Park & Collect App Ärger für Falsch­parker

Park & Collect App - Ärger für Falsch­parker

Zuge­parkte Privatpark­plätze und Einfahrten nerven. Die „Park & Collect“-App verspricht, Falsch­parker zu bestrafen. Zwischen­zeitlich stoppte die Justiz­verwaltung den Inkasso­dienst­leister hinter der App. Die setzt jetzt auf Vertrags­strafen. © Adobe Stock / Ronald Rampsch

Besitzer rechts­widrig zuge­parkter Park­plätze erhalten bis 40 Euro, versprach die App Park & Collect – recht­lich schwierig. Jetzt sollen Schilder Klarheit schaffen.

Im Schnell­test hatten die Rechts­experten der Stiftung Warentest Anfang 2020 geur­teilt, dass das (damalige) System der App Park & Collect für Grundstücks­besitzer nicht funk­tioniert. Der Grund: Sie haben keinen Anspruch auf den dort versprochenen frei wähl­baren Schaden­ersatz. Nur wenn Falsch­parker freiwil­lig zahlen, bekommen sie ihr Geld.

Inzwischen stoppte die Justiz­verwaltung den Inkasso­dienst­leister, der im Auftrag der App-Benutzer Schaden­ersatz forderte. Das Ober­verwaltungs­gericht in Münster bestätigte: Das Geschäfts­modell verstößt gegen das Rechts­dienst­leistungs­gesetz. Die App hat darauf­hin Änderungen vorgenommen. Wir erklären, wie sie früher gearbeitet hat und wie sie jetzt funk­tioniert. Außerdem geben wir Tipps für Grundstücks­besitzer und Falsch­parker.

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Kommentarliste

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 30.07.2024 um 09:39 Uhr
    Zulassung zum Inkasso

    @Wal123: Vielen Dank für Ihre Anfrage. Im Moment können wir Ihnen nicht sagen, ob Park Collect / die für Park Collect tätigen Dienstleister eine Zulassung haben. Nach den Ferien werden wir noch einmal prüfen, ob es etwas Neues gibt.
    Bitte wenden Sie sich direkt an den Absender des Inkassoschreibens und lassen Sie sich sagen, welche Behörde die Zulassung zum Inkassodienst / zur Rechtsdienstleistung erteilt hat. Im zweiten Schritt können Sie das dann durch eine Nachfrage bei der zuständigen Behörde gegenprüfen.

  • Wal123 am 28.07.2024 um 11:18 Uhr
    Im Auto gewartet

    Hallo ich hab kurz im Auto auf einem Privatparkplatz gewartet.
    Jetzt ist eine Rechnung von 111,40 Euro von Park&Collect gekommen.
    Da ist Erhöhtes Parkentgelt , Halterermitlungskosten Amt, Einigungskosten analog Nr. 1000VV RVG §4 RDGEG, Pauschale für Post Und Telekommunikation, drin.
    Soll ich jetzt nur den Grundbesitzer anschreiben oder auch Park Collect.
    Hat Park Collect immer noch keine Zulassung?
    Danke!
    Mit freundlichen Grüßen

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 02.07.2021 um 08:12 Uhr
    Re: Auch mal an die Parkplatzbesitzer denken

    Wie dargestellt: Autos falsch auf Privatparkplätzen abzustellen, ist Besitzrechtsverletzung. Der Parkplatzinhaber ist berechtigt, das zu unterbinden und kann damit auch Rechtsanwälte oder Rechtsdienstleistungsunternehmen beauftragen. Hier geht es darum, ob und inwieweit die Park & Collect-App geeignet ist, die Rechte von Parkplatzbesitzern durchzusetzen.

  • rainerdrenken am 01.07.2021 um 19:44 Uhr
    Auch mal an die Parkplatzbesitzer denken

    Auch ich finde Stiftung Warentest hier unverständlicherweise sehr parteiisch.
    Wenn einem die Einfahrt mehrfach täglich versperrt wird (teilweise über eine halbe Stunde mit dem Kommentar: "Entschuldigung,das waren doch nur zwei Minuten") und auf freundliche Ansprache dann auch noch frech oder aggressiv reagiert wird, dann findet man die Situation irgendwann nicht mehr erträglich. Auch wenn man solche Abmahnanwälte normalerweise nicht gutheißt, ist man dann doch froh, sie nutzen zu können.
    Mir wird regelmäßig von unfreundlichen Falschparkern Zeit gestohlen und so kann ich diese Leute vielleicht ein wenig zum Ändern ihres Verhaltens bewegen.

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 21.10.2020 um 14:08 Uhr
    Re: Schild P&C und abgesenkter Bordstein

    Bitte um Verständnis: So kann und will ich die Frage nicht beantworten. Das wäre Rechtsberatung im Einzelfall, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen vorbehalten ist. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt: Erkennbar muss nur sein, wer private Rechte geltend macht. Das ist bei dem Park-Collect-Geschäftsmodell stets der Grundstücksbesitzer selbst. Dieser kann, auch wenn es um das Abstellen von Autos im öffentlichen Verkehrsraum geht, in seinem Besitzrecht verletzt sein, wenn dadurch die Zufahrt oder der Zugang zu seinem Grundstück blockiert ist. So ist es bei abgesenkten Bordsteinen in der Regel. Der Grundstücksbesitzer setzt nicht das Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__12.html durch, sondern sein - auch durch diese Verkehrsregel geschütztes - Besitzrecht.