Krankenkasse wechseln In vier Schritten zur neuen Kasse

Datum:
  • Text: Alisa Kostenow
  • Faktencheck: Martin Heeger
Krankenkasse wechseln - In vier Schritten zur neuen Kasse

Einfach wechseln. Jede Krankenkasse muss gesetzlich Versicherte aufnehmen, auch wenn sie krank sind oder schon älter. © imago images / Panama Pictures

Sind Sie unzufrieden mit Ihrer Krankenkasse, weil sie zu teuer wurde oder der Service nicht stimmt, können Sie wechseln. Wir zeigen, wie das in wenigen Schritten klappt.

Sie benötigen

  • Kranken­versicherungs­karte mit Versicherungs­nummer
  • Internet­verbindung
  • PC, Laptop, Tablet oder Smartphone

Schritt 1

Prüfen Sie zunächst, ob Sie die Kasse wechseln können. Es gilt eine Bindungs­frist: Sie müssen vor dem regulären Wechsel mindestens zwölf Monate lang Mitglied Ihrer Krankenkasse gewesen sein. Ausnahme: Erhöht Ihre Krankenkasse den Beitrags­satz, haben Sie ein Sonderkündigungs­recht und können vorzeitig wechseln. Auch bei einem Arbeit­geber­wechsel oder anderen besonderen Umständen sind Sie nicht an die Bindungs­frist gebunden und können sofort die Krankenkasse wechseln. Nach einem Arbeit­geber­wechsel haben Sie etwa 14 Tage Zeit, eine neue Kasse zu wählen.

Wichtig: Egal ob Sie krank sind oder schon älter: Möchten Sie zu einer anderen Krankenkasse wechseln, darf diese Sie nicht ablehnen.

Schritt 2

Haben Sie eine neue Kasse gefunden, teilen Sie dieser mit, dass Sie Mitglied werden möchten. Die meisten Kassen haben Online-Anträge auf ihrer Webseite. Schi­cken Sie ansonsten eine E-Mail, einen Brief oder rufen Sie bei der Kasse an. Die neue Kasse braucht etwa Ihre Versicherten­nummer, Angaben zu Ihrem Status (angestellt, selbst­ständig, im Studium, Rentner), Einkommen, Adresse und gewünschten Eintritts­termin. Wichtig: Eine schriftliche Kündigung bei Ihrer bisherigen Kasse ist nicht nötig.

Tipp: Haben Sie noch keine neue Krankenkasse gefunden, hilft unser Krankenkassenvergleich. Er zeigt alle Zusatz­angebote und Beitrags­sätze von derzeit 68 Krankenkassen, die Sie bequem vergleichen können.

Schritt 3

Die neue Krankenkasse prüft, ob alle Voraus­setzungen für einen Wechsel erfüllt sind. Sie setzt sich dazu mit Ihrer bisherigen Kasse in Verbindung und über­nimmt dort die Kündigung für Sie. Ist ein Wechsel möglich, teilt die neue Krankenkasse Ihnen den Eintritts­termin mit. Eventuell nennt sie einen anderen als den gewünschten Beginn der Mitgliedschaft, etwa wenn die Bindungs­frist an die alte Krankenkasse erst später endet, als Sie vermutet haben.

Sie informieren dann Ihren Arbeit­geber formlos über den Wechsel zur neuen Kasse. Diese meldet Sie auf elektronischem Weg bei der neuen Krankenkasse an. Die Kasse wiederum bestätigt dem Arbeit­geber elektronisch Ihre Mitgliedschaft. Sind Sie Rentnerin oder Rentner, meldet die neue Krankenkasse den Wechsel auto­matisch bei der Renten­versicherung. Der Wechsel ist dann voll­zogen.

Hinweis: Sie müssen nicht befürchten, bei Problemen ohne Krankenkasse dazu stehen. Klappt der Wechsel nicht, bleiben Sie weiterhin Mitglied Ihrer alten Kasse.

Schritt 4

Die Kündigung wird regulär zum Ende des über­nächsten Monats wirk­sam. Kündigen Sie bis Ende Oktober 2024, sind Sie ab Januar 2025 Mitglied der neuen Kasse. Bei einem Beitrags­anstieg ist die Kündigung bis zum Ende des Monats möglich, in dem Ihre Kasse erst­mals den höheren Beitrag verlangt. Es gilt der reguläre Kündigungs­zeitraum von zwei Monaten. So lange zahlen Sie auch den höheren Beitrags­satz.

Tipps zur Kassen­wahl

Wähl­bare Kassen. Sie können immer nur zu einer Krankenkasse wechseln, die in dem Bundes­land geöffnet ist, in dem Sie wohnen oder arbeiten. Wer zum Beispiel in Hamburg lebt, kann nicht zu einer Krankenkasse wechseln, die nur in Berlin, Brandenburg und Meck­lenburg-Vorpommern geöffnet ist. Viele Krankenkassen sind bundes­weit geöffnet, haben aber nur eine Geschäfts­stelle in einem bestimmten Bundes­land. Zu solch einer Krankenkasse ist der Wechsel problemlos möglich.

Gesetzlich geregelte Leistungen. Die meisten Leistungen sind gesetzlich geregelt und werden von allen Kassen gleichermaßen über­nommen.

Leistungen mit Genehmigung. Bei manchen gesetzlich geregelten Leistungen haben die Kassen einen Auslegungs­spielraum. Diese Behand­lungen müssen zunächst von der Kasse genehmigt werden, bevor sie begonnen werden können, etwa eine Psycho­therapie oder Reha­sport. Schon genehmigte Leistungen über­nimmt die neue Kasse nicht auto­matisch. Haben Sie eine genehmigte Behand­lung vor einem Wechsel begonnen, muss die neue Kasse dies erfahren, wird aber die Über­nahme grund­sätzlich nicht ablehnen. Für zu genehmigende Behand­lungen, die bei der alten Kasse schon beantragt waren, aber noch nicht anfingen, müssen Sie bei Ihrer neuen Kasse einen neuen Antrag stellen.

Hilfs­mittel. Haben Sie von Ihrer alten Krankenkasse einen Roll­stuhl oder ein anderes Hilfs­mittel leih­weise bekommen, müssen Sie es eventuell zurück­geben. Von der neuen Kasse erhalten Sie einen gleich­wertigen Ersatz.

Medikamente. Bei Medikamenten sind nach einem Kassen­wechsel andere Produkte möglich, die aber grund­sätzlich gleich­wertig sind.

Tipp: In unserem kostenlosen Special finden Sie alle wichtigen Informationen zur gesetzliche Krankenversicherung

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • testuser0915 am 07.02.2025 um 14:52 Uhr
    Online-Antragstermin nicht gleich Kündigungstermin

    Was nicht offensichtlich ist: Fristgerecht den Online-Antrag einzureichen ist offenbar nicht gleichzusetzen mit einer fristgerechten Kündigung. Die TK beispielsweise versteht als Mitgliedsantrag offenbar das unterschriebene Papierformular, was man nach dem Online-Antrag zugeschickt bekommt (willkommen im Zeitalter der Digitalisierung). Wenn man also am letzten Tag des Monats den Online-Antrag einreicht, fällt der tatsächliche Antrag für den Wechsel in den Folgemonat under der Wechsel findet erst drei Monate später statt. Der Versicherte hat also die fristgerechte Kündigung nicht wirklich selber in der Hand, weil der Wechseltermin davon abhängt, wann die Krankenkasse das Formular verschickt.

  • testuser0915 am 07.02.2025 um 11:35 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.