusten teil

Gesell­schaften der UDI-Gruppe boten mehr als zehn Jahre lang Geld­anlagen verschiedener Art vor allem für Projekte mit erneuer­baren Energien wie Wind, Solar, Biogas an. Dazu zählen die beiden Genuss­rechte von UDI Projekt-Finanz und UDI Projekt-Finanz II aus den Jahren 2007 und 2008. Genuss­rechte sind wenig reguliert und können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Die beiden UDI-Genuss­rechte boten üppige 6,25 Prozent Basis­verzinsung plus die Chance auf bis zu 4 Prozent Bonus pro Jahr. Einen Anspruch darauf gab es aber nur, wenn die Jahres­über­schüsse dafür ausreichten. Zudem verloren die Genuss­rechte bei Verlusten an Wert. Dieser Rück­gang musste erst wieder aufgeholt werden, bevor wieder Gewinne an die Anleger ausgeschüttet werden durften.

Zahlungen wurden geringer und fielen dann ganz aus

Während der Lauf­zeit war jahre­lang nicht öffent­lich erkenn­bar, wie viel Gewinn oder Verlust die Gesell­schaften erwirt­schafteten. Sie mussten im öffent­lich zugäng­lichen Unter­nehmens­register nur ihre Bilanzen hinterlegen beziehungs­weise veröffent­lichen. Angaben zum Jahres­ergebnis brauchten sie nicht zu machen. Sie mussten auch keine Gewinn- und Verlust­rechnungen beifügen, aus denen sich ein Über­schuss oder Fehl­betrag ablesen lässt. In den Verkaufs­prospekten hatten die Gesell­schaften allerdings angekündigt, ihre Jahres­abschlüsse freiwil­lig durch einen unabhängigen Wirt­schafts­prüfer prüfen und testieren zu lassen. In diesem Rahmen werde er „die Ordnungs­gemäß­heit der Ergeb­nisbeteiligungs­berechnung für die Genuss­rechts­inhaber kontrollieren und entsprechend testieren“. Anleger berichteten Finanztest, sie hätten in diesen Jahren keine Informationen zu Über­schüssen oder Fehl­beträgen erhalten. Aus ihrer Sicht schien ohnehin zunächst alles in Ordnung zu sein, denn sie bekamen jahre­lang Zinsen. Spätestens ab 2015 über­wiesen die Gesell­schaften aber weniger als den Basiszins­satz, neuerdings gar nichts mehr.

Ende 2021 nicht ausreichende Ergeb­nisse mitgeteilt

Ende 2020 über­nahm die Dalasy Beteiligungs- & Kapitalmanagement GmbH den Groß­teil der UDI-Gruppe, darunter die beiden Genuss­rechts­firmen. Ihr neuer Geschäfts­führer Rainer J. Lang­nickel schrieb den Genuss­rechts­inhabern Ende 2021, dass das Geld zu Unrecht an sie ausgezahlt worden sei und forderte die Rück­zahlung.

In erster Instanz ging Klage gegen Ex-Geschäfts­führer verloren

Die UDI-Gesell­schaften gingen auch gegen den ehemaligen Geschäfts­führer vor, der die Zahlungen durch­gewinkt hatte. So verklagte ihn die UDI Projekt-Finanz GmbH, aber nur wegen Zins­zahlungen in den Jahren 2010 und 2017 und der Rück­zahlung ausstehender Genuss­rechte im Jahr 2017. UDI führte auf Nach­frage von Stiftung Warentest Kostengründe für die Beschränkung auf zwei Jahre an. Das Land­gericht Nürn­berg-Fürth wies die Klage aber zurück: In dem Urteil führte es aus, die Zahlungen seien „eine lang­jährige, regel­mäßig von den Gesell­schaftern gebil­ligte Praxis“ gewesen. Ansprüche aus dem Jahr 2010 seien ohnehin verjährt. UDI hat Berufung einge­legt und betonte gegen­über Stiftung Warentest, der ehemalige Geschäfts­führer sei lange Jahre auch Gesell­schafter gewesen und habe somit sein eigenes Handeln gebil­ligt.

Anleger­anwälte halten Groß­teil der Ansprüche für verjährt

Ob Anle­gerinnen und Anleger das Geld zurück­zahlen müssen und wenn ja, für wie viele Jahre, ist aber unklar. UDI antwortete nicht konkret auf Finanztest-Fragen nach der genauen Grund­lage für die Rück­forderungen und dem Eintritt der Verjährung im Fall der Anleger. Die Rechts­anwältin Susanne Schmidt-Mors­bach von der Schirp & Partner Rechts­anwälte mbB in Berlin, die auch eine Interessensgemeinschaft von UDI-Anlegern betreut, geht davon aus, dass die Forderungen in diesem Fall nach drei Jahren zum jeweiligen Jahres­ende verjähren. Es ginge dann nur noch um die verringerten Auszahlungen ab dem Jahr 2018. Aus Sicht von Rechts­anwälten der Schutz­gemeinschaft der Kapital­anleger (SdK) aus München verstoßen die Genuss­rechts­bedingungen zu den Ausschüttungen zudem gegen das Trans­parenz­gebot.

Offene Fragen zur Höhe der Rück­forderungen

Offene Fragen stellen sich auch zu den Beträgen, die zurück­zuzahlen sein sollen. Geschäfts­führer Lang­nickel listete in den Rück­forderungs­schreiben vom Dezember die Ergeb­nisse der jeweiligen UDI-Gesell­schaften ab Auflage der Genuss­rechte für einzelne Jahre und kumuliert auf. In etlichen Jahren fiel demnach ein Minus an. Über­schüsse waren eher gering. Das kann den Eindruck erwecken, dass in vielen Jahren die Jahres­ergeb­nisse nicht für Ausschüttungen ausreichten. Stiftung Warentest hat die Zahlen mit der Entwick­lung des Eigen­kapitals in den öffent­lich zugäng­lichen Bilanzen abge­glichen. Das legt die Vermutung nahe, dass Lang­nickel Jahres­ergeb­nisse genannt haben könnte, bei denen die Zins­zahlungen bereits abge­zogen worden sind. Entscheidend für die Frage, ob Jahres­ergeb­nisse für Zins­zahlungen ausreichen oder nicht, sind aber die Beträge vor Abzug der Zinsen. In Jahren, für die Zinsen gezahlt wurden, müsste das Ergebnis vor deren Abzug somit deutlich positiver gewesen sein. UDI antwortete nicht konkret auf die Frage von Stiftung Warentest, ob in den Schreiben die Ergeb­nisse vor oder nach Zinsen genannt wurden.

Waren wirk­lich die gesamten Ausschüttungen unbe­rechtigt?

Die Jahres­ergeb­nisse nach Abzug der Zinsen spielen auch eine Rolle. Sie sind wichtig für die Frage, ob eventuell erst Verluste aufgeholt werden müssen, bevor wieder Ausschüttungen für die Genuss­rechte geleistet werden können. Eine Analyse von Stiftung Warentest ergab, dass nicht in allen Jahren volle Ausschüttungen berechtigt gewesen wären. Sollten aber die Ergeb­nisse vor Zinsen tatsäch­lich deutlich höher ausgefallen sein, wie es die Analyse der Zahlen nahelegt, dann sieht es so als, als wären zumindest vor 2015 in einigen Jahren ein Aufholen von Fehl­beträgen beziehungs­weise Ausschüttungen in einer Höhe unter dem Basiszins­satz darstell­bar gewesen. Im Umkehr­schluss würde das bedeuten, dass allenfalls ein Teil der Ausschüttungen im Feuer stünde. UDI blieb auf Nach­frage dabei, dass die Bedingungen für jegliche Genuss­rechts­vergütungen durch­gehend nicht erfüllt gewesen seien, ohne sich konkret zu den Analyse­ergeb­nissen zu äußern.

Verbindliche Einigung erscheint schwierig

Es sind also noch viele Fragen offen, die eine Rolle für die Vorgehens­weise der Anle­gerinnen und Anleger spielen. Güte­verfahren sind an sich eine sinn­volle, kostengüns­tige Möglich­keit, um Rechts­streitig­keiten zu klären. Einigen sich die streitenden Parteien nicht, steht ihnen immer noch der Weg zum Gericht offen. In diesem Fall dürften die Vorstel­lungen weit auseinander­liegen, eine verbindliche Einigung scheint schwierig. Für Anle­gerinnen und Anleger muss es nicht von Nachteil sein, wenn der Streit vor Gericht landet. Es ist denk­bar, dass Gerichte die Genuss­rechts­bedingungen oder das Verhalten der Gesell­schaft über Jahre bean­standen oder es eventuell Gegen­forderungen der Anle­gerinnen und Anleger gibt. Dann könnten die Forderungen ins Leere laufen. Auch wenn die Ansprüche Bestand haben, bleibt die Frage, wie lange zurück sie durch­setz­bar sind. Güte­anträge hemmen die Verjährung zwar, aber nur, soweit die Frist dafür noch nicht abge­laufen ist und wenn sie die Forderung hinreichend genau bezeichnen. Es gab bereits Fälle, in denen Gerichte die Güteanträge als zu vage einstuften und die angestrebte Hemmung nicht eintrat.

Der Rat: Nicht am Güte­verfahren teilnehmen

Wenn die Schreiben der ÖRA eintreffen, dürfte es daher für viele Anle­gerinnen und Anleger am besten sein, ihr gegen­über zu erklären, dass sie nicht am Güte­verfahren teilnehmen. Sobald die ÖRA die UDI-Unternehmen darüber informiert hat, läuft die Zeit. Sechs Monate später tritt wieder Verjährung ein. Die UDI-Firmen können sie nur erneut stoppen, indem sie gegen die Anleger vor Gericht ziehen. Erklären sich die Anleger dagegen bereit, am Güte­verfahren teil­zunehmen, haben die UDI-Firmen währenddessen Zeit, für den Fall der Nicht-Einigung eine Klage vorzubereiten. Vielen ist die Vorstellung sehr unangenehm, verklagt zu werden. Es ist aber möglich, dass der Fall sehr glimpf­lich für sie ausgeht, weil die Klägerinnen gar nicht oder nur mit einem kleinen Teil ihrer Forderungen durch­dringen und entsprechend auch die Gerichts­kosten ganz oder zu einem guten Teil tragen müssen. Ein Rest­risiko für die Beklagten bleibt allerdings: Setzen sich die Klägerinnen doch weit­gehend durch oder werden in der Zwischen­zeit zahlungs­unfähig, bleiben zumindest die Kosten an den Anle­gerinnen und Anlegern hängen. Wer am Güte­verfahren teilnehmen will, muss keinen eigenen Rechts­beistand haben. Angesichts der komplexen Materie ist es aber sinn­voll, einen Anwalt oder eine Anwältin ins Boot zu holen.

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