Steuererklärung 2019 Diese Posten bringen Ihnen viel Geld zurück

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Steuererklärung 2019 - Diese Posten bringen Ihnen viel Geld zurück

Die Steuererklärung 2019 bringt vier neue Formulare. © Stiftung Warentest / Ralph Kaiser

Es ist Zeit, sich Geld vom Finanz­amt zurück­zuholen. Am meisten bekommt, wer jetzt alle Ausgaben geschickt abrechnet. Die Steuer­experten der Stiftung Warentest sagen, wie Sie Hand­werk­erkosten, Arbeits­mittel & Co steuerlich geltend machen können.

Steuererklärung 2019: Neue Formulare, für viele einfacher

Die Bälle sind in der Luft. Jetzt müssen sie nur noch aufgefangen werden. Denn alle Rechnungen etwa für Hand­werker und Hilfen im Haushalt, Fort­bildungen, Zahn­ersatz, Jobkosten oder Kinder­betreuung sind bereits bezahlt. Für die eine oder andere größere Ausgabe winkt nun ein Steuerbonus vom Finanz­amt. Den gilt es über die Steuererklärung für 2019 einzulösen.

Also Belege sichten, Ausgaben zusammen­rechnen, Formulare ausfüllen und Geld abholen. Für Arbeitnehmer gibt es im Schnitt rund 1 000 Euro zurück. Die Steuer­experten der Stiftung Warentest zeigen auf den folgenden Seiten die größten Spar­posten und erklären, welche Neuerungen für die Abrechnung 2019 wichtig sind.

Unser Rat

Alles abrechnen.
Holen Sie sich zu viel gezahlte Steuern zurück – etwa wenn Sie 2019 für Ihren Job mehr als 1 000 Euro ausgegeben haben (lohnt erst ab dieser Höhe!) oder Hand­werker beschäftigt haben. Wie das im Detail geht, lesen Sie im Finanztest Spezial „Steuern“. Das Heft hilft bei Steuer­themen von A bis Z und ist für 9,80 Euro im Handel und im Online-Shop erhältlich.
Formulare herunter­laden.
Alle aktuellen Vordrucke für Ihre Steuererklärung 2019 gibt es online kostenlos (formulare-bfinv.de).
Profis fragen.
Ist Ihr Steuerfall komplizierter, etwa weil Sie eine Immobilie vermieten oder Kapital­erträge haben? Lassen Sie sich von einem Steuerberater (bstbk.de, dstv.de) oder Lohn­steuer­hilfe­ver­ein (bvl-verband.de) beraten.

Vier neue Formulare

Bei den Vordrucken für die Steuererklärung 2019 hat sich einiges geändert. Der bisher vierseitige Mantelbogen ist auf zwei Seiten geschrumpft, daneben gibt es gleich vier neue Anlagen:

  • Anlage Außergewöhnliche Belastungen
  • Anlage Sonder­ausgaben
  • Anlage Haus­halts­nahe Aufwendungen
  • Anlage Sons­tiges

Die ersten drei schaffen mehr Platz. So war bislang etwa für das Eintragen von Krank­heits- und Pflege­kosten und anderen außergewöhnlichen Belastungen viel zu wenig Raum in den Formularen.

Die Anlage Sons­tiges fängt viele verschiedene Posten auf. Hier sollen Steuerzahler jetzt zum Beispiel Angaben zur Steuerermäßigung bei der Erbschaft­steuer, zur Steuer­begüns­tigung für schutz­würdige Kulturgüter, zum Spenden­vortrag und zum Verlustab­zug eintragen. Auch der Antrag auf Aufteilung der Abzüge im Falle der Einzel­ver­anlagung kommt jetzt hierhin, obwohl die Wahl der Veranlagung bereits im Haupt­vordruck geschieht.

Die „Vereinfachte Steuererklärung“ – eine Kurz­version der Abrechnung – ist ersatz­los weggefallen.

E wie einfach?

Die gute Nach­richt: Die Steuererklärung 2019 geht schneller als bisher – nicht nur online, sondern sogar auf Papier. Die Digitalisierung hat Auswirkungen auf die Formulare. Einige Zeilen und Felder sind jetzt grün hinterlegt und mit einem kleinen „e“ markiert.

Alle Daten, die Steuerzahler dort bislang eintragen mussten, trägt jetzt das Finanz­amt ein. Arbeit­geber, Krankenkasse oder Renten­versicherung müssen ihm diese Daten bis Ende Februar elektronisch über­mittelt haben. Die über­mittelten Daten gelten als Angaben des Steuerzah­lers. Daher sollten alle ihren Steuer­bescheid später genau prüfen.

Für viele einfacher

Die grün hinterlegten Felder sind in den Anlagen N, R und Vorsorgeaufwand zu finden. Sie haben daher vor allem für Arbeitnehmer und Rentner Bedeutung. Arbeitnehmer müssen zum Beispiel nicht mehr die Werte aus ihrer Lohn­steuer­bescheinigung über­tragen. Sie lassen die Felder etwa für den Brutto­lohn oder die gezahlte Lohn­steuer einfach frei. Gleiches gilt für Beiträge zu den Sozial­versicherungen in der Anlage Vorsorgeaufwand. Rentner müssen in der Anlage R nicht mehr ihren Renten­betrag oder den Beginn ihrer Rente angeben.

Diese Daten sind da

Neben Lohn­steuer­daten und Renten werden Beiträge für Riester- oder Rürup-Renten, vermögens­wirk­same Leistungen oder Arbeits­losengeld als E-Daten an das Finanz­amt über­mittelt. Steuerzahler sollten die markierten Felder freilassen und sie nur ausfüllen, wenn sie sicher sind, dass die über­mittelten Daten falsch oder unvoll­ständig sind. Tragen sie in diese Felder nämlich etwas ein, wird beim Finanz­amt auto­matisch eine persönliche Kontrolle durch einen Sach­bearbeiter ausgelöst. Dieser wird dann vermutlich Belege anfordern, die zeigen, warum die über­mittelten Daten falsch oder unvoll­ständig sind.

Unterscheiden sich die einge­tragenen Werte gar nicht von den über­mittelten, verzögert sich die Bearbeitung unnötig.

Keine Belege mitschi­cken

Belege müssen der Abrechnung nicht mehr beiliegen – auch keine Spendenquittungen und Steuer­bescheinigungen der Bank. Anleger müssen nur Verlust­bescheinigungen immer vorlegen. Beim Behindertenpausch­betrag ist der Nach­weis zumindest einfacher als bisher. Nur wenn der Pausch­betrag erst­malig beantragt wird oder sich etwas ändert, müssen Steuerzahler Nach­weise einreichen.

Tipp: Heben Sie alle Belege nach Erhalt des Steuer­bescheids noch ein Jahr lang auf. Die Beamten fordern sie bei Bedarf an. Sie können Belege auch elektronisch über­mitteln – etwa einge­scannt per E-Mail.

Trödeln wird auto­matisch teurer

Wer zur Abgabe der Steuererklärung 2019 verpflichtet ist, muss seine Abrechnung bis zum 31. Juli 2020 beim Finanz­amt abgeben.

Aufschub gewährt das Amt nur bei einem triftigen Grund. Wer die Abgabe unent­schuldigt versäumt, zahlt eventuell drauf. Das Finanz­amt kann einen Verspätungs­zuschlag verlangen. Dieser beträgt 0,25 Prozent der fest­gesetzten Steuer, mindestens 25 Euro je Verspätungs­monat. Wird die Erklärung erst 14 Monate nach Ablauf des Steuer­jahrs – also im März 2021 – abge­geben, wird der Verspätungs­zuschlag fest­gesetzt. Das erfolgt auto­matisch, wenn das Finanz­amt eine Nach­forderung fest­gesetzt hat. Gibt es eine Erstattung oder beträgt die Steuer null Euro, liegt es im Ermessen der Finanz­beamten, ob ein Zuschlag fällig wird.

Aufatmen können alle, die freiwil­lig abgeben – sie haben vier Jahre Zeit für die Abrechnung: für die Steuererklärung 2019 bis zum 2. Januar 2024.

Mehr Zeit, wenn Profis helfen

Über­nimmt ein Steuerberater oder Lohn­steuer­hilfe­ver­ein die Erklärung, bleibt dafür Zeit bis zum 28. Februar 2021. Fällt der Abgabe­termin aber auf einen Samstag, Sonn­tag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werk­tag. Weil der letzte Februar­tag ein Sonn­tag ist, verschiebt sich die Abgabe auf den 1. März 2021.

Wer abgeben muss

Für viele ist die Steuererklärung sogar Pflicht. Abrechnen müssen Arbeitnehmer und lohn­steuer­pflichtige Pensionäre, die in den Steuerklassen III/V, IV plus Faktor oder VI waren oder einen Frei­betrag hatten (außer Pausch­beträge für Behinderte, Hinterbliebene und für Kinder). Auch alle, die neben Gehalt oder Pension mehr als 410 Euro Einkünfte oder Lohn­ersatz wie Eltern-, Kranken- oder Kurz­arbeitergeld erhalten haben, trifft die Pflicht.

Ehepaare
, die Einzel­ver­anlagung wählen.
Rentner
, deren Einnahmen nach Abzug von Frei-, Pausch- oder Entlastungs­beträgen über 9 168 Euro liegen (Ehepaare über 18 336 Euro).
Anleger
, die noch Erträge versteuern oder darauf Kirchen­steuer zahlen müssen.
Beamte
, falls die Vorsorgepauschale höher war als ihre Versicherungs­beiträge.

Hand­werker, Haus­halts­hilfen, Pflege­kosten

Ob Gärtner, Pfle­gekraft oder Elektriker – für bestimmte Arbeiten müssen im Haushalt einfach Profis ran. Das spart Zeit, Nerven und Steuern: 20 Prozent der Kosten senken direkt die Steuerschuld. Für Hand­werk­errechnungen (abzüglich Material) ist ein Steuerbonus von maximal 1 200 Euro drin.

Für Dienst­leistungen von Minijobbern im Haushalt gibt es bis zu 510 Euro Steuer­erleichterung. Für andere Hilfen, egal, ob sozial­versicherungs­pflichtig angestellt oder auf Rechnung, können sogar bis zu 4 000 Euro pro Jahr abge­rechnet werden. Insgesamt sind für Hilfen im Haushalt jedes Jahr maximal 5 710 Euro Steuerersparnis drin (mehr im Special Handwerker und Haushaltshilfen).

Hand­werk­erarbeiten

Mieter oder Eigentümer? Egal, beide erhalten einen Steuerrabatt, wenn Hand­werker auf ihre Kosten in ihrem Wohn­haus, auf dem Grund­stück oder in ihrer Wohnung etwas reparieren, reno­vieren, sanieren, warten oder modernisieren. 6 000 Euro können sie jedes Jahr investieren für den maximalen Steuerbonus von 1 200 Euro (20 Prozent). Der Rechnungs­betrag muss um ausgewiesene Material­kosten gekürzt werden, sie zählen nicht mit. Das Finanz­amt achtet penibel darauf, dass die Rechnung nicht bar bezahlt, sondern das Geld über­wiesen wurde.

Neben­kosten nicht vergessen

Auch Kosten, die anteilig für Hausmeister, Garten­arbeit, Reinigung des Hausflurs, Schorn­steinfeger oder Wartung angefallen sind, bringen den Bonus. Oft liegen Neben- oder Betriebs­kosten­abrechnung erst nach dem Abgabe­termin für die Steuererklärung vor. In diesem Fall lassen sich die Ausgaben nach­träglich abrechnen. Das Amt muss den Steuer­bescheid auch nach der Einspruchs­frist noch ändern (Finanzge­richt Köln, Az. 11 K 1319/16). Wem das zu umständlich ist, der macht die Abrechnung in dem Jahr geltend, in dem er sie bekommt. Dritte Möglich­keit: Voraus­zahlungen für reguläre Leistungen wie Hausmeister, Garten­arbeit und Reinigung in dem Jahr ansetzen, in dem sie geleistet werden.

Pflege- und Betreuungs­kosten

Liegt ein Pfle­gegrad oder eine ärzt­liche Verordnung vor, zählen die Kosten als außergewöhnliche Belastung, und Betroffene müssen einen Teil selbst tragen (Special Pflegekosten). Für diesen Eigen­anteil (zumut­bare Belastung) können sie aber die Steuerermäßigung für Haus­halts­dienste geltend machen. Leistungen einer Pflege­versicherung darf das Finanz­amt nur im Falle von Sach­leistungen abziehen, Pflegegeld gar nicht.

Ausfüll­hilfe

Neues Formular beachten: ­Aus­gaben für Helfer im Haushalt ­tragen Sie bei der Abrechnung für 2019 nicht mehr im Haupt­vordruck, sondern in der neuen ­Extraanlage Haus­halts­nahe ­Aufwendungen ein. Hand­werk­errechnungen kommen in Zeile 6, Ausgaben für Minijobber in Zeile 4.

Fahrt­wege, Home­office, Gewerk­schaft und Konto

Investieren Arbeitnehmer in ihren Job mehr als 1 000 Euro, spart jeder Euro darüber zusätzlich Steuern. Viele knacken die Grenze bereits mit den Kosten für ihre täglichen Fahrten zur Arbeit. Auch kleine Beträge können entscheidend sein, um die Pauschale zu über­steigen.

Täglicher Weg

Die Fahrt von zu Hause ins Büro oder in die Firma zählt beim Finanz­amt so: Pro Arbeits­tag erkennt es für jeden Kilo­meter der einfachen Strecke 30 Cent an – egal, ob mit dem Auto, dem Rad oder zu Fuß. Wer auf einer längeren Strecke schneller ist, etwa weil dort weniger Staus sind, kann diese abrechnen. Bus- und Bahnfahrer setzen die tatsäch­lichen Ticket­kosten ab.

Home­office

Immer mehr Arbeitnehmer können an einem oder mehreren Tagen von zu Hause arbeiten. Laufende Kosten für den privaten Telefon- und Internet­anschluss können sie teil­weise absetzen, wenn sie ihn auch beruflich einsetzen.

Angestellte im Home­office können es sich dabei , wie einige andere Berufs­gruppen, etwa Lehrer oder Außen­dienstler, leicht machen. Sie setzen dafür pauschal 20 Prozent pro Monat ihrer Ausgaben an.

Konto­führung und Gewerk­schaft

Die Gebühren für das Gehalts­konto können in private und berufliche Kosten aufgeteilt werden. Das Amt akzeptiert jedoch auch bei jedem pauschal 16 Euro.

Auch Mitglieds­beiträge zu Berufs­verbänden und Gewerk­schaften erkennt das Finanz­amt als Werbungs­kosten an.

Ausfüll­hilfe

Angaben zum täglichen Weg ­kommen in die Zeilen 31 bis 40 der ­Anlage N, Ticket­kosten in die Zeilen 35 bis 38, Gewerk­schaftsbei­träge in Zeile 41. Weitere Ausgaben, etwa für Konto­führung, ­gehören in Zeile 46 bis 48. Wer ­Arbeits­mittel wie PC, Fachbücher oder Handy gekauft hat, trägt seine Ausgaben in die Zeilen 42 bis 43 ein.

Brillen, Medikamente, Zahn­spangen

Privatrechnungen für Behand­lungen, Zuzah­lungen, Arznei, eine neue Brille oder Augen­operation, die Zahn­spangen für die Kinder – längst nicht alle Ausgaben rund um die Gesundheit der Familie werden von der Krankenkasse über­nommen. Für die Steuer zählen alle privat bezahlten Medikamente und Behand­lungen, die medizi­nisch notwendig und angemessen waren.

Eigen­anteil kennen und knacken

Zwar muss jeder, je nach Familien­stand und -größe, einen Teil seiner Gesund­heits­kosten selbst tragen, die seine Kasse nicht über­nimmt. Sobald die Grenze aber über­schritten ist, wirken sie sich steuer­mindernd aus.

Tipp: Berechnen Sie Ihren Eigen­anteil unter mit unserem Rechner Außergewöhnliche Belastungen.

Arznei- und Verbands­mittel

Alle Zuzah­lungen zu rezept­pflichtigen Medikamenten können geltend gemacht werden, außer die zu Verhütungs­mitteln. Als Nach­weis dient die Quittung. Sie enthält einen Vermerk, wenn die Apotheke das Kassen­rezept einbehalten hat. Privatpatienten weisen ihre Kosten durch Rezept­kopie und Abrechnung der Kranken­versicherung nach. Hat die Versicherung nur ein güns­tigeres Präparat gezahlt, kann der Aufpreis abge­rechnet werden.

Zahn­ersatz

Zahn­spangen für die Kinder, Inlays, Kronen, Implantate – oft sind Zuzah­lungen erforderlich und gehen schnell ins Geld. Beruhigend, dass das Finanz­amt Abrechnungen in der Regel durch­winkt. Als Nach­weis genügen die Rechnungen. Ausnahme: Zahn­reinigungen.

Hörgeräte und andere Hilfs­mittel

Es zählen Zuzah­lungen zu Gehhilfe, Hörgerät, Roll­stuhl oder ortho­pädischen Schuhen. Als Nach­weis dienen Kauf­beleg und Verordnung. Das gilt auch für die Montage von Hand­läufen oder Treppenlift (Bundes­finanzhof, Az. VI R 61/12).

Pausch­betrag bei Handicap

Menschen mit einer Behin­derung können wählen. Entweder sie weisen ihre Ausgaben einzeln nach. Das lohnt sich, wenn die Kosten ihren Eigen­anteil deutlich über­steigen. Ansonsten beantragen sie den Behindertenpausch­betrag. Das ist einfacher und es gibt ihn ohne Abzug eines Eigen­anteils, gestaffelt nach dem Grad der Behin­derung. Es gibt aber eine Einschränkung: Liegt der Grad der Behin­derung unter 50, gibt es den Pausch­betrag nur, wenn aufgrund der Behin­derung ein gesetzlicher Anspruch auf eine Rente, etwa eine Unfall­rente, oder andere laufende Bezüge besteht.

Ausfüll­hilfe

Neues Formular beachten: Aus­gaben für Medikamente, Kuren und Hilfs­mittel kommen in einer Summe in Zeile 13 der neuen ­Anlage Außergewöhnliche ­Belastungen. Behin­derungs­bedingte Kosten kommen in die Zeilen 15 und 16, der Pausch­betrag wird in Zeile 4 bis 9 beantragt.

Kinder­betreuung, Schulgeld

Kita, Hort und Co

Für Kinder bis zum 14. Lebens­jahr dürfen Eltern für die Betreuung Rechnungen bis zu 6 000 Euro einreichen, zwei Drittel davon – maximal 4 000 Euro – pro Jahr und Kind werden anerkannt. Wie bei Hand­werk­errechnungen akzeptiert das Amt nur per Abbuchung oder Über­weisung geleistete Beträge.

Oma als Babysitter

Spannen Eltern Oma, Opa oder Tante für die Betreuung ein, können sie dafür entstandene Ausgaben trotzdem beim Finanz­amt angeben. Die Beamten verlangen für den Steuerbonus allerdings einen Arbeits­vertrag wie „unter Fremden üblich“ und die Über­weisung des Lohns. Barzah­lungen akzeptiert das Amt nicht. Außerdem darf die Person, die die Kinder betreut, nicht im selben Haushalt wohnen.

Gibt es die familiäre Unterstüt­zung unentgeltlich, können Eltern immerhin der Oma die Fahrt­kosten mit einfacher Quittung erstatten und anschließend abrechnen.

Schulgeld

Besuchten die Kinder 2019 eine Privatschule oder eine Schule in freier Trägerschaft, etwa weil sie in ihrer Bildung einen fremd­sprach­lichen oder religiösen Schwer­punkt erhalten sollen, dürfen Eltern bis zu 30 Prozent des Schulgelds als Sonder­ausgaben absetzen. Bis maximal 5 000 Euro pro Jahr sind hier drin. Das von Eltern geleistete Schulgeld wird dafür in voller Höhe einge­tragen. Den absetz­baren Teil berechnet das Finanz­amt.

Ausbildungs­frei­betrag

Lernen oder studieren und wohnen voll­jährige Kinder auswärts, steht Eltern pro Jahr und Kind ein Ausbildungs­frei­betrag von 924 Euro zu. Den erhalten sie solange, wie sie Kinder­geld für den Nach­wuchs bekommen. Für jeden Monat ohne Anspruch auf Kinder­geld sinkt der Frei­betrag für das Jahr um 77 Euro. Geben Eltern ihre Steuererklärung getrennt ab, dürfen sie den Ausbildungs­frei­betrag unter­einander hälftig aufteilen.

Single-Eltern

Allein­erziehende machen für ihre Kinder den Entlastungs­betrag in Höhe von 1 908 Euro für das erste und 240 Euro für jedes weitere Kind über die Steuererklärung geltend. Der Betrag wird Allein­stehenden gewährt, wenn keine weitere voll­jährige Person im selben Haushalt lebt. Für jeden Monat, in dem die Bedingungen nicht erfüllt sind, sinkt der Betrag um ein Zwölftel. Wo die Kinder während des Jahres tatsäch­lich leben, spielt keine Rolle. Es kommt allein auf die Meldung des Kindes im Haushalt des Eltern­teils an.

Ausfüll­hilfe

Kinder­betreuungs­kosten kommen in die Zeile 73 der Anlage Kind. Der Ausbildungs­frei­betrag wird in den Zeilen 61 bis 64 beantragt. ­Angaben für den Entlastungs­betrag kommen in die Zeilen 49 bis 54 der Anlage Kind. Getrennt oder Geschieden? Das Amt will Angaben in Zeile 15 im Haupt­vordruck.

Unterhalt für nahe Angehörige

Wer im vergangenen Jahr nahe Angehörige, etwa ein erwachsenes Kind, für das es kein Kinder­geld mehr gibt, oder den Ex-Partner finanziell unterstützt hat, kann mit diesen Ausgaben Steuern sparen. Für 2019 können 168 Euro mehr Unterhalt als im Jahr zuvor abge­setzt werden. Der Höchst­betrag liegt bei 9 168 Euro. Zusätzlich zählen noch über­nommene Basisbeiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung.

Einkünfte werden gegen­gerechnet

Einkünfte des Empfängers, die über 624 Euro liegen, zieht das Finanz­amt vom Unter­halts­betrag ab. Als Einkünfte zählen alle steuer­pflichtigen Einnahmen wie Lohn abzüglich Werbungs­kosten, Arbeits­losengeld I und II, Einkommen aus Minijobs, Eltern- und Betreuungs­geld – nicht aber Kinder­geld. Von den Bezügen darf pro Jahr eine Kostenpauschale von 180 Euro abge­zogen werden. Ausnahme: Ausbildungs­hilfen wie Bafög. Alles über 180 Euro mindert den Abzug. Bei Erhalt von Bafög gilt der Frei­betrag nicht.

Unterhalt für den Ex-Partner

Geschiedene können für Unter­halts­zahlungen sogar noch mehr absetzen. Bis zu 13 805 Euro pro Jahr plus über­nommene Basisbeiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung sind als Sonder­ausgaben­abzug drin. Verfügt der Unter­halts­empfänger über ein eigenes Einkommen, ist dieses „Real­splitting“ meist güns­tiger als der Abzug als außergewöhnliche Belastung. Der Unterstützte muss den Zahlungen auf der Anlage U zustimmen und den Unterhalt versteuern. Im Gegen­zug muss ihm der Unter­halts­zahler einen eventuellen finanziellen Nachteil ausgleichen.

Tipp: Vergleichen Sie die mögliche Steuerersparnis, bevor Sie sich für eine Abzugs­art entscheiden. Beachten Sie den eventuellen finanziellen Nachteil.

Ausfüll­hilfe

Unterhalt an nahe Angehörige zählt bis zu 9 168 Euro als außergewöhnliche Belastung und kommt in die Zeilen 7 bis 16 der Anlage Unterhalt. Soll er als Sonder­ausgabe zählen, gilt die neue Anlage Sonder­ausgaben, Zeilen 17, 18.

PC, Handy und Büromöbel

Im letzten Jahr war es an der Zeit für einen neuen PC, der auch im Job gebraucht wird? Arbeits­mittel mit einem Kauf­preis bis zu 952 Euro inklusive Mehr­wert­steuer können sofort in voller Höhe abge­setzt werden. Damit lässt sich leicht die 1 000-Euro-Werbungs­kostenpauschale über­springen. Ausgaben für Sachen, die Steuerzahler zu 90 Prozent beruflich nutzen, können sie komplett als Werbungs­kosten ansetzen, dazu gehören auch Büromöbel.

Manche Dinge werden zu größeren Teilen privat genutzt. Sie zählen sogar dann noch als Arbeits­mittel, wenn sie nur zur Hälfte beruflich genutzt werden. Allerdings kann dann nur der berufliche Kosten­anteil in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Teurere Arbeit­mittel

Einen Kauf­preis über 952 Euro müssen Steuerzahler gleich­mäßig auf die Jahre der voraus­sicht­lichen Nutzungs­dauer des Gegen­stands aufteilen. Im Jahr des Kaufs werden die Kosten monats­genau aufgeteilt. Anhalts­punkte, wie lange welcher Gegen­stand abge­schrieben werden muss, liefert die amtliche Afa-Tabelle zur „Abschreibung für Abnut­zung“ auf der Website des Bundesfinanzministeriuns.

Ausfüll­hilfe

Alles einzeln in der Anlage N, Zeile 42 und 43 auflisten, Summe mit Afa-Beträgen in Zeile 43 eintragen.

Kirchen­steuer

Je nach Bundes­land haben Kirchen­mitglieder noch 8 oder 9 Prozent ihrer Lohn- und Einkommensteuer 2019 zusätzlich gezahlt. Für Angestellte behält der Arbeit­geber die Kirchen­steuer gleich mit der Lohn­steuer ein. Die Kirchen­steuer können Kirchen­mitglieder in der Steuererklärung absetzen – abzüglich der Kirchen­steuer, die 2019 erstattet wurde.

Manchmal nur auf Antrag

Je nach Bundes­land darf die Kirchen­steuer nicht mehr als 2,75 bis 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens betragen. Ausnahme: Bayern. Wer die Grenze über­sprungen hat, kann mit einer Erstattung der zu viel gezahlten Kirchen­steuer vom Finanz­amt rechnen. In Baden-Württem­berg, Hessen, Nord­rhein-West­falen, Rhein­land-Pfalz und dem Saar­land geschieht das nicht auto­matisch, sondern muss beantragt werden.

Kirchen­steuer auf Kapital­erträge

Kirchen­mitglieder müssen auf Zinsen und Dividenden, neben Abgeltung­steuer und Soli, auch Kirchen­steuer zahlen. Diese können sie nicht in der Steuererklärung absetzen. Die Geld­institute behalten sie auto­matisch ein. Es sei denn, Mitglieder hatten einen Sperr­vermerk beim Bundes­zentral­amt für Steuern beantragt. Dann wird sie mit dem Steuer­bescheid fest­gesetzt.

Abzug doch möglich

Unterliegen Kapital­erträge dem persönlichen Steu­ersatz, kann Kirchen­steuer auf diese Einkünfte als Sonder­ausgabe zählen (Finanzge­richt Düssel­dorf, Az. 15 K 1640/16 E).

Ausfüll­hilfe

Die Konfession wird in Zeile 11 im Haupt­vordruck abge­fragt. Neu: Gezahlte Kirchen­steuer wird als „e-Daten“ in Zeile 9 der Anlage N über­mittelt, in Zeile 4 der neuen Anlage Sonder­ausgaben muss sie selbst einge­tragen werden.

Trainer, Betreuer und Ehren­amtliche

Ob Fußball­trainer, Betreuer oder Ausbilder, für soziales Engagement gibt es häufig eine finanzielle Entschädigung. Wer 2019 für seinen Einsatz Geld bekommen hat, muss das in vielen Fällen nicht versteuern. Der Staat belohnt soziales Engagement je nach Einsatz mit verschiedenen Steuerfrei­beträgen.

Frei­beträge nutzen

Für Ausbilder, Trainer, Erzieher, Dozenten, Künstler und Pfle­gekräfte bleiben bis 2 400 Euro im Jahr steuer- und sozial­abgabenfrei. Dieser Übungs­leiterfrei­betrag gilt für neben­berufliches Engagement im gemeinnützigen, mild­tätigen oder kirchlichen Bereich und in öffent­lich-recht­lichen oder gemeinnützigen Körperschaften wie Universitäten, Schulen, Sport­ver­einen und Volks­hoch­schulen.

Den Frei­betrag von 2 400 Euro können auch ehren­amtlich tätige recht­liche Betreuer, Vormunde oder Fürsorgepfleger nutzen. Dies gilt aber nur, wenn sie diesen Frei­betrag nicht bereits für andere ehren­amtliche Jobs ausgeschöpft haben.*

Einen Frei­betrag von 720 Euro gibt es für Ehren­amtliche etwa als Kassierer, Platz­wart, Büro­kraft, Vorstand oder Schieds­richter in Vereinen und Seel­sorger in Kirchen.

Ausgaben abzieh­bar

Eigene Ausgaben im Zusammen­hang mit der ehren­amtlichen Tätig­keit können als Werbungs­kosten oder Betriebs­ausgaben geltend gemacht werden. Das galt bisher nur, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Aufwendungen die Ehren­amts­pauschale von 720 Euro oder den Übungs­leiterfrei­betrag von 2 400 Euro über­steigen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundes­finanzhofs (Az. VIII R 17/16) ist dies auch möglich, wenn Einnahmen und Ausgaben unter den Frei­beträgen liegen. Allerdings muss eine Gewinn­erzielungs­absicht nachgewiesen werden. Ergibt sich aus der Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben ein Verlust, kann dieser Betrag steuerlich geltend gemacht werden.

Der Bundes­finanzhof hat die Entscheidung an das Finanzge­richt zurück­verwiesen. Es muss noch klären, ob der Kläger Gewinne erzielen wollte.

Tipp: Für eine angestellte Neben­tätig­keit gilt die Werbungs­kostenpauschale in Höhe von 1 000 Euro. Haben Sie die Pauschale durch Ihren Haupt­beruf ausgeschöpft oder sind Ihre Ausgaben höher, rechnen Sie Ihre tatsäch­lichen Kosten ab.

Ausfüll­hilfe

Übungs­leiter oder Betreuer tragen Einnahmen bis zu 2 400 Euro in der Anlage N in Zeile 27 ein, Ehren­amtliche bis zu maximal 720 Euro.

Über­steigen die Einnahmen die Frei­beträge, müssen alle die Differenz als Arbeits­lohn in Zeile 21 angeben. Werbungs­kosten kommen in die Zeilen 31 bis 57 und 95.

* Korrigiert am 6. April 2020

Spenden, Partei- und Mitglieds­beiträge

Gutes getan 2019? Das belohnt das Finanz­amt. Ebenso politisches Engagement. Steuerrabatt gibt es aber nur bei entsprechenden Nach­weisen. Spendenquittungen kann das Finanz­amt noch ein Jahr nach Erhalt des Steuer­bescheids anfordern.

Mitglieds­beiträge

Beiträge für einen gemeinnützigen Verein zählen nur, wenn der Verein keine Frei­zeitzwecke wie Sport, Heimatpflege, Tier­zucht oder Karneval fördert.

Spenden

Bis zu 20 Prozent der gesamten Einkünfte können Steuerzahler als Sonder­ausgaben geltend machen. Dafür listen Spender alle Organisationen einzeln auf, die im Jahr 2019 von ihnen Zuwendungen erhalten haben. Das vermeidet Nach­fragen des Finanz­amts. Bei einer Zuwendung bis 200 Euro genügt der Über­weisungs- oder Bareinzahlungs­beleg. Wer 2019 mehr als den Höchst­betrag gespendet hat, kann einen Spenden­vortrag beantragen.

Parteispenden

Von Spenden und Mitglieds­beiträgen an unabhängige Wählerver­einigungen und politische Parteien zieht das Amt zuerst Zahlungen bis zu 1 650 Euro (bei Ehepaaren 3 30o Euro) zur Hälfte direkt von der Steuerschuld ab. Höhere Beträge zählen bis zu weiteren 1 650 Euro (3 300 Euro für Ehepaare) als Sonder­ausgaben. Solche politischen Spenden und Beiträge, die diese Höchst­grenzen über­steigen, lassen sich nicht in Folge­jahre vortragen.

Ausfüll­hilfe

Neu:
Spenden an gemeinnützige Hilfs­organisationen, Kirchen, Vereine, Gemeinden, Museen und Universitäten kommen jetzt in Zeile 5 der neuen Anlage Sonder­aus­gaben. Unterstüt­zung für Parteien oder Wählerver­einigungen gehört in die Zeilen 7 bis 8. Ein Spenden­vortrag wird in Zeile 6 der neuen Anlage Sons­tiges beantragt.

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