Steuern, Recht, Formalitäten Das müssen Hundehalter wissen

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Steuern, Recht, Formalitäten - Das müssen Hundehalter wissen

© Westend61 / Addictive Stock / Jose De Jesus Saldana

Von Hundehaufen bis Leinen­zwang: Viele Regeln für Hundehalter sind durch Gesetze und Verordnungen geregelt. Die Experten der Stiftung Warentest erklären, was wichtig ist.

Wofür der Hundehalter haftet

Auch im Auslauf­gebiet ist nicht alles erlaubt. Es gilt immer das Grund­gebot gegen­seitiger Rück­sicht­nahme. Hunde dürfen nicht bedrohlich auf Spaziergänger zurennen. Passiert etwas, greift in der Regel die Gefähr­dungs­haftung. Dieser juristische Fach­begriff bedeutet, dass derjenige, der ein Risiko schafft, auch dafür haftet, wenn es sich verwirk­licht.

Halter haftet für typische Unwäg­barkeiten

Hunde stellen per se eine Gefahr dar, weil Tiere nie hundert­prozentig berechen­bar sind, sondern immer eine kleine Restunsicherheit bleibt. Diese Haftung ist verschuldens­unabhängig. Sie greift also auch, wenn der Hundehalter gar nichts falsch gemacht hat und man ihm nichts vorwerfen kann. Tierfreunde können nicht erwarten, dass alle anderen Menschen – egal ob Tierhalter oder nicht – sich hundegerecht verhalten oder dass jeder Laie weiß, was über­haupt hundegerechtes Verhalten ist (Bayerischer Ober­verwaltungs­gerichts­hof, Az. 10 ZB 14.688).

Der Klassiker: Hunde und Jogger

Besonders haftungs­trächtig ist die Begegnung von Hund und Jogger. So bekam ein Läufer Schaden­ersatz, der sich von einem nicht angel­einten Hund bedroht fühlte, das Tier abwehren wollte und dabei stürzte. Bei dem Sturz riss die Sehne ­unter dem Kniegelenk ein, der Mann musste operiert werden. Der Halter des Hundes war nicht in Sicht­weite. Er fand aber die Abwehr des Joggers unnötig und wollte nicht für den Schaden haften. Das Ober­landes­gericht Koblenz verurteilte ihn zum Schaden­ersatz, weil er gegen die örtliche Gefahren­abwehr­ver­ordnung verstoßen hatte, indem er seinen Hund im Wald frei laufen ließ, ohne ihn selbst noch sehen zu können (Az. 1 U 599/18). Aber auch Jogger müssen Rück­sicht nehmen. Als ein Sportler stur an einem Hund vorbeilief, der sich dann aber plötzlich auf ihn zubewegte, sodass der Läufer stürzte, musste der Halter zwar aufgrund der Gefähr­dungs­haftung Schmerzens­geld zahlen. Das Ober­landes­gericht Koblenz zog aber 30 Prozent davon ab. Der Jogger hätte anhalten oder seinen Lauf verlang­samen müssen, um sich nicht selbst zu gefährden (Az. 5 U 27/03).

In diesen Fällen gab es Schmerzens­geld

Und wenn der Hund Leute nur anbellt? Dann kommt es darauf an, wie bedrohlich er bellt.

Radunfall. Als ein Radfahrer vor Schreck hinfiel, weil ein Hund angestürmt kam und erst drei Meter vor ihm stoppte, musste der Halter 9 000 Euro Schmerzens­geld zahlen (Ober­landes­gericht Brandenburg, Az. 12 U 94/07). Ähnlich entschied das Ober­landes­gericht Nürn­berg, als eine 86-Jährige stürzte. Ein Schäferhund war freudig schwanz­wedelnd auf sie zuge­laufen und hatte an ihrem Stock geschnuppert. Dass ältere Menschen erschre­cken, damit musste der Halter rechnen: 7 500 Euro Schmerzens­geld (Az. 6 U 2394/90). Das Ober­landes­gericht Koblenz hielt es dagegen für über­zogen, dass ein Radfahrer gleich eine Voll­bremsung hinlegte und stürzte, weil ein Hund auf ihn zulief: Dafür gab es kein Schmerzens­geld (Az. 12 U 1312/96).

Hundegetümmel. Rund 4 700 Euro Schmerzens­geld muss dagegen ein Hundehalter an eine Frau zahlen, die in einem Hundegetümmel stürzte und sich verletzte. Sein Hund war vom Grund­stück gerannt, als eine Spaziergängerin mit zwei angel­einten Jack-Russel-Terrier dort vorbeiging. Bei der Begrüßung der drei Vier­beiner ging es wild zu, die Terrier­besitzerin wurde umge­rissen und zog sich eine Radius­kopf­fraktur zu. Gute sechs Wochen war sie arbeits­unfähig. Der Halter des frei laufenden Hundes wollte zunächst kein Schmerzens­geld zahlen. Es sei unklar, ob die Frau wegen seines Hundes gestürzt sei oder weil sie sich in die Leinen ihrer eigenen Tiere verheddert hatte. In erster Instanz ­bekam er recht, doch das Ober­landes­gericht Koblenz entschied anders: Der ­heran­stürmende Hund hat das Getümmel ausgelöst, deshalb muss sein Halter zwei Drittel des Schadens tragen (Az. 12 U 249/18).

Nur mal streicheln – auf eigenes Risiko

Wer auf einen Hund zugeht, um ihn zu streicheln, muss selbst aufpassen. Das erklärte das Ober­landes­gericht Celle einem Vater, dessen zehnjäh­riger Sohn gebissen wurde. Er wollte einen Müns­terländer streicheln, den der Besitzer vor einem Laden angeleint hatte. Dass so etwas bei einem Tier passieren kann, muss jeder wissen, auch ein zehnjäh­riger Junge (Az. 22 Ss 9/02).

Wann Leinen­zwang herrscht

Steuern, Recht, Formalitäten - Das müssen Hundehalter wissen

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„Der ist doch nur ganz klein“, wehrte sich Anke Klausmann, als die Frau vom Ordnungs­amt resolut auf sie zukam. Die Berlinerin hatte ihrem Australian Terrier im Gleisdreieck-Park freien Auslauf gegönnt. Der kleine Hund, kaum 20 Zenti­meter hoch, hatte sich immer nur ein kleines Stück von ihr entfernt, gehorchte auf Zuruf, bellte nicht und lief auch nicht auf andere Park­besucher zu, schon gar nicht auf Kinder. Doch die Ordnungs­frau war unerbitt­lich: Sie kassierte 35 Euro Bußgeld wegen Verstoßes gegen den Leinen­zwang.

Regeln je nach Bundes­land unterschiedlich

Wo Hunde laufen dürfen und wo die Leine Vorschrift ist, dafür gibt es ganz unterschiedliche Rege­lungen, je nach Bundes­land und Kommune. Wer verreist und zum Beispiel am Urlaubs­ort den Hund frei laufen lassen will, sollte sich vorher informieren.

Bissige Hunde müssen an die Leine

Behörden dürfen einen strengen Leinen­zwang für einen Hund anordnen, wenn er einen Menschen gebissen hat. Dies hat das Verwaltungs­gericht Göttingen im Fall eines Schäferhundes bekräftigt. Der Vier­beiner war beim Gassigehen einer Radfahrerin hinterhergerannt und hatte ihr ins Bein gebissen. Der Land­kreis ordnete darauf­hin an, dass zukünftig ausschließ­lich Erwachsene den Hund an einer maximal 1,5 Metern langen Leine führen dürfen. Der Hundehalter war davon über­zeugt, dass der Biss ein einmaliges Fehl­verhalten war und wehrte sich gegen die Anordnung. Das Verwaltungs­gericht bestätigte jedoch den Leinen­zwang für das Tier (Az. 1 B 3/21).

Länder und Kommunen können eigene Regeln erlassen

Manche Bundes­länder verbieten dies grund­sätzlich im Wald, zum Beispiel Baden-Württem­berg im Landes­wald­gesetz. Viele Städte schränken den freien Auslauf weiter ein. In Berlin ist es in öffent­lichen Grün­anlagen gemäß Grün­anlagengesetz verboten, Hunde frei laufen zu lassen, sie auf Kinder-, Ball­spielplätze und Liegewiesen mitzunehmen oder in Gewässern baden zu lassen. Einige Städte schreiben Leinen­pflicht sogar in der gesamten Innen­stadt vor. Sie greift oft zusätzlich in öffent­lichen Gebäuden, im Umkreis von Schulen und Kinder­gärten sowie über­all dort, wo viele Menschen sind: in Fußgängerzonen, auf Volks­festen und Märkten. Einige Städte, Hamburg beispiels­weise, verbieten es, Hunde auf Wochenmärkte oder Volks­feste mitzunehmen.

Die Leine darf nicht zu lang sein

Sogar die Länge der Leine ist mancher­orts per Satzung geregelt: meist höchs­tens zwei Meter. Für große Hunde – teils ab 40 Zenti­meter Widerrist oder 20 Kilogramm Gewicht – gilt Leinen­pflicht sogar auf allen Straßen.

Nur angeleint durchs Treppen­haus

Vieler­orts gilt die Leinen­pflicht nicht nur in der Öffent­lich­keit, sondern auch auf privatem Gelände. Berlin und Schleswig-Holstein beispiels­weise schreiben sie im Treppen­haus von Mehr­familien­häusern und auf Wegen zu Wohn­häusern vor. Auch Wohn­eigentümer dürfen mit Mehr­heit Leinen­pflicht in Treppen­haus, Flur und Garten fest­legen (Ober­landes­gericht Hamburg, Az. 2 Wx 61/97). Sie dürfen aber auch das Gegen­teil entscheiden. Das Land­gericht Itzehoe sah kein Problem, als Wohn­eigentümer das Spielen mit Hunden auf dem Rasen erlaubten und andere sich darüber beschwerten (Az. 11 S 58/13).

Freiheit im Hunde­auslauf­gebiet

Als Ersatz weisen viele Städte und Gemeinden separate Auslauf­gebiete aus, wo die Vier­beiner nach Herzens­lust rennen können. Aber auch dort gilt zum Schutz von Wildtieren häufig während der Brut-, Setz- und Aufzucht­zeit Leinen­zwang, in der Regel vom 1. April bis zum 15. Juli.

Spaziergänger in Sicht – was tun?

Wo in der freien Natur keine Leinen­pflicht gilt, müssen Hunde­besitzer ihren Liebling nicht auto­matisch zurück­pfeifen und an die Leine nehmen, wenn Spaziergänger kommen. Es kommt darauf an, wie gut der Hund erzogen ist. Wenn er aufs Wort hört, zum Beispiel in einer Hundeschule war, und wenn er bei Begegnungen mit Fremden bisher nie aggressiv wurde, reicht es auf Feld­wegen, ihn mit Befehlen und Zeichen zu führen (Ober­landes­gericht Koblenz, Az. 12 U 1312/96). Dann muss man den Hund aber wirk­lich im Griff haben.

Die Sache mit dem Hundehaufen

Hundekot. Städte und Gemeinden legen nicht nur den Leinen­zwang fest. Viele verlangen in ihren Satzungen ausdrück­lich, dass Hunde­besitzer die Hinterlassenschaften ihrer Tiere beseitigen. Einige Kommunen, etwa Offenbach, schreiben sogar vor, dass Hundehalter dafür immer Plastiktüten bei sich haben müssen.

Bußgeld. Die Geld­strafen betragen oft 35 bis 100 Euro, im Wieder­holungs­fall auch das Doppelte. Der Halter kann sich sogar strafbar machen wegen umwelt­gefähr­dender Abfall­beseitigung. Denn Hundekot kann eine Infektions­gefahr darstellen, vor allem auf Liegewiesen und Spielplätzen (Ober­landes­gericht Düssel­dorf, Az. 5 Ss 300/90). Meist sind die Ordnungs­ämter zuständig. Allerdings sind sie teils schwer erreich­bar. Wer die 110 anruft, muss damit rechnen, dass der Polizei­beamte ungehalten reagiert. Die Notrufnummer ist für den Fall reser­viert, dass jemand dringend Hilfe braucht.

Ohne Versicherung geht es nicht

Tierhalterhaft­pflicht­versicherung. Läuft ein Hund vor ein Auto und verursacht einen Verkehrs­unfall, können Kosten von mehreren Hundert­tausend Euro auf den Hundehalter zukommen. Auch ein Hundebiss kann schwerste Verletzungen auslösen, im Extremfall sogar tödlich sein. Dann kommen finanzielle Forderungen in fünf- oder sechs­stel­liger Höhe auf den Halter zu. Wegen dieses unüber­sehbaren Risikos, ist eine Hundehaftpflichtversicherung absolut notwendig. Anders als bei Kleintieren wie Hamster oder Katzen, die über die private Haftpflichtversicherung geschützt sind, greift diese Police für Schäden durch Hunde nicht. Hundehalter brauchen daher eine separate Tierhalterhaft­pflicht­versicherung.

  • Deck­schäden – falls Ihr liebes­toller Vier­beiner eine Rassehündin schwängert.
    Mietsach­schäden – versichert Schäden in Miet­wohnungen und auch in gemieteten Ferien­immobilien.
  • Welpen­schutz – sichert Jung­tiere in den ersten zwölf Monaten auto­matisch mit ab.
  • Auslands­schutz welt­weit.

Oft gilt Versicherungs­pflicht. In einigen Bundes­ländern ist eine solche Versicherung gesetzliche Pflicht. Das gilt zum Beispiel in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Nieder­sachsen,Thüringen. In Nord­rhein-West­falen müssen Halter Hunde versichern, die mindestens 40 Zenti­meter groß sind oder mindestens 20 Kilo wiegen. In einigen Bundes­ländern greift die Versicherungs­pflicht, wenn der Hund auffällig ist oder in einer Rasseliste steht, die für das Land gilt.

Hund anmelden und Hunde­steuer

In Deutsch­land sind Hundehalter verpflichtet, Ihr Tier für die Hunde­steuer anzu­melden. Je nach Bundes­land und Tierrasse gelten unterschiedliche Steuersätze – und je nach Wohn­ort sind unterschiedliche Ämter für die Anmeldung zuständig. Meist ist das Finanz- oder Bürger­amt die richtige Anlauf­stelle. Wie das im einzelnen geht, zeigt unser Special Gewusst wie: Den Hund bei der Steuer anmelden.

Große Unterschiede bei Hunde­steuersätzen

Die Hunde­steuer ist Sache der Kommunen. Zuständig sind die rund 11 000 Städte und Gemeinden. Die Steuer soll nicht nur Geld in die Kassen spülen, sondern auch die Zahl der Tiere begrenzen. „Hunde sollen aus den Stadt­gebieten gedrängt werden. Deshalb kostet der Zweit- oder Dritt­hund vieler­orts mehr. Kampf­hunde gelten als gefähr­licher, deshalb will man sie möglichst gar nicht im Stadt­gebiet. Sie kosten daher in einigen Orten bis zu 1 000 Euro pro Jahr“, sagt Katharina te Heesen vom Bund der Steuerzahler Nord­rhein-West­falen. Weitere Fragen rund ums Thema beant­wortet unser Special Hundesteuer.

Umzug: Plötzlich wird Bello zum gefähr­lichen Kampf­hund

Welche Hunde­rassen wo als gefähr­lich gelten, ist je nach Bundes­land unterschiedlich. Nieder­sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen haben keine Rasseliste, während zum Beispiel in Bayern für 19 Hunde­rassen Restriktionen bis hin zum Haltungs­verbot gelten. Wer von einem Bundes­land ins nächste zieht, kann großen Ärger bekommen. Ein Rott­weiler beispiels­weise darf in Rhein­land-Pfalz ohne Leine herum­laufen. Aber ziehen die Halter nach Nord­rhein-West­falen, brauchen sie eine behördliche Erlaubnis, um ihn über­haupt halten zu dürfen. Mehr zum Thema in unserem Special Umzug mit Hund.

Hunde in Wohnung und Büro

Ein generelles Verbot im Miet­vertrag ist unwirk­sam. Aber der Vermieter darf verlangen, dass Sie seine Zustimmung einholen. Pauschal verweigern darf er sie nicht. Er muss jeden Einzel­fall prüfen: Rasse, Größe und Verhalten des Vier­beiners. Gibt es andere Hunde im Haus, fühlen Nach­barn sich gestört? Wenn keine keine konkreten Gründe dagegen sprechen, muss der Vermieter das Halten eines Hundes in der Miet­wohnung erlauben. Allgemeine Bedenken reichen nicht. Das gilt zumindest, wenn die Wohnung groß genug ist und der Hund keiner gefähr­lichen Rasse angehört. Das hat das Amts­gericht München entschieden (Az. 411 C 976/18). Stellt sich später heraus, dass der Hund Nach­barn belästigt, zum Beispiel durch ständiges Bellen, kann der Vermieter die Erlaubnis wieder entziehen (Amts­gericht Bremen, Az. 7 C 240/05).

Anhalts­punkte für eine unzu­mutbare Belästigung

In dem vorm Münchener Amts­gericht verhandelten Fall wollten sich Mieter mit Kindern einen Hund anschaffen und baten den Vermieter um Einwilligung. Infrage kamen die Rassen Magyar Vizsla, Deutsch-Draht­haar oder Deutsch-Kurz­haar, Weimaraner oder ein Misch­ling dieser Rassen mit einer Widerrist­höhe von etwa 52 bis 64 Zenti­metern. Die Mieter gaben an, lang­jährige Erfahrung als Hundehalter zu haben. Der Vermieter lehnte ab, die Mieter klagten. Das Gericht urteilte: Der Vermieter durfte seine Zustimmung nicht einfach verweigern. Eine Ablehnung müsse sich auf konkrete Anhalts­punkte für eine unzu­mutbare Belästigung stützen.

Anzahl der Hunde pro Wohnung

Wie viele Hunde Mieter sich anschaffen dürfen, kommt auf den Einzel­fall an, vor allem auf die Rasse. In München hielten Mieter fünf kleine „Taschenhunde“ in einer 2,5-Zimmer-Wohnung mit 98 Quadrat­metern. Maximal einer sei zulässig urteilte das Amts­gericht München (Az. 424 C 28654/13). In Hamburg hingegen erlaubte das Amts­gericht Reinbek einer Mieterin einen zweiten Labrador-Retriever in ihrer 50-Quadrat­meter-Wohnung. Der Vermieter hatte den ersten Hund genehmigt, wollte den zweiten aber nicht (Az. 11 C 15/14). Auch in Berlin ließ ein Vermieter keinen zweiten Hund zu, obwohl der erste bereits alt und krank war und sein baldiger Tod zu erwarten war. Das Land­gericht Berlin gab ihm Recht (Az. 66 S 310/19). Geklagt hatte eine Frau, die einen weiteren, 60 Zenti­meter großen Hund in ihre rund 50 Quadrat­meter große Wohnung im Berliner Amts­gerichts­bezirk Tempelhof-Kreuz­berg aufnehmen wollte. Das sei eine Belastung von Wohnung und Haus, die der Vermieter nicht hinnehmen müsse, begründete das Gericht.

In den meisten Fällen sind zwei Hunde gerade noch möglich, mehr aber kaum. Und in einer Eigentums­wohnungs­anlage kann die Gemeinschaft für jede Wohnung maximal ein Tier fest­legen (Ober­landes­gericht Celle, Az. 4 W 15/03).

Wenn Bello zuviel bellt

Versuchen Sie, den Hund möglichst selten allein zu lassen. Schließen Sie die Fenster. Sonst kann das Ordnungs­amt eingreifen. In der Regel verlangen die Gerichte aber, dass die Nach­barn ein Lärm­protokoll vorlegen, in dem Datum und Uhrzeiten stehen, wann das Gebell störend war. In Unna schrieben Nach­barn wochen­lang Termine und Uhrzeiten auf. Das reichte dem Richter als Beweis. Sein Urteil: Der Hund durfte von 22 bis 6 Uhr und an Sonn­tagen nicht mehr ins Freie (Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen, Az. 8 K 3784/13).

Hund im Büro

Die meisten Hundehalter stehen mitten im Berufs­leben. Doch nicht jeder Chef und nicht jeder Kollege sieht die Vier­beiner gern unterm Schreibtisch. Dabei zeigen Studien, dass Hunde die Kreativität der Mitarbeiter fördern, für gute Stimmung im Büro sorgen können und sogar dazu beitragen, Stress abzu­bauen. Was von Gesetzes wegen erlaubt ist und wie Hundehalter Konflikte im Büro vermeiden, erklären die Rechts­experten der Stiftung Warentest im Special Hunde am Arbeitsplatz.

Hundekauf: Darauf sollten Sie achten

So ein Hund kostet schnell mehrere Hundert Euro – wenn es ein Rassehund ist, sind auch mal vierstel­lige Beträge fällig. Da sollten Tierfreunde genau über­legen, ob das Tier wirk­lich gut zu ihnen passt – und vor allem: Wo man am besten kauft. Im Internet wimmelt es von Angeboten, teils zu erstaunlich nied­rigen Preisen. Doch häufig steckt Betrug dahinter. Vor allem aus Osteuropa kommen oft Welpen, die unter sehr schlechten Bedingungen gehalten wurden. Sie leiden nicht selten unter schweren Virus­erkrankungen wie Staupe oder Parvovirose und müssen über kurz oder lang einge­schläfert werden. Unser Special Hundekauf zeigt, worauf Käufer achten sollten und welche Gewähr­leistung Verkäufer geben müssen.

Zuge­laufener Hund: Mitbringsel aus dem Urlaub

Manche Tierlieb­haber finden in den Ferien einen vier­beinigen Freund, der ihnen beim Sight­see­ing nach­läuft und nachts vorm Ferien­haus liegenbleibt, bis zum nächsten Morgen. Vor der Heimreise Abschied zu nehmen, bricht manchem Urlauber schier das Herz. Den neuen Begleiter einfach mitzunehmen, geht in der Regel aber nicht. Selbst für Reisen inner­halb der Europäischen Union müssen Tiere gechippt und geimpft sein und einen Ausweis haben. Aber es gibt Helfer, diese Hürden zu über­winden, zum Beispiel Tier­schutz­ver­eine vor Ort. Unser Special Tiere aus dem Ausland erklärt, wie es klappen kann.

Mit dem Hund unterwegs

„Der Hund kommt mit.“ Das ist für viele Tierfreunde eine Selbst­verständlich­keit. Inner­halb Deutsch­lands ist das kein Problem. Fragen Sie aber recht­zeitig, ob in der Ferien­unterkunft Hunde erlaubt sind. Bei Reisen in der Europäischen Union muss das Tier per Tätowierung oder Mikrochip gekenn­zeichnet sein. Außerdem ist ein EU-Heimtier­ausweis nötig. Den kann ein Tier­arzt ausstellen. Worauf sonst noch zu achten ist, zeigt unser Special Reisen mit Haustieren.

Urlaubs­betreuung in Tierpensionen

Betreuung für den Hund? Wer im Internet danach sucht, findet unzäh­lige Tierpensionen. Die Preise reichen von ein paar Euro bis rund 100 Euro pro Tag. Doch worauf muss der Halter achten? Bestehen Gesund­heits­risiken für den Hund? Welche Alternativen gibt es zur Tierpension, zum Beispiel private Tiersitter oder Urlaubs­paten? Antworten auf die wichtigsten Fragen gibt unser Special Tierbetreuung.

Mit Hund in Bus und Bahn

Reisen ist für Hunde Stress. Die neue Umge­bung, unbe­kannte Gerüche, fremde Menschen, der enge Raum: Das macht ihnen Angst. Es ist daher sinn­voll, das Reisen zu üben, zum Beispiel indem man zunächst nur kurze Stre­cken fährt.

Maulkorb. In manchen Stadt­bussen ist ein Maulkorb vorgeschrieben. Für gefähr­liche Hunde trifft das fast über­all zu. Viele Verkehrs­betriebe listen die Rassen auf, für die ein Maulkorb nötig ist.

Fahr­karte. Wie viel ein Ticket für den Hund kostet, ist je nach Stadt unterschiedlich und steht oft auch nicht am Fahr­karten­automaten. Wer am Ziel­ort nicht erleben will, dass der Busfahrer die Tür verschlossen lässt, sollte sich vor der Abreise auf den Internet­seiten der Verkehrs­betriebe informieren. Meist unterscheiden sie zwischen größeren und kleinen Tieren. Zu den größeren zählen Vier­beiner, die eine Katze über­ragen.

Trans­port. Kleinere Hunde gehören in ein geschlossenes Behältnis. Das muss nicht unbe­dingt eine spezielle Tierbox sein. Die Bahn zum Beispiel nennt keine konkreten Vorschriften, außer dass die Box unter den Sitz oder auf die Ablage darüber passen muss. Mehr Informationen finden Sie in unserem Special Hunde in Bus und Bahn.

Hund und Scheidung

Wenn zwei sich trennen, gibt es oft Streit um den Hund. Welcher Ex-Ehepartner den Hund bekommt, ist oft Gegen­stand gericht­licher Auseinander­setzungen. Im Scheidungs­verfahren werden Haustiere als Hausrat bewertet, und der soll nach dem Willen des Gesetz­gebers geteilt werden. Ist ein Hund Eigentum eines der beiden Ehepartner, zum Beispiel weil er bereits vor der Hoch­zeit gekauft wurde, bleibt er beim Eigentümer, der andere Ehepartner hat keinen Anspruch auf ihn.

So entscheiden Gerichte

Wurde das Tier während der Ehe ange­schafft und gehört beiden Part­nern, die sich nun nicht einigen können, prüft das Gericht den Einzel­fall. Das Ober­landes­gericht Stutt­gart ließ den umstrittenen Hund im Gerichts­saal frei. Er lief zur Frau und blieb auf deren Schoß ruhig sitzen. Damit war klar: Sie bekam das Tier (Az. 18 UF 62/14). Vorm Ober­landes­gericht Nürn­berg hatte eine Ehefrau ein sechs­köpfiges Hunderudel, das vorher mit dem Paar gelebt hatte, zu sich geholt. Zwei der Tiere starben kurz darauf. Der Ehemann verlangte, dass ihm zwei der vier noch lebenden Hunde zugesprochen werden. Die Richter lehnten ab. Das Rudel, das durch den Tod der beiden Artgenossen und die Trennung der Tierhalter viel durch­gemacht habe, sollte nicht weiter auseinander­gerissen werden (Az. 10 UF 1249/16). Ausführ­liche Tipps und Informationen zum Thema liefert unser Special Scheidung: Wer bekommt den Hund?.

Dieses Special wird regel­mäßig aktualisiert. Jüngstes Update: 3. Mai 2021.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 03.06.2021 um 10:21 Uhr
    Unerzogener Hund freilaufend im Treppenhaus

    @andreaDark: Wie man diesen Hund resozialisieren kann, wissen wir nicht. Wenn der Hund aber im Treppenhaus durch Verschulden der Halterin die Mitbewohner ängstigt, ist das vor allem ein Fall für den Vermieter. Beschweren Sie sich bei ihm und fordern Sie Abhilfe, tun Sie sich dabei möglichst mit anderen Mietern zusammen. Der Vermieter muss sich dann mit dieser Mieterin auseinandersetzen, z.B. sie mit Verweis auf die Hausordnung abmahnen. Das kann bis zu einer Kündigung des Mietvertrags gehen. Läuft der Hund in der Öffentlichkeit ohne Maulkorb und/ oder Leine, obwohl eigentlich die Pflicht dazu besteht (in Bayern darf das jede Gemeinde selbst regeln, es gibt kein landesweites Recht) , ist das Ordnungsamt oder im Fall der aktiven Bedrohung auch die Polizei zuständig. (PH)

  • AndreaDark am 02.06.2021 um 12:09 Uhr
    Unerzogener Hund freilaufend im Treppenhaus

    Hallo
    Wie sieht es aus wenn jemand einen hochgradig aggressiven American Pitbull führt der den Halter körperlich nicht im Griff bekommt?
    Wir sind in Bayern und haben widerholt Anzeige erstatte und diese haben zwar einen Maulkorbzwang auferlegt aber die Halter interessiert das nicht.
    Die Halterin hat 2 Wohnsitze und ist nur im Winter da.
    Rückt der Frau das OA auf die Pelle ist die im Handumdrehen am anderen Wohnsitz und nichts passiert.
    Was kann gemacht werden damit der Hund resozialsiert wird oder die Behörden diesen Problem habhaft werden.
    Grüße Andrea

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 29.04.2021 um 12:45 Uhr
    Leinenpflicht

    @anschacht: Auf welche Angabe beziehen Sie sich genau? Wir haben in dem Artikel lediglich angegeben, dass einige Bundesländer Leinenzwang haben, darunter z.B. Berlin. Von Ba-Wü ist dort keine Rede.
    (dda)

  • anschacht am 27.04.2021 um 21:40 Uhr
    Leinenpflicht

    Auch nach gründlicher Recherche konnte ich im Landeswaldgesetz für Baden Württemberg keinen Hinweis auf einen Leinenzwang für Hunde finden. (Wie Sie es oben in Ihrem Artikel angeben.)
    Können Sie bitte Ihre genaue Quelle angeben?
    Danke

  • Ning58 am 03.03.2020 um 13:44 Uhr
    Kotbeutel

    In letzter Zeit kommen die Kotbeutel immer mehr ins Kreuzfeuer.
    Plastik ist ja auch ein großes Problem in unserer Gesellschaft.
    Auch die Biobeutel, die angeboten werden, sollen nicht abbaubar sein.
    Es wäre gut zu wissen welche Art von Beutel nun umweltneutral
    sind. Das wäre doch eine gute Sache!