Erben können sich auch ohne einen teuren Erbschein das Bankguthaben des Verstorbenen auszahlen lassen. Als Legitimation reicht ein notariell beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag plus Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Das hat der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr bestätigt (Az. XI ZR 311/04). Das handgeschriebene Testament reicht nicht aus.
Eine Bank hatte von den Erben eines Verstorbenen die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Sie weigerte sich, das Bankguthaben ohne diesen Schein an die Erben auszubezahlen. Die Erben gaben schließlich rund 1 400 Euro aus, um sich einen Erbschein beim Amtsgericht zu besorgen. Weil die Bank den Erbschein zu Unrecht verlangt hatte, musste sie die Kosten dafür ersetzen.
Erbschein: Ein Erbschein kann teuer sein, weil sich die Gebühren dafür am Wert des Erbes abzüglich der Schulden orientieren. Für ein Erbe im Wert von 50 000 Euro muss ein Antragsteller in der Regel 264 Euro bezahlen. Für ein 200 000-Euro-Erbe kostet der Schein 714 Euro.
Notarielles Testament: Ein notarielles Testament des Verstorbenen oder ein Erbvertrag kann den Erbschein ersetzen. Ein notarielles Testament für eine Person kostet bei einem Nachlasswert in Höhe von 50 000 Euro 132 Euro Notargebühr plus Auslagen und Mehrwertsteuer.
Notar Dirk Solveen, Sprecher der Rheinischen Notarkammer, empfiehlt das notarielle Testament oder den Erbvertrag, weil Erben sich damit auch gegenüber dem Grundbuchamt legitimieren können. Außerdem helfe der Notar, Fehler bei der Gestaltung des Testaments zu vermeiden.
Nur wenn das notarielle Testament Fragen offen lässt, darf die Bank ausnahmsweise den Erbschein verlangen. Solveen: „Das kann etwa der Fall sein, wenn im Testament nicht die Namen der Erben aufgeführt sind.“
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