Rente und Steuern Renten­erhöhung – so behalten Sie die Steuern im Griff

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Rente und Steuern - Renten­erhöhung – so behalten Sie die Steuern im Griff

Steuererklärung. Oft will das Finanz­amt auch im Ruhe­stand noch Geld. Nach­rechnen lohnt sich. © Getty Images/iStockphoto

Durch die Erhöhung der Renten zum 1. Juli sind für viele die Steuern gestiegen. Doch es gibt einige Möglich­keiten, den Anstieg zu begrenzen.

Immer mehr Rentner müssen Steuern zahlen

Viele Rentne­rinnen und Rentner müssen 2022 etwas mehr Steuern zahlen als 2021, weil die Rente im Sommer um 6,12 Prozent im Osten und 5,35 Prozent im Westen kräftig gestiegen ist. Mitt­lerweile sind von insgesamt rund 20 Millionen Rentnern etwa 7 Millionen beim Finanz­amt in der Pflicht.

Allein durch die aktuelle Renten­erhöhung kommen weitere 106 000 dazu, schätzt das Bundes­finanz­ministerium. Insbesondere neue Renten­jahr­gänge müssen mit mehr Steuern rechnen als frühere, weil für jeden neuen Jahr­gang weniger von der Rente steuerfrei bleibt.

Vorteil durch höheren Grund­frei­betrag

Zum Glück fällt die Steuer etwas moderater aus als noch zu Jahres­anfang gedacht. Wegen der gestiegenen Energiekosten wurde der Betrag, bis zu dem Einkommen für alle steuerfrei ist, rück­wirkend um weitere 363 Euro auf 10 347 Euro erhöht, so dass 603 Euro gegen­über 2021 mehr steuerfrei bleiben.

Das bringt etwas Entlastung: Manche Seniorin muss durch den höheren Grund­frei­betrag dieses Jahr anders als 2021 keine Steuern zahlen. Im Schnitt bleiben 100 Euro mehr Bruttorente im Monat steuerfrei.

So muss etwa eine Frau aus den alten Bundes­ländern – seit 2021 im Ruhe­stand – für 2022 keine Steuern berappen, wenn sie seit Juli höchs­tens 1 281 Euro monatliche Bruttorente erhält und keine weiteren Alters­einkünfte hat . Nach der Abrechnung für 2021 durfte für die Steuerfreiheit ihre Bruttorente im Monat nur maximal 1 176 Euro betragen, 105 Euro weniger.

Renten­beginn (Jahr)

Rente West­tarif (Euro)1

Rente Osttarif (Euro)1

Jahr

Monat2

Jahr

Monat2

bis 2005

20 248

1 731

18 822

1 615

2006

19 718

1 686

18 410

1 580

2007

19 279

1 648

18 064

1 550

2008

18 957

1 621

17 854

1 532

2009

18 571

1 588

17 586

1 509

2010

18 123

1 550

17 222

1 478

2011

17 789

1 521

16 952

1 455

2012

17 423

1 490

16 759

1 438

2013

17 044

1 457

16 562

1 421

2014

16 737

1 431

16 329

1 401

2015

16 510

1 412

16 187

1 389

2016

16 260

1 390

16 052

1 377

2017

15 972

1 366

15 828

1 358

2018

15 707

1 343

15 596

1 338

2019

15 435

1 320

15 366

1 319

2020

15 082

1 290

15 051

1 292

2021

14 979

1 281

14 979

1 285

2022

14 768

1 263

14 768

1 267

1
Bruttorente pro Person 2022, gerechnet mit 3,05 Prozent Beitrag zur Pflege­versicherung, 7,3 + 0,65 Prozent zur Kranken­versicherung.
2
Monats­rente nach Anpassung im Juli 2022.

Doppelte Steuer verfassungs­widrig

Die derzeitigen Regeln zur Besteuerung von Alters­renten sind umstritten. Das Bundes­verfassungs­gericht muss in zwei Musterfällen prüfen, wann es zu einer verbotenen doppelten Besteuerung kommt, wenn sowohl die gesetzliche Rente als auch die Beiträge während des Berufs­lebens besteuert werden (Az. 2 BvR 1143/21 und Az. 2 BvR 1140/21).

Besonders Selbst­ständige können betroffen sein, deren Renten haupt­sächlich auf eigenen Beiträgen basieren. Schuld daran sind die derzeitigen Über­gangs­regeln: Seit 2005 ist für jeden neuen Renten­jahr­gang ein größerer Teil steuer­pflichtig. Im Gegen­zug sind im Arbeits­leben jedes Jahr höhere Beiträge zur Renten­versicherung steuerfrei – bis diese 2025 komplett steuerfrei sind und die Neurenten ab 2040 komplett steuer­pflichtig. Dies kann dazu führen, dass − eher künftig als heute − viele von einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung betroffen sein werden.

Deshalb bleiben bis zur Klärung durch das Verfassungs­gericht die Steuer­bescheide von Rentnern in dem Punkt offen. Geplant ist immerhin, dass Berufs­tätige ihre Renten­versicherungs­beiträge bereits ab 2023 voll absetzen können. Für alle, die neu in Rente gehen, soll ab 2023 der steuer­pflichtige Anteil weniger stark steigen.

Die Renten­rechnung erklärt – an zwei Beispielen

Rente und Steuern - Renten­erhöhung – so behalten Sie die Steuern im Griff

© Stiftung Warentest / René Reichelt

Unser Rat

Belege sammeln. Es lohnt sich, übers Jahr Belege zu sammeln wie etwa für eine Rentenberatung, Gesund­heits­kosten und Spenden für die Ukraine. All dies kann Ihre Steuern senken.

Pauschalen nutzen. Seit 2021 gibt es schon ab einem Grad der Behin­derung von 20 einen Behindertenpausch­betrag. Damit das Finanz­amt diesen berück­sichtigt, müssen Sie beim Versorgungs­amt den Grad der Behin­derung fest­stellen lassen.

Hilfen im Haushalt. Bezahlen Sie Rechnungen für Hilfe und Hand­werk­erarbeiten im Haushalt niemals bar, sondern immer per Über­weisung. Nur so bringen die Lohn- und Fahrt­kosten Ihnen Steuer­abzug.

Ratgeber und Sonder­hefte der Stiftung Warentest. Wenn Sie Ihre Steuerfragen grund­legend klären wollen, empfehlen wir Ihnen unser Buch Steuererklärung 2021/2022 – Rentner, Pensionäre oder unser Finanztest Spezial Steuern 2022. Sie können die Bücher und Hefte – wie auch für die Vorjahre – bequem im test.de-Shop bestellen.

Geld zurück­legen. Stellen Sie sich darauf ein, nach der Renten­erhöhung mehr Steuern zahlen zu müssen. Wie viel fällig wird, ermitteln unsere Steuerrechner für Rentner. Sie können außerdem mit unserem Steuersparrechner schätzen, wie viel Steuerersparnis durch zusätzliche Ausgaben drin ist.

Wie wird der steuerfreie Rentenfrei­betrag berechnet?

Wenn das Finanz­amt Ihre steuer­pflichtigen Renten­einkünfte ermittelt, zieht es Ihren Rentenfrei­betrag ab. Steuern werden für 2022 erst fällig, wenn Ihr ganzes zu versteuerndes Einkommen über 10 347 Euro – Ehepaare 20 694 Euro – Grund­frei­betrag liegt. Das sind für jeden 603 Euro mehr als 2021.

Steuer­regel. Die Höhe des Rentenfrei­betrags ist davon abhängig, wann Ihre Rente beginnt: Sind Sie seit 2021 in Rente, bleiben 19 Prozent Ihrer Jahres­bruttorente steuerfrei. Beginnt sie 2022, sind es nur 18 Prozent. Im Jahr nach dem Renten­beginn ermittelt das Finanz­amt Ihren Rentenfrei­betrag. Dieser gilt danach für immer. Nur ausnahms­weise wird er neu ermittelt, wie zuletzt bei der Mütterrente. Deshalb bleibt nach jeder Renten­erhöhung weniger von der Rente steuerfrei.

Noch offen. Sie wollen noch weiter arbeiten und den Renten­beginn hinaus­schieben? In dem Fall ist noch nicht klar, wie viel steuerfrei bleiben muss. Ein Senior will vor dem Bundes­finanzhof (BFH) durch­setzen, dass nicht das Jahr der ersten Rentenzahlung maßgeblich ist, sondern das für ihn güns­tigere frühere Jahr, in dem er die Alters­grenze erreicht hatte (Az. X R 29/20).

Weitere Abzugs­posten. Vom steuer­pflichtigen Teil der Rente gehen auf jeden Fall Ihre Basisbeiträge in der Kranken- und Pflege­versicherung, pauschal 102 Euro Werbungs­kosten und 36 Euro Sonder­ausgaben ab. So kann es sein, dass Sie keine Steuern zahlen müssen.

Beispiel. Eine Frau aus den neuen Bundes­ländern – seit 2021 in Rente – erhält in diesem Jahr 14 979 Euro Jahres­bruttorente steuerfrei.

Tipp. Ihre Einnahmen können höher sein als in der Tabelle steht, wenn Sie noch andere Posten absetzen wie einen Behindertenpausch­betrag, Kosten für Hilfe im Haushalt, für Hand­werk­erarbeiten oder Ihre Gesundheit.

Wie werden Pension und ­Betriebs­rente versteuert?

Erhalten Sie im Ruhe­stand eine Pension, führt Ihr ehemaliger Chef schon bei Auszahlung in der Regel davon Steuern ab. Für betriebliche Renten gelten andere Steuer­regeln.

Beamten- und Werk­spension. Beziehen Sie als ehemalige Beamtin oder Beamter eine steuer­pflichtige Pension, geht ein Versorgungs­frei­betrag plus Zuschlag ab – abhängig vom Jahr des Pensions­beginns. Firmenpensionäre erhalten den Frei­betrag ab 63, Schwerbehinderte ab 60. Keine Alters­grenze gilt für Pensionen an Hinterbliebene oder bei Berufs- und Erwerbs­unfähigkeit.

Beispiel. Seit Januar 2022 bekommt ein Pensionär im Jahr 45 000 Euro Pension. Sein Versorgungs­frei­betrag beträgt davon 14,4 Prozent, maximal 1 080 Euro plus 324 Euro Zuschlag. Wäre er seit 2021 in Pension, blieben 15,2 Prozent steuerfrei, maximal 1 140 Euro plus 342 Euro Zuschlag.

Betriebs­rente. Hier müssen Sie unterscheiden, wie die Beiträge bei der Einzahlung versteuert wurden. Wurden diese aus unver­steuertem Einkommen einge­zahlt, ist die Betriebs­rente voll steuer­pflichtig. Dafür können Sie häufig den Alters­entlastungs­betrag nutzen, wenn Sie am 1. Januar des Steuer­jahres mindestens 64 Jahre alt waren. Haben Sie allerdings die Beiträge in die Betriebs­rente aus voll oder pauschal versteuertem Einkommen gezahlt, müssen Sie nur eine viel geringeren Teil versteuern.

Beispiel. Ein 65-jähriger muss 5 000 Euro Betriebs­rente voll versteuern. Davon geht ein Alters­entlastungs­betrag ab: 14,4 Prozent von 5 000 Euro, maximal 684 Euro. Was zählt steuerlich von privater Rente?

Erhalten Sie eine Rente aus einer privaten Renten­versicherung, zählt davon nur ein geringer Teil für die Steuer. Das gilt ebenso für Betriebs­renten, wenn Sie die Beiträge aus voll oder pauschal versteuertem Einkommen bezahlt haben – wie es bei der betrieblichen Vorsorge vor 2002 üblich war.

Steuer­regel. Renten aus privaten Versicherungen sind nur mit einem geringen Ertrags­anteil steuer­pflichtig. Wie hoch der steuer­pflichtige Anteil ist, hängt davon ab, wie alt Sie bei der ersten Zahlung sind: Sind Sie 64 Jahre, sind 19 Prozent steuer­pflichtig. Sind Sie 65 Jahre, sind es 18 Prozent. Bei Zahlung ab 67 Jahren sind es nur 17 Prozent.

Beispiel. Eine 64-jährige erhält 2 400 Euro private Rente im Jahr. Davon muss sie 19 Prozent versteuern. Somit werden 456 Euro zu ihrem steuer­pflichtigem Einkommen 2022 addiert, bevor das Finanz­amt die Steuern fest­setzt.

Tipp. Prüfen Sie Ihren Versicherungs­vertrag. Wenn danach eine steuerfreie Kapital­auszahlung statt einer Rente möglich wäre, müssen Sie auch die Rente bis zur Höhe dieses Kapital­betrags steuerfrei erhalten (BFH, Az. VIII R 4/18).

Von welchen Einkünften muss das Finanz­amt einen Alters­entlastungs­betrag abziehen?

Ein Alters­entlastungs­betrag geht von bestimmten Neben­einkünften ab:

  • aus Vermietung und Verpachtung
  • aus selbst­ständiger Tätig­keit
  • von voll steuer­pflichtigen Riester-Renten,
  • von Betriebs­renten aus Pensions­fonds oder ­Pensions­kassen
  • aus Kapital­erträgen.

Der Frei­betrag greift nicht für gesetzliche Renten oder Renten, die aus pauschal versteuerten Beiträgen stammen.

Steuer­regel. Den Frei­betrag zieht das Finanz­amt auto­matisch je nach Geburts­jahr­gang in unterschiedlicher Höhe in Ihrer Steuererklärung für 2022 ab, wenn Sie am 1. Januar 2022 zumindest 64 Jahre waren.

Beispiel. Eine Frau (geboren im Dezember 1957) erhält für ein Stück Land 2 000 Euro Pacht im Jahr. Davon gehen für 2022 14,4 Prozent Alters­entlastungs­betrag ab – 288 Euro. Maximal wären 684 Euro drin.

Tipp. Im Ruhe­stand lohnt als ­Zuver­dienst meist ein 450-Euro-Minijob. Damit können Sie sämt­liche Abzüge für Steuern und Sozial­abgaben umgehen – anders als wenn Sie im Monat mehr als 450 Euro Brutto­lohn verdienen. Ab Oktober ist noch mehr drin: Die monat­liche Brutto­lohn­grenze für Minijobs soll auf 520 Euro steigen. Somit ist 2022 mit Minijobs insgesamt 5 610 Euro Zuver­dienst möglich. Es muss aber ein echter Minijob sein, den der Arbeitgeber über minijob-zentrale.de anmeldet. Nur dann greift die ermäßigte Steuer von 2 Prozent, die meist die Chefin oder der Chef über­nimmt.

Mit welchen Posten kann ich im Ruhe­stand die Steuern senken?

Auch im Ruhe­stand senken bestimmte Posten die Steuerschuld. Dafür lohnt es, Belege für diese Ausgaben übers Jahr zu sammeln:

Werbungs­kosten. Abzug bringen Ihre Kosten über der Pauschale von 102 Euro im Jahr etwa für eine Rentenberatung, Lohn­steuer­hilfe­ver­ein, Steuerberatung. Hier zählen auch Anwalts- und Gerichts­kosten, wenn um die Rente gestritten wird. Arbeiten Sie 2022 noch lohn­steuer­pflichtig? Dann geht der Arbeitnehmerpausch­betrag ab, der 2022 um 200 Euro auf 1 200 Euro gestiegen ist oder Ihre tatsäch­lichen Kosten.

Posten im Haushalt. Ausgaben für Arbeiten im Haushalt senken Ihre Steuer – auch Posten aus der Neben­kosten­abrechnung Ihres Vermieters oder Verwalters. Anerkannt sind bis zu 20 000 Euro für Hilfen im Haushalt. Dazu gehören genauso Kosten für Pflege­dienste. Zudem zählen bis zu 6 000 Euro für Lohn-, Fahrt- und Maschinen­kosten für Hand­werk­erarbeiten im Haushalt. 20 Prozent des Rechnungs­betrags senken direkt Ihre Steuer. Bedingung: Sie haben per Über­weisung bezahlt. Eine Ausnahme gilt nur für über die Minijobzentrale angemeldete Helfer.

Spenden. Spenden für die Ukraine auf ein Sonder­konto „Ukraine“ oder das Konto einer anerkannten gemeinnützige Organisation senken Ihre Steuern. Als Nach­weis ist 2022 nur ein Buchungs­beleg oder die Einzahlungs­bestätigung über Spendenhöhe, -zweck, Empfänger und Spendende nötig. Das genügt auch für Spenden bis 300 Euro im Jahr für mild­tätige, kirchliche, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke oder Mitglieds­beiträge für politische Parteien. Sonst ist eine Zuwendungs­bestätigung nötig.

Wie zählen meine Pflege- und Krank­heits­kosten bei der Steuer?

Im Alter bleiben vielen gesundheitliche Probleme nicht erspart. Einige Ausgaben dafür bringen Ihnen als außergewöhnliche Belastungen Steuer­abzug. Für Pflege und Behin­derung gibt es Pauschalen.

Krank­heits- und Pflege­kosten. Arzneien, Hilfs­mittel und Therapien zählen steuerlich, wenn sie ärzt­lich verordnet sind. Die Kosten für Kuren, ­Reha, Psycho­therapie sowie nicht anerkannte Therapien sind anerkannt, wenn sie vom Amts­arzt oder Medizi­nischen Dienst attestiert sind. Die Ausgaben bringen aber erst über Ihrem zumutbaren Eigenanteil Steuer­abzug. Dazu gehören auch Heim­kosten, wenn sie durch Pflegebedarf, Behin­derung oder Krankheit veranlasst sind.

Behindertenpausch­betrag. Bei Ihnen wurde ein Grad der Behin­derung von mindestens 20 fest­gestellt? Dann können Sie seit 2021 zwischen 384 Euro bis 7 400 Euro Behindertenpausch­betrag im Jahr absetzen. Zudem zählen ab einem Grad der Behin­derung von 70 pauschal 900 bis 4 500 Euro Fahrt­kosten. Die wirken sich aber erst über der zumut­baren Belastung aus.

Tipp. Einmalige Kosten – etwa für den Einbau eines Treppenlifts, für Heilbe­hand­lungen, Kuren, extra Rechnungen vom Pflege­dienst, für häusliche Intensiv- und Behand­lungs­pflege können Sie als außergewöhnliche Belastungen mit zumut­barem ­Eigen­anteil abrechnen.

Pausch­betrag für Pflege. Sie versorgen einen Menschen mit zumindest Pfle­gegrad 2? Seit 2021 können Sie 600 Euro bis zu 1 800 Euro Pflegepausch­betrag geltend machen. Bedingung: Sie erhalten für Ihre Pflege keine Einnahmen.

Darf das Finanz­amt eine Steuer­voraus­zahlung verlangen?

Anders als im Berufs­leben kassiert das Finanz­amt die Steuer häufig erst nach der Steuererklärung. Meist verlangt es danach Steuern vierteljähr­lich im Voraus.

Steuer­regel. Müssen Sie für das aktuelle Jahr mindestens 400 Euro Steuern zahlen, darf das Finanz­amt im Voraus Steuern kassieren. Dazu ermittelt es, wie viel Steuern für das aktuelle Jahr fällig werden. Grund­lage sind dafür in der Regel die Werte vom Vorjahr und der aktuelle Grund­frei­betrag, der in diesem Jahr 10 347 Euro beträgt.

Beispiel. Eine Rentnerin muss laut Steuer­bescheid im September 2022 für 2021 rund 600 Euro Steuern bis Mitte Oktober nach­zahlen. Im Dezember werden für die Steuern 2022 weitere 600 Euro fällig, weil voraus­sicht­lich ihre Steuerschuld 2022 bei 600 Euro liegt. Für 2023 setzt die Behörde gleich die Voraus­zahlung fest und zwar jeweils 150 Euro pro Quartal.

Tipp. Kalkulieren Sie besser vorsorglich eine eventuelle Nach­zahlung und auch die Voraus­zahlung in Ihr monatliches Budget mit ein.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 27.07.2022 um 12:25 Uhr
Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung

@H.Muth: Eine Steuererklärung abgeben müssen Rentner und Rentenrinnen, sobald sie nach Abzug von Werbungs­kosten, Entlastungs-, Pausch- und Frei­beträgen mehr einnehmen als den Grundfreibetrag, der in 2021 bei 9744 Euro lag und bei zusammen veranlagten Ehepaaren doppelt so hoch ist.
Die Pauschalbeträge für Krankheits- und Pflegekosten und Fahrtkosten ab einem Grad er Behinderung haben sich zwar in 2021 erhöht und können bei der o.g. Berechnung berücksichtigt werden. Aber Fahrkosten und Krankheitskosten, die über den Pauschalen liegen müssen über die Steuererklärung abgerechnet werden, auch wenn diese von Jahr zu Jahr sich kaum unterscheiden.

H.Muth am 26.07.2022 um 18:44 Uhr
ENTPFLICHTUNG ? der jährlichen Steuererklärung

Hallo, wertes SW-TEAM,
sehen Sie eine Möglichkeit als schwerb.Rentner 100%,aG,B + 80%,G mit Anwendung der Tatsache, dass wir beide auf einen PKW angewiesen sind, auch in der "Freizeit", also die 15.000 km/a (aG) + 3.000 km/a (G) x € 0,30/km und die übliche Steuerermäßigung für Schwerbehinderte von der Abgabepflicht befreien zu lassen ? Wir sehen diese Kosten als jährlich fix gegeben, so dass sich daraus normalerweise ein "FREIBETRAG" ergibt, der bei kompletter Einrechnung aller Steuerermäßigungen zu einem "zu versteuerden EK" das unterhalb des Grenzbetrags liegt, führt. Dadurch müßte man uns doch von der Abgabe einer St.-Erkl. befreien können ? Zumal sich bei uns mit 76 + 68 Jahren wohl kaum eine "Besserung" ergeben dürfte. MfG Hubert + Monika Muth

bullester am 26.07.2022 um 00:14 Uhr
Danke für Ihre unkritische Regierungsverlautbarung

"zum 1. Juli sind die Renten kräftig gestiegen" so lautet der erste Satz im test-newsletter zu diesem Artikel. Wie abgehoben, arrogant und dumm ist eigentlich die test-Redaktion, die sowas verbreitet. Ein Blick auf den offiziellen veröffentlichten Teuerungsindex, der noch nicht einmal die besondere Kostensituation der Rentner widerspiegelt, zeigt, wie absurd diese Behauptung ist, auch wenn sie ständig von der regierungsnahen Presse -wohl auch test- wiederholt wird.

FiWar am 15.07.2022 um 16:57 Uhr
Als Rentner viel Spaß mit dem Finanzamt!

Ich machte während meines Arbeitsleben bzw. mache jetzt in der Rente die Steuererklärung selbst. Während dem Arbeitsleben war die Steuererklärung gegenüber der jetzigen Steuererklärung in der Rente sehr leicht. In den Selektionen der Einkünfte, Rente, Betriebsrente, Unterstützungskasse, KAP, Vermietung kann das Finanzamt richtig viele Fehler machen. Seit Rentenbeginn hat bei mir kein einziger Steuerbescheid in den einzelnen Freibeträgen gestimmt. Jedes Mal musste ich Einspruch einlegen. Nach dem Einspruch erklärte das Finanzamt die zugeordneten Freibeträge u. ich solle den Einspruch durch eine Unterschrift zurücknehmen. Ich habe alle Beweise Betriebsrente, Unterstützungskasse die vor 2004 abgeschlossen wurden und andere Freibeträge beinhalteten dem Finanzamt zugesendet. Zum Schluss bekam ich für drei Jahre neue Einkommensteuerbescheide, die eine jährliche Rückerstattung von 100 bis 300 € ausmachte. Das Dumme, die Infos von den Medien stimmen zum Teil mit dem Finanzamt nicht überein!

Profilbild Stiftung_Warentest am 30.07.2019 um 13:14 Uhr
NV-Bescheinigung

@azur5a: Wenn Sie Ihrer Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen, zahlt die Bank auch Zinsen über dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro (Ehepaare 1 602 Euro) steuerfrei aus. Die Bescheinigung stellt das Finanzamt für drei Jahre aus, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen 2018 unter dem Grundfreibetrag von 9000 Euro (18000 Euro Ehepaare) lag. Die Bescheinigung gilt, solange Sie die Bedingungen erfüllen. Das Antragsformular NV 1 finden Sie online (formulare-bfinv.de unter ‧Formularcenter, Formulare A-Z, Nichtveranlagungsbescheinigung). Ohne NV-Bescheinigung können Sie sonst nur über die Steuererklärung die zu viel bezahlte Abgeltungsteuer zurückholen. (TK)