
Einfach wechseln. Jede Krankenkasse muss gesetzlich Versicherte aufnehmen, auch wenn sie krank sind oder schon älter. © imago images / Panama Pictures
Sind Sie unzufrieden mit Ihrer Krankenkasse, weil sie zu teuer wurde oder der Service nicht stimmt, können Sie wechseln. Wir zeigen, wie das in wenigen Schritten klappt.
Sie benötigen
- Krankenversicherungskarte mit Versicherungsnummer
- Internetverbindung
- PC, Laptop, Tablet oder Smartphone
Schritt 1
Prüfen Sie zunächst, ob Sie die Kasse wechseln können. Es gilt eine Bindungsfrist: Sie müssen vor dem regulären Wechsel mindestens zwölf Monate lang Mitglied Ihrer Krankenkasse gewesen sein. Ausnahme: Erhöht Ihre Krankenkasse den Beitragssatz, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht und können vorzeitig wechseln. Auch bei einem Arbeitgeberwechsel oder anderen besonderen Umständen sind Sie nicht an die Bindungsfrist gebunden und können sofort die Krankenkasse wechseln. Nach einem Arbeitgeberwechsel haben Sie etwa 14 Tage Zeit, eine neue Kasse zu wählen.
Wichtig: Egal ob Sie krank sind oder schon älter: Möchten Sie zu einer anderen Krankenkasse wechseln, darf diese Sie nicht ablehnen.
Schritt 2
Haben Sie eine neue Kasse gefunden, teilen Sie dieser mit, dass Sie Mitglied werden möchten. Die meisten Kassen haben Online-Anträge auf ihrer Webseite. Schicken Sie ansonsten eine E-Mail, einen Brief oder rufen Sie bei der Kasse an. Die neue Kasse braucht etwa Ihre Versichertennummer, Angaben zu Ihrem Status (angestellt, selbstständig, im Studium, Rentner), Einkommen, Adresse und gewünschten Eintrittstermin. Wichtig: Eine schriftliche Kündigung bei Ihrer bisherigen Kasse ist nicht nötig.
Tipp: Haben Sie noch keine neue Krankenkasse gefunden, hilft unser Krankenkassenvergleich. Er zeigt alle Zusatzangebote und Beitragssätze von derzeit 68 Krankenkassen, die Sie bequem vergleichen können.
Schritt 3
Die neue Krankenkasse prüft, ob alle Voraussetzungen für einen Wechsel erfüllt sind. Sie setzt sich dazu mit Ihrer bisherigen Kasse in Verbindung und übernimmt dort die Kündigung für Sie. Ist ein Wechsel möglich, teilt die neue Krankenkasse Ihnen den Eintrittstermin mit. Eventuell nennt sie einen anderen als den gewünschten Beginn der Mitgliedschaft, etwa wenn die Bindungsfrist an die alte Krankenkasse erst später endet, als Sie vermutet haben.
Sie informieren dann Ihren Arbeitgeber formlos über den Wechsel zur neuen Kasse. Diese meldet Sie auf elektronischem Weg bei der neuen Krankenkasse an. Die Kasse wiederum bestätigt dem Arbeitgeber elektronisch Ihre Mitgliedschaft. Sind Sie Rentnerin oder Rentner, meldet die neue Krankenkasse den Wechsel automatisch bei der Rentenversicherung. Der Wechsel ist dann vollzogen.
Hinweis: Sie müssen nicht befürchten, bei Problemen ohne Krankenkasse dazu stehen. Klappt der Wechsel nicht, bleiben Sie weiterhin Mitglied Ihrer alten Kasse.
Schritt 4
Die Kündigung wird regulär zum Ende des übernächsten Monats wirksam. Kündigen Sie bis Ende Oktober 2024, sind Sie ab Januar 2025 Mitglied der neuen Kasse. Bei einem Beitragsanstieg ist die Kündigung bis zum Ende des Monats möglich, in dem Ihre Kasse erstmals den höheren Beitrag verlangt. Es gilt der reguläre Kündigungszeitraum von zwei Monaten. So lange zahlen Sie auch den höheren Beitragssatz.
Tipps zur Kassenwahl
Wählbare Kassen. Sie können immer nur zu einer Krankenkasse wechseln, die in dem Bundesland geöffnet ist, in dem Sie wohnen oder arbeiten. Wer zum Beispiel in Hamburg lebt, kann nicht zu einer Krankenkasse wechseln, die nur in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern geöffnet ist. Viele Krankenkassen sind bundesweit geöffnet, haben aber nur eine Geschäftsstelle in einem bestimmten Bundesland. Zu solch einer Krankenkasse ist der Wechsel problemlos möglich.
Gesetzlich geregelte Leistungen. Die meisten Leistungen sind gesetzlich geregelt und werden von allen Kassen gleichermaßen übernommen.
Leistungen mit Genehmigung. Bei manchen gesetzlich geregelten Leistungen haben die Kassen einen Auslegungsspielraum. Diese Behandlungen müssen zunächst von der Kasse genehmigt werden, bevor sie begonnen werden können, etwa eine Psychotherapie oder Rehasport. Schon genehmigte Leistungen übernimmt die neue Kasse nicht automatisch. Haben Sie eine genehmigte Behandlung vor einem Wechsel begonnen, muss die neue Kasse dies erfahren, wird aber die Übernahme grundsätzlich nicht ablehnen. Für zu genehmigende Behandlungen, die bei der alten Kasse schon beantragt waren, aber noch nicht anfingen, müssen Sie bei Ihrer neuen Kasse einen neuen Antrag stellen.
Hilfsmittel. Haben Sie von Ihrer alten Krankenkasse einen Rollstuhl oder ein anderes Hilfsmittel leihweise bekommen, müssen Sie es eventuell zurückgeben. Von der neuen Kasse erhalten Sie einen gleichwertigen Ersatz.
Medikamente. Bei Medikamenten sind nach einem Kassenwechsel andere Produkte möglich, die aber grundsätzlich gleichwertig sind.
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- Beiträge, Leistungen, Kosten – das gilt für Kinder, Studenten, Berufstätige und Rentner, wenn sie bei einer Krankenkasse versichert sind.
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Was nicht offensichtlich ist: Fristgerecht den Online-Antrag einzureichen ist offenbar nicht gleichzusetzen mit einer fristgerechten Kündigung. Die TK beispielsweise versteht als Mitgliedsantrag offenbar das unterschriebene Papierformular, was man nach dem Online-Antrag zugeschickt bekommt (willkommen im Zeitalter der Digitalisierung). Wenn man also am letzten Tag des Monats den Online-Antrag einreicht, fällt der tatsächliche Antrag für den Wechsel in den Folgemonat under der Wechsel findet erst drei Monate später statt. Der Versicherte hat also die fristgerechte Kündigung nicht wirklich selber in der Hand, weil der Wechseltermin davon abhängt, wann die Krankenkasse das Formular verschickt.
Kommentar vom Autor gelöscht.