
Steuererklärung. Oft will das Finanzamt auch im Ruhestand noch Geld. Nachrechnen lohnt sich. © Getty Images/iStockphoto
Durch die Erhöhung der Renten zum 1. Juli steigen für viele die Steuern. Doch es gibt einige Möglichkeiten, den Anstieg zu begrenzen.
Viele Rentnerinnen und Rentner müssen 2022 etwas mehr Steuern zahlen als 2021, weil die Rente im Sommer um 6,12 Prozent im Osten und 5,35 Prozent im Westen kräftig gestiegen ist. Mittlerweile sind von insgesamt rund 20 Millionen Rentnern etwa 7 Millionen beim Finanzamt in der Pflicht.
Allein durch die aktuelle Rentenerhöhung kommen weitere 106 000 dazu, schätzt das Bundesfinanzministerium. Insbesondere neue Rentenjahrgänge müssen mit mehr Steuern rechnen als frühere, weil für jeden neuen Jahrgang weniger von der Rente steuerfrei bleibt.
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@H.Muth: Eine Steuererklärung abgeben müssen Rentner und Rentenrinnen, sobald sie nach Abzug von Werbungskosten, Entlastungs-, Pausch- und Freibeträgen mehr einnehmen als den Grundfreibetrag, der in 2021 bei 9744 Euro lag und bei zusammen veranlagten Ehepaaren doppelt so hoch ist.
Die Pauschalbeträge für Krankheits- und Pflegekosten und Fahrtkosten ab einem Grad er Behinderung haben sich zwar in 2021 erhöht und können bei der o.g. Berechnung berücksichtigt werden. Aber Fahrkosten und Krankheitskosten, die über den Pauschalen liegen müssen über die Steuererklärung abgerechnet werden, auch wenn diese von Jahr zu Jahr sich kaum unterscheiden.
Hallo, wertes SW-TEAM,
sehen Sie eine Möglichkeit als schwerb.Rentner 100%,aG,B + 80%,G mit Anwendung der Tatsache, dass wir beide auf einen PKW angewiesen sind, auch in der "Freizeit", also die 15.000 km/a (aG) + 3.000 km/a (G) x € 0,30/km und die übliche Steuerermäßigung für Schwerbehinderte von der Abgabepflicht befreien zu lassen ? Wir sehen diese Kosten als jährlich fix gegeben, so dass sich daraus normalerweise ein "FREIBETRAG" ergibt, der bei kompletter Einrechnung aller Steuerermäßigungen zu einem "zu versteuerden EK" das unterhalb des Grenzbetrags liegt, führt. Dadurch müßte man uns doch von der Abgabe einer St.-Erkl. befreien können ? Zumal sich bei uns mit 76 + 68 Jahren wohl kaum eine "Besserung" ergeben dürfte. MfG Hubert + Monika Muth
"zum 1. Juli sind die Renten kräftig gestiegen" so lautet der erste Satz im test-newsletter zu diesem Artikel. Wie abgehoben, arrogant und dumm ist eigentlich die test-Redaktion, die sowas verbreitet. Ein Blick auf den offiziellen veröffentlichten Teuerungsindex, der noch nicht einmal die besondere Kostensituation der Rentner widerspiegelt, zeigt, wie absurd diese Behauptung ist, auch wenn sie ständig von der regierungsnahen Presse -wohl auch test- wiederholt wird.
Ich machte während meines Arbeitsleben bzw. mache jetzt in der Rente die Steuererklärung selbst. Während dem Arbeitsleben war die Steuererklärung gegenüber der jetzigen Steuererklärung in der Rente sehr leicht. In den Selektionen der Einkünfte, Rente, Betriebsrente, Unterstützungskasse, KAP, Vermietung kann das Finanzamt richtig viele Fehler machen. Seit Rentenbeginn hat bei mir kein einziger Steuerbescheid in den einzelnen Freibeträgen gestimmt. Jedes Mal musste ich Einspruch einlegen. Nach dem Einspruch erklärte das Finanzamt die zugeordneten Freibeträge u. ich solle den Einspruch durch eine Unterschrift zurücknehmen. Ich habe alle Beweise Betriebsrente, Unterstützungskasse die vor 2004 abgeschlossen wurden und andere Freibeträge beinhalteten dem Finanzamt zugesendet. Zum Schluss bekam ich für drei Jahre neue Einkommensteuerbescheide, die eine jährliche Rückerstattung von 100 bis 300 € ausmachte. Das Dumme, die Infos von den Medien stimmen zum Teil mit dem Finanzamt nicht überein!
@azur5a: Wenn Sie Ihrer Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen, zahlt die Bank auch Zinsen über dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro (Ehepaare 1 602 Euro) steuerfrei aus. Die Bescheinigung stellt das Finanzamt für drei Jahre aus, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen 2018 unter dem Grundfreibetrag von 9000 Euro (18000 Euro Ehepaare) lag. Die Bescheinigung gilt, solange Sie die Bedingungen erfüllen. Das Antragsformular NV 1 finden Sie online (formulare-bfinv.de unter ‧Formularcenter, Formulare A-Z, Nichtveranlagungsbescheinigung). Ohne NV-Bescheinigung können Sie sonst nur über die Steuererklärung die zu viel bezahlte Abgeltungsteuer zurückholen. (TK)