Nebulöse und fadenscheinige Ausreden scheinen die Spezialität von Fluggesellschaften zu sein, wenn ein Flug ausfällt. So bekamen Passagiere bei einem annullierten Flug von Bristol nach Berlin einiges zu hören – von Streiks (in Frankreich, Belgien und bei der Flugsicherung) bis zu technischen Problemen. Oft ist es einfach nur das angeblich schlechte Wetter. Wer die EU-Verordnung 261/2004 kennt, darauf weist die Zeitschrift test in ihrer August-Ausgabe hin, kann bei Überbuchung, Annullierung und Verspätung immerhin einiges einfordern.
In diesen Fällen hat der Passagier Anspruch auf kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen“ in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“, zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails sowie Hotelübernachtungen, wenn der Ersatzflug erst am nächsten Tag startet. Dabei muss die Verspätung mehr als zwei Stunden betragen. Der Flugpreis wird erstattet, wenn man als Freiwilliger bei Überbuchung aussteigt, und wenn der Flug annulliert wird, also buchstäblich ins Wasser fällt.
Das Verbrauchermagazin der Stiftung Warentest hat zusammengestellt, welche Rechte den enttäuschten Flugreisenden in welchem Fall konkret zustehen, nennt Urteile und Serviceadressen wie der Schlichtungsstelle Mobilität, die sich laut test hauptsächlich mit Problemen beim Flugverkehr befassen muss.
Der ausführliche Bericht findet sich in der August-Ausgabe der Zeitschrift test und im Internet unter www.test.de (kostenpflichtig).
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