Eine Adoption kann dazu führen, dass sich die Steuerklasse, die Steuersätze und die Freibeträge der adoptierten Person ändern. Der oder die Adoptierte gehört nach der Adoption zu den gesetzlichen Erben.
Steuerliche Erwägungen dürfen nicht im Vordergrund stehen
Steuerliche oder erbrechtliche Fragen dürfen bei der Adoption eines Erwachsenen eine Rolle spielen. Sie sind oft auch der letzte ausschlaggebende Punkt. Im Vordergrund stehen dürfen sie allerdings nicht.
Was für Schenkungen und Erbschaften gilt
Geht Vermögen im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft vom einen auf den anderen über, kann Schenkung- oder Erbschaftsteuer fällig werden. Bis zu einem bestimmten Wert sind Beschenkte oder Erben von der Steuer befreit. Je nach Näheverhältnis zum Schenker oder Vererbenden gelten verschiedene Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge. Bleibt die Zuwendung im Rahmen des Freibetrages, muss der Bedachte keine Steuern zahlen. Durch eine Adoption können Menschen, die es vorher nicht waren, zu gesetzlichen Erben werden. Gleichzeitig können sich Steuerklasse, Steuersätze und Freibetrag ändern.
Beispiel: Eine Tante adoptiert ihren Neffen. Damit ändert sich dessen Steuerklasse und der Freibetrag, der dem Neffen bei einer Erbschaft oder Schenkung zusteht. Der Freibetrag steigt von 20 000 auf 400 000 Euro. Erst, wenn das erhaltene Vermögen den Freibetrag übersteigt, werden Steuern fällig. Ein Kind oder Adoptivkind zahlt in Steuerklasse I die niedrigsten Steuersätze zwischen 7 und 30 Prozent auf das geerbte Vermögen, Nichten und Neffen zahlen dagegen in Steuerklasse II zwischen 15 und 43 Prozent. Eine Adoption kann also helfen, Erbschaftsteuer zu sparen.
Stiefkinder haben einen Freibetrag von 400 000 Euro
Stiefkinder haben ebenso wie leibliche Kinder einen Freibetrag von 400 000 Euro. Eine Stiefkindadoption aus erbschaftsteuerlichen Gründen ist also nicht notwendig. Erbberechtigt sind Stiefkinder aber nicht. Gibt es kein Testament, in dem sie der Stiefvater oder die Stiefmutter begünstigt, gehen sie leer aus.
Beispiel: Ein Mann adoptiert seine Stieftochter. Steuerklasse, Freibetrag und Steuersatz ändern sich nicht, weil Stiefkinder den leiblichen Kindern im Hinblick auf Schenkungs- und Erbschaftsteuer ohnehin gleichgestellt sind. Aber die Stieftochter wird durch die Adoption zur gesetzlichen Erbin. Das heißt, dass der vormalige Stief- und jetzige Adoptivvater sie nicht extra im Testament als Erbin einsetzen muss.
Tipp: Haben Sie noch Fragen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer? Unser Special Freibeträge nutzen, Steuer sparen hält alle Antworten parat. Außerdem finden Sie hier übersichtliche Tabellen zu Steuerklassen, Freibeträgen und Steuersätzen.
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Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Spam
@andreas.krebs1985: Vielen Dank für den Hinweis. (In der Tabelle sind mit Nichten und Neffen nur die Kinder der Geschwister des Vererbenden gemeint. Dazu zählen auch deren Adoptiv- und Stiefkinder. Angeheiratete Nichten und Neffen sind nicht gemeint*) Das Gesetz spricht von „Abkömmlingen ersten Grades von Geschwistern“ (§ 15 ErbStG), die in Steuerklasse II sind. Den angeheirateten Neffen und Nichten steht zwar ebenfalls ein Freibetrag in Höhe von 20 000 Euro zu, sie sind allerdings in Steuerklasse III. (TK)
*Kommentar am 12.3. bearbeitet
Sehr geehrtes Test-Team,
ich habe den interessanten Beitrag zur Adoption von Volljährigen gelesen.
Dabei ist mir aufgefallen, dass bei der erbschaftsteuerlichen Thematik eine kleine Ungenauigkeit vorliegt.
Die Steuerklasse 2 erfasst nicht pauschal "Neffen und Nichten" sondern Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern. Das klingt erstmal nach dem identischen Ergebnis (= Neffe bzw. Nichte). Jedoch bevorteilt der Erbschaftsteuerrecht die Blutsverwandtschaft. Heißt nur die blutsverwandten Nichten und Neffen gehören der Steuerklasse 2 an. Die nicht-blutsverwandten Neffen und Nichten der Steuerklasse 3 (= wie fremde Dritte).
MfG
Andreas Gerisch