Vor Abschluss eines Mietvertrags wollen Vermieter meist Belege für die Zahlungsfähigkeit der Interessenten sehen. Ein wichtiges Dokument: die Saldenbestätigung der Hausbank. Sie enthält die Salden aller Konten und Sparbücher eines Kunden. Für diese Bescheinigung fordert die Norisbank stolze 15 Euro. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden klagte dagegen – und bekam Recht. Betroffene können jetzt die Erstattung der Gebühren fordern. test.de sagt, was dabei zu beachten ist.
Kammergericht hält Gebühren für rechtswidrig
Das Kammergericht in Berlin hält Gebühren für Saldenbestätigungen für rechtswidrig. Das sagte Ulrich Domke, der Vorsitzende des 23. Gerichtssenats. Die Norisbank nahm daraufhin ihre Berufung gegen ein vom Landgericht Berlin im Eilverfahren verhängtes Verbot zurück. Die Verbraucherschützer hatten argumentiert, die Bank sei zur Auskunft gesetzlich verpflichtet und dürfe dafür jenseits der Kontoführungsgebühren nichts extra kassieren.
Pflichtinformation oder Sonderleistung?
Die Norisbank hielt dagegen: Sämtliche Kontoauszüge und Pflichtinformationen seien bei ihr entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch kostenlos. Demgegenüber stelle die kontoübergreifende Saldenbestätigung eine Sonderleistung dar, die die Bank sich extra bezahlen lassen dürfe. Das Landgericht Berlin urteilte schließlich: Die Bank darf zwar Gebühren für Saldenbestätigungen kassieren. 15 Euro seien jedoch unverhältnismäßig viel. Es verurteilte die Bank daher zur Unterlassung.
Sieg für Verbraucherschützer
Die Bank legte Berufung ein. Gestern verhandelte das Kammergericht. Vorläufige Rechtsauffassung der Richter dort: Kunden haben entgegen der Auffassung der Bank einen gesetzlichen Anspruch auf eine Saldenbestätigung. Deshalb darf die Bank Gebühren nur kassieren, wenn das gesetzlich zugelassen ist. Zulässig seien Gebühren beispielsweise für wiederholte oder in besonderer Form erteilte Kontoauszüge. Für eine Saldenbestätigung jedoch findet sich keine Gebührenerlaubnis in den gesetzlichen Regeln über Zahlungsdienste. Deshalb dürfe die Bank dafür auch keine Gebühr kassieren.
Gerichtliches Verbot jetzt rechtskräftig
Auf die Hinweise des Gerichts hin nahm die Bank die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin zurück. Dieses ist dadurch jetzt rechtskräftig. Verstößt die Bank gegen das gerichtliche Gebührenverbot, kann die Schutzgemeinschaft für Bankkunden die Bestrafung der Bank verlangen. Bis zu 250 000 Euro Ordnungsgeld kann das Landgericht Berlin verhängen. Das Urteil erging im Eilverfahren. Die Bank kann jetzt noch versuchen, das Urteil im Hauptsacheverfahren zu kippen. Ob sie das tut, hat die Bank noch nicht entschieden. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden bittet Norisbank-Kunden, von denen die Bank jetzt noch 15 Euro Gebühren für eine Saldenbestätigung kassiert, sich zu melden.
Recht auf Erstattung
Norisbank-Kunden, die die Gebühr gezahlt haben, können Erstattung verlangen. Rückforderungen für bis Ende 2011 gezahlte Gebühren sind verjährt. Die Erstattung für im Jahr 2012 gezahlte Gebühren ist noch bis 31.12.2015 durchsetzbar. Die Bank muss zusätzlich das mit dem Geld der Kunden erwirtschaftete Geld herausgeben. Gerichte gehen dabei davon aus, dass Banken fünf Prozentpunkte über dem von der Deutschen Bundesbank errechneten gesetzlichen Basiszins erwirtschaften. Da letzterer mit 0,83 Prozent gerade einen negativen Wert hat, wären das aktuell nur 4,17 Prozent. Auch die Kunden anderer Banken und Sparkassen können Erstattung von Saldenbestätigungsgebühren fordern. Allerdings werden alle Kreditinstitute die Forderung wahrscheinlich zurückweisen – Kunden müssten dann vor Gericht ziehen. Das vom Landgericht Berlin verhängte Gebührenverbot gilt nur für die Norisbank.
Landgericht Berlin, Urteil vom 22.01.2015
Aktenzeichen: 52 O 277/14
(nach Rücknahme der beim Kammergericht unter dem Aktenzeichen: 23 U 17/15 anhängigen Berufung rechtskräftig, aber im Eilverfahren ergangen, so dass die Bank noch die Entscheidung in der Hauptsache herbeiführen kann)
Verbraucherschutzanwalt: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frankenberg
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Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Spam
Danke für die Aufklärung des Missverständnisses. Bleibt nur noch die Frage, ob es einen _gesetzlichen_ Anspruch auf eine Saldenbestätigung gibt. Im vorliegenden Fall bat der Kunde der Bank ja um eine Saldenbestätigung, um einen privaten Mietvertrag abzuschließen.
Das ist ein Missverständnis: Banken dürfen Dienstleistungen zu dem Preis anbieten, den sie für angemessen halten. Hat allerdings im Rahmen eines mit frei bestimmbaren Gebühren dotierten Kontovertrags zum Beispiel ein Kunde einen gesetztlichen Anspruch auf bestimmte Informationen, darf die Bank für die Erfüllung dieses Anspruchs nur extra kassieren, wenn das in den gesetzlichen Regeln über Zahlungsdienste zugelassen ist.
"Für eine Saldenbestätigung jedoch findet sich keine Gebührenerlaubnis in den gesetzlichen Regeln über Zahlungsdienste. Deshalb dürfe die Bank dafür auch keine Gebühr kassieren." Das nenne ich doch mal eine interessante Argumentation. Es ist folglich alles verboten, was nicht erlaubt ist. Oder halt "Deutschland", wenn man es in einem Wort ausdrücken möchte. Wenn der Gesetzgeber nur den Verkauf von Äpfeln geregelt hat, und ein Händler auch Birnen anbietet, muss er die Birnen also zwingend kostenlos verschenken.