Bei einer Infektion mit Krankenhauskeimen und Verdacht auf Hygienemängel müssen Kliniken saubere Arbeit beweisen, sonst haften sie für den Schaden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Rund 600 000 Patienten infizieren sich pro Jahr im Krankenhaus. So schätzt es das Robert-Koch-Institut. Viele Kliniken setzen die allgemein anerkannten Hygiene-Empfehlungen nicht um. Rund 15 000 Menschen pro Jahr sterben an Krankenhausinfektionen.
Verdacht
Sobald die äußeren Umstände den Verdacht auf Hygienemängel zulassen, sind die Kliniken in der Pflicht, wenn ein Patient sich infiziert hat. Sie müssen dann genau erklären, wieso das Krankenhaus die Infektion nicht zu verantworten hat. So hat es der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VI ZR 505/17).
Klage
Geklagt hatte eine Frau, der wegen einer Geschwulst die Gebärmutter entfernt werden musste. Sie wurde zunächst entlassen, kam aber zwei Tage später mit einer lebensgefährlichen Infektion des Bauchraums wieder ins Krankenhaus. Mögliche Ursache: ein Verstoß gegen die Hygieneregeln.
Urteil
Das Landgericht Lüneburg und das Oberlandesgericht Celle hatten noch geurteilt: Der Patientin steht kein Schmerzensgeld zu. Sie sahen keinen Zusammenhang zwischen der Infektion und Hygieneverstößen, die die Patientin beobachtet haben wollte. Das geht so nicht, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof. Die Klinik müsse sich ihrer Verantwortung stellen. Wenn sich herausstellt, dass grobe Mängel vorlagen, müssten die Gerichte davon ausgehen, dass sie Ursache für die Infektion der Patientin seien. Das Oberlandesgericht Celle muss das Verfahren jetzt neu aufrollen.
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