Adoption Voll­jähriger Neue Eltern für Erwachsene

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Adoption Voll­jähriger - Neue Eltern für Erwachsene

Wenn sich Erwachsene adoptieren lassen wollen, muss eine enge Beziehung zu den neuen Eltern bestehen. © Getty Images / Stone RF

Viele denken beim Wort Adoption nur an Kinder. Aber auch Erwachsene können sich adoptieren zu lassen. Das hat oft auch steuerliche Gründe. Wir erklären die Regeln.

Voraus­setzungen der Erwachsenen­adoption

Wer sich als Erwachsener adoptieren lassen will, muss eine enge Beziehung zum neuen Eltern­teil nach­weisen.

Enge Bindung zum neuen Eltern­teil

Lässt sich ein Erwachsener von jemandem adoptieren, ist in den meisten Fällen das Verhältnis zu den leiblichen Eltern oder zu einem Eltern­teil gestört. Zum neuen Eltern­teil besteht oft seit der Kindheit eine enge Bindung. Diese muss es auch geben. Denn ansonsten ist die Adoption eines Erwachsenen nicht möglich. Das Gesetz schreibt vor, dass ein Voll­jähriger nur dann als Kind angenommen werden kann, wenn die Annahme „sitt­lich gerecht­fertigt“ ist. Weiter heißt es in Paragraf 1767 des Bürgerlichen Gesetz­buchs: „Dies ist insbesondere anzu­nehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzu­nehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.“

Adoption Voll­jähriger – Das Wichtigste in Kürze

Voraus­setzung. Zwischen Ihnen als Beteiligten der Adoption muss eine Eltern-Kind-Beziehung bestehen. Geht es Ihnen auch darum, Erbschaft­steuer zu sparen, ist das in Ordnung. Steuerliche Gründe dürfen aber nicht die Haupt­rolle spielen.

Pflegekind. Wenn Sie ein Pflegekind haben, kommt eine Adoption oft erst in Betracht, wenn es voll­jährig ist. Dann kann es für sich selbst entscheiden. Ist es minderjäh­rig, müssen die leiblichen Eltern ihr Kind zur Adoption frei­geben.

Ausland. Adoptieren Sie einen ausländischen Erwachsenen, heißt das nicht, dass sich dieser zwangs­läufig dauer­haft in Deutsch­land aufhalten darf. Bei Erwachsenen ist ein gemein­samer Aufenthalts­ort nicht zwingend erforderlich.

Beratung. Lassen Sie sich vor dem Antrag auf Adoption beraten. Für Familien­recht gibt es Fach­anwälte. Eine Erst­beratung kostet 226 Euro. Zudem kommen Notar- und Gerichts­kosten auf Sie zu.

Eltern-Kind-Verhältnis: Beistand in schwierigen Zeiten

Für ein Eltern-Kind-Verhältnis spricht es, wenn sich die Beteiligten regel­mäßig besuchen, auch sonst in engem Kontakt zueinander stehen und in schwierigen Lebens­situationen füreinander da sind. Das Ober­landes­gericht München spricht in einer Grund­satz­entscheidung von einer dauernden seelisch-geistigen Bindung, die zwischen den Personen bestehen muss (Az. 33 UF 918/19).

Ein Eltern-Kind-Verhältnis verneint haben Gerichte zum Beispiel, wenn der Alters­abstand zwischen den Beteiligten gering ist (Kammerge­richt Berlin, Az. 17 UF 42/13) oder derjenige, der sich adoptieren lassen möchte, zuvor erfolg­los politisches Asyl beantragt hat (Bayerisches Oberstes Landes­gericht, Az. 1Z BR 115/99).

Durch die Adoption Steuern sparen

Eine Adoption kann dazu führen, dass sich die Steuerklasse, die Steuersätze und die Frei­beträge der adoptierten Person ändern. Der oder die Adoptierte gehört nach der Adoption zu den gesetzlichen Erben.

Steuerliche Erwägungen dürfen nicht im Vordergrund stehen

Steuerliche oder erbrecht­liche Fragen dürfen bei der Adoption eines Erwachsenen eine Rolle spielen. Sie sind oft auch der letzte ausschlag­gebende Punkt. Im Vordergrund stehen dürfen sie allerdings nicht.

Was für Schenkungen und Erbschaften gilt

Geht Vermögen im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft vom einen auf den anderen über, kann Schenkung- oder Erbschaft­steuer fällig werden. Bis zu einem bestimmten Wert sind Beschenkte oder Erben von der Steuer befreit. Je nach Nähe­verhältnis zum Schenker oder Vererbenden gelten verschiedene Steuerklassen, Steuersätze und Frei­beträge. Bleibt die Zuwendung im Rahmen des Frei­betrages, muss der Bedachte keine Steuern zahlen. Durch eine Adoption können Menschen, die es vorher nicht waren, zu gesetzlichen Erben werden. Gleich­zeitig können sich Steuerklasse, Steuersätze und Frei­betrag ändern.

Beispiel: Eine Tante adoptiert ihren Neffen. Damit ändert sich dessen Steuerklasse und der Frei­betrag, der dem Neffen bei einer Erbschaft oder Schenkung zusteht. Der Frei­betrag steigt von 20 000 auf 400 000 Euro. Erst, wenn das erhaltene Vermögen den Frei­betrag über­steigt, werden Steuern fällig. Ein Kind oder Adoptivkind zahlt in Steuerklasse I die nied­rigsten Steuersätze zwischen 7 und 30 Prozent auf das geerbte Vermögen, Nichten und Neffen zahlen dagegen in Steuerklasse II zwischen 15 und 43 Prozent. Eine Adoption kann also helfen, Erbschaft­steuer zu sparen.

Stief­kinder haben einen Frei­betrag von 400 000 Euro

Stief­kinder haben ebenso wie leibliche Kinder einen Frei­betrag von 400 000 Euro. Eine Stiefkind­adoption aus erbschaft­steuerlichen Gründen ist also nicht notwendig. Erbberechtigt sind Stief­kinder aber nicht. Gibt es kein Testament, in dem sie der Stief­vater oder die Stiefmutter begüns­tigt, gehen sie leer aus.

Beispiel: Ein Mann adoptiert seine Stief­tochter. Steuerklasse, Frei­betrag und Steu­ersatz ändern sich nicht, weil Stief­kinder den leiblichen Kindern im Hinblick auf Schenkungs- und Erbschaft­steuer ohnehin gleich­gestellt sind. Aber die Stief­tochter wird durch die Adoption zur gesetzlichen Erbin. Das heißt, dass der vormalige Stief- und jetzige Adoptivvater sie nicht extra im Testament als Erbin einsetzen muss.

Tipp: Haben Sie noch Fragen zur Erbschaft- und Schenkung­steuer? Unser Special Freibeträge nutzen, Steuer sparen hält alle Antworten parat. Außerdem finden Sie hier über­sicht­liche Tabellen zu Steuerklassen, Frei­beträgen und Steuersätzen.

Wer mitentscheiden darf

Nicht nur die Adoptiv­eltern und -kinder in spe müssen sich im Hinblick auf die Adoption einig sein.

Kinder der Adoptiv­eltern dürfen mitreden

Die Beteiligten können zur Adoption noch so wild entschlossen sein – aus ihren Plänen wird unter Umständen nichts, wenn sich die eigenen Kinder dagegen sträuben. Denn eine Adoption darf nicht ausgesprochen werden, wenn die Interessen der Kinder der Adoptiv­eltern oder des Adoptivkindes in spe dagegen sprechen und über­wiegen. Schließ­lich kann die neue Familien­konstellation zum Beispiel dazu führen, dass eine Erbschaft unter mehr Erben als zuvor geteilt werden muss.

Leibliche Eltern bleiben außen vor

Und noch jemand hat bei der Adoption mitzureden: Der Ehe- oder Lebens­partner desjenigen, der sich adoptieren lassen möchte, muss einwilligen. Die leiblichen Eltern bleiben außen vor. Bei einer starken Adoption (mehr dazu unter „Rechts­folgen der Adoption“) müssen ihre Interessen aber berück­sichtigt werden. Sie werden vom Gericht angehört.

Ehepartner adoptieren gemein­sam

Ehepaare können im Regelfall nur gemeinschaftlich adoptieren. Eine Ausnahme gilt zum Beispiel, wenn einer im Rahmen der Stiefkind­adoption das Kind des anderen Part­ners adoptiert. Der leibliche Eltern­teil muss in diesem Fall der Adoption zustimmen. Unver­heiratete oder Geschiedene können nur allein adoptieren.

Rechts­folgen der Adoption

Regel­mäßig hat die Voll­jährigen­adoption nur „schwache“ Rechts­folgen und wirkt damit anders als die Adoption von Minderjäh­rigen.

Vier oder drei Eltern­teile statt zwei

Die Adoption eines Erwachsenen führt im Normalfall nicht dazu, dass die bisherigen Verwandt­schafts­verhält­nisse gekappt werden. Die leiblichen Eltern bleiben nach wie vor Eltern, die Adoptiv­eltern kommen hinzu. Dasselbe gilt, falls nur einer allein adoptiert. Statt zwei Eltern­teilen kann der Adoptierte also drei oder vier haben. Die gegen­seitige Unter­halts­pflicht zwischen leiblichen Eltern und Kind bleibt ebenso bestehen wie das Erbrecht. Zwischen Adoptiv­eltern und Adoptivkind entstehen neue Rechts­beziehungen: gegen­seitige Erbrechte, Pflicht­teils­rechte, Unter­halts­rechte und -pflichten.

Für den Erbfall heißt das: Stirbt der Adoptierte kinder­los, sind sowohl seine leiblichen als auch seine Adoptiv­eltern erbberechtigt. Anders­herum beerbt er seine bis zu vier Eltern­teile. Die Unter­halts­pflicht kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass er für vier Eltern­teile zahlen muss, falls sie im Alter zum Pflegefall werden sollten – aber nur, wenn sein Jahres­brutto­einkommen mehr als 100 000 Euro beträgt (siehe Elternunterhalt).

„Schwache“ Rechts­folgen der Voll­jährigen­adoption

Schwache Voll­jährigen­adoption. Im Regelfall hat die Adoption eines Voll­jährigen nur „schwache“ Rechts­folgen. Das heißt: Für den Adoptierten entstehen keine verwandt­schaftlichen Beziehungen zu den Angehörigen des neuen Eltern­teils beziehungs­weise der neuen Eltern. Er würde zum Beispiel keine neuen Onkel oder Tanten bekommen. Seine Kinder werden allerdings Enkel der Adoptiv­eltern.

Starke Voll­jährigen­adoption. Die Beteiligten haben aber auch die Möglich­keit, eine Adoption mit „starker“ Wirkung zu beantragen. Sie hat dieselben Rechts­folgen wie die Adoption Minderjäh­riger. Die verwandt­schaftliche Beziehung zu den eigenen Eltern beziehungs­weise zu einem Eltern­teil wird aufgelöst und Erb- und Unter­halts­rechte sowie -pflichten entfallen. Eine starke Voll­jährigen­adoption ist nur unter im Gesetz fest­gelegten Voraus­setzungen möglich, etwa wenn der Annehmende sein Stiefkind adoptiert. Meist entscheiden sich die Beteiligten aber auch in solchen Fällen für die schwachen Rechts­wirkungen.

Neue Eltern, neuer Name

Selbst die schwache Adoption führt dazu, dass der Adoptierte einen neuen Familien­namen bekommt, nämlich den seiner neuen Eltern. Der wird als Geburts­name in die Geburts­urkunde einge­tragen. Ist der Adoptierte verheiratet, muss er den neuen Namen nicht zwangs­läufig tragen. Führt das Paar seinen bisherigen Geburts­namen als gemein­samen Namen, darf es weiter so heißen. Möchte das Paar gemein­sam den neuen Namen tragen, kann sich der Partner des Adoptierten im Vorfeld der Adoption der Namens­änderung anschließen. Dann heißen beide wie die Adoptiv­eltern.

Ablauf der Adoption

Das Familien­gericht entscheidet auf Antrag über die Adoption.

Wie die Adoption abläuft

Adoptiv­eltern und Adoptivkind in spe stellen jeweils einen Antrag auf Adoption. Ein Notar muss diese beur­kunden. Die Anträge gehen ans Familien­gericht, das prüft, ob die Voraus­setzungen für eine Adoption vorliegen, also vor allem, ob zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden oder zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit ein solches Verhältnis entsteht.

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Jakob187 am 25.08.2023 um 20:28 Uhr

Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Spam

Profilbild Stiftung_Warentest am 10.03.2020 um 13:52 Uhr
Steuerklasse Nichten und Neffen

@andreas.krebs1985: Vielen Dank für den Hinweis. (In der Tabelle sind mit Nichten und Neffen nur die Kinder der Geschwister des Vererbenden gemeint. Dazu zählen auch deren Adoptiv- und Stiefkinder. Angeheiratete Nichten und Neffen sind nicht gemeint*) Das Gesetz spricht von „Abkömmlingen ersten Grades von Geschwistern“ (§ 15 ErbStG), die in Steuerklasse II sind. Den angeheirateten Neffen und Nichten steht zwar ebenfalls ein Freibetrag in Höhe von 20 000 Euro zu, sie sind allerdings in Steuerklasse III. (TK)

*Kommentar am 12.3. bearbeitet

andreas.krebs1985 am 03.03.2020 um 15:02 Uhr
Steuerklasse Nichten und Neffen

Sehr geehrtes Test-Team,
ich habe den interessanten Beitrag zur Adoption von Volljährigen gelesen.
Dabei ist mir aufgefallen, dass bei der erbschaftsteuerlichen Thematik eine kleine Ungenauigkeit vorliegt.
Die Steuerklasse 2 erfasst nicht pauschal "Neffen und Nichten" sondern Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern. Das klingt erstmal nach dem identischen Ergebnis (= Neffe bzw. Nichte). Jedoch bevorteilt der Erbschaftsteuerrecht die Blutsverwandtschaft. Heißt nur die blutsverwandten Nichten und Neffen gehören der Steuerklasse 2 an. Die nicht-blutsverwandten Neffen und Nichten der Steuerklasse 3 (= wie fremde Dritte).
MfG
Andreas Gerisch