
Erfreulich. Inzwischen bleibt etwas mehr von der Betriebsrente beim Rentner und bei der Rentnerin. © Getty Images PA
Für Betriebsrentner gibt es einen Freibetrag bei den Sozialabgaben. Mit unserem Rechner können sie prüfen, wie hoch die Abzüge auf ihre Betriebsrente ausfallen.
Freibetrag sorgt für weniger Abzüge bei Betriebsrenten
Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz entlastet die meisten Betriebsrentner seit Januar 2020 bei den Krankenkassenbeiträgen. Für alle Betriebsrenten gilt mittlerweile ein Freibetrag von 169,75 Euro (2023), auf den keine Krankenkassenbeiträge fällig werden. Erst auf darüber hinausgehende Betriebsrenten müssen dann Beiträge gezahlt werden. Bei einem durchschnittlichen Krankenversicherungsbeitrag von 16,2 Prozent zahlen Betriebsrentner nun maximal rund 27 Euro monatlich weniger Versicherungsbeiträge (zum Krankenkassenvergleich der Stiftung Warentest).
Alte Regelung
Früher mussten Betriebsrentner auf die ganze Rente volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von rund 19 Prozent auf ihre Renten zahlen. Nur kleine Betriebsrenten unter einer Freigrenze von 155,75 Euro (2019) monatlich blieben von den Zahlungen verschont.
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Betriebsrente – wie wird gerechnet?
Für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge wird von den zusammengerechneten Betriebsrenten einer Person der Freibetrag abgezogen. Nur von dem verbleibenden Betrag wird der Beitrag zur Krankenversicherung berechnet. Der liegt im Durchschnitt aktuell bei 16,2 Prozent. Bei der Pflegeversicherung bleibt es bei der bisherigen Freigrenzenregelung: Ab einer Höhe von 169,75 Euro wird auf den gesamten Rentenbetrag der Pflegeversicherungssatz von 3,05 beziehungsweise 3,4 Prozent für kinderlose Rentner berechnet.
Beispiel: Eine Rentnerin mit Kindern erhält 200 Euro Betriebsrente. 169,75 Euro werden davon abgezogen. Die Rentnerin muss nur auf 30,25 Euro Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Das sind 4,90 Euro statt nach alter Rechnung 32,40 Euro. Dazu kommen weiterhin 6,10 Euro für die Pflegeversicherung.
Deutlich weniger spürbar ist die Entlastung für hohe Betriebsrenten. Bei 800 Euro zahlt die Rentnerin insgesamt nun 126,50 Euro Sozialabgaben statt bisher 154 Euro. Gleiches gilt für hohe Kapitalauszahlungen. Wird keine Rente, sondern eine Kapitalauszahlung bei der betrieblichen Altersvorsorge gewählt, wird der Betrag auf 120 Monate umgelegt und die Sozialabgaben werden monatlich für diese fiktive Rente fällig.
Beispiel: Ein Rentner bekommt eine Kapitalauszahlung von 200 000 Euro. Diese wird durch 120 geteilt, also 1 666,67 Euro. Von diesem Betrag wird der Freibetrag von 169,75 Euro abgezogen. Die Krankenkassenbeiträge werden also auf eine fiktive Rente von 1 496,92 Euro berechnet. Das sind 293,33 Euro.
Rechner Sozialabgaben
Berechnen Sie Ihre individuellen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mit diesem Rechner. Rentner mit einer Kapitalauszahlung müssen den berechneten Betrag zehn Jahre lang nach Auszahlung zahlen.
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Nur für pflichtversicherte Rentner
Der Freibetrag gilt nur für diejenigen pflichtversicherten Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sind. Das sind die meisten Rentner, die während ihres Arbeitslebens in der gesetzlichen Krankenkasse waren. Für die Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse sind, etwa weil sie in ihrem Arbeitsleben lange privat versichert waren, gilt die Neuregelung nicht. Wie bisher müssen sie auf ihre volle Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge zahlen.
Ebenfalls wirkungslos ist der Freibetrag für die Rentner mit Bezügen, die komplett oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen (2023: 59 850 Euro).
Hintergrund der Entscheidung
Die hohen Sozialbeiträge auf Betriebsrenten sind für die betroffenen Betriebsrentner häufig überraschend. Bei der gesetzlichen Rente übernimmt die Hälfte der Krankenkassenbeiträge die Rentenversicherung, so dass nur 7,3 Prozent der Beiträge vom Rentner selbst getragen werden. Auf eine Riester-Rente zahlen pflichtversicherte Rentner gar keine Krankenkassenbeiträge. Bei der Betriebsrente werden jedoch 14,6 Prozent abgezogen. Das machte auch den Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge für Berufsanfänger weniger attraktiv.
Diese Regelung wurde 2004 eingeführt. Der Grund: Die Krankenkassen brauchten Geld. Mit den zusätzlichen Beiträgen sollte erreicht werden, dass die Rentner „in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen, die für sie anfallen, beteiligt werden“, hieß es in einer Stellungnahme der Bundesverbände der Krankenkassen. Deckten die Beiträge der Rentner im Jahr 1973 ihren Bedarf an Kassenleistungen noch zu gut 70 Prozent ab, waren es im Jahr 2003 nur noch 43 Prozent.
Abgaben im Nachhinein geändert
Was viele Betriebsrentner bis heute sehr ärgert: Die Neuregelung im Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung kam überraschend. Einen Bestandsschutz für bestehende Verträge gab es nicht. Wer eine Betriebsrente unter den alten Voraussetzungen abgeschlossen hatte und nicht mit Abzügen durch die Krankenkasse rechnen konnte, musste seit Januar 2004 trotzdem zahlen. Viele, die sich auf die bestehenden Gesetze verlassen hatten, sahen sich getäuscht. Der Gesetzgeber kann jedoch Rechtspositionen zurücknehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Fällen entschieden, dass der Gesetzgeber selbstgewählte Rechtspositionen ganz oder teilweise zurücknehmen darf, wenn sich zum Beispiel die wirtschaftlichen Voraussetzungen wesentlich ändern und es das Interesse der Allgemeinheit erfordert. Dann dürfen auch Rentner mit zusätzlichen Beiträgen belastet werden. Viele Rentner wollten das nicht hinnehmen. Sie zogen vor Gericht. In fast allen Fällen gingen die Gerichtsprozesse zugunsten der Krankenkassen aus.
Doppelte Beiträge gezahlt
Besonders ungerecht fühlen sich die hunderttausende von Rentnern behandelt, die ihre vor 2004 abgeschlossenen Direktversicherung aus dem Nettogehalt mit sogenannten „echten Eigenbeiträgen“ bespart haben, also schon einmal Sozialabgaben auf ihre Sparbeiträge gezahlt hatten. Sie werden mit dem neuen Gesetz nicht gesondert entlastet.
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@Tom_2020: Ja, Sie tragen ihr gesamten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Anlage Vorsorgeaufwand als Sonderausgaben ein.
Guten Tag,
meine Betriebsrente wurde im Januar 2023 als einmalige Kapitalzahlung ausgezahlt. Somit muss ich die Kapitalleistung im kommenden Jahr in der Steuererklärung für 2023 angeben und versteuern. Seit Februar zahle ich ebenfalls Krankenkassenbeiträge und die Beiträge Pflegeversicherung auf die Kapitalauszahlung. Kann ich diese Beiträge als Sonderausgaben steuerlich absetzen und somit die Steuerlast für 2023 etwas verringern?
Vorab vielen Dank für Ihre Mithilfe!
@tester_vom_Dienst: Bitte beachten Sie, dass wir keine individuelle Rechtsberatung vornehmen dürfen. Da wir nicht wissen, wie diese Sonderzahlung vereinbart ist und von wem sie gezahlt wird, können wir Ihnen dazu nichts sagen. Also grobe Grundregel: Ist die Zahlung steuerpflichtig, ist sie meist auch soziabgabenpflichtig, solange Sie unter der Beitragsbemessungsgrundlage bleiben.
Zusätzlich zur monatlichen Betriebsrente, kann ich eine jährliche Sonderzahlung erwarten. Müssen darauf auch Beiträge zur KV/PV gezahlt werden? Bin pflichtversichert und liege unter der Beitragsbemessungsgrenze.
@shuidao: Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem Ersten des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats. Maßgebend für den KV-Beitrag ist der Zeitpunkt ab Leistungsanspruch und nicht der Zeitpunkt der Berechnung.