Dreht ein Mieter den Warmwasserhahn auf und fließt daraufhin zu lange nur kaltes Wasser, kann ein Mietmangel vorliegen, der eine Mietminderung um 5 Prozent rechtfertigt, so das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az. 7 C 82/17).
Ein Mieter hatte einen zu langen Wasservorlauf in seiner Neubauwohnung beanstandet und auf Instandhaltung sowie Festsetzung einer Mietminderung geklagt. Das Gericht beauftragte daraufhin einen Sachverständigen, der feststellte, dass die Warmwasserversorgung nicht der Din-Norm 1988-200 entspreche. Danach müsse spätestens nach 30 Sekunden eine Wassertemperatur von 55 °C erreicht sein.
Bei dem Mieter war das jedoch erst nach 65 Sekunden der Fall, ermittelte der Sachverständige. Nach 30 Sekunden kam gerade mal 32,5 °C warmes Wasser aus dem Hahn. Da es sich um eine Wohnung des gehobenen Mietsegments handelt, setzte das Gericht eine monatliche Mietminderung von 5 Prozent fest – bis der Mangel beseitigt sei.
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