Park & Collect App Ärger für Falsch­parker

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Park & Collect App - Ärger für Falsch­parker

Zuge­parkte Privatpark­plätze und Einfahrten nerven. Per „Park & Collect“-App Strafen zu kassieren, funk­tioniert aber nicht zuver­lässig. © Getty Images, AppGrade UG (M)

Besitzer rechts­widrig blockierter Park­plätze erhalten bis zu 40 Euro, verspricht die Firma AppGrade. Sie hat die App Park & Collect entwickelt, die Park­platz­besitzern helfen soll. Die Rechts­experten der Stiftung Warentest ordnen das Angebot ein und geben Tipps für betroffene Grund­stücks­inhaber und Falsch­parker. Neu: Von AppGrade einge­schaltete Inkassofirmen erheben zweifelhafte Forderungen.

Park & Collect-App im Schnell­test

Hoff­nung auf Strafzahlung

„Wer Ihren Park­platz rechts­widrig benutzt, wird von uns kosten­pflichtig zu Schaden­ersatz aufgefordert“, verspricht AppGrade mit der App „Park & Collect“. Besitzer von Park­plätzen können sich anmelden, ihren Park­platz beschreiben und müssen nur ein Handyfoto vom Falsch­parker machen. Sie können die App kostenlos nutzen und zwischen 1 Euro und 40 Euro wählen, wie viel Schaden­ersatz sie vom Falsch­parker wollen.

Falsch­parken ist Besitz­rechts­verletzung

Was AppGrade nicht sagt: Frei wähl­baren Schaden­ersatz können Grundstücks­besitzer vom Falsch­parker gar nicht nicht verlangen. Richtig ist allerdings: Wer private Park­plätze rechts­widrig nutzt, macht sich einer verbotenen Eigenmacht schuldig. Das ist zu unterlassen. Der Wagen kann sofort auf Kosten des Falsch­parkers abge­schleppt werden. Der Fahrer hat auch Schaden­ersatz zu leisten. Ein Recht auf einen frei wähl­baren Betrag gibt es aber nicht.

Wer Schaden­ersatz fordert, muss konkret belegen, welchen Schaden er hat. Das kann die Park­gebühr fürs Park­haus nebenan oder auch eine Taxi­fahrt von und zu einem weiter entfernten Park­platz sein. Im Einzel­fall ist sogar ein Recht auf Ersatz von Schäden denk­bar, wenn ein Termin platzt. Auf jeden Fall haben Fahrer oder Halter die Kosten zu über­nehmen, wenn der Grundstücks­besitzer den Wagen abschleppen lässt.

Übrigens: Erst wenn die Kosten dafür bezahlt sind, muss der Grundstücks­besitzer verraten, wo der Wagen jetzt steht. Der Ersatz solcher Schäden ist in der „Park & Collect“-App allerdings über­haupt nicht vorgesehen.

Inkassounternehmen will 141 Euro

Unsere eigenen Versuche, „Park & Collect“ zu testen, scheiterten. Die E-Mail mit Frei­schalt­link blieb aus. Was nach Benut­zung der App passiert, zeigt aber ein Fall, über den die Eckern­förder Ausgabe der Kieler Nach­richten mehr­fach berichtete: Eine Leserin der Zeitung hatte ihren Wagen zehn Minuten falsch abge­stellt. Sie dachte, es handele sich um einen Kunden­park­platz des Paket­dienstes, zu dem sie gerade wollte. Tatsäch­lich war der Park­platz mit einem kleinen Schild in zwei Metern Höhe als privat gekenn­zeichnet.

Der Besitzer ging mit der Park & Collect-App gegen die Frau vor. Bei der meldete sich ein Inkassounternehmen. Es bot an: Gegen Zahlung von 141 Euro, 40 davon als Schaden­ersatz für den Grundstücks­besitzer, sei die Sache erledigt. Als die Frau sich darauf nicht einließ, erhielt sie ein Anwalts­schreiben. Jetzt sollte sie eine Unterlassungs­erklärung abgeben und 147,56 Euro Anwalts­honorar zahlen. Von Schaden­ersatz oder über­haupt Zahlungen an den Grundstücks­besitzer war da nicht mehr die Rede.

Verteidigung gegen teure Rechts­anwalts­rechnung

Die Forderung des Anwalts ist anders als das erste Schreiben des Inkassobüros kein unver­bindliches Angebot mehr. Tatsäch­lich sind Grundstücks­besitzer berechtigt, vom Halter eines unbe­rechtigt falsch auf ihrem Grund­stück abge­stellten Wagens Unterlassung zu fordern. Abmahnung heißt ein solches Schreiben bei Juristen. Nicht immer dürfen Grundstücks­besitzer für eine solche Abmahnung einen Rechts­anwalt einschalten, erklärt Rechtsanwalt Florian Schuh von Elixir-Rechtsanwälte in Frankfurt am Main.

Einfache Abmahnungen müssen Gewer­betreibende selbst verschi­cken. Schuh bearbeitet zahlreiche Fälle, in denen sich Falsch­parker gegen die teuren Park & Collect-Forderungen wehren. Er hält die über Park & Collect-App angebahnten Abmahnungen auch inhalt­lich für fragwürdig und sieht gute Chancen, Betroffene mit Erfolg gegen die kost­spieligen Forderungen zu verteidigen.

Fazit: Ärger ja, Geld aber nur freiwil­lig

Grundstücks­besitzer können Falsch­parkern auf ihrem Grund und Boden mit der „Park & Collect“-App ordentlich Ärger bereiten. Geld bekommen sie aber nur, wenn Falsch­parker freiwil­lig zahlen. Und Grundstücks­besitzern muss klar sein: Zu zahlen sind dann vom Falsch­parker nicht 40 Euro, sondern über 140 Euro. Über 100 Euro gehen an den von der Park & Collect-App einge­schalteten Inkasso­dienst. Zahlen Falsch­parker nicht freiwil­lig, bekommt der Grundstücks­besitzer gar nichts. Der Falsch­parker muss allerdings dann eine Unterlassung­erklärung abgeben und läuft Gefahr, fast 150 Euro Rechts­anwalts­gebühren zahlen zu müssen.

Auf der Seite der Elixir-Rechtsanwälte finden Sie deren Darstellung der Rechts­lage.

Tipps für Grundstücks­besitzer

Park­platz beschildern

Markieren Sie Ihren Park­platz eindeutig und gut sicht­bar als privat. Kündigen Sie recht­liche Schritte bei unbe­rechtigter Nutzung an.

Selbst­hilfe im Fall des Falles

Sie dürfen Falsch­parker ohne weiteres abschleppen lassen, um die Störung ihres Besitzes zu beseitigen. Wo der Wagen hingeschleppt wurde, brauchen Sie erst zu verraten, wenn das Geld fürs Abschleppen bezahlt ist. Das gilt aber nur für den fürs Abschleppen orts­üblichen Preis. Teure Wucher­rechnungen müssen Falsch­parker nicht in voller Höhe zahlen. Weitere Einzel­heiten erhalten Sie in unserer Meldung Abschleppen auf Privatparkplätzen.

Informieren Sie die Polizei, wenn Sie ein falsch abge­stelltes Auto abschleppen lassen. Nennen Sie Ort und Kenn­zeichen. Bitten Sie die Beamten ihre Kontakt­daten weiterzugeben, damit der Auto­fahrer und/oder -halter sich bei Ihnen melden kann. Sagen Sie ihm, dass er erst erfährt, wo der Wagen steht, wenn die Rechnung fürs Abschleppen bezahlt ist. Beachten Sie: Sie bleiben auf den Kosten fürs Abschleppen selbst sitzen, wenn sich Ihr Ersatz­anspruch gegen Halter oder Fahrer des Wagens nicht durch­setzen lässt, weil zum Beispiel beide über kein Vermögen und kein Einkommen ober­halb des Pfändungs­frei­betrags verfügen.

Abmahnung durch Anwalt

Als Privatmann dürften Sie auch einen Rechts­anwalt beauftragen, Falsch­parker auf ihrem Grund­stück zur Unterlassung aufzufordern und dies gericht­lich durch­zusetzen. Beachten Sie allerdings: Es bleibt wiederum ein – geringes – Risiko, dass sie auf den Kosten sitzen bleiben, wenn zum Beispiel der Halter des Wagens insolvent ist.

Schaden­ersatz verlangen

Sind Ihnen durch die Park­platz­blockade etwa durch Gebühren für einen Alternativ-Park­platz, Taxi-Fahrten oder durch Ausfall von Terminen beleg­bare Schäden entstanden, können Sie Ersatz verlangen.

Park & Collect-App nutzen?

Mit Benut­zung der Park & Collect-App können Sie Falsch­parkern auf ihrem Grund­stück ordentlich Ärger bereiten. Den versprochenen pauschalisierten Schaden­ersatz bekommen Sie allerdings nur, wenn der Falsch­parker freiwil­lig zahlt. Anspruch haben Sie darauf nicht. Machen Sie sich klar: Wenn der Falsch­parker zahlt, gehen über 100 Euro ans Inkassounternehmen oder fast 150 Euro an Rechts­anwälte. Schaltet der Falsch­parker einen in Park & Collect-Fällen versierten Rechts­anwalt ein, hat er aktuell jedenfalls gute Chancen, völlig ohne Zahlung davon zu kommen.

Tipps für Falsch­parker

Wenn ein Inkasso­schreiben kommt

Wenn Ihnen ein Inkasso-Unternehmen nach unbe­rechtigtem Parken auf einem fremden Grund­stück anbietet, die Sache gegen Zahlung eines Geld­betrags in Höhe von zum Beispiel 141 Euro als erledigt zu betrachten, müssen Sie sich darauf nicht einlassen. Es handelt sich um keine Forderung. Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie nicht antworten. Sofern Sie oder sonst ein Fahrer Ihres Wagens ihn tatsäch­lich falsch auf einem fremden Privatgrund­stück abge­stellt hatten, sollten Sie unbe­dingt sofort aktiv werden, um das Risiko hoher Kosten möglichst gering zu halten.

So könnten Sie vorgehen

Wenn Sie unbe­rechtigt auf einem privaten Grund­stück geparkt haben, sollten Sie versuchen, sich dem Grundstücks­besitzer von sich aus zur Unterlassung zu verpflichten, um eine kost­spielige Abmahnung durch einen Rechts­anwalt zu vermeiden. Schreiben Sie ihm:

Muster­schreiben an den Grundstücks­besitzer

Sehr geehrte/r Herr/Frau/Damen und Herren...., bedauerlicher­weise war mein (Auto­typ) mit dem amtlichen Kenn­zeichen (XY Z 0000) am (Datum) von (Uhrzeit) bis (Uhrzeit) unbe­rechtigt auf ihrem Park­platz (Adresse, ggf. eindeutige Beschreibung) abge­stellt. Ich bedauere das und verspreche – zwar ohne Anerkennung einer Rechts­pflicht, aber rechts­verbindlich – , dass sich das nicht wieder­holen wird. Sollte ich gegen diese Unterlassungs­verpflichtung gleich­wohl verstoßen, unterwerfe ich mich einer vom Gläubiger fest­zulegenden, im Streitfalle durch das zuständige Gericht zu über­prüfenden, angemessenen Vertrags­strafe.

Mit freundlichen Grüßen

Schreiben korrekt versenden

Schi­cken Sie das Schreiben sofort per Einschreiben los oder geben Sie es besser noch einem zuver­lässigen Bekannten mit der Bitte, es zu lesen, in einem Umschlag zu stecken und dem Grundstücks­besitzer so bald wie irgend möglich in den Brief­kasten zu stecken, so dass er den Zugang des Schreibens bezeugen kann.

Schnelle Reaktion verbessert Chancen

Beachten Sie: Das hat nur dann Erfolg, wenn der Grundstücks­besitzer – weder direkt noch indirekt über den von ihm zum Beispiel über die „Park & Collect“-App einge­schalteten Inkasso­dienst­leister – noch keinen Rechts­anwalt beauftragt hat. Je schneller Sie sind, desto höher sind die Chancen, auf diese Weise kostenlos davon zu kommen.

Es drohen mehrere Hundert Euro Vertrags­strafe

Klar: Benutzen Sie den Park­platz erneut unbe­rechtigt, wird es teuer. Gerichte halten in solchen Fällen gern mehrere Hundert Euro als Vertrags­strafe für angemessen. Informieren Sie unbe­dingt auch alle anderen Fahrer des Wagens. Meldet sich trotz der präventiven Unterlassungs­erklärung ein Rechts­anwalt bei Ihnen, müssen Sie keine erneute Unterlassungs­erklärung abgeben. Ausnahme: Sollten Sie sich präventiv versehentlich an den falschen Grundstücks­besitzer gewandt haben, müssen sie sich nunmehr noch dem wahren Grundstücks­besitzer zur Unterlassung verpflichten.

Anwalt einschalten?

Es ist nach einer Besitz­störung durch unbe­rechtigtes Abstellen Ihres Wagens auf einem fremden Privatgrund­stück in der Regel möglich, Sie auf Ihre Kosten abzu­mahnen. Risiko: Wenn die Verteidigung gegen die Abmahnung scheitert, müssen Sie nicht nur den fremden, sondern auch den eigenen Anwalt bezahlen.

Wenn Sie ein Schreiben zum Beispiel von Park & Collect erhalten haben und nicht zahlen wollen, sollten Sie dennoch erwägen, sofort einen Rechts­anwalt für gewerb­lichen Rechts­schutz mit einschlägiger Erfahrung einzuschalten. Aktuell haben Sie gute Chancen, sich gegen etwaige Park & Collect-Forderungen zu verteidigen. Die Abmahnungen, die wir gesehen haben, hatten Mängel.

Zurück­weisung

Wenn Sie ein Rechts­anwalt zur Unterlassung auffordert und Zahlung seiner Gebühren fordert, ohne dass er eine vom Grundstücks­besitzer unter­schriebene Original-Voll­machts­urkunde vorlegt, können Sie sämtliche Forderungen nach dieser gesetzlichen Regelung zurück­weisen. Damit gewinnen Sie jedenfalls nach Auffassung der Mehr­heit der Rechts­wissenschaftler Zeit. Bleibt der Rechts­anwalt am Ball, verschlechtern sich in Park & Collect-Fällen allerdings Ihre Chancen, sich gegen die Abmahnung erfolg­reich zu verteidigen.

Beachten Sie außerdem: Wenn Sie die Forderungen des Rechts­anwalts zurück­weisen wollen, muss das sofort geschehen. Schreiben Sie an den Rechts­anwalt:

Muster­schreiben an den Anwalt

Ihr Schreiben vom (Datum)

Ihr Zeichen: (Aktenzeichen, das der Rechts­anwalt angegeben hat)

Sehr geehrte/r....,

wegen Ihrer mit dem im Betreff bezeichneten Schreiben erhobenen Forderungen ohne Vorlage einer Voll­machts­urkunde bin ich nicht sicher, ob Sie zur Vertretung des Rechts­inhabers befugt sind. Ich weise Ihre Forderungen daher hier­mit zurück.

Mit freundlichen Grüßen

Sofern noch nicht geschehen: Schreiben Sie gleich­zeitig wie oben „unter Muster­schreiben an den Grundstücks­besitzer“ vorgeschlagen an diesen. Das verbessert Ihre Chancen, endgültig kostenlos davon­zukommen, noch etwas.

Unter­schrift am Bild­schirm reicht nicht aus

Folge der Zurück­weisung jedenfalls nach Auffassung der Mehr­heit der Rechts­wissenschaftler: Bei Park & Collect-Fällen muss sich der Rechts­anwalt dann an den Grundstücks­besitzer wenden und ihn ein Voll­machts­formular unter­schreiben lassen, wenn er die Forderung weiter verfolgen will. Anschließend müsste er seine Forderungen Ihnen gegen­über unter Vorlage einer Original-Voll­macht wieder­holen. Der Ausdruck einer am Bild­schirm unter­schriebenen virtuellen Voll­macht reicht nicht aus. Nur wenn der Rechts­anwalt eine hand­schriftlich unterzeichnete Original-Voll­machts­urkunde vorlegt, sind Sie in der Pflicht zu reagieren. Da Sie die geforderte Unterlassungs­erklärung inzwischen schon von sich aus dem Grundstücks­besitzer gegen­über abge­geben haben, wird der Anwalt möglicher­weise darauf verzichten, Ihnen erneut zu schreiben und Kosten­ersatz zu fordern.

Inkasso-Forderung

Klaus Heimgärtner, Clubjurist in der Juristischen Zentrale des ADAC, berichtet: Falsch­parkern, die sich wie auch hier empfohlen auf Park & Collect-Schreiben selbst an den Grundstücks­besitzer gewandt und sich zur Unterlassung verpflichtet haben, erhielten anschließend erneut Post von „Euro Collect GmbH“. Ein irischer Prozess­finanzierer namens Legional Legal Limited“ habe die Halter­ermitt­lung vorfinanziert und fordere jetzt Ausgleich. Zu zahlen seien insgesamt 83,20 Euro. ADAC-Juristen und test.de-Rechts­experten empfehlen: Wider­sprechen Sie der Forderung. Schreiben Sie wie folgt an den Inkasso-Dienst­leister:

Muster­schreiben an den Inkasso­dienst­leister

Ihr Schreiben vom (Datum)

Ihr Zeichen: (wie im Schreiben des Unter­nehmens angegeben)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hier­mit wider­spreche ich Ihrer Forderung. Ich kenne das Unternehmen nicht, das angeblich eine Forderung gegen mich hat. Ich vermag keinen Rechts­grund erkennen, der die angebliche Forderung des Unter­nehmens recht­fertigt. Wenn Ihr Mandant gleich­wohl der Auffassung ist, dass er eine Forderung gegen mich hat, möge er bitte geeignete juristische Schritte einleiten. Soweit es sich um eine abge­tretene Forderung handelt, bin ich mangels Vorlage einer Urkunde im Sinne des § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zur Leistung verpflichtet. Bitte verzichten Sie auf weitere Schreiben. Ich werde nicht antworten. Bitte beantragen Sie keinen gericht­lichen Mahn­bescheid. Das ist bei bestrittenen Forderungen nicht zulässig. Tun Sie es doch, werde ich sofort Wider­spruch einlegen.

Mit freundlichen Grüßen

Beachten Sie allerdings: Wenn Sie selbst den Wagen rechts­widrig auf einem Privatgrund­stück abge­stellt haben, dann haben sie Grundstücks­besitzern die notwendigen Kosten für die Geltendmachung des Unterlassungs­anspruchs zu ersetzen.

Keine Inkasso­gebühren für Unternehmen

Bei Unternehmen als Grundstücks­besitzer sind das nur die Kosten für die Halter­fest­stellung sowie Porto und Papier. Bearbeitungs- und Inkasso­gebühren müssen sie nicht zahlen. Das müssen Unternehmen auf ihre Kappe nehmen. Private Grundstücks­besitzer allerdings dürfen Profis einschalten und müssen nicht selbst versuchen, ihre Rechte gegen Sie geltend zu machen. Bei diesen müssen sie daher auch die Kosten für die Rechts­verfolgung über­nehmen.

Gar keine Zahlungs­pflicht für Halter

Ist jemand anders gefahren und Sie nur Halter des Wagens, müssen Sie sich nur wie oben beschrieben recht­zeitig wirk­sam zur Unterlassung verpflichten. Kosten müssen Sie nicht über­nehmen und auch die Halter­ermitt­lung nicht zahlen. So hat es der Bundes­gerichts­hof mit Urteil vom 18. Dezember 2015, Aktenzeichen: V ZR 160/14 entschieden.

Klage gegen Sie unwahr­scheinlich

Günstig für Sie: Nach der Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hof haben Sie nicht die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Sie nicht gefahren sind. Sie müssen nicht von sich aus mitteilen, wer gefahren ist oder gefahren sein könnte. Sie haben allerdings die so genannte sekundäre Darlegungs­last. So hat es der Bundes­gerichts­hof in seinem Urteil vom 18.12.2019, Aktenzeichen: XII ZR 13/19, entschieden. Das heißt: Wenn Sie verklagt werden, reicht es nicht aus, wenn Sie einfach nur behaupten: Ich bin nicht gefahren. Sie müssen dann soweit bekannt den Fahrer am fraglichen Tag nennen oder alle Personen, die als solcher in Frage kommen. Wenn Sie das machen, wird die Klage auf Kosten des Grundstücks­besitzers abge­wiesen. Der wird sich deshalb gut über­legen, ob er sie verklagt, wenn er nicht weiß, ob Sie gefahren sind.

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Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 02.07.2021 um 08:12 Uhr
Re: Auch mal an die Parkplatzbesitzer denken

Wie dargestellt: Autos falsch auf Privatparkplätzen abzustellen, ist Besitzrechtsverletzung. Der Parkplatzinhaber ist berechtigt, das zu unterbinden und kann damit auch Rechtsanwälte oder Rechtsdienstleistungsunternehmen beauftragen. Hier geht es darum, ob und inwieweit die Park & Collect-App geeignet ist, die Rechte von Parkplatzbesitzern durchzusetzen.

rainerdrenken am 01.07.2021 um 19:44 Uhr
Auch mal an die Parkplatzbesitzer denken

Auch ich finde Stiftung Warentest hier unverständlicherweise sehr parteiisch.
Wenn einem die Einfahrt mehrfach täglich versperrt wird (teilweise über eine halbe Stunde mit dem Kommentar: "Entschuldigung,das waren doch nur zwei Minuten") und auf freundliche Ansprache dann auch noch frech oder aggressiv reagiert wird, dann findet man die Situation irgendwann nicht mehr erträglich. Auch wenn man solche Abmahnanwälte normalerweise nicht gutheißt, ist man dann doch froh, sie nutzen zu können.
Mir wird regelmäßig von unfreundlichen Falschparkern Zeit gestohlen und so kann ich diese Leute vielleicht ein wenig zum Ändern ihres Verhaltens bewegen.

Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 21.10.2020 um 14:08 Uhr
Re: Schild P&C und abgesenkter Bordstein

Bitte um Verständnis: So kann und will ich die Frage nicht beantworten. Das wäre Rechtsberatung im Einzelfall, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen vorbehalten ist. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt: Erkennbar muss nur sein, wer private Rechte geltend macht. Das ist bei dem Park-Collect-Geschäftsmodell stets der Grundstücksbesitzer selbst. Dieser kann, auch wenn es um das Abstellen von Autos im öffentlichen Verkehrsraum geht, in seinem Besitzrecht verletzt sein, wenn dadurch die Zufahrt oder der Zugang zu seinem Grundstück blockiert ist. So ist es bei abgesenkten Bordsteinen in der Regel. Der Grundstücksbesitzer setzt nicht das Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__12.html durch, sondern sein - auch durch diese Verkehrsregel geschütztes - Besitzrecht.

Simona0308 am 21.10.2020 um 13:06 Uhr
Schild P&C und abgesenkter Bordstein

Hallo, mich hat es auch erwischt.
Ich habe mit dem Heck meines Autos auf einer öffentlichen Straße ca 50-80 cm über einen abgesenkten Bordstein zu einem Garagentor gestanden. Es gibt kein Schild von P&C, nur ein Halteverbotsschild an einer Eingangstür neben dem Garagentor, auf dem steht, wiederrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden Kostenpflichtig abgeschleppt.
Nun habe ich zwei Fragen.
Musse ein Schild von P&C dort hängen, und gehört die öffentliche Staße an der Stelle vom abgesenkten Bordstein bereits als Privatbesitz des Garagenmieters?
Ich freue mich über Feedback. Danke!

Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 16.10.2020 um 16:51 Uhr
Re: Was Nun?

Bitte haben Sie Verständnis: Rechtsberatung im Einzelfall ist von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen vorbehalten. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt wie im Artikel erklärt: Sofern Autofahrer oder -besitzer eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, müssen sie keine neue abgeben. Ob der Grundstücksbesitzer vertreten durch Park & Collect und/oder deren Rechtsanwalt Kosten gelten machen kann, hängt davon ab, ob die Unterlassungserklärung dem Grundstücksbesitzer bereits vorlag, als der Rechtsanwalt beauftragt wurde und er diesen Auftrag angenommen hat. Darlegungs- und beweispflichtig ist der Grundstücksbesitzer. Autofahrer oder -besitzer sollten, wenn vom Rechtsanwalt ein Schreiben mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten auszugleichen, noch einmal an den Rechtsanwalt schreiben & darauf hinweisen, dass es bei der Zurückweisung seiner Forderungen ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde bleibt, sie dem Grundstücksbesitzer gegenüber bereits eine Unterlassungserklärung abgeben haben und deshalb keinen Anlass sehen, die Kosten für die Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugleichen.