Die Deutsche Post AG bessert nach. Jetzt lagert sie nicht zugestellte Sendungen wirklich sieben Werktage lang.
Das Ärgernis. Die Situation ist bekannt: Im Briefkasten liegt ein Benachrichtigungsschein der Deutschen Post AG über eine Sendung, die nicht zugestellt werden konnte. Darin heißt es, man möge die Sendung innerhalb der Lagerfrist von sieben Tagen abholen, „heute jedoch nicht“. Wer am siebten Werktag bei der Postfiliale die Sendung abholen wollte, ging bisher jedoch meist leer aus. Die Post zählte den Tag des Zustellversuchs zu den sieben Tagen dazu. Viele Kunden holten ihre Post zwar bis zum sechsten Tag ab. Gelang ihnen das aber nicht, schickte die Post die Sendung an den Absender zurück.
Der Streit. Die Berlinerin Andrea Vogt ärgerte sich sehr, als sie erfuhr, dass ihre Sendung nicht mehr auf Lager war. Sie wollte die Sache nicht auf sich beruhen lassen und schaltete einen Anwalt ein. Denn nach Paragraf 5 Postdienstleistungsverordnung (PDLV) ist ein Anbieter von Postdienstleistungen verpflichtet, für einen Zeitraum von mindestens sieben Werktagen Briefe zur Abholung bereitzuhalten.
Erfolgreiche Beschwerde. Auf die Beschwerde ihres Rechtsanwalt Michael Fischer aus Berlin antwortete die Bundesnetzagentur: „Die Angelegenheit ist von grundsätzlicher Bedeutung“, und bat die Post AG um Stellungnahme. „Hinsichtlich der Lagerfrist kam es immer wieder zu Missverständnissen“, räumte die Post ein. Sie ändert die Berechnung der Lagerfrist nach erfolglosem Zustellversuch. Künftig beginnt die siebentägige Lagerung an dem Werktag, der auf den Zustellversuch folgt. Als Werktag gilt übrigens auch der Sonnabend.
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