Steuersünden Beichten hilft

Es gibt Leute, die dem Finanzamt Geld verschweigen oder gar keine Steuererklärung abgeben. Ist die Abrechnung für sie Pflicht, riskieren sie eine Geldbuße oder eine Strafe.

Eine 25-Jährige hat Probleme mit ihrer Steuererklärung. Nennen wir sie Silvia Graf. Sie ist vergangenes Jahr im Januar umgezogen und hat durch die längere Entfernung zur Arbeit im Jahr 2002 zum ersten Mal Werbungskosten, die höher als der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1 044 Euro sind. Wenn sie jetzt eine Steuererklärung abgibt, kann sie 500 Euro Steuern zurückholen.

Doch Silvia Graf traut sich nicht so recht. Sie hat sich in den vier Jahren, die sie jetzt berufstätig ist, immer vor der Abrechnung gedrückt. Jetzt weiß die Angestellte nicht, was ihr blüht, wenn das Finanzamt dahinter kommt.

Ihr passiert gar nichts. Silvia Graf hat in den vier Jahren keine Nebeneinkünfte gehabt, kein Arbeitslosen-, Kranken- oder Mutterschaftsgeld bezogen und auch sonst keinen Grund gehabt, der sie zur Steuererklärung verpflichtet hätte. Da die Abgabe für sie freiwillig war, kann sie jetzt getrost ihr Geld vom Finanzamt zurückholen.

Milde für reuige Sünder

Nicht ganz so einfach ist der Fall von Ida Meier, einer Rentnerin. Sie hat seit Beginn ihrer Rente im Jahr 1996 nicht mit dem Finanzamt abgerechnet. Dabei hat sie im Jahr 2001 Mieteinnahmen von 13 000 Mark erhalten.

Davon konnte die Witwe 1 100 Mark Werbungskosten abziehen, sodass sie auf Nebeneinkünfte von 11 900 Mark kam. Nach Abzug des Altersentlastungsbetrags von 3 720 Mark waren immer noch 8 180 Mark übrig.

Auch die Rente der Witwe hätte in die Steuererklärung gehört. Von den 36 000 Mark waren 9 720 Mark (27 Prozent Ertragsanteil) steuerpflichtig, weil ihre Rente mit 65 begann. Nach Abzug der Pauschale für Werbungskosten von 200 Mark hatte die Rentnerin 9 520 Mark Renteneinkünfte.

Ida Meiers Gesamtbetrag der Einkünfte betrug im Jahr 2001 also 17 700 ( 8 180 + 9 520) Mark. Da das mehr als 14 201 Mark waren, hätte sie eine Steuererklärung abgeben müssen.

Doch das hat die Witwe nicht getan. Dabei hätte sie nach Abzug des Sonderausgabenpauschbetrags von 108 Mark und ihrer Versicherungsbeiträge von 3 000 Mark für das Jahr 2001 nur 14 592 Mark versteuern müssen und dem Finanzamt nur 114 Euro Einkommensteuer geschuldet.

Zum Glück kann die Rentnerin ihre Weste noch rein waschen. Sie muss nur nachträglich für 2001 eine Steuererklärung abgeben. Damit zeigt sie sich selbst an und kommt ohne Strafe davon (siehe „Das blüht Steuersündern“).

Das kann jeder, der nicht korrekt abgerechnet hat – egal, wie viel Steuern er dem Finanzamt schuldet. Hauptsache, es ist ihm noch nicht auf der Spur.

Erlösung für Schummler

Auch ein Mann, der mehr auf dem Kerbholz hat, kann sein Gewissen erleichtern. Zum Beispiel der 40-jährige Peter Sturm. Er arbeitet nach längerer Arbeitslosigkeit seit vergangenem Oktober wieder und kann jetzt mit der Steuererklärung für 2002 viel Steuern zurückholen. Doch er fürchtet, dass ihn dann alte Steuersünden einholen.

Peter Sturm hatte lange einen lukrativen Nebenjob, der ihm 20 000 Mark gebracht hat. Diesen Verdienst hat er in früheren Steuererklärungen zu niedrig angegeben oder ganz verschwiegen und so 6 000 Mark Steuern „gespart“. Kommt das Finanzamt dahinter, kann es eine Geldbuße verhängen oderein Steuerstrafverfahren einleiten.

Das verhindert Sturm, indem er den verheimlichten Nebenverdienst nachträglich angibt. Der 40-Jährige kann einen einfachen Brief schreiben. Er sollte darin die fehlenden oder falschen Angaben ergänzen, die jeweiligen Jahreszahlen dazuschreiben und um eine neue Steuerveranlagung bitten. Damit ist er aus dem Schneider.

Regeln für die Beichte

Geben Leute wie Peter Sturm und Ida Meier beim Finanzamt nachträglich die Fakten an, ist der Fall meist ohne Geldbuße oder Strafe erledigt.  Sie müssen nur ihre Schulden bezahlen – und Nachzahlungszinsen, wenn seit dem Ende des fraglichen Steuerjahres mehr als 15 Monate vergangen sind.

Für Ida Meiers Schulden aus 2001 sind seit dem 1. April 2003 Nachzahlungszinsen fällig. Sie betragen pro Monat 0,5 Prozent der zu zahlenden Steuern und werden bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids berechnet.

Reuige dürfen bei ihrer Beichte aber kein Eigentor schießen. Sie sollten Besserungsschwüre und Rechtfertigungen vermeiden. Auch das Wort „Selbstanzeige“ sollte nicht auftauchen.

Sonst liefern Steuersünder den Beamten womöglich Beweise, dass sie ihre Taten vorsätzlich begangen haben. Können diese ihnen Vorsatz nachweisen, verzichten sie zwar immer noch auf Strafen und Geldbußen. Sie dürfen aber Hinterziehungszinsen von ebenfalls 0,5 Prozent der noch zu zahlenden Steuern pro Monat verlangen.

Wer Einnahmen verschwiegen hat, muss von dem Tag an Hinterziehungszinsen zahlen, an dem das Finanzamt den Bescheid mit der zu niedrigen Steuerschuld bekannt gegeben hat. Bei Peter Sturm war das am 10. Mai 1998.

Ida Meier, die keine Steuererklärung abgegeben hat, muss erstmals, einen Tag nachdem das Finanzamt die Veranlagung für das fragliche Jahr beendet hat, Hinterziehungszinsen zahlen. Bei ihr ging es um das Jahr 2001, das bei ihrem Finanzamt am 31. Mai 2003 erledigt war. Ihr drohen erst ab 1. Juni 2003 Hinterziehungszinsen.

Das Finanzamt verlangt sie, bis die fehlenden Steuern und die Nachzahlungszinsen beglichen sind. Nur den Zeitraum, in dem auch Nachzahlungszinsen fällig sind, klammert es aus.

Bevor Reuige ihre Sünden beichten, sollten sie allerdings klären, ob sie nicht bereits verjährt sind. Nach fünf Jahren haben sie strafrechtlich nichts mehr zu befürchten.

Die Frist beginnt an dem Tag, an dem zum ersten Mal Hinterziehungszinsen fällig wären. Bei Ida Meier fängt sie also am 1. Juni 2003 an und endet am 31. Mai 2008. Für Peter Sturm lief sie dagegen vom 10. Mai 1998 bis zum 10. Mai 2003. Seine Sünden sind schon verjährt. So manchen Schummler erlöst also die Zeit.

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