
Sparerpauschbetrag. 1 000 Euro pro Person bleiben mit einem Freistellungsauftrag von Kapitalertragssteuer und Soli verschont. © Stocksy United / AUDSHULE
Sie beziehen Dividenden, Gewinne aus Aktienverkäufen oder Zinsen auf Tagesgeld? Mit einem Freistellungsauftrag wird Ihnen weniger oder keine Steuer abgezogen.
Rund 54 Milliarden Euro − so viel zahlen allein die 40 Unternehmen des deutschen Aktienindex DAX in der laufenden Dividendensaison aus. Das ist laut der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft EY der zweithöchste je erhobene Wert.
Auch auf Tages- oder Festgeld bekommen Anlegerinnen und Anleger mittlerweile wieder nennenswerte Zinsen. Wäre es nicht schön, wenn dieser Geldsegen steuerfrei wäre? In Teilen ist das tatsächlich möglich. Die beiden Zauberwörter dafür lauten Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag. Hier verraten wir, was Sie dazu wissen müssen.
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M. E. ist die Höhe des Pauschbetrages verfassungswidrig:
Bsp.: Wenn ein Kleinanleger (ESt I/0) für 100.000 Euro Festgeld 3,5 % Zinsen p.a. = 3.500 Euro (brutto) erhält, dann muss er auf 2.500 Euro Zinsen KapEst (zzgl. SoliZ, KiSt) zahlen sofern er das steuerfreie Existenzminimum überschreitet.
Andererseits kann ein Vermieter (ebenfalls ESt I/0), der für eine vermietete Wohnung 10.000 Euro Mieteinnahmen im Jahr erzielt, von diesen Einkünften aus VuV alle Instandhaltungsausgaben abziehen und zwar unbegrenzt. Betragen die Ausgaben z. B. 4.000 Euro, dann belaufen sich seine Einkünfte aus VuV nur auf 6.000 Euro.
Wo ist das Problem? Die Zinseinkünfte i. H. v. 3.500 Euro (brutto) des Kleinsparers dienen selbstverständlich auch der Werterhaltung des (Geld-)Vermögens. Selbst bei einer niedrigen Inflationsrate von 2,50 % wären das 2.500 Euro, die der Kleinsparer an Zinsen erzielen muss um den Wertverlust durch die Inflation auszugleichen. Der Sparerpauschbetrag beträgt aber nur 1.000 Euro.