Die Erben eines Verstorbenen müssen dessen Miete nur dann weiterzahlen, bis der Vertrag gekündigt ist, wenn der Nachlass so viel Geld hergibt. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage eines Vermieters ab.
Der Mieter war im Oktober 2008 verstorben. Der Mietvertrag endete erst drei Monate später. Der Vermieter forderte vom Sohn die ausstehenden Mieten und Ersatz für Schäden und fehlende Schönheitsreparaturen – insgesamt fast 8 000 Euro. Der Sohn weigerte sich zu zahlen, da er nichts von Wert geerbt hatte.
Der BGH gab dem Sohn recht. Der Erbe könne seine Haftung für die Mietschulden auf den Nachlass beschränken (Az. VIII ZR 68/12). Er muss dann nur den Nachlass an die Gläubiger herausgeben und nicht aus eigener Tasche zahlen. Alternativ kann der Sohn das Erbe auch ausschlagen. Das muss er innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall beim Nachlassgericht oder vor einem Notar erklären.
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