Kinder im Miets­haus Was erlaubt ist – und was nicht

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Kinder im Miets­haus - Was erlaubt ist – und was nicht

Bewegungs­drang. Kinder müssen sich austoben können, das ist für ihre Entwick­lung wichtig. Lautlos geht es dabei eher nicht zu. © Westend61 / Mareen Fischinger

Kinder machen Lärm, die Nach­barn sind genervt. Doch meist sind die Kinder im Recht. Lachen, weinen, schreien, toben – alle kindlichen Gefühls­regungen sind erlaubt.

Eine gute Nach­richt für die Eltern, eine schlechte für die lärm­geplagten Nach­barn: Kinder dürfen laut sein, sie brauchen für ihre Entwick­lung viel Freiraum – alle kindlichen Gefühls­regungen sind erlaubt. Auch die Trotz­anfälle eines Zweijäh­rigen mit Sich-zu-Boden-Werfen und Heulen und die nächt­lichen Eskapaden von Klein­kindern und Babys, die nach Mami, Papi oder dem Milch­fläsch­chen rufen. Nach­barn können sich im Regelfall nicht dagegen wehren, ebenso wenig wie die Eltern selbst.

Trampeln ist normal

„Wenn Kinder spielen und laut sind, gehört das noch zum vertrags­gemäßen Gebrauch der Miet­wohnung“, so Miet­rechts­expertin Jutta Hartmann, Sprecherin des Deutschen Mieter­bundes. „Nach­barn müssen das hinnehmen und können nicht etwa die Miete mindern.“ Zum vertrags­gemäßen Gebrauch der Wohnung gehört es auch, dass Kinder rennen und fest auftreten – das Land­gericht Berlin sieht darin sogar die „normale Fortbewegungs­art“ von Klein­kindern. Fahrten mit dem Bobbycar sind genauso erlaubt wie Spaziergänge von kleinen Puppenmüttern mit ihren Kinder­wagen.

Nacht­ruhe muss beachtet werden

Aber natürlich sind dem bunten Treiben auch Grenzen gesetzt. Gemein­schafts­räume. Hausflure, Wasch- und Kellerräume sind nicht zum Spielen oder Roll­schuhfahren da, ebenso wenig Aufzüge. Außerdem gelten die üblichen Ruhe­zeiten zwischen 22 und 6 Uhr. Deshalb müssen aber nicht sämtliche Fernseher und Stereo­anlagen abge­schaltet werden. Nacht­ruhe bedeutet: Die Mieter müssen Zimmerlaut­stärke einhalten. Klein­kinder und Babys, die nachts weinen oder schreien, sind von dieser Regel natürlich ausgenommen. „Manchmal regeln Haus­ordnungen, dass es eine Mittags­ruhe zwischen 13 und 15 Uhr gibt“, sagt Hartmann. „Bei solchen Vorschriften ist fraglich, ob sie über­haupt Teil des Miet­vertrages sind. Nur dann müssen sie einge­halten werden.“

Wie viel Krach zu viel ist

Grenzenlos müssen Nach­barn Kinder­lärm nicht hinnehmen. Kommt es ständig zu Ruhe­störungen durch Geschrei, Herum­trampeln und Seil­springen in der Wohnung, werden immer wieder Türen laut zugeworfen, Gegen­stände fallen­gelassen oder wird rhyth­misch auf den Boden geschlagen, ist das zu viel. Das Amts­gericht München gab einer Eigentümer­gemeinschaft recht im Verfahren gegen eine Familie, deren vier und sieben Jahre alten Kinder noch weit nach 20 Uhr Krach machten. Der Lärm ging weit über das hinaus, was bei Kindern üblich ist, so das Gericht. Die Eigentümer hatten mehr­fach versucht, über eine Lärmreduzierung zu reden. Dann führten sie ein Lärm­protokoll. Darin stand: Auch die Eltern waren laut, hörten nachts Musik und schrien sich lauthals an. Falls die Familie keine Ruhe gibt, muss sie ein Ordnungs­geld zahlen (Az. 281 C 17481/16). Das Land­gericht Berlin ließ eine frist­lose Kündigung zu, weil es über Monate hinweg auch nach 22 Uhr laute Streitereien, Geschrei, Gebrüll und Türen­knallen gab. Die Eltern hätten so auf ihre Kinder einwirken müssen, dass unerträglicher Lärm unterbleibt, so das Gericht (Az. 65 S 104/21).

Je verständiger, desto leiser

Je verständiger ein Kind wird, umso mehr müssen die Eltern dafür sorgen, dass sich der Lärmpegel in Grenzen hält. Das gilt zum Beispiel für Jugend­liche, die mit ihrer Lieblings­musik nicht die Nach­barn beschallen sollten.

Rück­sicht nehmen muss sein

Auch wenn die Eltern mit ihren lärmenden Kindern im Recht sind: Oft meckern die Nach­barn trotzdem. Und das möchten sich die meisten Eltern am liebsten ersparen. Viele ermahnen ihren Nach­wuchs ja schon von sich aus zur Ruhe. Für den lärm­geplagten Nach­barn, der immer wieder vor der Tür steht, fehlen dann die Nerven. „Gegen­seitige Rück­sicht­nahme ist oberstes Gebot“, so Expertin Hartmann. „In Miets­häusern gilt für alle: So wenig Lärm wie möglich machen.“ Nach­barn sollten versuchen, sich ein dickeres Fell wachsen zu lassen. Und Eltern sollten immer wieder auf die Nach­barn zugehen – auch wenn es schwerfällt.

Beschreibung genügt

Wenn Kinder­lärm in einem Wohn­haus über längere Zeit immer wieder die Grenzen des Zumut­baren über­schreitet, müssen beein­trächtigte Mieter keine detaillierten Lärm­protokolle vorlegen, um einen Anspruch auf Miet­minderung zu dokumentieren. Dem Bundes­gerichts­hof genügt dann „grund­sätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beein­trächtigungen es geht und zu welchen Tages­zeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.“ Er hob ein Urteil des Land­gerichts Berlin auf, weil es die Argumente einer Mieterin nicht ausreichend berück­sichtigt habe (Az. VIII ZR 226/16). Sie hatte die Miete um die Hälfte gemindert.

Tipp: Welche Rechte und Pflichten Mieter und Vermieter haben, beant­worten wir in unseren FAQ Mietrecht. Und auf welche Weise Nach­barn am besten Streit unter­einander auch jenseits vom Lärm vermeiden, weil sie die Regeln kennen, erfahren Sie in unserem Special Nachbarschaftsrecht.

Nach­barn müssen Haus­musik erdulden

Nicht nur Eltern bekommen eine Gänsehaut, wenn der Nach­wuchs mit der Flöte fiept oder die Geige quietschen lässt. Nach­barn sind davon mindestens ebenso betroffen – und können sich kaum zur Wehr setzen. „Haus­musik ist grund­sätzlich erlaubt“, sagt Jutta Hartmann. Und: Das Mietrecht macht kaum einen Unterschied zwischen einer Piccoloflöte und einem Schlagzeug. Das Instru­ment darf frei gewählt werden, kein Mieter braucht grünes Licht vom Nach­barn.

Einschränkungen sind möglich

Vom Instru­ment hängt aber ab, wie lange Musik­begeisterte üben dürfen. „Schlagzeuger sind da klar im Nachteil“, so Hartmann. Für leisere Instru­mente gelten andert­halb bis zwei Stunden täglichen Übens als Richt­wert, an Wochen­enden sollte weniger gespielt werden. Allerdings kann das Recht auf Haus­musik einge­schränkt werden: zum Beispiel vom Vermieter im Miet­vertrag und von Gerichten, wenn der Nach­bar geklagt hat. Miet­verträge und Gerichte dürfen das Musizieren aber nicht gänzlich verbieten.

Mit den Nach­barn abstimmen

Selbst wenn die musika­lische Darbietung zu wünschen übrig lässt, haben Nach­barn keine recht­liche Hand­habe, um die Haus­musik untersagen zu lassen. „Es spielt keine Rolle, ob Stümper oder Künstler am Werk sind“, sagt Hartmann. „Aber natürlich ist es für Nach­barn angenehmer, wenn sich eine Melodie ergibt. Tonleitern rauf und runter zu spielen, ist eine echte Gedulds­probe.“ Deshalb gilt: Musizierende Mieter sollten ihre Übungs­zeiten am besten mit den Nach­barn abstimmen. Außerdem gilt die Nacht­ruhe von 22 bis 6 Uhr.

Kinder­wagen im Hausflur – in der Regel erlaubt

Für Familie mit kleinen Kindern praktisch, für Haus­reinigung, Müll­abfuhr und manchmal auch für Nach­barn ein Ärgernis: der Kinder­wagen im Treppen­haus. Das Recht ist auch hier wieder auf der Seite der Mieter mit Kind. Sie dürfen ihren Kinder­wagen im Treppen­haus abstellen, wenn es ihnen nicht zuzu­muten ist, das Gefährt bis in die Wohnung zu schleppen. Wohnen die Mieter nicht im Erdgeschoss, ist das in der Regel der Fall. „Etwas anderes gilt, wenn es einen Aufzug gibt, der die Mieter mühelos mit Wagen bis in ihr Stock­werk bringt“, erläutert Jutta Hartmann vom Mieterbund.

Fluchtweg freihalten

Um den Kinder­wagen im Hausflur abstellen zu dürfen, sollte der Flur allerdings nicht zu eng sein. Denn falls es einmal brennt, muss der Fluchtweg jedem Hausbe­wohner offen­stehen. Stellen Vermieter oder Haus­verwaltung einen Abstell­platz für Kinder­wagen zur Verfügung, müssen die Mieter diesen nutzen.

Pauschale Verbote unwirk­sam

Manchmal regeln Vermieter per Haus­ordnung, dass Wagen nicht im Treppen­haus oder Hausflur abge­stellt werden dürfen. Solche pauschalen Verbote sind unwirk­sam.

Fuhr­park im Hausflur ist nicht zulässig

Anderes gilt für Tret­roller, Fahr­räder und sons­tige Fortbewegungs­mittel. „Natürlich ist es praktisch, den gesamten Fuhr­park von Kindern und Eltern außer­halb der eigenen Wohnung im Erdgeschoss abzu­stellen. Erlaubt ist das aber nicht“, sagt die Expertin. Die Mieter müssen ihre Sachen entweder im Keller, beim Fahr­radstell­platz oder in der Wohnung unterbringen. „Wenn Mieter die Roller der Kinder dabeihaben und nicht alles auf einmal zur Wohnung schleppen können, müssen sie eben zweimal gehen.“

Tipp: Welche Regeln sonst noch gelten, erfahren Sie in unserem Special „Gegenstände im Hausflur“.

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Kommentarliste

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  • Ela34 am 02.06.2022 um 15:26 Uhr
    Nervende Nachbarn wegen 11 jähriger Tochter

    Also waren wir nicht alle mal Kinder???? Ich habe Eine 11 jährige Tochter die in der Pubertät ist und sie bekommt zwischendurch nachmittags mal kurz besuch . Die Mädels unterhalten sich beim runter gehen und lachen . Was halt Mädels tun . Einige Nachbarn warten nur da drauf das meine Tochter rin Fehler macht und schimpfen jedes mal mit ihr weil Sie angeblich zu laut lacht usw. Die Eine Nachbarin steht immer am Fenster wenn meine kleine raus geht um sie zu beobachten. Ich sage meiner Tochter dann immer das sie leise runter gehen soll weil ich nicht wieder mich runterputzen lassen möchte . Jetzt eben haben diese beiden Nachbarinnen den 3 Freundinnen hausverbot gegeben deswegen . Es würde ja angeblich immer laut sein obwohl meine tochter nur 2-3 mal besuch bekommt . Ich weiß nicht mehr weiter und werde mir jetzt Rat bei den Mieterschutzbund holen denn diese Nachbarinen sind echt sehr pingelig. Wenn das Tag täglich wäre bis nach 22.09 Uhr hätte ich Verständnis.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 16.07.2018 um 15:34 Uhr
    Kindergroßtagesstätte

    @omakeks: Ob in Ihrer Nachbarschaft die Kita betrieben werden darf oder nicht, lässt sich an dieser Stelle nicht klären. Für die Beantwortung bedarf es immer einer individuellen Prüfung. Im Zweifel bedarf es hierzu einer gerichtlichen Überprüfung. (maa)

  • omakeks am 09.07.2018 um 17:28 Uhr
    kindergroßtagesstätte

    Großkindertagesstätte
    Hallo , ist es eigentlich erlaub , in einem Reihenhaus eine Großkindertagesstätte zu errichten ?
    Es ist ein Altbau von 1953 , 53qm und für 9 Kinder zugelassen
    Die Wohnung wurde Saniert , und nach unserem Empfinden nicht neu gedämmt . Wir werden im Schlaf .- und im Wohnzimmer zeit dem ständig belästigt . Wir haben zählen / singen gelernt , ich weis nun wie sich Bobbycar , laufen und springen in der Wohnung anhört und einiges mehr .
    Hätte da die Zuständige Behörde nicht mal Prüfen können , ob das so in Ordnung ist ?

  • BÄRENHOF32 am 23.05.2018 um 19:36 Uhr
    Breite von Fluchtwegen

    In der Regel wird die Breite von Fluchtwegen mit 1 Meter bemessen. Es müssen 2 Personen,-auch etws
    fülligere,- aneinander vorbeikommen.

  • cathrin2013 am 23.05.2018 um 15:00 Uhr
    Wochenende bei der Oma

    Wir erleben es fast jedes Wochenende, daß die Enkel der Oma über unserer Wohnung sind. Die nächsten 48 Stunden gleichem einem Erdbeben. Muss man sowas hinnehmen? Vermietet wurde die Wohnung an eine einzelne ältere Dame.