
Chinchillas. Die Nager stammen aus Südamerika. © Getty Images
Nach einer Narkose sterben zwei Chinchillas. Die Halterin glaubt an Behandlungsfehler. Sie will die Tierärzte nicht bezahlen. Zu Recht?
Der Fall
Das Amtsgericht Hannover musste sich mit dem Tod zweier Chinchillas beschäftigen. Sie waren nach einer Behandlung durch Ärzte der Tierärztlichen Hochschule Hannover verstorben. Weil die Besitzerin von einem Behandlungsfehler ausging, der zum unerwarteten Ableben der Nager führte, wollte sie die ausstehende Tierarztrechnung nicht zahlen. Das Amtsgericht musste klären, ob die Tierärzte die Chinchillas falsch behandelt hatten oder nicht.
Beweislast beim Tierhalter
Kommt ein Haustier im Rahmen einer tierärztlichen Behandlung zu Schaden, muss der Tierhalter einen Behandlungsfehler beweisen, wenn er ihn annimmt. Etwas anderes gilt nur bei sehr schweren Fehlern. Dann tritt eine Beweislastumkehr ein. Um einen schweren Behandlungsfehler handelt es sich, wenn gegen gängige Behandlungsregeln und elementare Erkenntnisse der Medizin verstoßen wird. Er ist aus objektiv ärztlicher Sicht nicht verständlich und darf einem Arzt einfach nicht passieren.
Anspruch auf Schadenersatz
In allen anderen Fällen muss der Tierhalter beweisen, dass der Arzt das Tier nicht fachgerecht und ordnungsgemäß behandelt hat. Etwa dann, wenn die Behandlung nicht nach den Regeln der tierärztlichen Kunst erfolgte. Außerdem, wenn sie nicht medizinisch angezeigt war, vermeidbare Komplikationen aufgetreten sind, die bei ordnungsgemäßer Behandlung nicht entstanden wären, oder einfach eine falsche Diagnose gestellt wurde. Gelingt dem Tierhalter dieser Nachweis, haftet der verantwortliche Tierarzt. Das bedeutet: Jeder Tierhalter hat Anspruch darauf, bei tierärztlichen Fehlern die Fortführung der Behandlung oder Entschädigung in Geld vom Verantwortlichen zu fordern.
Das Urteil
Der Halterin der zwei verstorbenen Chinchillas gelang es im Prozess nicht, einen Behandlungsfehler der beklagten Tierärzte nachzuweisen. Sie muss die offene Tierarztrechnung deshalb bezahlen (Amtsgericht Hannover, Az. 565 C 848/18).
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