Selbstständige mit privater Krankentagegeldpolice sollten eine Kürzung ihrer Leistungen nicht einfach hinnehmen. Der Bundesgerichtshof hat die Kundenposition gestärkt.
Das Urteil
Ein privater Krankenversicherer darf einem langzeiterkrankten Selbstständigen nicht das Krankentagegeld kürzen, weil sein Einkommen durch die Krankheit gesunken war. Der Bundesgerichtshof erklärte eine entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen für unwirksam (Az. IV ZR 44/15). Geklagt hatte ein selbstständiger Ofensetzer- und Fliesenlegermeister, dessen Tagegeld der Versicherer von den vereinbarten 100 Euro auf 62 Euro herabgesetzt hatte.
Unklare Klausel
Die Richter fanden folgende Formulierung intransparent: „Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrag zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, so kann er ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen.“ Für den Kunden sei nicht klar, welche Zeiträume der Versicherer für den Vergleich des ursprünglichen und des gesunkenen Einkommens zugrunde legt. Außerdem lasse die Klausel offen, wie sich das „Nettoeinkommen“ bei Selbstständigen zusammensetzt.
Tipp: Sind Sie als Selbstständiger länger erkrankt und wurde Ihr Krankentagegeld gesenkt, lassen Sie sich rechtlich beraten. Wenn Ihr Vertrag die unwirksame Klausel enthält, können Sie sich auf das Urteil berufen und gegen die Kürzung wehren.
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Moin, habe eine PKV bei Central mit 101€ KTG. Nun haben Sie mein KTG gestoppt bis die Steuer 2016 vorlag. Derzeit haben Sie von mir die EÜR /Gewerbesteuer 2016 mit Überschuß von 9500€ Somit haben Sie auf 28€ ab 01.08.18 gekürzt. Dies ist inakzeptabel, da unter dem Wert der PKV, die ich ja weiter bezahlen muss. Exitenzminimum ist ja auch eher bei 1100,- Aber super wäre es, wenn dies unzulässig wäre. Ich muss noch ca. 3 Monate im Schoß der PKV bleiben, da depressiv.
Danke Diewes46
Mich hat halt nur gewundert, warum im Fragebogen, der für die Auszahlung notwendig ist, immernoch nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten 12 Monate gefragt wird, obwohl das ja lt. Urteil vollkommen irrelevant ist. Stand 2017
Die Regelungen der bestehenden Verträge können die Versicherer nicht im Nachhinein ändern. Für Neukunden können sie ihre Klauseln überarbeiten. (maa)
Ich kann mir ja kaum vorstellen, dass die Versicherer das auf sich sitzenlassen. Haben diese denn noch irgendeine Möglichkeit sich da rauszuwinden oder mittlerweile einen Plan, wie sie das Urteil umgehen können?
Wenn man gegen eine Kürzung Widerspruch einlegen muss, kommt es ja auf jedes Wort an.