Rechner Sozial­abgaben Betriebs­rente Das müssen Betriebs­rentner an die Krankenkasse zahlen

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Rechner Sozial­abgaben Betriebs­rente - Das müssen Betriebs­rentner an die Krankenkasse zahlen

Erfreulich. Inzwischen bleibt etwas mehr von der Betriebs­rente beim Rentner und bei der Rentnerin. © Getty Images PA

Für Betriebs­rentner gibt es einen Frei­betrag bei den Sozial­abgaben. Mit unserem Rechner können sie prüfen, wie hoch die Abzüge auf ihre Betriebs­rente ausfallen.

Frei­betrag sorgt für weniger Abzüge bei Betriebs­renten

Das GKV-Betriebs­rentenfrei­betrags­gesetz entlastet die meisten Betriebs­rentner seit Januar 2020 bei den Krankenkassenbeiträgen. Für alle Betriebs­renten gilt mitt­lerweile ein Frei­betrag von 169,75 Euro (2023), auf den keine Krankenkassenbeiträge fällig werden. Erst auf darüber hinaus­gehende Betriebs­renten müssen dann Beiträge gezahlt werden. Bei einem durch­schnitt­lichen Kranken­versicherungs­beitrag von 16,2 Prozent zahlen Betriebs­rentner nun maximal rund 27 Euro monatlich weniger Versicherungs­beiträge (zum Krankenkassenvergleich der Stiftung Warentest).

Alte Regelung

Früher mussten Betriebs­rentner auf die ganze Rente volle Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge von rund 19 Prozent auf ihre Renten zahlen. Nur kleine Betriebs­renten unter einer Frei­grenze von 155,75 Euro (2019) monatlich blieben von den Zahlungen verschont.

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Betriebs­rente – wie wird gerechnet?

Für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge wird von den zusammenge­rechneten Betriebs­renten einer Person der Frei­betrag abge­zogen. Nur von dem verbleibenden Betrag wird der Beitrag zur Kranken­versicherung berechnet. Der liegt im Durch­schnitt aktuell bei 16,2 Prozent. Bei der Pflege­versicherung bleibt es bei der bisherigen Frei­grenzen­regelung: Ab einer Höhe von 169,75 Euro wird auf den gesamten Renten­betrag der Pflege­versicherungs­satz von 3,05 beziehungs­weise 3,4 Prozent für kinder­lose Rentner berechnet.

Beispiel: Eine Rentnerin mit Kindern erhält 200 Euro Betriebs­rente. 169,75 Euro werden davon abge­zogen. Die Rentnerin muss nur auf 30,25 Euro Kranken­versicherungs­beiträge zahlen. Das sind 4,90 Euro statt nach alter Rechnung 32,40 Euro. Dazu kommen weiterhin 6,10 Euro für die Pflege­versicherung.

Deutlich weniger spür­bar ist die Entlastung für hohe Betriebs­renten. Bei 800 Euro zahlt die Rentnerin insgesamt nun 126,50 Euro Sozial­abgaben statt bisher 154 Euro. Gleiches gilt für hohe Kapital­auszah­lungen. Wird keine Rente, sondern eine Kapital­auszahlung bei der betrieblichen Alters­vorsorge gewählt, wird der Betrag auf 120 Monate umge­legt und die Sozial­abgaben werden monatlich für diese fiktive Rente fällig.

Beispiel: Ein Rentner bekommt eine Kapital­auszahlung von 200 000 Euro. Diese wird durch 120 geteilt, also 1 666,67 Euro. Von diesem Betrag wird der Frei­betrag von 169,75 Euro abge­zogen. Die Krankenkassenbeiträge werden also auf eine fiktive Rente von 1 496,92 Euro berechnet. Das sind 293,33 Euro.

Rechner Sozial­abgaben

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Nur für pflicht­versicherte Rentner

Der Frei­betrag gilt nur für diejenigen pflicht­versicherten Rentner, die in der Kranken­versicherung der Rentner (KVdR) versichert sind. Das sind die meisten Rentner, die während ihres Arbeits­lebens in der gesetzlichen Krankenkasse waren. Für die Rentner, die freiwil­lig in der gesetzlichen Krankenkasse sind, etwa weil sie in ihrem Arbeits­leben lange privat versichert waren, gilt die Neuregelung nicht. Wie bisher müssen sie auf ihre volle Betriebs­rente Kranken­versicherungs­beiträge zahlen.

Ebenfalls wirkungs­los ist der Frei­betrag für die Rentner mit Bezügen, die komplett ober­halb der Beitrags­bemessungs­grenze liegen (2023: 59 850 Euro).

Hintergrund der Entscheidung

Die hohen Sozialbeiträge auf Betriebs­renten sind für die betroffenen Betriebs­rentner häufig über­raschend. Bei der gesetzlichen Rente über­nimmt die Hälfte der Krankenkassenbeiträge die Renten­versicherung, so dass nur 7,3 Prozent der Beiträge vom Rentner selbst getragen werden. Auf eine Riester-Rente zahlen pflicht­versicherte Rentner gar keine Krankenkassenbeiträge. Bei der Betriebs­rente werden jedoch 14,6 Prozent abge­zogen. Das machte auch den Abschluss einer betrieblichen Alters­vorsorge für Berufs­anfänger weniger attraktiv.

Diese Regelung wurde 2004 einge­führt. Der Grund: Die Krankenkassen brauchten Geld. Mit den zusätzlichen Beiträgen sollte erreicht werden, dass die Rentner „in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungs­aufwendungen, die für sie anfallen, beteiligt werden“, hieß es in einer Stellung­nahme der Bundes­verbände der Krankenkassen. Deckten die Beiträge der Rentner im Jahr 1973 ihren Bedarf an Kassen­leistungen noch zu gut 70 Prozent ab, waren es im Jahr 2003 nur noch 43 Prozent.

Abgaben im Nach­hinein geändert

Was viele Betriebs­rentner bis heute sehr ärgert: Die Neuregelung im Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Kranken­versicherung kam über­raschend. Einen Bestands­schutz für bestehende Verträge gab es nicht. Wer eine Betriebs­rente unter den alten Voraus­setzungen abge­schlossen hatte und nicht mit Abzügen durch die Krankenkasse rechnen konnte, musste seit Januar 2004 trotzdem zahlen. Viele, die sich auf die bestehenden Gesetze verlassen hatten, sahen sich getäuscht. Der Gesetz­geber kann jedoch Rechts­positionen zurück­nehmen. Das Bundes­verfassungs­gericht hat in mehreren Fällen entschieden, dass der Gesetz­geber selbst­gewählte Rechts­positionen ganz oder teil­weise zurück­nehmen darf, wenn sich zum Beispiel die wirt­schaftlichen Voraus­setzungen wesentlich ändern und es das Interesse der Allgemeinheit erfordert. Dann dürfen auch Rentner mit zusätzlichen Beiträgen belastet werden. Viele Rentner wollten das nicht hinnehmen. Sie zogen vor Gericht. In fast allen Fällen gingen die Gerichts­prozesse zugunsten der Krankenkassen aus.

Doppelte Beiträge gezahlt

Besonders ungerecht fühlen sich die hundert­tausende von Rentnern behandelt, die ihre vor 2004 abge­schlossenen Direkt­versicherung aus dem Netto­gehalt mit sogenannten „echten Eigenbeiträgen“ bespart haben, also schon einmal Sozial­abgaben auf ihre Sparbeiträge gezahlt hatten. Sie werden mit dem neuen Gesetz nicht gesondert entlastet.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 23.11.2023 um 15:10 Uhr
    Krankenkassenbeiträge = Vorsorgeaufwand

    @Tom_2020: Ja, Sie tragen ihr gesamten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Anlage Vorsorgeaufwand als Sonderausgaben ein.

  • Tom_2020 am 22.11.2023 um 18:44 Uhr
    Absetzbarkeit der Krankenkassenbeiträge

    Guten Tag,
    meine Betriebsrente wurde im Januar 2023 als einmalige Kapitalzahlung ausgezahlt. Somit muss ich die Kapitalleistung im kommenden Jahr in der Steuererklärung für 2023 angeben und versteuern. Seit Februar zahle ich ebenfalls Krankenkassenbeiträge und die Beiträge Pflegeversicherung auf die Kapitalauszahlung. Kann ich diese Beiträge als Sonderausgaben steuerlich absetzen und somit die Steuerlast für 2023 etwas verringern?
    Vorab vielen Dank für Ihre Mithilfe!

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 19.07.2023 um 10:16 Uhr
    Was ist mit jährlichen Sonderzahlungen?

    @tester_vom_Dienst: Bitte beachten Sie, dass wir keine individuelle Rechtsberatung vornehmen dürfen. Da wir nicht wissen, wie diese Sonderzahlung vereinbart ist und von wem sie gezahlt wird, können wir Ihnen dazu nichts sagen. Also grobe Grundregel: Ist die Zahlung steuerpflichtig, ist sie meist auch soziabgabenpflichtig, solange Sie unter der Beitragsbemessungsgrundlage bleiben.

  • tester_vom_Dienst am 18.07.2023 um 11:17 Uhr
    Was ist mit jährlichen Sonderzahlungen?

    Zusätzlich zur monatlichen Betriebsrente, kann ich eine jährliche Sonderzahlung erwarten. Müssen darauf auch Beiträge zur KV/PV gezahlt werden? Bin pflichtversichert und liege unter der Beitragsbemessungsgrenze.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 11.07.2023 um 15:04 Uhr
    Wann beginnt die Berechnung der 120 Monate

    @shuidao: Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem Ersten des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats. Maßgebend für den KV-Beitrag ist der Zeitpunkt ab Leistungsanspruch und nicht der Zeitpunkt der Berechnung.