Eröffnen Lebensgefährten oder Ehepartner ein Oder-Konto, sodass jeder Kontoinhaber unabhängig vom anderen über das Guthaben verfügen kann, müssen sie aufpassen. Richtet ein Partner zugunsten des anderen ein Oder-Konto ein, gehören dem anderen Kontoberechtigten 50 Prozent des Guthabens, obwohl er das nicht eingezahlt hat. Prompt kann das Finanzamt Schenkungsteuer berechnen, bestätigte das Hessische Finanzgericht (Az. 1 K 2651/ 00, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof, Az. II B 145/01).
Zahlt zum Beispiel ein Ehemann auf ein Gemeinschaftskonto, über das auch seine Frau verfügen kann, 20 000 Euro ein, ist die Hälfte davon, also 10 000 Euro, ein steuerpflichtiges Geschenk an seine Ehefrau. Doch weil sich Ehegatten alle zehn Jahre bis zu 307 000 Euro steuerfrei schenken können, geht der Fiskus leer aus. Sind aber die beiden Kontoberechtigten nicht verheiratet, wirds teuer. Unter Lebensgefährten bleiben nämlich nur 5 200 Euro alle zehn Jahre steuerfrei. In dem Fall bliebe der Rest von 10 000 Euro, 4 800 Euro, steuerpflichtig. Davon kassiert das Finanzamt 17 Prozent Steuern, also 816 Euro.
Tipp: Wer keine hälftige Teilung auf dem Oder-Konto will, sollte das schriftlich vereinbaren (Kopie ans Geldinstitut). Keine Schenkungsteuer wird fällig, kann einer per Vollmacht über das Einzelkonto des anderen verfügen.
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