Salden­bestätigung Noris­bank Gericht kippt erneut Bank­gebühr

Vor Abschluss eines Miet­vertrags wollen Vermieter meist Belege für die Zahlungs­fähig­keit der Interes­senten sehen. Ein wichtiges Dokument: die Salden­bestätigung der Haus­bank. Sie enthält die Salden aller Konten und Sparbücher eines Kunden. Für diese Bescheinigung fordert die Noris­bank stolze 15 Euro. Die Schutz­gemeinschaft für Bank­kunden klagte dagegen – und bekam Recht. Betroffene können jetzt die Erstattung der Gebühren fordern. test.de sagt, was dabei zu beachten ist.

Kammerge­richt hält Gebühren für rechts­widrig

Das Kammerge­richt in Berlin hält Gebühren für Salden­bestätigungen für rechts­widrig. Das sagte Ulrich Domke, der Vorsitzende des 23. Gerichts­senats. Die Noris­bank nahm darauf­hin ihre Berufung gegen ein vom Land­gericht Berlin im Eilverfahren verhängtes Verbot zurück. Die Verbraucherschützer hatten argumentiert, die Bank sei zur Auskunft gesetzlich verpflichtet und dürfe dafür jenseits der Konto­führungs­gebühren nichts extra kassieren.

Pflicht­information oder Sonder­leistung?

Die Noris­bank hielt dagegen: Sämtliche Konto­auszüge und Pflicht­informationen seien bei ihr entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im Bürgerlichen Gesetz­buch kostenlos. Demgegen­über stelle die konto­über­greifende Salden­bestätigung eine Sonder­leistung dar, die die Bank sich extra bezahlen lassen dürfe. Das Land­gericht Berlin urteilte schließ­lich: Die Bank darf zwar Gebühren für Salden­bestätigungen kassieren. 15 Euro seien jedoch unver­hält­nismäßig viel. Es verurteilte die Bank daher zur Unterlassung.

Sieg für Verbraucherschützer

Die Bank legte Berufung ein. Gestern verhandelte das Kammerge­richt. Vorläufige Rechts­auffassung der Richter dort: Kunden haben entgegen der Auffassung der Bank einen gesetzlichen Anspruch auf eine Salden­bestätigung. Deshalb darf die Bank Gebühren nur kassieren, wenn das gesetzlich zugelassen ist. Zulässig seien Gebühren beispiels­weise für wieder­holte oder in besonderer Form erteilte Konto­auszüge. Für eine Salden­bestätigung jedoch findet sich keine Gebühren­erlaubnis in den gesetzlichen Regeln über Zahlungs­dienste. Deshalb dürfe die Bank dafür auch keine Gebühr kassieren.

Gericht­liches Verbot jetzt rechts­kräftig

Auf die Hinweise des Gerichts hin nahm die Bank die Berufung gegen das Urteil des Land­gerichts Berlin zurück. Dieses ist dadurch jetzt rechts­kräftig. Verstößt die Bank gegen das gericht­liche Gebühren­verbot, kann die Schutz­gemeinschaft für Bank­kunden die Bestrafung der Bank verlangen. Bis zu 250 000 Euro Ordnungs­geld kann das Land­gericht Berlin verhängen. Das Urteil erging im Eilverfahren. Die Bank kann jetzt noch versuchen, das Urteil im Haupt­sache­verfahren zu kippen. Ob sie das tut, hat die Bank noch nicht entschieden. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden bittet Noris­bank-Kunden, von denen die Bank jetzt noch 15 Euro Gebühren für eine Salden­bestätigung kassiert, sich zu melden.

Recht auf Erstattung

Noris­bank-Kunden, die die Gebühr gezahlt haben, können Erstattung verlangen. Rück­forderungen für bis Ende 2011 gezahlte Gebühren sind verjährt. Die Erstattung für im Jahr 2012 gezahlte Gebühren ist noch bis 31.12.2015 durch­setz­bar. Die Bank muss zusätzlich das mit dem Geld der Kunden erwirt­schaftete Geld heraus­geben. Gerichte gehen dabei davon aus, dass Banken fünf Prozent­punkte über dem von der Deutschen Bundes­bank errechneten gesetzlichen Basiszins erwirt­schaften. Da letzterer mit 0,83 Prozent gerade einen negativen Wert hat, wären das aktuell nur 4,17 Prozent. Auch die Kunden anderer Banken und Sparkassen können Erstattung von Salden­bestätigungs­gebühren fordern. Allerdings werden alle Kredit­institute die Forderung wahr­scheinlich zurück­weisen – Kunden müssten dann vor Gericht ziehen. Das vom Land­gericht Berlin verhängte Gebühren­verbot gilt nur für die Noris­bank.

Land­gericht Berlin, Urteil vom 22.01.2015
Aktenzeichen: 52 O 277/14
(nach Rück­nahme der beim Kammerge­richt unter dem Aktenzeichen: 23 U 17/15 anhängigen Berufung rechts­kräftig, aber im Eilverfahren ergangen, so dass die Bank noch die Entscheidung in der Haupt­sache herbeiführen kann)
Verbraucher­schutz­anwalt: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frankenberg

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Kommentarliste

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  • maleekkredit am 08.09.2015 um 12:49 Uhr

    Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Spam

  • Gelöschter Nutzer am 01.09.2015 um 16:13 Uhr
    @test.de-Redakteur_Herrmann

    Danke für die Aufklärung des Missverständnisses. Bleibt nur noch die Frage, ob es einen _gesetzlichen_ Anspruch auf eine Saldenbestätigung gibt. Im vorliegenden Fall bat der Kunde der Bank ja um eine Saldenbestätigung, um einen privaten Mietvertrag abzuschließen.

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 01.09.2015 um 15:47 Uhr
    Re: Lustig

    Das ist ein Missverständnis: Banken dürfen Dienstleistungen zu dem Preis anbieten, den sie für angemessen halten. Hat allerdings im Rahmen eines mit frei bestimmbaren Gebühren dotierten Kontovertrags zum Beispiel ein Kunde einen gesetztlichen Anspruch auf bestimmte Informationen, darf die Bank für die Erfüllung dieses Anspruchs nur extra kassieren, wenn das in den gesetzlichen Regeln über Zahlungsdienste zugelassen ist.

  • Gelöschter Nutzer am 01.09.2015 um 14:24 Uhr
    Lustig

    "Für eine Salden­bestätigung jedoch findet sich keine Gebühren­erlaubnis in den gesetzlichen Regeln über Zahlungs­dienste. Deshalb dürfe die Bank dafür auch keine Gebühr kassieren." Das nenne ich doch mal eine interessante Argumentation. Es ist folglich alles verboten, was nicht erlaubt ist. Oder halt "Deutschland", wenn man es in einem Wort ausdrücken möchte. Wenn der Gesetzgeber nur den Verkauf von Äpfeln geregelt hat, und ein Händler auch Birnen anbietet, muss er die Birnen also zwingend kostenlos verschenken.