Mein Nachbar meint, ich dürfe am späten Nachmittag nicht mehr meinen elektrischen Rasentrimmer benutzen, weil das angeblich gegen ein Lärmschutzgesetz verstößt.
Da könnte Ihr Nachbar Recht haben. Wenn Ihr Rasentrimmer nicht das EU-Umweltzeichen trägt, dürfen Sie ihn nur an Werktagen zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr benutzen, nicht nachts und nicht an Sonn- und Feiertagen. Dasselbe gilt für Graskantenschneider, Laubsauger und Laubbläser. So legt es die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung fest. Sie gilt schon seit Sommer 2002, ist aber noch kaum bekannt.
Für andere Gartengeräte gilt: Sie dürfen an Werktagen von 7 bis 20 Uhr eingeschaltet werden. Gemeint sind Rasenmäher, Heckenscheren, Vertikutierer, Schredder und Häcksler – egal ob mit Elektro- oder Benzinmotor, ebenso Baumaschinen wie Kreissägen, Förderbänder, Beton- und Mörtelmischer. In diesem Zeitrahmen ist auch Ihr Rasentrimmer erlaubt, wenn er das Umweltzeichen trägt. Bevor Sie sich nun mit Ihrem Nachbarn anlegen, sollten Sie aber vorsichtshalber in Ihrer Kommunalverwaltung fragen. Städte und Gemeinden dürfen nämlich zusätzliche Ruhezeiten bestimmen.
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