Nach dem Tod ihres Mannes beantragte eine Witwe die Versicherungssumme von 200 000 Euro aus der Risikolebensversicherung, die ihr Mann für den Todesfall abgeschlossen hatte. Der Versicherer wollte nicht zahlen. Er vermutete, der inzwischen Verstorbene habe die Gesundheitsfragen beim Abschluss der Versicherung nicht korrekt beantwortet. Die Ärzte sollten von der Schweigepflicht entbunden werden. Dagegen wehrte sich die Witwe und zog vor Gericht. Sie bekam recht: Nur ein Versicherungsnehmer selbst kann die Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Somit kann kein Nachweis erfolgen, ob der Versicherte arglistig gehandelt hat. Die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe wiesen die Klage zugunsten der Witwe ab (Az. 12 U 57/15).
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