Bei einem Crash auf einer Rennstrecke müssen die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Kaskoversicherung zahlen, wenn der Unfall nicht bei einem Rennen oder dem Training passiert ist. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zugunsten eines Autofahrers, der bei einer „Touristenfahrt“ auf dem Hockenheimring mit seinem Audi 90 auf einen anderen Wagen aufgefahren war (Az. 12 U 107/07). Die Versicherung hatte sich geweigert zu zahlen, weil Rennveranstaltungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Das Gericht entschied anders: Kommt es bei einer Veranstaltung auf die Geschwindigkeit gar nicht an, handelt es sich nicht um ein Rennen. Die „Touristenfahrt“ diene zur Verbesserung des Fahrkönnens im Alltagsverkehr.
Der Fahrer bekommt nun den Schaden am eigenen Fahrzeug in Höhe von rund 660 Euro ersetzt, und seine Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt 20 000 Euro für den Totalschaden am Wagen des Unfallgegners.
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