Testament und Nach­lass

Erben­gemeinschaft: Streit unter Erben vermeiden

Datum:
  • Text: Sophie Mecchia, Eugénie Zobel-Varga
  • Faktencheck: Sabine Vogt

Mehrere Erben bilden auto­matisch eine Erben­gemeinschaft. Deren Grund­prinzip lautet: Allen gehört alles. Das birgt Konflikt­potenzial.

Bis auf wenige Ausnahmen ist es Sinn und Zweck jeder Erben­gemeinschaft, sich auseinander­zusetzen. Das heißt, dass sich die Erben darüber einigen, wie das Erbe verteilt werden soll. Im Ideal­fall gelingt das einvernehmlich, dann löst sich die Erben­gemeinschaft schnell wieder auf. In anderen Fällen ist der Weg zu einer Einigung schwierig. Wer gar nicht erst Mitglied einer Erben­gemeinschaft werden will, muss sein Erbe ausschlagen.

Nach­lass gehört den Erben gemein­sam

Der Nach­lass geht auf alle Miterben über. Dazu ein Beispiel: Hubert Meier setzt seine beiden Kinder Frank und Andrea testamentarisch als Erben ein. Er hinterlässt ihnen ein Auto und ein wert­volles Gemälde. Beides gehört seinen Kindern gemeinschaftlich. Folg­lich erbt nicht Frank das Auto und Andrea das Gemälde oder umge­kehrt, sondern beide beides.

Jeder Miterbe kann nur über seinen Gesamt­anteil an der Erben­gemeinschaft verfügen, nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Nach­lass­gegen­ständen. Möchte etwa Frank das Auto des Vaters verkaufen, kann er das nur, wenn Andrea damit einverstanden ist.

Tipp: Alle wichtigen Fragen zu Nach­lass, Steuer und Erben behandelt unser Ratgeber Vererben und Erben. Das Buch wendet sich sowohl an Erben als auch an jene, die etwas vererben wollen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 19.08.2025 um 16:57 Uhr
    Einzelkonto / Ehepaaren / Nachlass

    @Bigpete: Bei Ehepaaren gehört das Guthaben eines Giro- oder Sparkontos, das nur auf den Namen eines Ehegatten läuft (Einzelkonto), allein diesem Ehepartner. Im Todesfall geht das Guthaben nicht automatisch an den überlebenden Ehegatten über, sondern fällt in den Nachlass des verstorbenen Kontoinhabers und wird gemäß den geltenden Erbregelungen verteilt. Lag der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor, kann die Witwe von ihrem Recht auf Erhöhung der Erbquote Gebrauch machen.
    Die Bank führt das Konto als Nachlasskonto. Die Erben (z. B. der Ehepartner und ggf. Kinder) müssen gemeinsam über das Guthaben verfügen und die Auflösung veranlassen. Denn Ehegatten sind nicht automatisch berechtigt, auf das Einzelkonto des Partners zuzugreifen, es sei denn, eine Bankvollmacht, die über den Tod hinaus gilt, liegt vor.
    www.test.de/erben
    www.test.de/Zinsen-Tipps-fuer-gemeinsames-Sparen-6195514-0
    www.test.de/Konto-aufloesen-nach-Todesfall-6216750-0/

  • Bigpete am 16.08.2025 um 12:47 Uhr
    Wie groß ist mein Erbe?

    Ich bin seit fast 50 Jahren verheiratet und habe keine Gütertrennung o.ä. vereinbart. Die Konten und das Depot laufen aber auf meinen Namen. Vererbe ich im Todesfall das gesamte Volumen oder nur die Hälfte aufgrund der wohl automatisch geltenden Zugewinngemeinschaft?

  • dergo am 23.02.2025 um 18:40 Uhr
    Erbe und Pflegeheim?

    Oh wow, bei einem kinderlosen Ehepaar haben die Eltern also Anspruch auf ein Viertel des Erbes. Selbst mit einem Berliner Testament steht ihnen, falls sie darauf bestehen, immerhin der Pflichtteil von einem Achtel zu. Befinden sich die Eltern in einem Pflegeheim und das Amt übernimmt die Kosten, ist es wohl sehr wahrscheinlich, dass es den Erbanteil im Namen der Eltern einfordern wird?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 20.02.2025 um 12:08 Uhr
    gemeinsames Testament

    @raudi-audi: Einer von beiden schreibt das Testament (für beide). Danach unterschreiben beide Ehepartner mit Ort und Datum. Derjenige, der das Testament nicht geschrieben hat, kann zum Beispiel noch unter das Testament und die Unterschrift des anderen schreiben: „Das ist auch mein letzter Wille.“ Und unterschreibt dann darunter.

  • raudi-audi am 19.02.2025 um 15:38 Uhr
    Handschriftliches Testament bei Ehepartnern

    Hallo, mir wird nicht ganz klar, wer, bei einem gemeinsamen Testament (verheirateten Ehepaar mit 2 Kindern), das Testament
    handschriftlich schreiben soll. Die Frau, der Mann, oder beide jeweils eins mit gleichem Text und beider Unterschriften.