Betriebliche Alters­vorsorge Arbeit­geber zahlt Zuschuss – aber nicht für jeden

Betriebliche Alters­vorsorge - Arbeit­geber zahlt Zuschuss – aber nicht für jeden

Aufgestockt. In vielen Fällen erhalten Arbeitnehmer einen Zuschuss zu ihrer betrieblichen Alters­vorsorge. © Getty Images/iStockphoto

Wer mit eigenem Geld für eine Betriebs­rente spart, muss meist einen Zuschuss von 15 Prozent vom Arbeit­geber bekommen. Für alte Tarif­verträge gibt es ein neues Urteil.

Arbeit­geber­zuschuss auch für alte Verträge

Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer, die vom eigenen Gehalt für eine Betriebs­rente sparen (Entgelt­umwandlung), bekommen seit 2019 verpflichtend einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent zu ihrem Beitrag vom Arbeit­geber dazu. Voraus­setzung ist, dass auch der Arbeit­geber Sozial­abgaben spart. Die Zuschuss­pflicht gilt seit Anfang 2022 auch für alte Verträge, zu denen es bisher keinen Arbeit­geber­zuschuss gab.

Tipp: Alle Informationen zu den Zuschüssen und alles weitere zur Betriebs­rente steht in unserem Artikel Betriebliche Altersvorsorge.

Leser von Ausnahmen betroffen

Wir haben im Februar 2022 mit einem Leser­aufruf unsere Lese­rinnen und Leser befragt, ob die Zahlung des Zuschusses reibungs­los funk­tioniert. Die Rück­meldungen zeigen, dass es viele Unternehmen gibt, die den Zuschuss korrekt über­weisen. Manche Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer bekommen ihren Zuschuss zusätzlich zu ihrem bisher einge­zahlten Betrag, bei manchen wurde der eigene Beitrag reduziert und durch den Arbeit­geber­zuschuss ergänzt.

Allerdings sind auch einige Lese­rinnen und Leser von Ausnahmen betroffen, durch die sie keinen Zuschuss erhalten.

Kein Zuschuss wegen eines Tarif­vertrags

Vor allem Lese­rinnen und Leser, die im öffent­lichen Dienst arbeiten, meldeten, dass sie keinen Zuschuss erhielten. Als Grund wird von Arbeit­geberseite genannt, dass bestehende Tarif­verträge weiterhin gelten würden, in denen kein Arbeit­geber­zuschuss vereinbart ist. Tatsäch­lich ist im Betriebs­rentengesetz vorgesehen, dass in Tarif­verträgen vom verpflichtenden Arbeit­geber­zuschuss abge­wichen werden kann, auch wenn das Arbeitnehmer benach­teiligt (§ 19 Abs. 1 BetrAVG).

Neues Urteil zu alten Verträgen

Streit gibt es häufig bei der Frage, ob das auch für Tarif­verträge gilt, die vor 2019 abge­schlossen wurden, also vor der Einführung des Arbeit­geber­zuschusses. Das Bundes­arbeits­gericht hat jedoch in einem Urteil vom August 2024 (3 AZR 285/23) entschieden, dass vom 15 Prozent Zuschuss auch in Tarif­verträgen abge­wichen werden könne, „die bereits vor Inkraft­treten des Ersten Betriebs­renten­stärkungs­gesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.“ Der entsprechende Tarif­vertrag des Klägers gewährt den Arbeitnehmern, die Entgelt umwandeln, bereits einen zusätzlichen Alters­vorsorgegrund­betrag in Höhe des 25-fachen des Fach­arbeiter-Ecklohns. Der Arbeitnehmer hatte jedoch zusätzlich die 15 Prozent Zuschuss gefordert. Dieser Zuschuss könne seiner Meinung nach nicht durch eine tarif­vertragliche Regelung zur Entgelt­umwandlung ausgeschlossen werden, die bereits vor Einführung der Zuschuss­pflicht bestanden habe. Das hat das Bundes­arbeits­gericht anders entschieden.

Für die Beschäftigten des Bundes wird der Arbeit­geber­zuschuss hingegen trotz eines bestehenden Tarif­vertrags gezahlt. Das stellt das Rund­schreiben „Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes“ klar.

Frühere Urteile des Bundes­arbeits­gerichts

Davor gab es bereits weitere Urteile (3 AZR 361/21 und 3 AZR 362/21). Dabei bestand in der Firma des Klägers ein Tarif­vertrag aus dem Jahr 2008, der keinen Zuschuss zur Entgelt­umwandlung vorsieht. Ein neuer Haus­tarif­vertrag aus dem Jahr 2019 – als es das neue Gesetz schon gab – verweist auf diesen alten Tarif­vertrag. Damit sei ein Anspruch auf den Arbeit­geber­zuschuss auch über den 31. Dezember 2021 hinaus ausgeschlossen, urteilte das Gericht.

Wie der Zuschuss bei vor 2019 abge­schlossenen Tarif­verträgen ohne Zuschuss zu hand­haben ist, auf die später nicht mehr Bezug genommen wurde, hat das Arbeits­gericht aber bisher nicht entschieden.

Kein Zuschuss bei Unterstüt­zungs­kasse

Andere Leser meldeten sich mit dem Hinweis, dass sie über eine Unterstüt­zungs­kasse für die betriebliche Alters­vorsorge sparten und ebenfalls keinen Arbeit­geber­zuschuss erhielten. Unterstüt­zungs­kassen sind eine von sechs Möglich­keiten, eine betriebliche Alters­vorsorge zu organisieren. Tatsäch­lich müssen laut Gesetz die 15 Prozent Arbeit­geber­zuschuss nur für die sogenannten versicherungs­förmigen Durch­führungs­wege Pensions­fonds, Pensions­kasse oder Direkt­versicherung gezahlt werden (§1a Abs. 1a BetrAVG). Wird eine Entgelt­umwandlung über die nicht-versicherungs­förmigen Durch­führungs­wege Direkt­zusage oder Unterstüt­zungs­kasse organisiert, ist vom Gesetz kein Zuschuss vorgesehen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • brichert am 16.02.2025 um 19:57 Uhr
    Steuern und SV-Beiträge für Arbeitgeberzuschuss?

    Inzwischen habe ich die Antwort gefunden. Bei Altverträgen muss der AG-Zuschuss pauschalversteuert werden und ist SV-frei (siehe https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/D/direktversicherungen.html). Bei Neuverträgen fällt beides nicht an. Mein Arbeitgeber hat mangels besseren Wissens jahrelang für die AG-Zuschüsse SV abgerechnet. Nun muss geklärt werden, ob und wie die Rückerstattung erfolgen wird. Mein Eindruck ist, dass die Arbeitgeber*innen mit den gesetzlichen Neuerungen schlichtweg überfordert sind. Ein großes DANKE(!) für ihre Beiträge, sodass man als Arbeitnehmer*in darauf hinweisen kann.

  • brichert am 12.02.2025 um 22:04 Uhr
    Steuern und SV-Beiträge für Arbeitgeberzuschuss?

    Ist der 15% Arbeitgeberzuschuss von Steuern und Sozialabgaben befreit? Gibt es dahingehend einen Unterschied zwischen Verträgen, die vor und nach 2005 abgeschlossen wurden? Ich habe einen bAV-Altvertrag nach § 40b EStG mit monatlicher Zahlweise. Der Beitrag i.H.v. 146€ speist sich aus einem Eigenbeitrag (als Entgeltumwandlung), AVWL und dem 15% AG-Zuschuss.

  • brichert am 12.02.2025 um 21:56 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.