Privatpark­plätze Profi-Park­platz­wächter dürfen Park­sünder abkassieren

33
Privatpark­plätze - Profi-Park­platz­wächter dürfen Park­sünder abkassieren

Private Park­wächter. Wo wie an dieser Aldi-Filiale in Düssel­dorf solche Schilder auf dem Kunden­park­platz stehen, fordern sie so genannte Vertrags­strafen von Falsch­parkern. Im Prinzip ist das legal, urteilte der Bundes­gerichts­hof. © IMAGO / Michael Gstettenbauer

Viele Supermärkte schalten Spezial-Firmen für die Über­wachung ihrer Park­plätze ein. Falsch Parken wird dann teuer. test.de erklärt, welche Strafen zulässig sind.

Schnell ein paar Sachen einkaufen. Für die paar Minuten brauche ich doch keine Park­scheibe – denkste. Bis zu 30 Euro Vertrags­strafe verlangen die Privat-Park­platz­wächter in solchen Fällen. Das ist im Grunde legal, urteilte der Bundes­gerichts­hof. Aber nicht immer müssen Auto­halter die Strafe auch bezahlen.

Private Knöll­chen beim Einkaufen

Viele Supermärkte sind dazu überge­gangen, Park­plätze, die Kunden an sich kostenfrei zur Verfügung stehen, externen Park­platz­wächtern zu über­tragen. Die sollen dafür sorgen, dass Dauer­parker und Nicht-Kunden keine Kunden­stell­plätze blockieren. Erwischt die private Park­raum­über­wachung jemanden dabei, wie er ohne Park­scheibe parkt, die Höchst­park­dauer über­schreitet oder mit seinem Auto nicht genau inner­halb der Park­platz­markierungen steht, ist eine Vertrags­strafe fällig – bis zu 30 Euro.

30 Euro, weil die Park­scheibe fehlt

Meist sollen die Betroffenen für die angeblichen Verstöße gegen die Park­ordnung zwischen 20 und 30 Euro bezahlen. Zahlt ein Auto­fahrer nicht, ermitteln die Über­wacher den Halter oder die Halterin des Autos und fordern von ihr oder ihm die Summe. Nach Ansicht der Firmen haftet der Halter eines Pkw für Park­platz­verstöße – auch wenn nicht er, sondern etwa sein Ehepartner oder ein Bekannter das Auto auf den Park­platz gefahren hat.

Abschleppen von privatem Grund

Widerrecht­lich auf privatem Grund abge­stellte Fahr­zeuge dürfen vom Grund­besitzer sogar kostenpflichtig abgeschleppt werden. Dass das zulässig ist, hatte der Bundes­gerichts­hof schon 2009 entschieden. Voraus­setzung ist, die Abschlepp­kosten entsprechen den orts­üblichen Sätzen.

Private Park­raum­über­wachung: Im Prinzip erlaubt, Praxis oft dubios

Betreiber von privaten Park­flächen dürfen die Park­raum­über­wachung auf externe Unternehmen über­tragen. Diese Park­platz­wächter dürfen dann auch die Regeln bestimmen, wer unter welchen Bedingungen sein Auto dort abstellen darf. Allerdings: Die Grundstücks­besitzer zahlen offen­bar in der Regel nichts für die Dienste der Park­platz­wächter. Die Kosten für die Über­wachung von Privatgrund­stücken muss jedoch der Grundstücks­besitzer tragen. So hat es der Bundes­gerichts­hof entschieden (Aktenzeichen: V ZR 229/13, Urteil vom 4. Juli 2014). Mehr noch: Es ist auch recht­mäßig, erhöhte Park­entgelte zu kassieren, wenn Benutzer des Park­platzes gegen die Regeln verstoßen (Aktenzeichen: XII ZR 13/19, Urteil vom 18. Dezember 2019).

Wann dürfen private Park­platz­wächter Vertrags­strafen verhängen?

So oder so aber gilt: Vertrags­strafen können Wächter von Privatpark­plätzen nur verhängen, wenn sie auf dem Park­platz deutlich angekündigt wurden. Das heißt: Das Schild mit den Park­bedingungen und vor allem etwaigen Strafen muss gut lesbar, verständlich erklärt und fair sein.

Wie teuer darf das Knöll­chen sein?

Der Bundes­gerichts­hof hält Vertrags­strafen in Höhe von 30 Euro für regelwid­riges Parken oder Verstoß gegen die Park­scheiben­pflicht für angemessen (Aktenzeichen: XII ZR 13/19, Urteil vom 18. Dezember 2019). Ob auch höhere Vertrags­strafen zulässig sind, bleibt unklar. Die test.de-Juristen meinen: Mehr ist nicht drin. Im öffent­lichen Straßenverkehr setzt es für den Verstoß gegen die Park­scheiben­pflicht für bis zu 30 Minuten nur 10 Euro Verwarnungs­geld.

Wer muss über­haupt zahlen?

Haben die Park­raum­über­wacher einen Verstoß gegen die privaten Park­regeln fest­gestellt, stecken sie dem Fahrer oft einen Zettel mit der Aufforderung zur Zahlung der Strafe unter die Scheibenwischer. Zahlt der Fahrer nicht, ermitteln sie die Adresse des Halters und verlangen von ihm die Summe. Aber: Eine solche generelle Halterhaftung gibt es im Privatrecht nicht.

Tipp: Mit unserem Musterschreiben können sich Halter gegen Zahlungs­forderungen der Über­wachungs­firmen wehren.

Müssen die Halter Auskunft geben?

Wenn Auto­halter die geforderte Vertrags­strafe nicht zahlen, weil sie sagen, dass sie den Wagen zum fraglichen Zeit­punkt nicht genutzt haben, fragen die privaten Park­raum­wächter zuweilen gezielt nach, wer gefahren ist – oder sie erheben Klage. In beiden Fällen sollte der Auto­halter wahr­heits­gemäß antworten. Einen Formulierungs­vorschlag dazu liefern unsere Muster­texte. Der Halter kann sonst kosten­pflichtig abge­mahnt oder verurteilt werden. Klar ist: Irgend­welche Strafen muss der Halter selbst nicht zahlen, wenn er nicht gefahren ist. Die muss der Park­raum­wächter anschließend vom Fahrer fordern.

Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich ein Knöll­chen bekommen habe?

Sie sollten mit Unterstüt­zung unseres Musterschreibens gleich an die auf dem privaten Strafzettel genannte Adresse oder E-Mail-Adresse schreiben. Wenn Sie nicht gleich­zeitig auch der Fahr­zeughalter sind, ersparen sie diesem so den Ärger. Außerdem verhindern Sie auf jeden Fall zusätzliche Mahn- und Inkasso­kosten.

Als Kfz-Halter wurde ich per Post zur Zahlung einer Vertrags­strafe aufgefordert. Was tun?

Auch dann sollten Sie zügig antworten. Unsere Musterbriefe enthalten auch dafür einen Text­entwurf. Dass Sie grund­sätzlich als Halter zur Zahlung einer Park-Vertrags­strafe verurteilt werden, halten wir für unwahr­scheinlich. So hat noch kein Land­gericht die Rechts­lage beur­teilt. Einzelne Amts­gerichts­urteile gibt es zwar, die sind aber schon älter.

Liste mit erfolg­reichen Anwälten

Da Streitig­keiten rund um Privatknöll­chen wegen des in der Regel geringen Streit­werts für Anwälte nicht besonders lukrativ sind, haben Auto­halter- und -fahrer mitunter Schwierig­keiten, einen Rechts­beistand zu finden. Bisher kennt test.de einen Anwalt, der solche Mandate über­nimmt und bereits erfolg­reich bearbeitet hat:
Rechtsanwalt Florian Schuh von Elixir-Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Weitere Anwälte, die in die Liste aufgenommen werden möchten und mindestens einen Erfolg gegen einen Park­raumbe­wirt­schafter nach­weisen können, melden sich bitte per E-Mail.

So urteilten die Gerichte

2020: Park­scheibe richtig platzieren (Amts­gericht Brandenburg, Aktenzeichen: 31 C 200/19, Urteil vom 23.10.2020):

Schon die Park­scheibe nicht richtig zu platzieren, reicht aus, um eine Vertrags­strafe zu recht­fertigen. Es sei wirk­sam, das in den Geschäfts­bedingungen so zu regeln, entschied das Amts­gericht Brandenburg. Auch die Pflicht, eine den amtlichen Vorgaben entsprechende Park­scheibe zu verwenden, sei nicht zu bean­standen.

2019: Keine Halterhaftung, aber eine vertiefte Erklärungs­pflicht des Halters (Bundes­gerichts­hof, Aktenzeichen: XII ZR 13/19, Urteil vom 18. Dezember 2019):

Ein Park­raum­über­wacher verklagt eine Kfz-Halterin. Die soll 30 Euro Vertrags­strafe zahlen für eine Über­schreitung der Höchst­park­dauer. Sie sei den Wagen nicht gefahren, verteidigte sie sich gegen die Klage. Amts- und Land­gericht Arns­berg wiesen die Klage ab. Es gebe im Zivilrecht keine Halterhaftung. Richtig, urteilte der Bundes­gerichts­hof. Allerdings: Es reiche nicht aus, wenn der Halter einfach nur sage, er sei nicht gefahren. Er muss erklären, wer als Nutzer des Wagens im fraglichen Zeit­punkt in Frage kommt, damit der Park­platz­betreiber den Nutzer ermitteln und ihn in Anspruch nehmen kann. Eine Vertrags­strafe in Höhe von 30 Euro fürs Über­schreiten der Höchst­park­dauer oder den Verstoß gegen die Park­scheiben­pflicht sei nicht zu bean­standen.

2018: Keine Halterhaftung, keine vertiefte Erklärungs­pflicht des Halters (Land­gericht Schweinfurt, Aktenzeichen: 33 S 46/17, Urteil vom 2. Februar 2018):

Der Halter eines Pkw parkt im März 2016 außer­halb der Geschäfts­zeiten an einem Sonn­tag ohne gültigen Park­schein auf einem Park­platz des Supermarkt Norma in Schweinfurt. Während der Geschäfts­zeiten ist das Parken für die Dauer des Einkaufs kostenfrei. Aber sonn- und feier­tags kostet es pro Stunde 1 Euro. Der private Park­raum­über­wacher verlangt vom Halter fürs drei­stündige Parken 3 Euro, wegen des Parkens ohne Park­schein eine Vertrags­strafe in Höhe von 22 Euro, Halter­ermitt­lungs­kosten in Höhe von 13,10 Euro sowie sons­tige Auslagen in Höhe von 9,90 Euro. Weil der Halter trotz Aufforderung nicht zahlt, schaltet der Park­raum­über­wacher eine Inkassofirma ein, für die weitere 67,50 Euro fällig werden sollen. Der Halter wird darauf­hin aktiv und verklagt die Über­wachungs­firma. Das Gericht soll fest­stellen, dass er nicht zur Zahlung der Beträge verpflichtet ist.

Die Klage hat Erfolg. Der Halter bestreitet vor Gericht, das Auto zum fraglichen Zeit­punkt genutzt zu haben. Da der Park­raum­über­wacher nicht beweisen kann, dass der Halter das Auto zum fraglichen Zeit­punkt gefahren ist, verneint das Gericht einen Anspruch auf die Vertrags­strafe und die sons­tigen Positionen. Nach Ansicht des Gerichts muss der Halter des Fahr­zeugs vor Gericht auch keine vertieften Ausführungen dazu machen, wer das Auto gefahren haben könnte.

2016: Halter haftet als „Zustands­störer“ für Park­verstoß auf privatem Park­platz (Amts­gericht Brandenburg, Aktenzeichen: 31 C 70/15, Urteil vom 26. September 2016).

Ein Wagen wird durch­gehend vier Tage lang auf einem „Park & Ride“-Park­platz einer bayerischen Gemeinde an einer S-Bahn­station in der Nähe des Münchner Flughafens abge­stellt. Nach den Park­bedingungen ist ein Abstellen eines Autos aber zwischen 3 Uhr und 4 Uhr nachts verboten. Die Gemeinde hat ein privates Unternehmen mit der Park­raum­über­wachung beauftragt. Es stellt den Park­verstoß fest und verlangt vom Halter pro Tag verbots­widriger Nutzung 30 Euro, insgesamt eine Vertrags­strafe in Höhe von 120 Euro. Weil der Halter nicht zahlt, klagt der Park­raum­über­wacher am Wohn­ort des Auto­halters.

Das Gericht verurteilt ihn zur Zahlung. Es hält die Vertrags­strafe in Höhe von 30 Euro als „Abschre­ckung“ für Dauer­parker für zulässig. Eine Halterhaftung verneint das Gericht zwar, es sieht den Halter eines Wagens, der verbots­widrig geparkt wird, aber als „Zustands­störer“. Als solcher sei er auch dann verantwort­lich, wenn etwa nahe Familien­angehörige das Auto zum fraglichen Zeit­punkt genutzt und auf dem Park­platz verbots­widrig abge­stellt hätten. Zur Erstattung der Halter­ermitt­lungs­kosten (hier: 5,10 Euro) sei der Pkw-Halter als Zustands­störer allerdings nicht verpflichtet.

2015: Keine Halterhaftung, keine vertiefte Erklärungs­pflicht des Halters (Land­gericht Kaisers­lautern, Aktenzeichen: 1 S 53/15, Urteil vom 27. Oktober 2015).

Ein Auto wird auf einem Privatpark­platz ohne Park­scheibe abge­stellt. Dafür soll der Halter des Wagens eine Vertrags­strafe zahlen (wie viel, ist nicht über­liefert). Der Park­raumbe­wirt­schafter verklagt den Halter des Wagens. Das Land­gericht weist die Klage ab. Während es bei Verkehrs­unfällen eine Halterhaftung gibt (Paragraf 7 des Straßenverkehrs­gesetzes), gebe es diese bei Park­verstößen gerade nicht, so das Gericht. Der Halter sei auch nicht etwa nach dem allgemeinen Grund­satz von Treu und Glauben (Paragraf 242 des Bürgerlichen Gesetz­buchs) verpflichtet, im Prozess den Fahrer des Fahr­zeugs zu nennen.

2014: Keine Halterhaftung, keine vertiefte Erklärungs­pflicht des Halters (Amts­gericht Pfaffenhofen, Aktenzeichen: 1 C 345/14, Urteil vom 30. Juni 2014).

Der Halter wird auf Zahlung einer Vertrags­strafe verklagt. Er bestreitet aber, das Auto zum fraglichen Zeit­punkt genutzt zu haben. Das Amts­gericht weist die Klage mangels Halterhaftung ab. Es sieht den Halter auch nicht in der Pflicht, Ausführungen zu machen, wer das Auto statt­dessen gefahren haben könnte.

2013: Zwar keine Halterhaftung, aber vertiefte Erklärungs­pflicht des Halters vor Gericht (Amts­gericht Ravens­burg, Aktenzeichen: 5 C 1367/12, Urteil vom 26. März 2013).

Der Halter eines Autos wird von einem Park­platz­betreiber auf Zahlung eines erhöhten Park­entgelts und einer Vertrags­strafe in Höhe von insgesamt 29,90 Euro für einen Park­verstoß auf einem Privatpark­platz verklagt. Das Gericht verneint eine Halterhaftung zwar, sieht den Halter aber recht­lich in der Pflicht, die möglichen Fahrer namentlich zu benennen. Wenigs­tens müsse er vertiefte Ausführungen darüber machen, wer das Auto zum fraglichen Zeit­punkt auf dem Stell­platz abge­stellt habe könnte. Dieser Pflicht genügte der Halter in diesem Prozess jedoch nicht.

Folgende Aussagen genügten dem Gericht nicht: Der Halter hatte vor Gericht bestritten, selbst gefahren zu sein. Er gab ferner an, auch seine Frau, seine Tochter und den Sohn befragt zu haben. Diese hätten den Wagen zum fraglichen Zeit­punkt aber auch nicht dort abge­stellt. In der Zeugenbefragung des Sohns hatte dieser schließ­lich ausgesagt, dass auch Freunde von ihm das Auto nutzten, sich aber niemand mehr daran erinnern könne, den Pkw auf dem Park­platz abge­stellt zu haben. Wegen des wider­sprüchlichen Vortrags des Halters unterstellte das Gericht, dass der Halter zum fraglichen Zeit­punkt das Auto selbst geparkt hat und verurteilte ihn zu Zahlung.

2012: Zwar keine Halterhaftung, aber vertiefte Erklärungs­pflicht des Halters vor Gericht. Äußert er sich vor Gericht nicht dazu, wer den Wagen gefahren haben könnte, haftet er als Fahrer (Amts­gericht Würzburg, Aktenzeichen: 15 C 1155/12, Urteil vom 13. September 2012).

Der für Pendler einge­richtete „Park & Ride“-Park­platz der bayerischen Gemeinde Hall­berg­moos liegt nahe dem Flughafen München und wird offen­kundig auch von Passagieren genutzt, die mit dem Auto zu einer Flugreise anreisen. Ein Auto wird im Dezember 2011 dort 17 Tage lang ununterbrochen abge­stellt. Nach den Park­platz­bedingungen gilt eine Höchst­park­dauer von 24 Stunden. Bei Über­schreitung fällt für jeden weiteren Park­tag eine Vertrags­strafe von 30 Euro an (maximal 500 Euro). Der Park­platz­betreiber verlangt für die 16 Tage unzu­lässiges Parken eine Vertrags­strafe von 480 Euro vom Halter des Wagens, außerdem 5,10 Euro für die Ermitt­lung seiner Adresse.

Vor Gericht bestreitet der Halter pauschal, das Auto dort abge­stellt zu haben. Das Gericht verneint eine Halterhaftung für Park­platz­verstöße zwar, verlangt vom Halter aber Informationen dazu, wer das Auto zum fraglichen Zeit­punkt genutzt haben könnte („sekundäre Darlegungs­last“). Da der Halter aber hierzu vor Gericht keine Angaben gemacht hatte, ging das Gericht davon aus, dass er das Auto damals selbst geparkt hatte. Obwohl eine Tages­karte für den „Park & Ride“-Park­platz nur 50 Cent kostet und eine Monats­karte nur 7,50 Euro, hat das Gericht keine Bedenken gegen die Höhe der Vertrags­strafe. Sie sei zur Abschre­ckung von Dauer­parkern notwendig.

2012: Halter muss Fahrer recherchieren, wenn er selbst das Auto nicht geparkt hat (Amts­gericht Wiesbaden, Aktenzeichen: 92 C 4471/11, Urteil vom 12. Januar 2012).

Ein Halter soll eine Vertrags­strafe in Höhe von 23 Euro zahlen, weil sein Wagen auf einem kosten­pflichtigen Park­platz ohne Park­schein gestanden hat. Vor Gericht bestreitet er, das Auto dort abge­stellt zu haben. Das Amts­gericht Wiesbaden sieht dieses einfache Bestreiten als nicht ausreichend an. Der Halter habe in solchen Fällen die Pflicht, zu recherchieren, wer das Auto tatsäch­lich dort geparkt hat. Da der Halter trotz eines gericht­lichen Hinweises keine Angaben zum tatsäch­lichen Fahrer macht, folgt das Gericht dem Vortrag des Park­raum­wächters und unterstellt, dass der Halter selbst gefahren sei. Es verurteilt den Halter zur Zahlung der Vertrags­strafe und der Halter­ermitt­lungs­kosten in Höhe von 10,20 Euro.

2011: Halter muss Fahrer nicht nennen (Land­gericht Nürn­berg-Fürth, Aktenzeichen: 19 S 10051/11, Urteil vom 27. April 2012).

Ein privater Park­platz­vermieter verlangt vom Halter eines ohne Bezahlung der Park­gebühren auf einem Privatpark­platz abge­stellten Wagens Auskunft darüber, wer den Pkw zum fraglichen Zeit­punkt benutzt hat. Das Land­gericht ist der Ansicht, dass es keine gesetzliche Grund­lage gebe, die den Halter zur Auskunft verpflichte. Insbesondere könne der Park­platz­vermieter nicht aufgrund von Paragraf 25a des Straßenverkehrsgesetz Auskunft verlangen.

2008: Keine Halterhaftung, keine vertiefte Erklärungs­pflicht des Halters (Land­gericht Rostock, Aktenzeichen: 1 S 54/07, Urteil vom 11. April 2008).

Ein Park­platz­betreiber verklagt den Halter eines Wagens. Er hatte fest­gestellt, dass dessen Wagen an sechs Tagen auf dem kosten­pflichtigen Park­platz ohne Park­schein abge­stellt worden war. Laut Park­ordnung waren dafür pro Tag 10 Euro als Vertrags­strafe zu zahlen. Das Gericht weist die Klage auf ein erhöhtes Park­entgelt von 60 Euro plus 20 Euro zusätzlich entstandene Kosten ab. Der Halter hatte verneint, den Wagen dort abge­stellt zu haben. Das Auto werde auch von Familien­angehörigen benutzt. Eine Halterhaftung lehnt das Land­gericht ab. Nach Ansicht des Gerichts muss der Halter nicht sagen, wer das Auto zum fraglichen Zeit­punkt genutzt hatte.

33

Mehr zum Thema

33 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 23.05.2023 um 09:40 Uhr
Verjährung

@strega_di_misura: Völlig richtig: Die Verfolgung von Parkverstößen nach der Straßenverkehrsordnung durch Ordnungsamt oder Polizei verjährt innerhalb von nur drei Monaten ab der Tat. Allerdings: Private Parkplatz-Wächter verhängen keine Bußgelder. Sie fordern so genannte Vertragsstrafen. Für die gilt die normale gesetzliche Verjährung. Erst drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die (angeblich) fehlerhafte Benutzung des Parkplatzes geschah, ist die Vertragsstrafenforderung nicht mehr durchsetzbar.

strega_di_misura am 19.05.2023 um 14:12 Uhr
Nach 5 Monaten kommt erst ein Brief

Habe heute 5 Monate nach dem Vorfall einen Brief bekommen. Bußgeldbescheide müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten entgehen. Ich werde erstmal schauen, wie der Parkplatz überhaupt gekennzeichnet ist. Wo die Schilder stehen und wie deutlich daraus die Vertragsbedingungen hervor gehen. Das ist schon eine Lizenz zum Gelddrucken, die die Geschäfte diesen Parkplatzkontrolleuren in die Hand geben. Ein Grund für mich dort nicht mehr einzukaufen. Die verlassen sich auch darauf, das wenig Gegenwehr kommt.

Argbeil am 30.04.2023 um 12:31 Uhr
Parksünder

Wieso ist eigentlich ein Falschparker ein "Parksünder", aber Ladendieb nicht?

auchegal500 am 16.08.2022 um 17:46 Uhr
Mein Fahrer lebt in Florida

Uwe Ausgedachtername (ein alter Studienfreund der ein paar Tage da war.)
10685-B Hazelhurst Dr. #50600
Houston TX 77043
Die Adresse ist ein Postdienstleister in den USA, ich vermute der wirft weg was keiner abholt. #50600 ist die Kundennummer des Empfängers. Ich denke mal niemand wird versuchen das einzuklagen. Falls was zurückkommt einfach eine andere Kundennummer angeben

KerstinK94 am 10.06.2022 um 21:36 Uhr
Behindertenparkausweis

Danke, vielleicht sollte ich mal bei der Stadt nachfragen oder doch lieber keine schlafenden Hunde wecken? ;-)
Viele früher öffentlichen Parkplätze werden hier inzwischen von einer kommunalen Tochtergesellschaft bewirtschaft, gelten damit wohl als privat.
Es gibt markierte Behindertenparkplätze, aber keinen Passus in den Parkbedingungen (habe ich bislang überhaupt nur an Bahnhöfen gesehen). Bislang scheint das kostenlose Parken dort jedoch geduldet zu werden - rechtssicher ist das natürlich leider nicht.