
Parkraumüberwachung als Geschäftsmodell: Einige Supermärkte und Betreiber von Arzt- oder Krankenhausparkplätzen lassen ihre Parkplätze von Fremdfirmen überwachen. Wer ohne Parkscheibe parkt, die Parkzeit überschreitet oder mit seinem Auto nicht innerhalb der Parkplatzmarkierungen steht, wird von den Überwachungsfirmen zur Kasse gebeten. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof das Geschäftsmodell gebilligt.
Private Knöllchen beim Einkaufen
Nur mal schnell ein paar Sachen einkaufen, Auto auf dem Supermarkt-Parkplatz abstellen und ab in den Laden: „Für die zehn Minuten brauche ich doch keine Parkscheibe ins Auto legen.“ – Denkste. Viele Supermärkte sind dazu übergegangen, Parkplätze, die Kunden an sich kostenfrei zur Verfügung stehen, externen Parkplatzwächtern zu übertragen. Die sollen dafür sorgen, dass Dauerparker und Nicht-Kunden keine Kundenstellplätze blockieren. Erwischt die private Parkraumüberwachung jemanden dabei, wie er ohne Parkscheibe parkt, die Höchstparkdauer überschreitet oder mit seinem Auto nicht genau innerhalb der Parkplatzmarkierungen steht, ist eine Vertragsstrafe fällig – bis zu 30 Euro.
30 Euro, weil die Parkscheibe fehlt
Meist sollen die Betroffenen für die angeblichen Verstöße gegen die Parkordnung zwischen 20 und 30 Euro bezahlen. Zahlt der Autofahrer nicht, ermitteln die Überwacher den Halter des Autos und fordern von diesem die Summe. Nach Ansicht der Firmen haftet der Halter eines Pkw für Parkplatzverstöße – auch wenn nicht er, sondern etwa sein Ehepartner oder ein Bekannter das Auto auf den Parkplatz gefahren hat.
Private Parkraumüberwachung: Im Prinzip erlaubt, Praxis oft dubios
Betreiber von privaten Parkflächen dürfen die Parkraumüberwachung auf externe Unternehmen übertragen. Diese Parkplatzwächter dürfen dann auch die Regeln bestimmen, wer unter welchen Bedingungen sein Auto dort abstellen darf. Allerdings: Die Grundstücksbesitzer zahlen offenbar in der Regel nichts für die Dienste der Parkplatzwächter. Die Kosten für die Überwachung von Privatgrundstücken muss jedoch der Grundstücksbesitzer tragen. So hat es der Bundesgerichtshof entscheiden (Az. V ZR 229/13, Urteil vom 4. Juli 2014). Mehr noch: Es ist auch rechtmäßig, erhöhte Parkentgelte zu kassieren, wenn Benutzer des Parkplatzes gegen die Regeln verstoßen (Az. XII ZR 13/19, Urteil vom 18. Dezember 2019).
Wann dürfen private Parkplatzwächter Vertragsstrafen verhängen?
So oder so gilt: Vertragsstrafen können Wächter von Privatparkplätzen nur verhängen, wenn sie auf dem Parkplatz deutlich angekündigt wurden. Das heißt: Das Schild mit den Parkbedingungen und vor allem etwaigen Strafen muss gut lesbar, verständlich erklärt und fair sein.
Wie teuer darf das Knöllchen sein?
Der Bundesgerichtshof hält Vertragsstrafen in Höhe von 30 Euro für regelwidriges Parken oder Verstoß gegen die Parkscheibenpflicht für angemessen (Az. XII ZR 13/19, Urteil vom 18. Dezember 2019). Ob auch höhere Vertragsstrafen zulässig sind, bleibt unklar. Die test.de-Juristen meinen allerdings: Mehr ist nicht drin. Im öffentlichen Straßenverkehr setzt es für den Verstoß gegen die Parkscheibenpflicht für bis zu 30 Minuten nur zehn Euro Verwarnungsgeld.
Wer muss überhaupt zahlen?
Haben die Parkraumüberwacher einen Verstoß gegen die privaten Parkregeln festgestellt, stecken sie dem Fahrer oft einen Zettel mit der Aufforderung zur Zahlung der Strafe unter die Scheibenwischer. Zahlt der Fahrer nicht, ermitteln sie die Adresse des Halters und verlangen von ihm die Summe. Eine solche Halterhaftung gibt es im Privatrecht aber nicht.
Tipp: Mit unserem Musterschreiben können sich Halter gegen Zahlungsforderungen der Überwachungsfirmen wehren.
Müssen die Halter Auskunft geben?
Wenn Autohalter die geforderte Vertragsstrafe nicht zahlen, weil sie sagen, dass sie den Wagen zum fraglichen Zeitpunkt nicht genutzt haben, fragen die privaten Parkraumwächter zuweilen gezielt nach, wer gefahren ist – oder sie erheben Klage. In beiden Fällen sollte der Autohalter wahrheitsgemäß antworten. Einen Formulierungsvorschlag dazu liefern unsere Mustertexte. Der Halter kann sonst kostenpflichtig abgemahnt oder verurteilt werden. Klar: Irgendwelche Strafen muss der Halter nicht zahlen. Die muss der Parkraumwächter anschließend vom Fahrer fordern.
Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich ein Knöllchen bekommen habe?
Sie sollten mit Unterstützung unseres Musterschreibens gleich an die auf dem privaten Strafzettel genannte Adresse oder E-Mail-Adresse schreiben. Wenn Sie nicht gleichzeitig auch der Fahrzeughalter sind, ersparen sie diesem so den Ärger. Außerdem verhindern Sie auf jeden Fall zusätzliche Mahn- und Inkassokosten. Bisher haben die privaten Parkplatzwächter nur selten von sich aus Klage erhoben. Das könnte sich jetzt ändern, nachdem der Bundesgerichtshof die Vertragsstrafen ausdrücklich gebilligt hat.
Als Kfz-Halter wurde ich per Post zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert. Was tun?
Auch dann sollten Sie zügig antworten. Unsere Musterbriefe enthalten auch dafür einen Textentwurf. Dass Sie als Halter zur Zahlung einer Park-Vertragsstrafe verurteilt werden, halten wir für unwahrscheinlich. So hat noch kein Landgericht die Rechtslage beurteilt. Einzelne Amtsgerichturteile gibt es zwar, die sind aber schon älter.
Liste mit erfolgreichen Anwälten
Da Streitigkeiten rund um Privatknöllchen wegen des in der Regel geringen Streitwerts für Anwälte nicht besonders lukrativ sind, haben Autohalter- und -fahrer mitunter Schwierigkeiten, einen Rechtsbeistand zu finden. Bisher kennt test.de einen Anwalt, der solche Mandate übernimmt und bereits erfolgreich bearbeitet hat:
Rechtsanwalt Florian Schuh von Elixir-Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Weitere Anwälte, die in die Liste aufgenommen werden möchten und mindestens einen Erfolg gegen einen Parkraumbewirtschafter nachweisen können, melden sich bitte per E-Mail.
So urteilen die Gerichte
2019: Keine Halterhaftung, aber eine vertiefte Erklärungspflicht des Halters (Bundesgerichtshof, Az. XII ZR 13/19, Urteil vom 18. Dezember 2019):
Ein Parkraumüberwacher verklagt eine Kfz-Halterin. Die soll 30 Euro Vertragsstrafe zahlen für eine Überschreitung der Höchstparkdauer. Sie sei den Wagen nicht gefahren, verteidigte sich gegen die Klage. Amts- und Landgericht Arnsberg wiesen die Klage ab. Es gebe im Zivilrecht keine Halterhaftung. Richtig, urteilte der Bundesgerichtshof. Allerdings: Es reiche nicht aus, wenn der Halter einfach nur sage, er sei nicht gefahren. Er muss erklären, wer als Nutzer des Wagens im fraglichen Zeitpunkt in Frage kommt, damit der Parkplatzbetreiber den Nutzer ermitteln und ihn in Anspruch nehmen kann. Eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 Euro fürs Überschreiten der Höchstparkdauer oder den Verstoß gegen die Parkscheibenpflicht sei nicht zu beanstanden.
2018: Keine Halterhaftung, keine vertiefte Erklärungspflicht des Halters (Landgericht Schweinfurt, Az. 33 S 46/17, Urteil vom 2. Februar 2018):
Der Halter eines Pkw parkt im März 2016 außerhalb der Geschäftszeiten an einem Sonntag ohne gültigen Parkschein auf einem Parkplatz des Supermarkt Norma in Schweinfurt. Während der Geschäftszeiten ist das Parken für die Dauer des Einkaufs kostenfrei. Aber sonn- und feiertags kostet es pro Stunde 1 Euro. Der private Parkraumüberwacher verlangt vom Halter fürs dreistündige Parken 3 Euro, wegen des Parkens ohne Parkschein eine Vertragsstrafe in Höhe von 22 Euro, Halterermittlungskosten in Höhe von 13,10 Euro sowie sonstige Auslagen in Höhe von 9,90 Euro. Weil der Halter trotz Aufforderung nicht zahlt, schaltet der Parkraumüberwacher eine Inkassofirma ein, für die weitere 67,50 Euro fällig werden sollen. Der Halter wird daraufhin aktiv und verklagt die Überwachungsfirma. Das Gericht soll feststellen, dass sie nicht zur Zahlung der Beträge verpflichtet ist.
Die Klage hat Erfolg. Der Halter bestreitet vor Gericht, das Auto zum fraglichen Zeitpunkt genutzt zu haben. Da der Parkraumüberwacher nicht beweisen kann, dass der Halter das Auto zum fraglichen Zeitpunkt gefahren ist, verneint das Gericht einen Anspruch auf die Vertragsstrafe und die sonstigen Positionen. Nach Ansicht des Gerichts muss der Halter des Fahrzeugs vor Gericht auch keine vertieften Ausführungen dazu machen, wer das Auto gefahren haben könnte.
2016: Halter haftet als „Zustandsstörer“ für Parkverstoß auf privatem Parkplatz (Amtsgericht Brandenburg, Az. 31 C 70/15, Urteil vom 26. September 2016).
Ein Wagen wird durchgehend vier Tage lang auf einem „Park & Ride“-Parkplatz einer bayerischen Gemeinde an einer S-Bahnstation in der Nähe des Münchner Flughafens abgestellt. Nach den Parkbedingungen ist ein Abstellen eines Autos aber zwischen 3 Uhr und 4 Uhr nachts verboten. Die Gemeinde hat ein privates Unternehmen mit der Parkraumüberwachung beauftragt. Es stellt den Parkverstoß fest und verlangt vom Halter pro Tag verbotswidriger Nutzung 30 Euro, insgesamt eine Vertragsstrafe in Höhe von 120 Euro. Weil der Halter nicht zahlt, klagt der Parkraumüberwacher am Wohnort des Autohalters.
Das Gericht verurteilt ihn zur Zahlung. Es hält die Vertragsstrafe in Höhe von 30 Euro als „Abschreckung“ für Dauerparker für zulässig. Eine Halterhaftung verneint das Gericht zwar, es sieht den Halter eines Wagens, der verbotswidrig geparkt wird, aber als „Zustandsstörer“. Als solcher sei er auch dann verantwortlich, wenn etwa nahe Familienangehörige das Auto zum fraglichen Zeitpunkt genutzt und auf dem Parkplatz verbotwidrig abgestellt hätten. Zur Erstattung der Halterermittlungskosten (hier: 5,10 Euro) sei der Pkw-Halter als Zustandsstörer allerdings nicht verpflichtet.
2015: Keine Halterhaftung, keine vertiefte Erklärungspflicht des Halters (Landgericht Kaiserslautern, Az. 1 S 53/15, Urteil vom 27. Oktober 2015).
Ein Auto wird auf einem Privatparkplatz ohne Parkscheibe abgestellt. Dafür soll der Halter des Wagens eine Vertragsstrafe zahlen (wie viel, ist nicht überliefert). Der Parkraumbewirtschafter verklagt den Halter des Wagens. Das Landgericht weist die Klage ab. Während es bei Verkehrsunfällen eine Halterhaftung gibt (Paragraf 7 des Straßenverkehrsgesetzes), gebe es diese bei Parkverstößen gerade nicht, so das Gericht. Der Halter sei auch nicht etwa nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (Paragraf 242 des Bürgerlichen Gesetzesbuches) verpflichtet, im Prozess den Fahrer des Fahrzeugs zu nennen.
2014: Keine Halterhaftung, keine vertiefte Erklärungspflicht des Halters (Amtsgericht Pfaffenhofen, Az. 1 C 345/14, Urteil vom 30. Juni 2014).
Der Halter wird auf Zahlung einer Vertragsstrafe verklagt. Er bestreitet aber, das Auto zum fraglichen Zeitpunkt genutzt zu haben. Das Amtsgericht weist die Klage mangels Halterhaftung ab. Es sieht den Halter auch nicht in der Pflicht, Ausführungen zu machen, wer das Auto stattdessen gefahren haben könnte.
2013: Zwar keine Halterhaftung, aber vertiefte Erklärungspflicht des Halters vor Gericht (Amtsgericht Ravensburg, Az. 5 C 1367/12, Urteil vom 26. März 2013).
Der Halter eines Autos wird von einem Parkplatzbetreiber auf Zahlung eines erhöhten Parkentgelts und einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 29,90 Euro für einen Parkverstoß auf einem Privatparkplatz verklagt. Das Gericht verneint eine Halterhaftung zwar, sieht den Halter aber rechtlich in der Pflicht, die möglichen Fahrer namentlich zu benennen. Wenigstens müsse er vertiefte Ausführungen darüber machen, wer das Auto zum fraglichen Zeitpunkt auf dem Stellplatz abgestellt habe könnte. Dieser Pflicht genügte der Halter in diesem Prozess jedoch nicht.
Folgende Aussagen genügten dem Gericht nicht: Der Halter hatte vor Gericht bestritten, selbst gefahren zu sein. Er gab ferner an, auch seine Frau, seine Tochter und den Sohn befragt zu haben. Diese hätten den Wagen zum fraglichen Zeitpunkt aber auch nicht dort abgestellt. In der Zeugenbefragung des Sohns hatte dieser schließlich ausgesagt, dass auch Freunde von ihm das Auto nutzten, sich aber niemand mehr daran erinnern könne, den Pkw auf dem Parkplatz abgestellt zu haben. Wegen des widersprüchlichen Vortrags des Halters unterstellte das Gericht, dass der Halter zum fraglichen Zeitpunkt das Auto selbst geparkt hat und verurteilte ihn zu Zahlung.
2012: Zwar keine Halterhaftung, aber vertiefte Erklärungspflicht des Halters vor Gericht. Äußert er sich vor Gericht nicht dazu, wer den Wagen gefahren haben könnte, haftet er als Fahrer (Amtsgericht Würzburg, Az. 15 C 1155/12, Urteil vom 13. September 2012).
Der für Pendler eingerichtete „Park & Ride“-Parkplatz der bayerischen Gemeinde Hallbergmoos liegt nahe dem Flughafen München und wird offenkundig auch von Passagieren genutzt, die mit dem Auto zu einer Flugreise anreisen. Ein Auto wird im Dezember 2011 dort 17 Tage lang ununterbrochen abgestellt. Nach den Parkplatzbedingungen gilt eine Höchstparkdauer von 24 Stunden. Bei Überschreitung fällt für jeden weiteren Parktag eine Vertragsstrafe von 30 Euro an (maximal 500 Euro). Der Parkplatzbetreiber verlangt für die 16 Tage unzulässiges Parken eine Vertragsstrafe von 480 Euro vom Halter des Wagens, außerdem 5,10 Euro für die Ermittlung seiner Adresse.
Vor Gericht bestreitet der Halter pauschal, das Auto dort abgestellt zu haben. Das Gericht verneint eine Halterhaftung für Parkplatzverstöße zwar, verlangt vom Halter aber Informationen dazu, wer das Auto zum fraglichen Zeitpunkt genutzt haben könnte („sekundäre Darlegungslast“). Da der Halter aber hierzu vor Gericht keine Angaben gemacht hatte, ging das Gericht davon aus, dass er das Auto damals selbst geparkt hatte. Obwohl eine Tageskarte für den „Park & Ride“-Parkplatz nur 50 Cent kostet und eine Monatskarte nur 7,50 Euro, hat das Gericht keine Bedenken gegen die Höhe der Vertragsstrafe. Sie sei zur Abschreckung von Dauerparkern notwendig.
2012: Halter muss Fahrer recherchieren, wenn er selbst das Auto nicht geparkt hat (Amtsgericht Wiesbaden, Az. 92 C 4471/11, Urteil vom 12. Januar 2012).
Ein Halter soll eine Vertragsstrafe in Höhe von 23 Euro zahlen, weil sein Wagen auf einem kostenpflichtigen Parkplatz ohne Parkschein gestanden hat. Vor Gericht bestreitet er, das Auto dort abgestellt zu haben. Das Amtsgericht Wiesbaden sieht dieses einfache Bestreiten als nicht ausreichend an. Der Halter habe in solchen Fällen die Pflicht, zu recherchieren, wer das Auto tatsächlich dort geparkt hat. Da der Halter trotz eines gerichtlichen Hinweises keine Angaben zum tatsächlichen Fahrer macht, folgt das Gericht dem Vortrag des Parkraumwächters und unterstellt, dass der Halter selbst gefahren sei. Es verurteilt den Halter zur Zahlung der Vertragsstrafe und der Halterermittlungskosten in Höhe von 10,20 Euro.
2011: Halter muss Fahrer nicht nennen (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 19 S 10051/11, Urteil vom 27. April 2012).
Ein privater Parkplatzvermieter verlangt vom Halter eines ohne Bezahlung der Parkgebühren auf einem Privatparkplatz abgestellten Wagens Auskunft darüber, wer den Pkw zum fraglichen Zeitpunkt benutzt hat. Das Landgericht ist der Ansicht, dass es keine gesetzliche Grundlage gebe, die den Halter zur Auskunft verpflichte. Insbesondere könne der Parkplatzvermieter nicht aufgrund von Paragraf 25a des Straßenverkehrsgesetz Auskunft verlangen.
2008: Keine Halterhaftung, keine vertiefte Erklärungspflicht des Halters (Landgericht Rostock, Az. 1 S 54/07, Urteil vom 11. April 2008).
Ein Parkplatzbetreiber verklagt den Halter eines Wagens. Er hatte festgestellt, dass dessen Wagen an sechs Tagen auf dem kostenpflichtigen Parkplatz ohne Parkschein abgestellt worden war. Laut Parkordnung waren dafür pro Tag 10 Euro als Vertragsstrafe zu zahlen. Das Gericht weist die Klage auf ein erhöhtes Parkentgelt von 60 Euro plus 20 Euro zusätzlich entstandene Kosten ab. Der Halter hatte verneint, den Wagen dort abgestellt zu haben. Das Auto werde auch von Familienangehörigen benutzt. Eine Halterhaftung lehnt das Landgericht ab. Nach Ansicht des Gerichts muss der Halter nicht sagen, wer das Auto zum fraglichen Zeitpunkt genutzt hatte.
Diese Meldung ist erstmals am 19. März 2019 auf test.de erschienen. Sie wurde seitdem mehrfach aktualisiert, zuletzt am 10. Februar 2020.
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- Besitzer rechtswidrig blockierter Parkplätze erhalten bis zu 40 Euro, verspricht die Firma AppGrade. Sie hat die App Park & Collect entwickelt, die Parkplatzbesitzern...
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@nochmehrFragen: Bitte haben Sie Verständnis: So können wir uns zu Ihrem Fall nicht äußern. Das wäre Rechtsberatung im Einzelfall, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen vorbehalten ist. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt: Autofahrer haben bei Benutzung von Privatparkplätzen die Vorgaben der Grundstücksbesitzer zu beachten. Wenn der die Benutzung mit allgemeinen Vertragsbestimmungen regelt, kann er für Verstöße dagegen eine Vertragsstrafe vorsehen. Diese Vertragsstrafe müssen falsch parkende Autofahrer zahlen. Bearbeitungskosten oder Zinsen sind aber erst und nur fällig, wenn falsch parkende Autofahrer in Verzug geraten sind. Dafür muss der Grundstücksbesitzer oder das von ihm beauftragte Unternehmen ihnen nachweisen, dass sie die Zahlungsaufforderung erhalten haben. Außerdem müssen Grundbesitzer oder Parkplatzmanager nachweisen, dass der Autofahrer fürs Falschparken verantwortlich ist. Der Halter des Wagens haftet dafür nicht. Er kann aber dazu aufgefordert werden, den Fahrer zu nennen oder es zu unterlassen, Regelverstöße mit seinem Wagen zuzulassen.
Mir soll ein Parkverstoß durch Hinterlassen einer Zahlungsaufforderung an meinem Fahrzeug mitgeteilt worden sein, mir wurde ein unscharfes Foto meines Fahrzeugs, das eventuell etwas unter dem Scheibenwischer zeigt, als Nachweis zugeschickt.
Ich habe das Knöllchen nach meinem Einkauf allerdings nicht am Auto vorgefunden.
Jetzt werden von mir zusätzlich zu der Vertragsstrafe eine Bearbeitungsgebühr, der Auslagenersatz für die Halteranfrage, Nebenkosten und Porto verlangt.
Sollte ich das nicht tun tritt automatisch ein Verzugsschaden ein und die noch ausstehenden Gebühren werden mit Hilfe eines Inkassounternehmens eingefordert schreibt mir SAFEPLACE. Ist das überhaupt rechtens?
@mahue: Ja, Angehörigen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht oder gegenüber den Ermittlungsbehörden zu.
Doch manche Gerichte verurteilten trotzdem Fahrzeughalter zur Bezahlung der Vertragsstrafen und begründen das mit einer vertieften Erklärungspflicht des Halters. Es sind nicht alle Gerichte, die das so sehen. Einen Überblick zu den unterschiedlichen Rechtsansichten der Gerichte dazu, entnehmen Sie der Darstellung am Ende des Artikels.
Hallo,
normalerweise gibt es bei Angehörigen ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Zum BGH Urteil schreiben Sie: "Er muss erklären, wer als Nutzer des Wagens im fraglichen Zeitpunkt in Frage kommt...".
Ist das Zeugnisverweigerungsrecht hier ausgehebelt?
Freundliche Grüße
@TotoSiebzig: Auf die Stellung als Eigentümer kommt es nicht an. Es entscheidet die Nutzungsberechtigung. Es ist zwar unwahrscheinlich, aber nicht völlig auszuschließen, dass (zwar nicht die Straße selbst, aber) an öffentlichen Verkehrsraum angrenzende Parkplätze zur Nutzung einem bestimmtem Anlieger zugewiesen sind. Dann kommt auch eine Vertragsstrafe in Betracht. Voraussetzung wie immer: Sie ist vereinbart. Dazu müssen die Nutzungsbedingungen ausreichend deutlich erkennbar sein.
Soweit durch Benutzung öffentlicher Flächen Privatbesitz gestört wird, kann der Eigentümer Unterlassung verlangen und Kosten für die Rechtsverfolgung ersetzt verlangen (z.B. angewandt beim Zuparken von Einfahrten). (TK)