Schließt jemand einen Grabpflegevertrag ab, um für die Zeit nach seinem Tod die Pflege seines Grabs zu sichern, kann er den Vertrag auch wieder auflösen. Ein Kündigungsverbot im Kleingedruckten ist unwirksam (Bundesgerichtshof, Az. III ZR 142/08).
Ein Mann hatte dem Evangelischen Kirchenkreis Unna 5 250 Euro gegeben, damit nach seinem Tod die Grabpflege 30 Jahre lang gesichert ist. Später erklärte sich seine Tochter bereit, die Pflege zu übernehmen. Er kündigte den Vertrag. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) war ihm eine Kündigung aber verboten. Dagegen klagte der Mann und gewann. Er erhält seine 5 250 Euro wieder.
In AGB kann keine Vertragsbindung von mehr als zwei Jahren vereinbart werden. Eine Klausel, wonach die Erben nicht kündigen dürfen, ist aber in Ordnung.
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Nach dem Tod meiner Mutter habe ich zur 1/2 die 2malige Jahrespflege des Familiengrab, zusätzlich jährlicher Auftrag für die Blumen mit jeweils 1 Kerze zu den Geburtstagen und Jahrestagen meiner Familie an die Fa. Overkämping in Dsbg. gegeben. Alles hat sehr gut funktioniert. Mitte 2018 wurden mir dann zusätzlich € 105,90 berechnet. Meine Frage, für was dieser Betrag sei, wurde mir nicht beantwortet. In diesem Jahr hatte ich ein eigenar-tiges Gefühl und Bedenken. Keinerlei Fragen wurden beantwortet, bis ich mich an die Stadt Dsbg, Friedehofsverwaltung gemeldet habe und erfuhr, dass dieses Grab abgelaufen sei,
weder meine Schwester in Duisburg, noch Overkämping auf Schreiben geantwortet hätten.
Ich finde es unmöglich und traurig, dass Kunden, speziell auch für diese besonderen Fälle, einfach ignoriert werden. Overkämping habe ich angeschrieben und keinerlei Reaktion erhalten.
Es wäre wichtig, dieses in Ihren Berichten zu senden.
Freundliche Grüsse
I.St.